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Amtsgericht Brandenburg Urteil vom 17.10.2014 - 31 C 37/13 - Verwendung eines Hebebühnen-Lkw als Kraftfahrzeug von der Verwendung als Arbeitsmaschine

AG Brandenburg v. 17.10.2014: Verwendung eines Hebebühnen-Lkw als Kraftfahrzeug von der Verwendung als Arbeitsmaschine


Das Amtsgericht Brandenburg (Urteil vom 17.10.2014 - 31 C 37/13) hat entschieden:
Ein auf 4 hydraulisch ausfahrbaren Stützen angehobener Hebebühnen-Lkw, dessen Räder keinen Bodenkontakt mehr haben, ist nicht mehr als ein „Kraftfahrzeug“ im Sinne des § 7 StVG sondern vielmehr als eine „Arbeitsmaschine“ anzusehen.


Siehe auch Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung und Schwerlasttransporte - Sondertransporte


Tatbestand:

Die Prozessparteien streiten über Schadensersatzansprüche infolge eines Unfallgeschehens vom 09.08.2012 auf der Ortsverbindungsstraße zwischen den Gemeinden D... und Sch....

Der Kläger nimmt die Beklagten hier insofern als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Lkw-​Sattel-​Aufliegers vom Typ MSK 10-​9 mit dem amtlichen Kennzeichen: ... durch eine Arbeits-​Hebebühne in Anspruch, welche auf einem von der Beklagten zu 3.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 4.) haftpflichtversicherten Lkw vom Typ ... mit dem Kennzeichen: ...montiert ist.

Bevor es zu diesem Unfall kam fuhr der Beklagte zu 2.) diesen Arbeits-​Hebebühnen-​Lkw der Beklagten zu 3.), stellte diesen Lkw dann im Straßenbereich ab und sicherte ihn mittels 4 Stützstempel, die ein umkippen des Arbeitsbühnen-​Lkws während der Arbeiten verhindern sollen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) entfernten dann Äste von den Straßenbäumen.

Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Beklagte zu 1.) im Arbeitskorb der Hebebühne um die Äste von den Straßenbäumen zu entfernen. Herunter fallende Äste wurden zu diesem Zeitpunkt von dem Beklagten zu 2.) aufgehoben und von der Straße weg geräumt. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder in dem Sachverständigengutachten verwiesen.

Gegen 08:00 Uhr befuhr der Kläger mit seiner Lkw-​Sattel-​Zugmaschiene mit dem amtlichen Kennzeichen: ... und dem daran befindlichen Sattel-​Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen: ... diese Straße.

Beim Vorbeifahren des klägerischen Lkw-​Gespanns an der abgestellten Hebebühne kollidierte der Sattel-​Auflieger des Klägers mit dem Arm der Hebebühne des Lkws der Beklagten zu 3.) vom Typ Nissan.

An dem klägerischen Lkw-​Sattel-​Auflieger entstand - ausweislich des Angebots der Karosseriefirma „E...“ vom 23.08.2012 (Blatt 11 der Akte) und den Ausführungen des Sachverständigen - ein Schaden, den der Kläger neben einer Unkostenpauschale hier nunmehr geltend macht.

Die Klägerseite trägt vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts daraus ergeben würde, dass der Ort der unerlaubten Handlung im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel liegt.

Eine Haftung der Beklagten zu 2.) bis 4.) ergebe sich hier nach Auffassung der Klägerseite gemäß den Vorschriften StVG in Verbindung mit § 3 PflVG, da sich der Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 3.) ereignet habe, dessen Fahrzeugeigenschaften nicht durch die Verwendung als Arbeitsmaschine vollständig zurückgetreten sei.

Ungeachtet dessen würde sich die Haftung der Beklagten zu 1.) bis 3.) aber auch nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung hier ergeben.

Im Übrigen behauptet der Kläger, dass - wie bereits am Vortag - die Beklagten zu 1.) und 2.) den Lkw der Beklagten zu 3.) am rechten Fahrbahnrand abgestellt hätten und der Beklagte zu 1.) im Arbeitskorb der Hebebühne damit beschäftigt gewesen sei die Straßenbäume von Ungeziefer zu befreien. Die vier Standfüße der Arbeitsmaschine hätten hierbei schräg nach außen auf der Fahrbahn gestanden und mithin weiter auf die Fahrbahn geragt als die Arbeitsmaschine selbst.

Um an die unterschiedlichen Stellen der Baumkronen des jeweils zu bearbeitenden Baumes heranzukommen, habe der Beklagte zu 1.) den Arbeitskorb der Hebebühne über den Gelenkarm angehoben oder abgesenkt. Beim Absenken hätten die zwei Schenkel des Gelenkarmes der Hebebühne in Höhe des Gelenks aber so weit nach außen bewegt werden können, dass sie seiner Meinung nach mindestens 30 cm über die Standfüße hinaus geragt hätten.

