Eine auf der Grundlage des bis Dezember 2012 geltenden § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 im Rahmen der Verfahrensfreistellung vorgenommene Anzeige sowie eine gegebenenfalls daraufhin von der Gemeinde erteilte "Bestätigung" der Verfahrensfreistellung, verbunden mit der Erklärung, dass der Ausführung "baurechtlich nichts entgegen stehe", führt mit Blick auf die (auch) dem damaligen Verfahrensfreistellungsverfahren zu entnehmende Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des materiellen Baurechts auf den Bauherrn beziehungsweise die Bauherrin nicht zu Einschränkugen bei der materiell-rechtlichen Beurteilung der betroffenen Anlagen und sie steht insoweit auch einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich nicht entgegen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004/2015).
Dass die Behörde nach dem § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen, hier für den Erlass einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung, im gerichtlichen Verfahren "ergänzen" kann, lässt es nicht zu, dass maßgebliche oder tragende Erwägungen der angefochtenen Entscheidung - in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids - ausgewechselt werden, wenn damit wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden, was bei dem Nachschieben neuer "tragender Erwägungen" zur Begründung der Ermessensentscheidung regelmäßig anzunehmen ist.
Ob eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 17 Abs. 2 LBO 2004/2015, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 insoweit gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden dürfen, vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt zum einen nach der Ausgestaltung der konkreten Anlage und zum anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer jeweiligen Umgebung beurteilen.
Da einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen aller Formate und Größen im Umfeld von öffentlichen Straßen heute zur "Normalität" gehören und andererseits erwartet werden kann, dass verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer in aller Regel ihre Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen oder sonstigen "Attraktionen" widmen, bilden Werbeanlagen im Regelfall keine Quelle einer Ablenkung oder Beeinträchtigung für die erforderliche Konzentration auf das Verkehrsgeschehen.
Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, müssen hingegen außer Betracht bleiben.
Von dem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr kann ohne weiteres erwartet werden, dass er sich von einem heute durchaus üblichen ständigen Motivwechsel - hier bei einer so genannten Videowall - in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lässt.
Bei dem Verbot der "störenden Häufung" von Werbeanlagen in dem § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 handelt es sich um einen besonders normierten und unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten mit Blick auf seine ausreichende Bestimmbarkeit der Konkretisierung hinsichtlich der beiden tatbestandlich benannten Anforderungen einer "Häufung" und deren "störendem" Charakter bedürftigen Unterfall der umgebungsbezogenen Verunstaltungsabwehr. Wegen der weiten allgemeinen Formulierung ist bei der Annahme ordnungsbehördlicher Eingriffsbefugnisse auf dieser Grundlage grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
Siehe auch Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung und Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer bauaufsichtlichen Verfügung, mit der ihr die Beseitigung einer Werbeanlage („Videowall“) aufgegeben wurde.
Unter dem 22.11.2010 zeigte der damalige Bauherr bei der Gemeinde S die Errichtung einer Wechselwerbeanlage in Form einer Videowall auf der Parzelle 52/3 in Flur 13 der Gemarkung A an. Das Grundstück wird vom „Bebauungsplan für das Kerngebiet Teilbereich der Haupt-, T-, Bahnhof-, Mühlenbergstraße und der Hüttersdorfer Straße in der Gemeinde S“ erfasst, der diesen Bereich als Kerngebiet ausweist. Nachdem die Gemeinde S mit Schreiben vom 1.12.2010 die Verfahrensfreiheit der Wechselwerbeanlage bestätigt und mitgeteilt hatte, dass der Errichtung der Anlage seitens der Gemeinde baurechtlich nichts entgegenstünde, wurde die etwa 2,50 m auf 1,70 m große Werbeanlage auf einem einstöckigen gewerblich genutzten straßenseitigen Anbau an das Wohnhaus auf dem Anwesen T Straße 2 errichtet. Die Videowall steht quer zur T Straße in Verlängerung des Giebels und ist mit der Werbefläche in Richtung zur anschließenden Brücke über die östlich querende Prims hin orientiert.
Am 14.1.2013 stellten Mitarbeiter des Beklagten das Bestehen der Werbeanlage bei einer Kontrolle vor Ort fest. Nach vorheriger Anhörung wurde die Klägerin mit Bescheid vom 2.10.2013 aufgefordert, die Wechselwerbeanlage innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- € angedroht und gleichzeitig aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Videowall widerspreche dem § 17 Abs. 2 LBO. Sie gefährde die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer. Gleichzeitig wurde der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Beseitigung zu dulden.
