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Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.06.2014 - 15 S 1/14 - Einrede der Schiedsgutachterklausel im Deckungsprozess

LG Frankfurt (Oder) v. 26.06.2014: Zur Einrede der Schiedsgutachterklausel im Deckungsprozess


Das Landgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 26.06.2014 - 15 S 1/14) hat entschieden:

   Da den Gutachtern im Schiedsverfahren nach A.2.17 AKB lediglich die Beurteilung der Schadenshöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts sowie der Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten obliegt, kann der Versicherungsnehmer auf Feststellung klagen, dass der Versicherer dem Grund nach Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Siehe auch
Das Sachverständigenverfahren in der Kfz-Versicherung
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:

I.

Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Die Zurückweisung des Klagebegehrens durch das Amtsgericht als unzulässig ist zu Unrecht erfolgt.




Gemäß § 256 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. So verhält es sich hier im Grundsatz mit der Frage der Eintrittspflicht der Beklagten in Ansehung des Schadensereignisses vom 18.6.2012.

Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist dem Kläger trotz der Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß A.2.17 AKB die Geltendmachung der Feststellung nicht verwehrt. Dass die dem hiesigen Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbestimmungen den Muster-​AKB von 2008 entsprechen, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zwar kann der Prozessgegner einer Leistungsklage vor Beendigung des Schiedsverfahrens regelmäßig den Einwand der fehlenden Fälligkeit entgegenhalten (vgl. Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. AKB 2.17 Rn. 2). Denknotwendig kann dieser Einwand aber nicht weiter reichen, als die Entscheidungskompetenz der Sachverständigen im Schiedsverfahren. Diese haben jedoch über die Frage der Leistungspflicht der Versicherung als solcher oder ihres Entfalls wegen Verstoßes gegen AKB nicht zu befinden. Denn die Tätigkeit der Schiedsgutachter wird durch die jeweiligen AVB eingegrenzt (MünchKommVVG/Halbach § 84 Rn. 4). Nach der Bestimmung in A.2.17.1 AKB obliegt den Gutachtern lediglich die Beurteilung der Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts sowie der Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten.

Wenn der Versicherer, wie hier, den Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt hat, kann der Versicherungsnehmer deshalb beim ordentlichen Gericht auf Feststellung klagen, dass der Versicherer dem Grunde nach Versicherungsschutz zu gewähren hat (vgl. OLG München, NJW 1970, 663; OLG Düsseldorf, VersR 1968; 61; Stiefel/Maier/Meinecke, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. AKB A Rn. 4 mit weit. Nachw.).

2. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist für das streitgegenständliche Schadensereignis einstandspflichtig geblieben. Die Verweigerung einer erneuten Besichtigung des Klägerfahrzeugs stellt derzeit keine zur Freizeichnung gemäß § 28 VVG iVm E.1 AKB berechtigende Obliegenheitsverletzung dar. Die seitens der Beklagten am 14.12.2012 ausgesprochene Kündigung wirkt für die Zukunft und lässt ihre Einstandspflicht für den Schadensfall unberührt. Weitere Gründe, die zu einem Entfall ihrer Leistungspflicht führen könnten, sind nicht ersichtlich.


a) In der hier erklärten Verweigerung der Nachbesichtigung kann bereits keine Obliegenheitsverletzung gesehen werden. Denn die Beklagte hat kein eigenes Besichtigungsrecht geltend gemacht sondern, wie sich aus den vorgelegten Schreiben ergibt, verlangt, dass dem von ihr berufenen Sachverständigen eine Besichtigung des Fahrzeugs ermöglicht wird. Dies kann sie jedoch nicht beanspruchen.

aa) Unbeschadet des Umstandes, dass jedem Sachverständigen im Gutachtenverfahren nach seinen Bedürfnissen grundsätzlich ein Recht zur Beweiserhebung einschließlich einer Besichtigung des beschädigten PKW zusteht (vgl. LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 19.12.2013, 15 S 78/13), kann ein Besichtigungsrecht hier derzeit bereits nicht geltend gemacht werden.