Um die dadurch resultierende Gefahr - bei Arbeiten im Verkehrsraum andere zu behindern oder zu schädigen - zu begegnen, habe der Beklagte zu 2.) zwar neben der Fahrbahn gestanden und den Verkehr beobachtet, jedoch seien entsprechende Pylonen bzw. so genannte „Hütchen“ von den Beklagten zu 1.) und 2.) nicht aufgestellt worden.

Nachdem er - der Kläger - den Gegenverkehr habe passieren lassen, sei er mit seinem Lkw-​Gespann mit Schrittgeschwindigkeit an der Arbeitsmaschine der Beklagtenseite vorbeigefahren. Hierbei habe er zu dem am weitesten vorstehenden Teilen der Standfüße der Arbeitsmaschine mit der rechten Seite seines Lkws-​Gespanns aber noch einen Abstand von ca. 30 cm eingehalten, so dass er mit seinem Lkw-​Gespann mit der linken Seite bereits auf dem linken Grünstreifen gefahren sei.

Insofern würde er aber bestreiten, dass zum Unfallzeitpunkt die rechten Standfüße des Hebebühnen-​Lkws auf dem unbefestigten Untergrund neben der Fahrbahn aufgestellt waren.

Während dieser Vorbeifahrt habe der Beklagte zu 1.) dann aber wohl die Hebebühne so weit abgesenkt, dass die Schenkel des Gelenkarmes der Hebebühne in Höhe des Gelenkkopfes so weit über die linke Seite der Arbeitsmaschine in den Straßenraum hineingeragt hätten, dass sie auch über die Standfüße hinaus und weitere ca. 30 cm hinaus geragt hätten.

Während sein Lkw mit dem daran befindlichen Auflieger somit mit einem unveränderten Abstand von ca. 30 cm an der Arbeitsmaschine links vorbeigefahren sei, sei der sich nach außen bewegende Gelenkarm der Hebebühne schließlich gegen die rechte Seite seines Lkw-​Aufliegers geraten und habe diesem eine durchgehende tiefe Schramme bis hin zum Ende des Aufliegers versetzt.

Soweit die Beklagten behaupten würden, dass es nicht möglich sei, dass das Gelenk der Hebebühne soweit abgesenkt werden könne, dass es mindestens 30 cm über die Standfüße der Arbeitsmaschine hinausragen würde, so würde dies seiner Ansicht nach ebenfalls nicht zutreffen.

Anhand des Schadensbildes sei somit nachzuvollziehen, dass sich erst während der Vorbeifahrt seines Lkws der Gelenkarm der Hebebühne nach links in Richtung Gegenfahrbahn bewegt habe und in dieser Bewegung gegen den klägerischen Lkw-​Auflieger geraten sein müsse.

Anhand dieses Schadens würde somit seiner Ansicht nach feststehen, dass dieser Schaden nicht dadurch entstanden sein könne, dass die Hebebühne mit Schwenkarm in unveränderter Position gestanden habe und sein - des Klägers - Lkw-​Auflieger das stehende Hindernis gestreift hätte.

Somit würde hier auch feststehen, dass der Beklagte zu 1.) den Unfall und den dadurch an seinem Lkw-​Auflieger entstandenen Schaden schuldhaft verursacht habe, indem er während der Vorbeifahrt des klägerischen Lkws die Hebebühne abgesenkt habe, so dass der Schwenkarm der Hebebühne in den fließenden Verkehr hineingeragt habe.

Der Beklagte zu 2.) hätte im Übrigen spätestens nach dem sein - des Klägers - Lkw sich in Bewegung gesetzt hatte, den Beklagten zu 1.) warnen müssen, so dass der Beklagte zu 1.) während der Vorbeifahrt des klägerischen Lkws die Hebebühne nicht hätte absenken bzw. bewegen dürfen. Hätte der Beklagte zu 2.) dies getan, wäre nämlich eine ungehinderte Vorbeifahrt des klägerischen Lkws möglich gewesen.

Den Beklagten zu 1.) und 2.) sei ferner vorzuwerfen, dass sie die Baustelle nicht durch „Verkehrshütchen“ oder Warnbaken weiträumig genug abgesperrt hätten, um zu verhindern, dass der Gelenkarm der Hebebühne soweit ausschwenkt, dass vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer gefährdet und geschädigt werden.

Darüber hinaus hätte auch der unter der Hebebühne befindliche Verkehrsraum durch die Beklagten zu 1.) und 2.) abgesichert werden müssen. Dies hätte seiner Meinung nach durch Leitkegel geschehen können.

Die Beklagten zu 3.) und 4.) würden im Übrigen für das Verschulden des Fahrers der Arbeitsmaschine gesamtschuldnerisch haften und zudem auch für die Betriebsgefahr des Lkws.

Die Beklagte zu 3.) würde zudem als Dienstherr der Beklagten zu 1.) und 2.) für deren schuldhaftes Verhalten haften.