Der gegen die Beseitigungsanordnung erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 9.5.2014 ergangenem Widerspruchsbescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, der Umstand, dass die Werbeanlage vor ihrer Errichtung der Gemeinde angezeigt worden und daher im Zeitpunkt ihrer Errichtung 2010 nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 LBO in der damaligen Fassung verfahrensfrei gewesen sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beseitigungsverfügung. Die Anlage unterliege des ungeachtet den materiell-rechtlichen Anforderungen und sei rechtswidrig. Zwar begegne das Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, da sie als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 im Kerngebiet grundsätzlich zulässig sei. Die Werbeanlage verstoße aber gegen § 17 Abs. 2 LBO, weil sie wegen der Auswirkungen auf die örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse zu einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung führe. Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne liege vor, wenn sich aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter ergebe. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen seien an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Die grundsätzliche Geeignetheit der Videowall, abhängig von ihrem Stand- oder Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen zu verursachen, ergebe sich aus den Wirkungen dieser Anlagen auf die Verkehrsteilnehmer. Diese führten nämlich zu einer visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern, die durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung von Neugier hervorgerufen und verstärkt werde. Insbesondere bei Dunkelheit könnten diese Anlagen beampelte Kreuzungen dominieren und Lichtzeichenanlagen überlagern. Die T Straße sei eine stark befahrene Straße, die unter anderem dem Hauptdurchgangsverkehr diene. Bei diesem Gebiet handele es sich vom Verkehrsaufkommen her um einen der am höchsten belasteten Bereiche in der Gemeinde. Der Verkehrsteilnehmer sei hier erheblich mit der Bewältigung von gehäuft schwierigen Verkehrssituationen beschäftigt, was eine erhöhte und ungeteilte Aufmerksamkeit erforderlich mache, insbesondere was die aus Richtung der Saarbrücker Straße kommenden Verkehrsteilnehmer anbelange. Nach Einmündungsbereichen und einem beschrankten Bahnübergang gebe es noch einen Fußgängerüberweg. Auf der Brücke über die Prims würden die Blicke der Verkehrsteilnehmer auf Höhe der Videowall durch die am Giebel des Gebäudes in der T Straße 1 befindliche Werbeanlage, das Verkehrsschild für den kommenden Verkehrskreisel, die gegenständliche Videowall sowie eine weitere Werbeanlage am Gebäude der T Straße 2 eingefangen. Die optischen Reize und Ablenkungen seien besonders kritisch zu sehen, da sich der Verkehrsteilnehmer nicht nur auf die unmittelbar neben der Videowall gelegene Bushaltestelle, sondern auch auf den Fußgängerüberweg konzentrieren müsse. Die Ablenkungswirkung bei Videowalls sei wegen der beweglichen Bilder und großen Variationsbreite der Darstellungsmöglichkeiten ungleich größer als bei herkömmlichen Werbeanlagen. Insbesondere durch Unfälle mit Fußgängern, vor allem im Zusammenhang mit den Fußgängerüberwegen, der Bushaltestelle, dem Bahnübergang und den vielen Einmündungen von Seitenstraßen könnten die Rechtsgüter Leben und Gesundheit verletzt werden. In Anbetracht dieser drohenden Schädigungen dürften an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Unfalls keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Der Schutz dieser Rechtsgüter gebiete es, die Möglichkeit eines Unfalls in überschaubarer Zukunft als ausreichend anzusehen. Zumindest liege seit Errichtung der gegenständlichen Videowall eine störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO vor. Im direkten Blickfeld des Verkehrsteilnehmers befänden sich auf einer Linie mit dem Hinweisschild zumindest drei Werbeanlagen in einem sehr eng umgrenzten Wirkungsbereich, innerhalb dessen sie stets gleichzeitig wahrgenommen werden könnten und ihre Wirkung gemeinsam ausübten. Der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters sei derart mit Werbeanlagen überladen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr finde und somit das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortrete.
Am 18.6.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, der Widerspruchsbescheid begründe die Schlussfolgerung, dass die Videowall zu einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung führe, nicht schlüssig. Eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 17 Abs. 2 LBO liege nicht vor. Die angestellten Erwägungen seien nahezu identisch zu denen in einem Parallelverfahren betreffend eine Videowall in der Franz-Birringer-Straße 1 in S, obwohl die Straßenverhältnisse völlig unterschiedlich und nicht vergleichbar seien. Dies belege, dass die Widerspruchsbehörde keine Einzelfallabwägung angestellt, sondern sich lediglich davon habe leiten lassen, dass derartige Werbeanlagen nicht erwünscht seien. Auch sei die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zur Frage der konkreten Straßenverkehrsgefährdung nicht beachtet worden. Dass der Betrieb der Anlage seit mehr als eineinhalb Jahren zu einer signifikanten Häufung von Verkehrsunfällen geführt habe, könne nicht vorgetragen werden. Werbeanlagen wie die hier streitgegenständliche gehörten inzwischen auch zum normalen Straßenbild. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im umliegenden Bereich des Vorhabens die Verkehrssituation derart schwierig sei, dass eine Überforderung der Kraftfahrzeugführer zu befürchten sei. Im Übrigen müssten Kraftfahrzeugführer jederzeit ihre ungeteilte Aufmerksamkeit auf den Verkehr richten. Auch sei keine Häufung von Werbeanlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO gegeben. Von der Saarbrücker Straße kommend seien im Blickfeld drei Werbeanlagen vorhanden, so dass lediglich die Mindestanforderung für eine störende Häufung erfüllt sei. Daher müssten weitere Gesichtspunkte hinzutreten, dass diese Häufung als störend empfunden werde.
Die Klägerin hat beantragt,den Bescheid des Beklagten vom 2.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2014 aufzuheben,Der Beklagte hat beantragt,
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.die Klage abzuweisen.Er hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen, die Anlage befinde sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, weil sie die im Bebauungsplan festgesetzte vordere Baugrenze um ca. 90 cm überschreite.
Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.7.2015 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die bauliche Anlage, deren Beseitigung der Klägerin aufgegeben worden sei, sei materiell illegal, weil sie bauordnungsrechtlichen Vorschriften widerspreche. Keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin bestünden in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, soweit es die Art der baulichen Nutzung betreffe, da sie unstreitig den Festsetzungen des Bebauungsplanes, der diesen Bereich als Kerngebiet ausweise, entspreche. Ob die Werbeanlage, wie der Beklagte erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe, dem Bebauungsplan widerspreche, weil sie sich teilweise außerhalb der durch eine vordere Baugrenze festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche befinde, könne offen bleiben. Das Vorhaben sei jedenfalls bauordnungsrechtlich unzulässig, da es der Regelung des § 17 Abs. 2 LBO widerspreche. Das Gericht teile unter Berücksichtigung der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse die Einschätzung, dass aufgrund der Verkehrssituation in der Umgebung des Vorhabengrundstücks und der technischen Ausführung der Werbeanlage als “Videowall“ eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs bestehe. Ganz maßgeblich sei, dass eine “Videowall“ im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen zu einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern führe, da ein Betrachter grundsätzlich auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiere als auf ruhende Objekte und diese Wirkung durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung der Neugier hervorgerufen und verstärkt werde. Zwar könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Werbeanlagen mit beweglichen oder wechselnden Bildern gleichsam regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung führten. Zwischenzeitlich sei durch die mittlerweile weite Verbreitung von großformatigen Werbeanlagen die Verkehrssituation in zentralen innerstädtischen Bereichen in aller Regel durch eine Vielzahl solcher Anlagen und durch deren Nebeneinander mit Verkehrszeichen geprägt. Dadurch sei ein Gewöhnungseffekt eingetreten, der dazu führe, dass Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden könne, wenn die Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig sei und insoweit vom Üblichen stark abweiche. Diese Voraussetzungen seien indes vorliegend gegeben. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass bei Wechselwerbeanlagen mit Plakatanschlägen ebenso wie bei solchen mit in kurzen Zeitabständen wechselnden Bildern ein Gewöhnungseffekt eingesetzt habe, jedoch sei die Ablenkungsqualität bei Videowalls noch weit höher. Dies gelte insbesondere, da nicht nur in kurzen Zeitabständen wechselnde Bilder dargestellt werden könnten, sondern sogar kurze Filmsequenzen, die mit der sonst im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Werbung in keiner Weise vergleichbar seien. Daher sei die Ablenkungswirkung und damit die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs anders einzuschätzen als bei anderen großflächigen Werbeanlagen. Sei daher – wie vorliegend – die Straße zum einen von einem erheblichen Verkehrsaufkommen und zum anderen durch eine aufgrund verschiedener Einmündungen, zweier Fußgängerüberwege, eines Bahnübergangs und zweier Bushaltestellen auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer anspruchsvolle Verkehrssituation geprägt, so widerspreche eine Anlage § 17 Abs. 2 LBO. Die bereits bestehende problematische Verkehrssituation werde durch die erhöhte Ablenkungswirkung der Videowall auch im Vergleich zu den links und rechts davon stehenden statischen Werbetafeln noch verschärft. Daran ändere nichts, dass es in den vergangenen Jahren im Bereich der Werbeanlage nicht zu Unfällen gekommen sei. Die Bauaufsichtsbehörde sei nicht verpflichtet abzuwarten, bis es tatsächlich aufgrund der aufgestellten Werbeanlage zu einem Unfall komme. Ob die Werbeanlage auch gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO verstoße, könne offen bleiben. Die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung setzte im Falle des Einschreitens gegen baurechtswidrige Zustände normalerweise nicht mehr voraus als die Feststellung der Baurechtswidrigkeit der betroffenen Anlage. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Zwar habe sie die Werbeanlage 2010 bei der Gemeinde angezeigt und von dieser die Erklärung erhalten, dass sie keine Bedenken gegen die Anlage habe. Diese Anzeige habe jedoch keinen Einfluss auf die Frage der materiellen Legalität, die schon damals nicht vorgelegen habe, weil die Anlage von Anfang an gegen § 17 Abs. 2 LBO verstoßen habe.
Zur Begründung ihrer im Januar 2016 vom Senat zugelassenen Berufung1 vertieft die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen und trägt ergänzend vor, die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig, da von ihrer Anlage keine konkrete Gefahr ausgehe. Eine solche Gefahr setze voraus, dass gerade in dem jeweiligen Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es liege allenfalls eine abstrakte Verkehrsgefährdung vor, die jedoch nicht genüge. Eine Einzelfallprüfung habe hier nicht in ausreichendem Maße stattgefunden. Zwar hingen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Auch dürften an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden, weil mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise von dem Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stünden. Es entspreche aber einer gefestigten Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig insbesondere durch Werbung aller Art ausgesetzt sei, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgehe. Folglich wirkten sich dann aber die Werbeanlagen, die der Beklagte als zusätzlich störend anführe und die sich an gleicher Örtlichkeit befänden, überhaupt nicht mehr auf die Verkehrsteilnehmer aus. Aber auch im Hinblick auf Wechselwerbeanlagen mit beweglichen oder wechselnden Bildern, die zu einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern führen könnten, habe mittlerweile ein Gewöhnungseffekt eingesetzt. Dies schließe zwar nicht aus, dass entsprechende Anlagen im Einzelfall die Sicherheit des Verkehrs gefährdeten. Dies sei jedoch nach Stand und Anbringungsort der Anlage eine Frage der Prüfung des Einzelfalls. Maßgebend für die Beurteilung im Einzelfall sei somit auch, ob nicht weitere Gründe vorlägen, weshalb die streitgegenständliche Wechselwerbeanlage gerade in den letzten fünf