Da den Gutachtern im Schiedsverfahren nach A.2.17 AKB lediglich die Beurteilung der Schadenshöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts sowie der Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten obliegt, kann der Versicherungsnehmer auf Feststellung klagen, dass der Versicherer dem Grund nach Versicherungsschutz zu gewähren hat. |