Für ihn - den Kläger - sei der Unfall im Übrigen unvermeidbar gewesen, da er weder damit habe rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1.) während seiner Vorbeifahrt die Hebebühne absenken würde, noch, dass der Gelenkarm der Hebebühne gegen seinen Lkw-​Auflieger geraten würde.

Auch eine Mithaftung aus Betriebsgefahr würde hier hinter dem völlig überwiegenden Verschulden auf Beklagtenseite und der Betriebsgefahr des Hebebühnen-​Lkws vollständig zurücktreten.

Soweit die Beklagtenseite insoweit vortragen würde, dass er seinen Lkw zu früh nach rechts eingeschert habe und dabei mit seinem Auflieger mit dem Gelenkarm kollidiert sei, so sei dies seiner Meinung nach nicht möglich, da der klägerische Lkw über eine zwangsgelenkte Achse verfügen würde.

Zu einer Berührung zwischen dem klägerischen Lkw-​Auflieger und dem Gelenkarm der Hebebühne hätte es bei einem verfrühten Einscheren nach rechts somit lediglich dann kommen können, wenn bereits eine Berührung zwischen der klägerischen Zugmaschine im Bereich der Vorderachse und dem Gelenkarm der Hebebühne stattgefunden hätte. Dort sei aber ein Schaden nicht feststellbar.

Durch diesen Unfall sei ihm ein Schaden in Höhe von 4.820,00 Euro netto an seinem Lkw-​Auflieger entstanden entsprechend dem Kostenangebot der Firma E... vom 23.08.2012 (Blatt 11 der Akte). Hier müsse nämlich die komplette rechte Seitenwand erneuert werden, so dass die hierfür angesetzten Kosten in Höhe von 4.820,00 Euro auch angemessen und erforderlich seien, um den Schaden zu beseitigen. Darüber hinaus würde er eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro geltend machen.

Zudem hätten seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten diese Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 4.) auch angemeldet, so dass auf seiner Seite außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 411,30 Uhr angefallen seien. Diese außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten würde er nunmehr ebenfalls gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner geltend machen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu 1.) bis 4.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.845,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

und

die Beklagten zu 1.) bis 4.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn - den Kläger - außergerichtliche Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 411,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagten zu 1.) bis 4.) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 4.) trägt zuvorderst vor, dass sie als Haftpflichtversicherer des von der Beklagten zu 3.) gehaltenen Hebebühnen-​Lkws vom Typ ... mit dem Kennzeichen: ... nicht passivlegitimiert sei, da sich dieser Lkw zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht „in Betrieb“ im Sinne des StVG befunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich nur die Hebebühne dieses Lkws verwendet worden, so dass sie somit hier nicht gemäß §§ 7 ff. StVG bzw. i.V.m. § 3 PflVG (wohl richtiger: § 115 VVG n.F.) haften würde.

Die Beklagten zu 1.) bis 4.) bringen im Übrigen vor, dass sie sämtlich nicht gemäß § 7 ff. StVG bzw. in Verbindung mit § 3 PflVG gegenüber dem Kläger haften würden. Zwar sei die Arbeitsmaschine grundsätzlich auch ein Kraftfahrzeug, jedoch sei diese zum Unfallzeitpunkt nicht „in Betrieb“ im Sinne des StVG gewesen. Die Haftung aus Kraftfahrzeugbetrieb würde nämlich dann jedenfalls ausscheiden, wenn die Fahrzeugeigenschaft durch die Verwendung als Arbeitsmaschine völlig zurücktreten würde. Vorliegend seien aber Baumschneidearbeiten durchgeführt worden. Hierfür habe die Arbeitsmaschine aber stehen müssen.

Zudem habe nicht der Beklagte zu 1.) sondern vielmehr der Kläger den Unfall allein verschuldet. Die Arbeitsmaschine habe zum Zeitpunkt des Unfalls bei Tageslicht gut sichtbar gestanden. Auch sei dieser Bereich durch Warnschilder „Baustelle: 30 km/h“ und eine Lichtzeichenwarnanlage abgesichert gewesen.

Das klägerische Lkw-​Gespann sei dann aber beim Vorbeifahren wohl schlicht zu weit rechts und/oder zu früh nach rechts gefahren und habe so das Gelenk der Hebebühne berührt, so dass er nur deshalb mit seinem Lkw-​Auflieger gegen die Hebebühne kollidiert sei.

Der Beklagte zu 1.) habe während der Vorbeifahrt des klägerischen Lkws auch nicht die Hebebühne abgesenkt.

Insofern sei der Kläger mit seinem Lkw-​Gespann auch nicht mit einem Teil der linken Seite bereits auf dem linken grünen Streifen gefahren. Vielmehr habe der Kläger auf der linken Seite noch genügend Platz gehabt, um weiter nach links auszuweichen.