Jahren nicht im Zusammenhang mit Schadenseintritten stehe. Eine konkrete Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setze voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität sei, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordere, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle zu vermeiden. Angesprochen seien damit unfallträchtige Verkehrsstellen, an denen – etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen oder einem Kreuzungsbereich – mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfänden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen – etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abwägungen – äußerst unübersichtlich sei oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar werde und daher für Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt bringe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte stelle lediglich darauf ab, dass die Werbeanlage sich in einem Gebiet mit hohem Verkehrsaufkommen befinde. Dies sei nicht gleichbedeutend mit einer schwierigen verkehrlichen Situation. Eine hypothetische Ablenkungsmöglichkeit durch ein hohes Verkehrsaufkommen genüge nicht, um die Anwendung des § 17 Abs. 2 LBO zu rechtfertigen. Die “Videowall“ wirke hauptsächlich auf Verkehrsteilnehmer, welche die B 268 in Richtung T Straße führen. Diese Straße sei stark befahren und diene dem Hauptdurchgangsverkehr. Damit wirke die Anlage lediglich auf den ohnehin vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ein, der seine Geschwindigkeit bereits zuvor nach einer Tempo-30-Zone auf Tempo 50 km/h auf einer Wegstrecke von 1,2 km wegen des Verkehrszeichens 105-10 „Doppelkurve“ links anzupassen habe, bevor er den Kreuzungsbereich an der Primsbrücke erreiche. Nach Durchfahren der Kurven erreiche dieser Verkehrsteilnehmer bei weiterer Geradeaus-Fahrt sodann den beschrankten Bahnübergang, an dem er schon deswegen weiter seine Geschwindigkeit reduzieren müsse. Insgesamt müsse sich der Verkehrsteilnehmer auf dieser Haupt- und Vorfahrtstraße aus Richtung der Saarbrücker Straße im Einwirkungsbereich der gegenständlichen “Videowall“ nicht zunächst auf den Einmündungsbereich der Bauf der rechten Seite und dann auf die Einmündung links und rechts in die Aund direkt darauf folgend auf den beschrankten Bahnübergang konzentrieren. Vorliegend könne auch nicht von einem unübersichtlichen Kreuzungsbereich die Rede sein. Im Übrigen entstehe das hohe Verkehrsaufkommen nach Feststellungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nur durch die ohnehin vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer auf der B 268. Beide sähen diesen Kreuzungsbereich aber nicht als unübersichtlichen Bereich an. Erst unmittelbar vor der Brücke über die Prims fordere ein Fußgängerübergang den vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ebenfalls zur Anpassung seiner Geschwindigkeit auf; Gleiches gelte nach dem Überqueren der Brücke für einen weiteren Fußgängerübergang in der T Straße auf Höhe der dort befindlichen Volksbank. Spätestens hier gerate der Verkehrsteilnehmer in äußerst zähflüssigen Verkehr, der sich dadurch gebildet habe, dass andere Verkehrsteilnehmer an dem zweiten Fußgängerweg (Zebrastreifen) oder hiernach am wenige Meter entfernt stark befahrenen Kreisel in der T Straße wartepflichtig seien. Der Verkehrsteilnehmer, der sich hinter der Brücke auf Höhe der Werbeanlage befinde, nehme diese – für ihn bereits weithin sichtbare - Videowall wahr, passiere sie aber lediglich mit einer äußerst geringen Geschwindigkeit und nicht in einer ihn überraschenden oder einnehmenden oder ablenkenden Weise. Selbst für aus der entgegengesetzten Richtung kommende Fahrer sei die Verkehrssituation lediglich mit einer Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h zu meistern.
Die Klägerin beantragt,unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 29.7.2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 887/14 – den Bescheid des Beklagten vom 2.10.2013 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 9.5.2014 ergangenen Widerspruchsbescheids aufzuheben.Der Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Er nimmt Bezug auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sowie auf das erstinstanzliche Urteil und trägt weiter vor, eine Gefährdung im Sinne des § 17 Abs. 2 LBO liege vor, wenn bei sachgerechter Beurteilung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall die Befürchtung bestehe, dass in überschaubarer Zukunft ein Schaden oder zumindest eine Behinderung des Verkehrsablaufs eintrete. Davon sei hier auszugehen. Bei der T Straße (B 268), die an der Videowall vorbeiführe, handele es sich um eine der am stärksten befahrenen Straßen der Gemeinde S. Die Umgebung zeichne sich durch eine unübersichtliche Verkehrssituation aus. Zwar befinde sich der Autofahrer auf einer Vorfahrtsstraße. Die Verkehrsteilnehmer seien jedoch mit mehreren Verkehrsvorgängen beschäftigt. Es handele sich um einen ungeregelten Bereich ohne Ampelschaltung, der erhöhte Konzentrationsanforderungen an die Verkehrsteilnehmer stelle. So müssten diese, wenn sie die Ser Straße und im weiteren Verlauf die T Straße beführen und an einer Rechtskurve in der Ortsmitte ankämen, ihre Aufmerksamkeit zunächst auf den Einmündungsbereich der von rechts kommenden Brichten, unmittelbar danach auf die Ambetstraße, die erst links und dann recht von der Hauptstraße abzweige, und danach auf den beschrankten Bahnübergang. Die Videowall trete bereits an dieser Stelle aus etwa 100 m Entfernung in das Blickfeld des Fahrers. Dann schließe sich in unmittelbarer Nähe vor der Brücke ein Fußgängerüberweg an. Der Ablenkungseffekt der Videowall werde verstärkt, weil rechts davon auf der Hauswand eine weitere ca. 3,50 m x 3,30 m große Werbeanlage angebracht sei. Zudem rage auf derselben Straßenseite ein größeres Verkehrszeichen in das Blickfeld. Somit bestehe eine enge räumliche Beziehung der Videowall zu mindestens einer weiteren Werbeanlage. Der Kreisrechtsausschuss sei zutreffend von einer störenden Häufung ausgegangen. Unmittelbar nach Passieren der Videowall schlössen sich auf beiden Seiten der T Straße Bushaltestellen und ein weiterer Fußgängerüberweg an. Daher bestehe bereits für den die Straße befahrenden Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Ablenkungswirkung und damit eine erhöhte Gefahr von Verkehrsunfällen. Hinzu komme die Ablenkungswirkung auf die nicht vorfahrtsberechtigten Fahrer, die aus der Saarbrücker und aus der Marktstraße einbögen. Der Fahrer, der von der parallel zur