Eine zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens berechtigende Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien besteht zwar unstreitig. Die verbindliche Benennung der jeweiligen Sachverständigen durch die Parteien ist auch erfolgt (vgl. MünchKommVVG/Halbach, § 84 Rn. 17). Das Feststellungsverfahren hat indes noch nicht begonnen. Auch wenn in A 2.17.3 AKB bestimmt ist, dass die Person des Obmanns vor Beginn des Verfahrens bestimmt werden „soll“, ist der darin niedergelegte Wille der Parteien dahin zu verstehen, dass das eigentliche Sachverständigenverfahren erst beginnen darf, wenn der Obmann bestellt ist. Eine abweichende Handhabung kann zur fehlenden Bindung der Feststellung im Sachverständigenverfahren führen (vgl. BGH VersR 1989, 910; MünchKommVVG/Halbach aaO Rn. 19). Da hier die Bestellung eines Obmanns noch nicht erfolgt ist, ist das Verfahren in das Feststellungsstadium, in welchem die Gutachter zur Vornahme inhaltlicher Handlungen berechtigt sind, noch nicht eingetreten.

bb) Das Bedürfnis zur Begutachtung muss ohnehin vom bestellten Sachverständigen ausgeübt werden. Weder der Geschädigte noch die Versicherung haben insoweit ein Recht zur Weisung, Anleitung oder Entscheidung über den Umfang eventuell erforderlich werdender Beweiserhebungen und ihrer Durchsetzung.

Die Sachverständigen werden von den Parteien benannt und stehen gleichwertig nebeneinander. Hinsichtlich der Stellung des einzelnen Sachverständigen ist davon auszugehen, dass es sich um einen in die Kommission delegierten Vertreter der Interessen der ihn benennenden Partei ist. Es wird von ihm erwartet, dass er im Wesentlichen diejenigen Gesichtspunkte herausstellt, die zugunsten der hinter ihm stehenden Partei sprechen. Er ist jedoch unabhängiger, über den Parteien stehender Schiedsgutachter (Stiefel/Meier/Meinecke, a. a. O. Rdnr. 28). Mit dieser Stellung ist es unvereinbar, wenn eine der Parteien sich anstelle des von ihr benannten Gutachters in die Beweisermittlung einmischt.

b) Jedenfalls begründet die Verweigerung einer erneuten Besichtigung derzeit keine sich ursächlich auswirkende Obliegenheitspflichtverletzung gemäß § 28 VVG iVm E.1 - E.3 AKB. Dahinstehen kann, ob die vollständige Versagung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte nicht bereits treuwidrig erfolgt ist, nachdem es der Beklagten anhand einer ersten Besichtigung des PKW möglich war, den zur Schadensbehebung notwendigen Betrag mit 1.062,30 € netto zu ermitteln und - unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung - auch auszuzahlen. Weiter entbehrlich ist die Prüfung, ob die Versicherung im Kaskoverfahren ohne Angabe triftiger Gründe von ihrem Kunden die erneute Vorführung des beschädigten PKW verlangen kann. Denn solange sich der Regulierungsprozess - wie hier - nach den Bestimmungen des Sachverständigenverfahrens richtet, kann es gemäß der oben ausgeführten Erwägungen denknotwendig nicht mehr darauf ankommen, welche Auskünfte die Versicherung für erforderlich hält, weshalb auch eine Verweigerungshaltung des Versicherungsnehmers sich dann jedenfalls nicht ursächlich auf die Feststellung des Schadensfalls auswirken kann.

Soweit den Sachverständigen - nach Beginn des eigentlichen Feststellungsverfahrens - wegen fehlender Mitwirkung einer Partei Feststellungen verwehrt sind, ist dies im Übrigen nicht als eine Obliegenheitsverletzung zu behandeln. Vielmehr führt dies zu einer der Partei nachteiligen Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen (Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 9. Aufl. § 84 Rn. 48; Stiefel/Meier/Meinecke, a. a. O. Rn. 17).



c) Nach alledem besteht die Einstandspflicht der Beklagten für das Schadensereignis vom 18.6.2012 dem Grunde nach fort. Die Feststellung eines Schadens der Höhe nach bleibt dem Schiedsverfahren vorbehalten.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Der Streitwert war für beide Rechtszüge gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 2.199,80 € festzusetzen. Da die Leistungsfreiheit der Beklagten zum vollständigen Entfall des klägerseits auf 2.199,80 € bezifferten Leistungsanspruchs geführt hätte, war der Gebührenstreitwert auch in Ansehung des Umstandes, dass eine Feststellungsklage erhoben worden ist, auf das volle positive Interesse des Klägers festzusetzen.

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