Im Übrigen würde es nicht zutreffen, dass das Gelenk der Hebebühne beim Absenken soweit nach außen bewegt werden könne, dass es mindestens 30 cm über die Standfüße hinaus ragen würde, da dies nur höchstens 10 cm wären.

Richtig sei nach alledem, dass der Kläger eben nicht mit unverändertem Abstand an der Arbeitsmaschine vorbeigefahren sei, da ansonsten es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Dies würde dann aber zur alleinigen Haftung des Klägers führen.

Hilfsweise würden sie schließlich ein Mitverschulden des Klägers hier geltend machen, welches zudem so schwer wiegen würde, dass hier hinter jedwede (bestrittene) Verantwortlichkeit ihrer Personen - der Beklagten zu 1.) - 4.) - zurücktreten würde.

Vorsorglich würden sie auch die Höhe des geltend gemachten Schadens bestreiten. Insbesondere sei auf dem vorgelegten Angebot vom 23.08.2012 nicht ersichtlich, wie sich der „Komplettpreis“ zusammensetzen würde.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten würden im Übrigen nur insoweit erstattungsfähig sein, soweit sie aus einem Gegenstandswert berechnet werden, dessen Höhe den berechtigen Schadensersatzansprüchen des Klägers entspricht. Dies sei hier aber offensichtlich nicht der Fall.

Auch sonst würde hier eine Pflichtverletzung nicht vorliegen und habe der Kläger dergleichen hier nicht bewiesen.

Das Gericht hat im Verhandlungstermin vom 24.09.2013 den Kläger sowie die Beklagten zu 1.) und 2.) jeweils persönlich angehört und zudem nach Maßgabe des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 18.10.2013 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen durch den Sachverständigen Dipl.-​Ing. F... L... wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 30.07.2013 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 32 und 39 ZPO unter Beachtung der Grundsätze des § 20 StVG.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche ergeben sich hier insbesondere nicht aus § 7 bzw. § 18 StVG oder aus §§ 823 ff. BGB unter Beachtung von §§ 276, 830 und 831 BGB. Der Kläger haftet für den ihm aus dem Unfall entstanden Schaden vielmehr in vollem Umfang selbst.

Jedoch kann zunächst das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, dass der Arm der Hebebühne der Beklagtenseite Sattelauflieger des Klägers beschädigt hat, als richtig unterstellt werden kann. Der Sachverständige Dipl.-​Ing. F... L... hat nämlich in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.07.2014 fachkundig ausgeführt, dass aus der Kinematik der Hebebühne folgt, dass nur die obere Kante des obersten Armes der Hebebühne - die in Höhe der Beschädigung am Sattelauflieger seitlich am weitesten hervorstehen kann - die Beschädigung des klägerischen Sattelaufliegers verursacht haben kann. Aus technischer Sicht würde hier insofern eindeutig folgen, dass nur diese obere Kante der Hebebühne der Beklagtenseite die Beschädigung am klägerischen Sattelauflieger verursacht haben könne, zumal sich an der Seite des Sattelaufliegers entsprechende rote Farbantragungen befinden würden.

Auch führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass es problemlos möglich sei, dass der seitliche Aufbau des klägerischen Sattelaufliegers die Hebebühne berühren konnte, ohne dass sowohl die rechten Räder der klägerischen Zugmaschine wie auch das rechte Rad der Hinterachse des klägerischen Sattelaufliegers die Stützen des Lkw Nissan berühren müssen, so dass der Schaden am klägerischen Sattelauflieger nur durch den Arm der Hebebühne verursacht wurde.

Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 und § 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG besteht hier dessen ungeachtet aber nach Überzeugung des Gerichts nicht. Das erkennende Gericht ist nämlich im vorliegenden Fall der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Schaden nicht „bei dem Betrieb“ des von der Beklagten zu 3.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 4.) haftpflichtversicherten Lkws vom Typ N... mit dem Kennzeichen: ... ereignet hat, so dass eine Haftung der Beklagtenseite gemäß den Grundsätzen des StVG hier ausscheidet.

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist entsprechend dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG zwar weit auszulegen (BGH, Urteil vom 21.01.2014, Az.: VI ZR 253/13; OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2014, Az.: 12 U 1019/13). So hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Verwendung eines Kfz als Arbeitsmaschine noch als Gebrauch des Kfz anzusehen ist, bereits mehrfach erörtert (vgl. schon: BGH, VersR 1980, Seite 177; BGH, VersR 1966, Seite 354) und wurde dort u. a. ausgeführt, dass bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nicht nur die mit der Beförderung, sondern auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter das besondere Kfz-​Risiko fallen können.

Jedoch ist hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da zwischen dem Betrieb des Hebebühnen-​Lkws als Fahrzeug und dem Schadenseintritt überhaupt kein (adäquater) Kausalzusammenhang bestanden hat.

Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 21.01.2014, Az.: VI ZR 253/13; BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12; BGH, Urteil vom 31.01.2012, Az.: VI ZR 43/11; BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04; BGH, BGHZ Band 37, Seiten 311 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2014, Az.: 12 U 1019/13).

Für die Zurechnung der Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Lkws als Kraftfahrzeug steht (BGH, Urteil vom 21.01.2014, Az.: VI ZR 253/13; BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12; BGH, Urteil vom 27.11.2007, Az.: VI ZR 210/06; BGH, Urteil vom 10.02.2004, Az.: VI ZR 218/03; BGH, VersR 1972, Seite 1074; OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2014, Az.: 12 U 1019/13).

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Prozessparteien war der Lkw der Beklagten zu 3.) aber schon abgestellt worden und war der Beklagte zu 1.) im Arbeitskorb dieser Hebebühne tätig. Zudem hat der Sachverständige fachkundig ausgeführt, dass - um die Hebebühne in ihre Arbeitsposition einzurichten - das Fahrzeug bereits über die seitlich hydraulisch ausfahrbaren Stützen vollständig angehoben sein muss. Das Bewegen der Hebebühne und Arbeiten im Korb würde insofern immer vorsehen, dass die Stützen der Hebebühne ausgefahren und die Arbeitsmaschine ausgerichtet ist. Der Hebebühnen-​Lkw müsse hierzu auf den Stützenstempeln stehen und die Räder durften keinen Bodenkontakt haben, so dass das Gericht hier die Überzeugung gewonnen hat, dass die Räder des Hebebühnen-​Lkws der Beklagten zu 3.) zum Zeitpunkt der Kollision auch keinen Bodenkontakt mehr hatten und dieser Lkw selbst somit gerade nicht mehr in Fahrt war sondern stand und - wenn überhaupt - nur der Arm der Hebebühne sich noch bewegen konnte.

Der für eine Haftung im Sinne des StVG erforderliche Zurechnungszusammenhang ist aber dann hier auch zu verneinen, da bei diesem Kraftfahrzeug die Fahrzeugeigenschaft gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine zum Zeitpunkt des Unfalls keine Rolle mehr gespielt hat (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az.: VI ZR 115/04, u. a. in: NZV 2005, Seiten 305 f.; BGH, NZV 1995, Seiten 185 f.; BGH, NJW 1975, Seite 1886 = MDR 1975, Seite 1011 OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2014, Az.: 12 U 1019/13; OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2013, Az.: I-​9 U 234/12; OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.2009, Az.: 4 U 238/09; OLG Hamburg, Urteil vom 23.07.1999, Az.: 14 U 91/98, u. a. in: DAR 2000, Seite 356; OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1995, 34 U 25/95, u. a. in: VersR 1997, Seite 505; OLG München, Urteil vom 21.09.1995, Az.: 1 U 5430/94, u. a. in: BeckRS 1995, Nr.: 12665; KG Berlin, KG-​Report 1994, Seiten 18 f.; KG Berlin, Urteil vom 08.05.1989, Az.: 12 U 3613/88, u. a. in: VerkMitt 1990, Nr. 1; LG Frankenthal, Urteil vom 26.04.2012, Az.: 8 O 47/11, u. a. in: Schaden-​Praxis 2012, Seiten 352 f.; LG Oldenburg, ZfSch 1991, Seiten 367 f.).

Ein Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG findet nämlich dann nicht mehr statt, wenn die Maschinenkraft des Motors und die von ihm angetriebene Arbeitseinrichtung ihren Zusammenhang mit der Beförderungsfunktion des Kraftfahrzeugs und dem Straßenverkehr verloren haben, so dass haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht. Wann dies der Fall ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalles, wobei auch die Verkehrsauffassung nicht außer acht gelassen werden darf (BGH, NJW 1975, Seite 1886 = MDR 1975, Seite 1011 KG Berlin, Urteil vom 08.05.1989, Az.: 12 U 3613/88, u. a. in: VerkMitt 1990, Nr. 1).

Erforderlich wäre hier somit gewesen, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 3.) zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hätten. Zudem wäre erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs - wie hier - überhaupt keine Rolle mehr spielt (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az.: VI ZR 115/04, u. a. in: NZV 2005, Seiten 305 f.; LG Frankenthal, Urteil vom 26.04.2012, Az.: 8 O 47/11, u. a. in: Schaden-​Praxis 2012, Seiten 352 f.).

Wenn ein vorbeifahrendes Fahrzeug eine vollständig auf Stützstempel angehoben Hebebühne streift, steht dies somit in keinem Zusammenhang mehr zu den von einem mit dem Fahrbetrieb des Hebebühnen-​Lkws ausgehenden typischen Betriebsgefahren. Allein der Umstand, dass die Hebebühne sich auf dem Lkw der Beklagten zu 3.) befindet, begründet diesen Zusammenhang nämlich noch nicht. Entscheidend ist insoweit, dass der Lkw in der Unfallsituation gerade nicht fortbewegt wurde.