Prims und zu der Bahnlinie verlaufenden Saarbrücker Straße nach rechts in Richtung Brücke abbiege, habe seine Aufmerksamkeit auf den vorfahrtsberechtigten Verkehr auf der B 268 und den sich unmittelbar anschließenden Fußgängerüberweg zu lenken. Seine Blickrichtung falle auf die Videowall. Ähnlich verhalte es sich mit Fahrern, die aus der Marktstraße kommend die B 268 beführen. Ob sich bereits Verkehrsunfälle „als Indizwirkung für eine konkrete Verkehrsgefährdung“ ereignet hätten, sei ihm – dem Beklagten – nicht bekannt. Davon unabhängig sei eine konkrete Gefährdung nicht erst gegeben, wenn sich bereits ein Unfall ereignet habe. Vielmehr sei eine Prognose zu treffen, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass durch eine Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert werde. Danach sei hier von einer solchen Gefährdung auszugehen. Insbesondere handele es sich bei der hier vorliegenden Werbeanlage nicht um eine übliche Werbeanlage, die nur dem Plakatanschlag diene. Sie zeichne sich gerade durch einen automatischen Motiv- und Bilderwechsel, das damit einhergehende „Flimmern“ und eine visuelle Ablenkung durch Überraschungseffekte aus. Wesen einer Videowall sei es gerade, durch den getakteten Bildwechsel die besondere Aufmerksamkeit der Passanten und Autofahrer zu erregen. Dadurch gehe von ihr naturgemäß eine höhere Ablenkungswirkung aus als von üblichen Werbeanlagen. Es gelte der Grundsatz, dass der Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiere als auf ruhende Objekte. Da die Regelung die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben schützen solle, dürften die Anforderungen an die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verkehrsgefährdung nicht überspannt werden.
Der Senat hat am 28.4.2016 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt; wegen des Ergebnisses wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
I.
Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.7.2015 – 5 K 887/14 – ist auch ansonsten zulässig und in der Sache begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen. Die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 2.10.2013 für die auf dem straßenseitigen Anbau des Anwesens T Straße 2 in S angebrachte Videowall-Werbeanlage der Klägerin und der ihren Widerspruch dagegen zurückweisende, auf die mündliche Verhandlung vom 9.5.2014 ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Anordnung zur Beseitigung der Werbeanlage findet keine Grundlage in dem § 82 Abs. 1 LBO 2004/2015, wonach die Untere Bauaufsichtsbehörde, hier der Beklagte (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO), die Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden und rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können. Mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beziehungsweise den insoweit drohenden Substanzverlust erfordert der in § 82 Abs. 1 LBO 2004/2015 tatbestandlich geforderte Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften einen Verstoß der aufgegriffenen baulichen Anlage, hier der von der Klägerin betriebenen Werbeeinrichtung, gegen eine materielle Anforderungen begründende Vorschrift.
Die im konkreten Fall im Jahre 2010 von der Klägerin auf der Grundlage des damals einschlägigen § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 im Rahmen der Verfahrensfreistellung vorgenommene Anzeige und die daraufhin von der materiell nicht regelungsbefugten Gemeinde S erteilte „Bestätigung“ der Verfahrensfreistellung, verbunden mit der Erklärung, dass der Ausführung „baurechtlich nichts entgegen stehe“, führt mit Blick auf die (auch) dem damaligen Verfahrensfreistellungsverfahren – lediglich – zu entnehmende Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des materiellen Baurechts auf den Bauherrn beziehungsweise die Bauherrin nicht zu Einschränkungen bei der materiell-rechtlichen Beurteilung der betroffenen Anlagen und sie steht insoweit einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich nicht entgegen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004/2015).
Da die Widerspruchsbehörde im Rechtsbehelfsverfahren – außer in Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 8 Abs. 2 AGVwGO) – in vollem Umfang in die Entscheidungskompetenz der Ausgangsbehörde eintritt und auch eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (§§ 68 VwGO, 8 AGVwGO, 57 Abs. 1 LBO 2004/2015), ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung maßgeblich auf die im Widerspruchsbescheid als Grund für das Einschreiten beziehungsweise die Anordnung zur Beseitigung der Anlage angeführten Rechtsverstöße abzustellen. Auf das Vorliegen einer Verletzung bundesrechtlicher Vorgaben des Bodenrechts kommt es daher vor diesem Hintergrund nicht an. Der Widerspruchsbescheid beschränkt sich bei der Frage der Nichteinhaltung ausdrücklich auf bauordnungsrechtliche Anforderungen und stellt in der Begründung sogar ausdrücklich heraus, dass das aufgegriffene Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht „keinen Bedenken“ begegne.2 Dass der Beklagte erstmals im gerichtlichen Verfahren zur Rechtfertigung seines Einschreitens auf einen aus seiner Sicht (auch) vorliegenden Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung einer vorderen Baugrenze verweist, ist mit Blick auf den § 114 Satz 2 VwGO unbeachtlich. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren (lediglich) „ergänzen“. Diese Vorschrift lässt es jedoch nicht zu, dass maßgebliche oder tragende Erwägungen der Ausgangsentscheidung – hier in der Gestalt des Widerspruchsbescheids – ausgewechselt werden, wenn damit wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden, was bei – wie hier – Veränderungen oder dem Nachschieben neuer „tragender Erwägungen“ zur Begründung von Ermessensentscheidungen regelmäßig anzunehmen ist.3 Wie das Verwaltungsgericht, das diese Fragen letztlich offen gelassen hat, zutreffend ausgeführt hat, wäre allerdings mit Blick auf den nun zusätzlich eingewandten teilweisen Verstoß gegen die Festsetzung einer (vorderen) straßenseitigen Baugrenze in dem einschlägigen Bebauungsplan (§§ 30 Abs. 1 BauGB, 23 Abs. 2 BauNVO) ohnehin zumindest unter Ermessensgesichtspunkten eine Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, weshalb ein solcher Verstoß ungeachtet der unstreitig für den Anbau als solchen im Januar 2001 erteilten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von dieser Festsetzung eine Beseitigung der Werbeanlage der Klägerin auf diesem auch mit anderen Werbeeinrichtungen versehenen Anbau gerechtfertigt ist.
