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Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil vom 23.01.2015 - 4 C 1082/14 - Höhe ersatzfähiger Kraftfahrzeugsachverständigenkosten und Bagatellschadensgrenze
AG Königs Wusterhausen v. 23.01.2015: Höhe ersatzfähiger Kraftfahrzeugsachverständigenkosten und Bagatellschadensgrenze
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Urteil vom 23.01.2015 - 4 C 1082/14) hat entschieden:
- Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.
- Die Bagatellschadenshöhe bei einem Verkehrsunfall wird bei 600 Euro gezogen. Ab diesem Betrag ist die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich.
Siehe auch Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung und Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze
Gründe:
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der noch nicht regulierten Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 104,89 € aus §§ 7 I, 17 I und 2, 18 I StVG, 115 I VVG.
Sie durfte die Beauftragung des Sachverständigen für erforderlich halten.
Zum einen lag bei einer Schadenshöhe von 818,39 € netto kein Bagatellschaden vor, dessen Grenze hier bei 600 € gezogen wird.
Zum anderen kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Sachverständigenkosten überhöht waren, da aus den Umständen nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin dies - wenn man eine Unüblichkeit unterstellt - erkennen konnte.
Ein Unfallgeschädigter kann einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch einen Unfall beschädigten PkW beauftragen und vom Schädiger gem. § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Zweck des Schadensersatzes und dem Rechtsgedanken des § 254 II 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dieses Gebot verlangt jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als müsse er den Schaden selbst tragen. Es muss bei der Prüfung, ob der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten wird, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (vgl. BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 11.2.2014, AZ VI ZR 225/13; OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8.4.2014, AZ 4 U 61/13 m.w.N.).
Bei Beauftragung eines KfZ Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl.BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 11.2.2014, AZ VI ZR 225/13; OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8.4.2014, AZ 4 U 61/13 m.w.N.). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 11.2.2014, AZ VI ZR 225/13; OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8.4.2014, AZ 4 U 61/13 m.w.N.).
Für eine solche Erkennbarkeit der Unüblichkeit der Kosten ist vorliegend nichts ersichtlich.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.