Vielmehr war der Lkw der Beklagten zu 3.) in dieser Situation bereits über die seitlich hydraulisch ausfahrbaren Stützen vollständig angehoben und abgestellt gewesen, so dass die von ihm als Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig in den Hintergrund trat. Damit bestand hier dann aber auch ein Zusammenhang des Unfalls mit der Bestimmung des Hebebühnen-​Lkws als Beförderungsmittel im Verkehr nicht mehr, und es verwirklichte sich auch nicht mehr die von diesem Kraftfahrzeug bei seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgehende Gefahr (BGH, VersR 1975, Seite 945; OLG München, Urteil vom 21.09.1995, Az.: 1 U 5430/94, u. a. in: BeckRS 1995, Nr.: 12665).

Allein durch das ggf. vorliegende Hineinragen des Arms der Hebebühne in den Straßenraum lag nämlich noch nicht ein Unfall „bei dem Betrieb“ des Lkws im Sinne des StVG vor sondern nur eine Nutzung des Lkws als bloße Arbeitsmaschine, so dass sich gerade die straßenverkehrsrechtliche Betriebsgefahr des Lkws hier nicht verwirklicht hat, so dass das Gericht hier der Auffassung ist, dass im vorliegenden Fall das Schadensereignis nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Hebebühnen-​Lkws als Beförderungsmittel im Verkehr steht, sondern auf einem anderweitigen Einsatz seiner Betriebseinrichtungen beruht.

Die Fortbewegung des Hebebühnen-​Lkws stand zum Zeitpunkt des Unfalls nämlich nicht mehr im Vordergrund, sondern die Tätigkeit der Hebebühne als ruhende Arbeitsmaschine. Der Schaden entstand erst, als der Kläger mit seinem Sattel-​Auflieger am Arm der Hebebühne vorbei fuhr und der Lkw der Beklagten zu 3.) bereits über die seitlich hydraulisch ausfahrbaren Stützen vollständig angehoben stand und die Räder in der Luft hingen. Im Vordergrund des Vorgangs stand zu diesem Zeitpunkt die Tätigkeit der Hebebühne. Der Betrieb des Lkws der Beklagten zu 3.) als Fahrzeug trat dahinter völlig zurück.

Der Sattel-​Auflieger des Klägers war somit hier nur von dem Betrieb der Hebebühne als Arbeitsmaschinen betroffen. Durch den Lkw der Beklagten zu 3.) wurde keine Gefahr geschaffen, die von diesem Lkw in seiner Eigenschaft als eines dem Verkehr dienenden Fahrzeugs für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht (OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2014, Az.: 12 U 1019/13; OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1995, 34 U 25/95, u. a. in: VersR 1997, Seite 505), sondern nur durch seinen Einsatz als Arbeitsmaschine.

Das erkennende Gericht sieht daher im vorliegenden Fall keinen Zusammenhang mit dem Zweck des Lkws der Beklagten zu 3.) als eines der Fortbewegung und dem Transport dienenden Kraftfahrzeugs. Im Vordergrund stand hier eindeutig das Tätigwerden als „Arbeitsmaschine“.

Die Beklagten zu 3.) und 4.) haften daher hier schon dem Grunde nach nicht für die Schäden an dem Sattelauflieger des Klägers gemäß § 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, so dass die Klage bezüglich die Beklagten zu 3.) und 4.) schon aus diesem Grund vorliegend abzuweisen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Übrigen ein Schädiger sogar von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az.: VI ZR 115/04; BGH, BGHZ Band 105, Seiten 65 ff.). Im Hinblick auf die von den Prozessparteien hier dargelegten Umstände würde vorliegend nach diesen Grundsätzen aber wohl auch eine Freistellung der Beklagten zu 3.) und 4.) gemäß den Grundsätzen des StVG in Betracht kommen.

Aus selbigem Grunde scheidet dann aber auch eine Haftung des Beklagten zu 2.) gemäß § 18 StVG hier aus, da er nicht mehr Fahrer des Hebebühnen-​Lkws im Sinne des StVG war.

Eine Haftung der Beklagten zu 3.) gemäß § 831 BGB in Verbindung mit §§ 823 ff. BGB ist hier im Übrigen auch nicht gegeben. Ein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB scheitert vorliegend nämlich schon daran, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 3.) waren, sondern vielmehr der Firma „A... GmbH“, mit Sitz in L.... Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB ist nämlich, wer von den Weisungen seines Geschäftsherren abhängig ist, was der Fall ist, wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BGH, NJW 1966, Seite 1807; OLG Schleswig, MDR 2003, Seiten 509 f.). Dies war hier aber gerade nicht die Beklagten zu 3.).