Die in dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses als die Anordnung tragend herausgestellten Verstöße gegen die Vorschriften des Bauordnungsrechts, konkret gegen die §§ 12 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 2 LBO 2004/2015, lassen sich nicht feststellen.
Die LED-Videowall der Klägerin verstößt insbesondere nicht gegen die nach dem Verweis in § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004/2015 auch für Werbeanlagen geltenden Anforderungen an die Verkehrssicherheit im Sinne des § 17 Abs. 2 LBO 2004/2015. Danach dürfen Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 insoweit gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden. Ob eine derartige Gefährdung vorliegt, lässt sich – wie der Beklagte im Ansatz zu Recht ausgeführt hat – nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt zum einen nach der Ausgestaltung der konkreten Anlage und zum anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer jeweiligen Umgebung beurteilen. Für die Beurteilung der konkreten Situation im „Einfahrtsbereich“ in die T Straße aus westlicher Richtung ist es daher wenig Ziel führend, auf gerichtliche Entscheidungen zu anderen (konkreten) Örtlichkeiten und Verkehrssituationen „zurückzugreifen“. Allgemeine Maßstäbe lassen sich solchen Einzelfallbetrachtungen nur bedingt entnehmen.4
Allgemein lässt sich, was den Aspekt der Verkehrssicherheit anbelangt, vielmehr nur festhalten, dass einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen aller Formate und Größen im Umfeld von öffentlichen Straßen heute zur „Normalität“ gehören und dass erwartet werden kann, dass der verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer5 in aller Regel seine Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen oder sonstigen „Attraktionen“ widmet und – schließlich – dass „durchschnittliche“ Fahrerinnen und Fahrer regelmäßig dazu auch in der Lage sind. Die Verkehrssituation in – wie hier – zentralen innerstädtischen Bereichen ist heute in aller Regel durch eine Vielzahl von Werbeanlagen und deren Nebeneinander mit Verkehrszeichen und gegebenenfalls Lichtzeichenanlagen geprägt. Werbeanlagen als solche gehören seit langem zumindest in innerstädtischen Gebieten zum Straßenbild, wobei die hier zur Rede stehende Örtlichkeit eine vergleichsweise geringe „Dichte“ von Werbung aufweist. Sie sind den Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern vertraut und bilden deswegen im Regelfall auch keine Quelle einer Ablenkung oder Beeinträchtigung für die erforderliche Konzentration auf das Verkehrsgeschehen. In diesen Verkehrszusammenhängen ist jeder Kraftfahrer immer vor die Aufgabe gestellt, dass er aus einer Vielzahl optischer Eindrücke diejenigen selektieren muss, die er benötigt, um die jeweilige konkrete Verkehrssituation sicher zu beherrschen.6 Infolge der dauerhaften Gewöhnung an Werbeanlagen nehmen durchschnittliche Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer diese in der Regel nicht mehr bewusst beziehungsweise nur noch insofern wahr, als dies „nebenbei“ möglich ist, ohne ihre Aufnahmefähigkeit für den Verkehrsablauf zu verringern.
Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, müssen hingegen außer Betracht bleiben.7 Daher kann Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, etwa wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht.8 Dabei ist festzuhalten, dass es bei der Untersuchung des Vorliegens von Gefährdungen im Straßenverkehr immer um potentielle Beeinträchtigungen der Schutzgüter der menschlichen Gesundheit oder des Lebens geht.
Nach dem bei der Ortsbesichtigung durch den Senat gewonnenen Eindruck unterscheidet sich die von der Klägerin betriebene LED-Wechselwerbeanlage („Videowall“) bei Anlegung dieser Maßstäbe weder von ihrer Konstruktion, dem Anbringungsort oder der Verkehrssituation in ihrem Umfeld so wesentlich von den erwähnten „normalen“ Werbeeinrichtungen, dass hier von einer vom „Üblichen“ stark abweichenden „besonders auffälligen“ oder gar „gefährlichen“ Anlage ausgegangen werden könnte. Das gilt ungeachtet des bei derartigen Anlagen eng „getakteten“ Motivwechsels auf der Werbefläche und des Einsatzes moderner LED-Technik zur Visualisierung der Werbung. Automatische Motivwechsel sind heute auch bei anderen Werbeanlagen durch Einsatz von rollentransportierender oder wendender Mechanik oder bei so genannten Projektionswerbeanlagen durchaus üblich. Von einem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr kann ohne weiteres erwartet werden, dass er sich von einem solchen heute durchaus üblichen ständigen Motivwechsel in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lässt. Gleiches gilt für die ebenfalls nicht seltene Beleuchtung der Werbefläche.9 Auch derartige Anlagen sind nicht per se verkehrsgefährdend, sondern nach ihrem Aufstellungsort und der jeweiligen verkehrlichen Umgebungssituation einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.
Die Verkehrssituation im Umfeld der unstreitig nicht mit einer am Maßstab von § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO unzulässigen optischen (räumlichen) Überlagerung mit Verkehrszeichen, hier insbesondere dem auf dem rechten Bürgersteig hinter der Primsbrücke aufgestellten großen Verkehrshinweisschild, verbundenen Anlage der Klägerin ist nach den Erkenntnissen vor Ort ebenfalls nicht derart „besonders“, dass hier bei Anlegung der vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen allgemeinen Maßstäbe von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit im Verständnis des § 17 Abs. 2 LBO 2004/2015 ausgegangen werden kann. Die nur einseitig – nach Westen gerichtet – zur Werbung konstruierte und benutzte Anlage auf dem eingeschossigen Anbau des Anwesens Nr. 2 an der T Straße befindet sich deutlich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums und tritt für aus Richtung Westen die Hauptstraße (B 268) befahrende Verkehrsteilnehmer – wie auch der Beklagte, allerdings mit abweichenden Schlussfolgerungen, ausführt – nicht etwa „plötzlich“ in Erscheinung, wenngleich die Erkennbarkeit der Motive und damit die mit der Werbewirksamkeit verbundene „Wirkung“ schon aufgrund der Größe der Tafel von etwa 2,50 m auf 1,70 m nicht bis zu den von dem Beklagten angeführten Einmündungen der nicht vorfahrtsberechtigten Bund der Aim Bereich der (dort noch) Saarbrücker Straße reicht. Hinsichtlich der aus der Abzweigung der Saarbrücker Straße und der Marktstraße in die T Straße einbiegenden Fahrzeuge, deren Fahrer die Anlage ohnehin allenfalls von der Seite her sehen können, hat bereits der Beklagte zutreffend festgestellt, dass diese nicht vorfahrtsberechtigt sind und wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf der Hauptstraße in der Regel vor dem Einbiegen anhalten müssen. Die sich aus dieser Richtung in den jenseits der Primsbrücke befindlichen Teil der T Straße und damit auf die Anlage zu bewegenden verantwortungsvollen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer auf der Hauptstraße sind bereits wegen des dort kurvigen Straßenverlaufs, wegen des Bahnübergangs und wegen der unschwer rechtzeitig erkennbaren deutlichen „Verdichtung“ der Situation jenseits der Prims angesichts der Verhältnisse und des regelmäßig hohen Verkehrsaufkommens zu einem geschwindigkeitsangepassten, genauer langsameren, Fahren veranlasst, wenn nicht gezwungen. Das hat sich bei der Ortseinsicht gezeigt, bei der im Bereich der Primsbrücke durchgängig ein entsprechendes Fahrverhalten deutlich erkennbar war. Gerade die beiden frei und frühzeitig einsehbaren Fußgängerüberwege und die beiden gegenüberliegenden Haltebuchten für Linienbusse machen die Erkenntnis für die sich auf diesen Bereich zu bewegenden Fahrerinnen und Fahrer unausweichlich, dass hier ein verantwortungsbewusstes und auf diese Anforderungen Rücksicht nehmendes Fahrverhalten geboten ist. Der Videowall der Klägerin kann hier in dem Sinne, jedenfalls bei einem durchschnittlichen und aufmerksamen Verkehrsteilnehmer, keine „besondere“ Ablenkungswirkung zugemessen werden. Sie ist hier, sofern sie bewusst wahrgenommen wird, ein Eindruck unter vielen, der in seiner untergeordneten Bedeutung unabhängig von den dargestellten Motiven durchaus richtig einschätzbar ist. Ein ganz gewichtiges – mit den Worten des Beklagten – „Indiz“, wenn nicht ein Beleg, für das Nichtvorliegen einer Verkehrsgefährdung speziell durch die streitgegenständliche Anlage ist aber vor allem der Umstand, dass der Beklagte trotz ihres inzwischen über fünf Jahre währenden unveränderten Betriebs nicht ein einziger Unfallereignis aus dem fraglichen Teilabschnitt der T Straße benennen konnte, geschweige denn ein solches, das ursächlich mit dem Betrieb der Videowall an dieser Stelle in Verbindung gebracht werden könnte.