Der Beklagten zu 3.) kann somit vorliegend auch nicht ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden, da hier nicht sie sondern die Firma „A... GmbH“ die betrieblichen Abläufe so hätte organisieren müssen, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen einhalten, um eine Schädigung Dritter zu vermeiden. Insoweit bestand für die Beklagte zu 3.) hier also gerade nicht die Verpflichtung, die Beklagten zu 1.) und 2.) entsprechend anzuleiten und einzuweisen. Vielmehr war die Beklagte zu 3.) nur die Halterin dieses an die Mitarbeiter der Firma „A... GmbH“ überlassenen Hebebühnen-​Lkws.

Somit könnten hier allenfalls die Beklagten zu 1.) und 2.) dem Kläger gegenüber gemäß §§ 823 ff. BGB - ggf. in Verbindung mit § 830 BGB - zum Ersatz verpflichtet sein.

Die Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 823 ff. BGB liegen aber auch hinsichtlich der Beklagten zu 1.) und 2.) nach Überzeugung des Gerichts hier nicht vor.

Die Eigentumsverletzung des Klägers sind nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nämlich nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1.) und 2.) verursacht worden. Den Beklagten zu 1.) und 2.) ist nämlich ein fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 276 BGB hier nicht vorzuwerfen, so dass sie die hier konkret im Verkehr erforderliche Sorgfalt auch nicht verletzt haben.

Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht im nach § 286 ZPO erforderlichen Maße davon überzeugt, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt haben. Auf ihre Tätigkeit ist durch einen gelb blinkenden Pfeil auf einem Anhänger und entsprechende Beschilderung („30 km/h“) rechtzeitig hingewiesen worden. Die verbleibende Fahrspur war nach den Ausführungen des Sachverständigen auch für ein Lkw-​Gespann bei vorsichtiger Fahrweise ausreichend breit bemessen. Die Arbeiten seitens der Beklagten zu 1.) und 2.) wurden auch ohne eine Inanspruchnahme des Fahrbahnraumes des fließenden Verkehrs über dem Verkehrsraum ausgeführt, so dass den Beklagten zu 1.) und 2.) ein Verschuldensvorwurf hier nicht zu machen ist.

Die Arbeiten der Beklagten zu 1.) und 2.) wurden aber im unmittelbar angrenzenden Bereich durchgeführt. Hierauf hätte der Kläger aber seine Fahrweise einstellen müssen. Angesichts der im unmittelbar angrenzenden Bereich durchgeführten Arbeiten auf der Hebebühne war ein besonders vorsichtiges Vorbeifahren unter strikter Einhaltung der vorgegebenen Fahrspur dringend geboten. Hierbei traf den Kläger eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Er musste die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm darbot. Nur wenn nämlich Gefahren nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar sind, besteht eine Pflicht zu ihrer Beseitigung bzw. zur Warnung vor denselben (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2010, Az.: 7 U 274/08, u. a. in: VRR 2010, Seite 202; OLG Hamm, MDR 1999, Seite 39). Die Tätigkeiten der Beklagten zu 1.) und 2.) waren hier aber unstreitig für den Kläger ohne weiteres erkennbar.

Im Ergebnis kann dies jedoch auch dahinstehen, denn jedenfalls überwiegt das Eigenverschulden des Klägers eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1.) und 2.) so erheblich, dass diese dahinter vollständig zurücktritt und ein Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Der Kläger hat die Sorgfalt, die erforderlich ist, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, nämlich in ganz erheblichem Umfang verletzt (OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2013, Az.: I-​9 U 234/12, u. a. in: DAR 2014, Seiten 460 f.). Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er die Hebebühne in ihrer Gänze ohne weiteres erkennen und den Schadenseintritt vermeiden können.

Der von der Hebebühne abstehende „Hebebühnen-​Arm“ war aufgrund der Größe und Gestaltung unstreitig ohne weiteres zu erkennen. Dessen ungeachtet hat der Kläger aber selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er zwar zunächst die Hebebühne und einen Anhänger mit einem gelben Warnblinkpfeil vor sich gesehen habe, dann langsamer geworden sei und hiernach dann langsam mit seinem Lkw weiter gefahren wäre. Auch habe er die „Füße“ der Arbeitsbühne - die schräg heraus gefahren waren - gesehen. Jedoch sei er dann nur ca. 10 cm von diesen Füßen entfernt mit seinem Lkw an der Hebebühne vorbei gefahren.