Nach dem bei der Ortsbesichtigung vom Senat gewonnenen Eindruck kann im konkreten Umfeld auch nicht von einer ein Einschreiten gegen die von der Klägerin betriebene Anlage wegen eines Verstoßes gegen den in den im Widerspruchsbescheid weiter angeführten § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 aufgrund einer „unzulässigen“ störenden Häufung von Werbeanlagen in dem Bereich ausgegangen werden.10 Hierbei handelt es sich um einen besonders normierten, begrifflich ganz allgemein formulierten und deswegen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner ausreichenden Bestimmbarkeit der Konkretisierung unter den beiden tatbestandlich benannten Anforderungen einer „Häufung“ und deren „störendem“ Charakter bedürftigen Unterfall der umgebungsbezogenen Verunstaltungsabwehr. Aus diesem Grund ist bei der Annahme ordnungsbehördlicher Eingriffsbefugnisse auf dieser Grundlage grundsätzlich Zurückhaltung geboten. In der Rechtsprechung wird dazu regelmäßig der Versuch unternommen, diese Anforderungen mit der folgenden Formulierung zu konkretisieren: Eine „störende Häufung“ kann danach – wie das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat – nur angenommen werden, wenn mehrere Werbeanlagen in so enge räumliche Beziehung zueinander gebracht werden, dass sie gleichzeitig in das Gesichtsfeld des Betrachters treten (Häufung) und der so mit einem Blick zu erfassende Bereich mit Werbeanlagen „derart überladen“ ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und ein Bedürfnis nach werbungsfreiem Raum stark hervortritt, weil die Werbeanlagen allein wegen einer „unangebrachten Häufung“ als „lästig“ empfunden werden (störender Charakter).11 Ob das hier der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht bewusst offen gelassen. Eine störende Häufung im zuvor beschriebenen Verständnis kann indes – sicher – nicht angenommen werden. Der Bereich weist für innerörtliche Verhältnisse eine vergleichsweise (sehr) geringe Dichte von Werbeeinrichtungen auf. Beim Blick in die T Straße aus Richtung Primsbrücke fallen neben der Videowall vor allem (nur) ein weiteres Transparent an der Giebelwand des Hauses Nr. 2 mit einem Hinweis auf das im Erdgeschoss betriebene Brautmodengeschäft und ein auf der gegenüberliegenden Straßenseite, also schon in deutlicher Entfernung, an der Giebelwand angebrachtes Werbeschild für ein Sportartikelgeschäft „ins Auge“. Von einem „Überladensein“ im Sinne der genannten allgemeinen Definition und von dadurch verursachten, die Annahme einer „Störung“ rechtfertigenden negativen Auswirkungen auf den Betrachter kann im konkreten Fall daher keine Rede sein.
Das Verbot einer „Häufung“ in dem § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 beinhaltet darüber hinaus stets eine zeitliche Komponente, da es die einzelne Werbeanlage nur aufgrund einer bestimmten Anzahl, letztlich also ein „Hinzutreten“ verbietet. Unzulässig ist daher nach dem so genannten Grundsatz der Priorität12 mit Blick auf die danach maßgebliche Reihenfolge des Anbringens der einzelnen Werbeanlagen die (letzte) Anlage, durch deren Hinzukommen die Grenze des „Erträglichen“ im zuvor genannten Sinne überschritten wird. Das muss hier aber nicht vertieft werden.13
Im Ergebnis war der Bescheid des Beklagten daher insgesamt, einschließlich der darin zur Durchsetzung der Beseitigungsanordnung enthaltenen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Verwaltungsakte, aufzuheben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 6.1.2016 – 2 A 175/15 –).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
1 vgl. OVG des SaarlandesBeschluss vom 6.1.2016 – 2 A 175/15 – 2 vgl. Seiten 6 und 7 des Widerspruchsbescheids vom 9.5.2014 – KRA 159/13 – 3 vgl. dazu Stuhlfauth, Bader u.a., VwGO, 5. Auflage 2011, § 114 Rn 55 4 vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2013 – 2 B 44/13 –, BRS 81 Nr. 152 m.w.N. 5 vgl. auch in dem Zusammenhang Bitz, Videowalls oder der „Siegeszug der flimmernden Wände“ und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers, SKZ 2013, 3, 8, wonach bei solchen Gefährdungsprognosen nicht auf Gefahren abzustellen ist, die sich aus einem möglichen Fehlverhalten diesen Anforderungen nicht genügender Fahrzeugführer ergeben 6 vgl. hierzu etwa Jeromin, LBauO Rh-Pf, 3. Auflage 2012, § 17 Rn 16, wonach die erforderliche konkrete Verkehrsgefährdung jedenfalls bei der „normalen, d.h. unveränderlichen Werbung“ in der Regel nicht angenommen werden kann 7 vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 – BRS 54 Nr. 195 (2 m hohe seitliche Grenzmauer bis fast zur Straßengrenze an einer Grundstücksausfahrt) 8 vgl. zur Frage im Einzelfall verkehrsgefährdender Wirkungen von sog. Prismenwende- oder Diaprojektionswerbeanlagen OVG Münster, Beschlüsse vom 6.2.2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150, und vom 21.11.2000 – 7 A 5203/00 –, BRS 63 Nr. 169, jeweils m.w.N. 9 vgl. speziell zur baurechtlichen Beurteilung von Videowalls unter Nachbarschutzgesichtspunkten und der Bedeutung der sog. Licht-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in dem Zusammenhang VG Trier, Urteil vom 9.5.2012 – 5 K 1226/11.TR –, BImSchG Rspr § 3 Nr. 156 10 vgl. hierzu allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2016 – 2 A 202/15 –, ebenfalls zu einer so genannten „Videowall“ 11 vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII Rn 101, wonach auch diese Formulierung verdeutlicht, dass bei ihrer Anwendung im Einzelfall in ganz erheblichem Umfang persönliche Anschauungen zum Tragen kommen 12 vgl. dazu allgemein bereits BVerwG, Beschluss vom 5.12.1973 – IV B 130.73 –, BRS 27 Nr. 115; Heintz in Gaedtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW, 11. Auflage 2008, Rn 101 zu § 13 13 vgl. dazu im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.1993 – 2 W 23/93 –, n.v. , wonach die Behörde in derartigen Fällen aufgerufen ist, bei Betroffenheit eines Eigentümers eines mit „gehäuften“ Werbeanlagen versehenen Gebäudes diesen vor dem Einschreiten speziell dazu anzuhören, in welcher Reihenfolge die Anlagen für ihn „entbehrlich“ sind, um der unzulässigen „Häufung“ zu begegnen