Der Sachverständige hat zudem fachkundig ausgeführt, dass aus der Aufstellung der Arbeitsbühne letztlich folgt, dass bei annähernd rechtwinklig zur Fahrbahn eingestellter Hebebühne in entsprechender Arbeitsposition der obere Tragarm seitlich weiter hervorgestanden hat als die äußerste Begrenzung der linken Stützstempel des Hebebühnen-​Lkws. Zudem führte der Sachverständige auch aus, dass die Kollision des Sattelzuges des Klägers mit der Hebebühne gerade darauf zurückzuführen sei, dass der klägerische Sattelzug mit den rechten Rädern in einem Abstand von weniger als 10 cm zu den seitlichen Stützen der Arbeitsmaschine fuhr und selbst wenn sich die Hebebühnen nicht im Stillstand befunden hätte, sondern der bewegende Gelenkarm des Hebebühnen-​Lkw durch Anheben des oberen Gelenkarmes oder durch seitliche Drehung der gesamten Hebebühnen sich geringfügig auf den Sattelauflieger zubewegt hätte, die durchgehende tiefe Schrammspur nur dadurch zu erklären sind, dass sich der klägerische Sattelauflieger zuvor in einem Abstand von weniger als 10 cm an den Stützenstempeln des Hebebühnen-​Lkw vorbeibewegt hatte.

Zudem hat der Sachverständige fachkundig dargelegt, dass wenn man von dem seitlichen Abstand der Arbeitsmaschine ausgeht, wie sie beim Ortstermin aufgestellt wurde, der seitliche Abstand des Sattelzuges zum linken Fahrbahnrand (bezogen auf die linke Begrenzung der linken Seitenleitlinie) sogar noch ca. 45 cm (ohne Spiegel) betrug und es technisch nicht möglich sei, das Gelenk des Gelenkarms der Hebebühne in der Beschädigungshöhe des Sattelaufliegers soweit seitlich herauszufahren, dass dieses mindestens 30 cm über die Stützenstempel des Hebebühnen-​Lkw hinausragt, weil der Arm in dieser Position nur höchstens 10 cm über die Stützenstempel des Hebebühnen-​Lkw hinausragt.

Aus diesem Grund hätte der Kläger wohl durchaus noch mindestens 20 cm bis 45 cm weiter nach links mit seinem Lkw-​Gespann ausweichen können. Wenn der Kläger somit hier nur in einem etwas größeren Abstand an dieser Hebebühne vorbeigefahren wäre, hätte er den Schadenseintritt auch noch ohne weiteres vermeiden können, so dass hier vor allem den Kläger ein überwiegendes Verschulden hinsichtlich der Unfallverursachung trifft.

Selbst wenn man aber im Übrigen vom Vortrag des Klägers ausgehen würde, dass er mit den linken Rädern schon am Fahrbahnrand gefahren wäre und somit die Hebebühne weiter auf der Fahrbahn gestanden hätte, ist der klägerische Sattelzug im Rahmen der Kontaktphase - durch den Kläger - nach den Feststellungen des Sachverständigen auf jeden Fall noch zu früh nach rechts gelenkt worden, so dass ohne dieses - verfrühte - Rechtfahrmanöver des Klägers der Schaden ebenso hier nicht eingetreten wäre. Auch aus diesem Grunde ist dem Kläger hier ein überwiegendes Verschulden anzulasten.

Bei einem Unfall eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs mit einer ordnungsgemäß abgestellten Arbeitsmaschine bzw. einem abgestellten Fahrzeug ist aber grundsätzlich von der vollen Haftung des Vorbeifahrenden auszugehen (BGH, VersR 1971, Seite 255; BGH, VersR 1963, Seite 585; OLG Hamm, DAR 1997, Seite 360; OLG Hamm, NZV 1995, Seite 402).

Danach steht vorliegend fest, dass der Kläger den Unfall selbst fahrlässig verursacht hat und mithin hier sein Eigentum selbst beschädigte, als er beim Versuch, mit seinem Lkw-​Gespann an die Hebebühne vorbei zu fahren, zumindest zu früh nach rechts gegen den Arm der Hebebühne fuhr, wenn er nicht sogar von Anfang an schon mit einem zu geringen Abstand vorbei gefahren war.

Die Stelle wo die Hebebühne stand war unstreitig angekündigt und ausgeschildert gewesen. Angesichts der Fahrbahnverengung auf nur eine Fahrspur und in Hinblick auf die unmittelbar in diesem Bereich durchgeführten Arbeiten hätte es dem Kläger hier nämlich oblegen, an diesem Bereich ganz besonders aufmerksam und vorsichtig vorbei zu fahren, um den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2010, Az.: 7 U 274/08, u. a. in: VRR 2010, Seite 202).

Aus diesen Gründen ist die Klage bereits dem Grunde nach vollständig abzuweisen.

Darüber hinaus hat der Sachverständige für das Gericht auch nachvollziehbar ausgeführt, dass die Reparaturkosten des klägerischen Sattelaufliegers nur bei netto ca. 1.620,00 Euro liegen und nicht - wie vom Kläger behauptet - bei netto 4.820,00 Euro, so dass die Klage auch hinsichtlich des darüber hinaus liegenden Geldbetrages hätte abgewiesen werden müssen, wenn die Klage nicht bereits schon dem Grunde nach abzuweisen gewesen wäre.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Zudem ist noch der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits durch das Gericht festzusetzen gewesen.