Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - Regelmäßiger Cannabiskonsum und Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH München v. 20.06.2016: Regelmäßiger Cannabiskonsum und Entziehung der Fahrerlaubnis


Der VGH München (Beschluss vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806) hat entschieden:
Ergibt sich aus Äußerungen des Betroffenen, dass er seit dem 14. Lebensjahr bis eine Woche zuvor täglich Marihuana konsumiert hat, und ergibt ein Klinik-Entlassungsbericht die Aufnahme-Diagnose in „produktiv psychotischem Zustand im Rahmen einer am ehesten Cannabinoid-induzierten Psychose“, so fehlt es an der Fahreignung und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.


Siehe auch Der regelmäßige Konsum von Cannabis und Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei regelmäßigem (gewohnheitsmäßigem) Cannabiskonsum


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Der am ... 1982 geborene Antragsteller ist seit dem 20. November 2000 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen. Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Rosenheim an das Landratsamt Rosenheim (Fahrerlaubnisbehörde) war er am 2. April 2015 mit seinem zum damaligen Zeitpunkt knapp dreijährigen Sohn mit dem PKW unterwegs und hielt an einer Kreuzung an, weil sein Sohn „so komisch nach vorne weggenickt sei“. Der Antragsteller habe vermutet, ein Freund, den er gerade besucht und der ein Verhältnis mit der Mutter seines Sohns habe, habe diesen sexuell missbraucht und vergiftet, um den Missbrauch zu vertuschen. Daraufhin habe er vergeblich versucht, seinen Sohn und sich selbst zum Erbrechen zu bringen. Gegenüber dem herbeigerufenen Notarzt und der Polizei habe er aus freien Stücken angegeben, seit seinem 14. Lebensjahr bis vor einer Woche regelmäßig Drogen (Marihuana) genommen zu haben („jeden Tag eine Tüte“). Daraufhin wurden der Antragsteller und sein Sohn in das Klinikum Rosenheim verbracht, wo keinerlei Anhaltspunkte für eine Vergiftung oder einen sexuellen Missbrauch festgestellt worden seien. Der Antragsteller habe dann angegeben, das Ganze könne auch an einer Psychose aufgrund seines jetzigen Drogenentzugs liegen.

Nach Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis legte der Antragsteller ein Attest des ...-​Klinikums W... (Abteilung Suchtmedizin) vom 10. Juni 2015 vor, wonach er dort nach akuter polymorpher psychotischer Störung bis zum 28. April 2015 stationär behandelt wurde. Ein Drogenscreening bei der Aufnahme sei negativ ausgefallen. Einem weiteren Attest des Klinikums vom 15. Juni 2015 zufolge bestünden bezüglich seiner Leistungsfähigkeit keine Bedenken gegen das Führen eines Kraftfahrzeugs.

Mit Bescheid vom 3. August 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 3) zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 4). Wegen des regelmäßigen Cannabiskonsums, der aufgrund seiner Aussage zweifelsfrei feststehe, sei der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Er habe die Fahreignung auch noch nicht wieder erlangt.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2015 zurückgewiesen. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Antragsteller bis 25. März 2015 regelmäßig Cannabis konsumiert habe. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt habe er seine Fahreignung nicht wieder erlangt.

Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht München – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2016 abgelehnt. Nach den Angaben des Antragstellers bei seiner Vernehmung sei von regelmäßigem Cannabiskonsum auszugehen, der zum Verlust der Fahreignung führe. Es bestehe kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des polizeilichen Vermerks über die Vernehmung. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids sei der einjährige Abstinenzzeitraum als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung auch noch nicht abgelaufen gewesen.

Zur Begründung der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, außer seinen Angaben bei der Vernehmung am 2. April 2015, auf die jedoch wegen der psychischen Ausnahmesituation die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gestützt werden könne, lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte oder Nachweise für einen regelmäßigen Cannabiskonsum vor. Insbesondere habe die Polizei zum damaligen Zeitpunkt keine Blutentnahme angeordnet. Der Antragsteller sei im beruflichen und privaten Leben, insbesondere im Straßenverkehr, noch nie aufgrund Drogenkonsums auffällig geworden. Er habe auch durch Haarproben und Vorlage eines Abschlussberichts vom 20. Januar 2016 nachgewiesen, dass er in der Zeit vom 28. Juni 2015 bis 28. Dezember 2015 kein Cannabis konsumiert habe. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Beibringung eines Fahreignungsgutachtens lägen daher nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Steht die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung fehlt bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende mit Cannabis im Straßenverkehr aufgefallen ist oder nicht. Es müssen bei regelmäßiger Einnahme auch keine zusätzlichen Tatbestandselemente – wie etwa fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr – erfüllt sein. Regelmäßiger Cannabiskonsum liegt jedenfalls dann vor, wenn der Betreffende täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert (BVerwG, U.v. 26.2.2009 – 3 C 1.08 – BVerwGE 133, 186 Rn. 14 f.).

b) Vorliegend sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller seine Fahreignung durch regelmäßigen Cannabiskonsum verloren hat. Er muss sich insoweit an seinen Angaben bei der polizeilichen Befragung am 2. April 2015 festhalten lassen, wonach er seit seinem 14. Lebensjahr bis eine Woche zuvor täglich Marihuana konsumiert hat. Es ist ihm auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die Richtigkeit der Annahme der Fahrerlaubnisbehörde und des Ausgangsgerichts, er habe regelmäßig Cannabis konsumiert, zu entkräften. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Attesten, insbesondere auch aus dem im Beschwerdeverfahren auf gerichtliche Anforderung vorgelegten Entlassungsbericht des ...-​Klinikums vom 27. April 2015, dass er dort in der Abteilung Suchtmedizin behandelt wurde. Nach dem Internetauftritt versteht sich diese Abteilung als „erste Anlaufstelle für Abhängigkeitserkrankte, die eine stationäre Behandlung benötigen“ (http://www.......). Als Patienten werden Menschen mit Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten und/oder illegalen Drogen, Menschen mit nicht stoffgebundener Abhängigkeit, Menschen mit Abhängigkeit bei gleichzeitiger schwerer anderer psychischer Erkrankung (Psychosen, Persönlichkeitsstörungen) sowie Menschen mit psychiatrischen Folgeerkrankungen bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit bezeichnet.

Dem vorgelegten Entlassungsbericht vom 27. April 2015 zufolge wurden beim Antragsteller ‚Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: F12.2 Abhängigkeitssyndrom und F12.5 Psychotische Störung‘ diagnostiziert. Er sei am 3. April 2015 in „produktiv psychotischem Zustand im Rahmen einer am ehesten Cannabinoid-​induzierten Psychose“ aufgenommen und am 15. April 2015 auf die offene, psychotherapeutisch geführte Station mit Suchtschwerpunkt verlegt worden. Suchtdruck „verspüre er keinen mehr“ und „wolle auch in Zukunft abstinent bleiben“. Somit ist im Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik von Abhängigkeit und damit – den spontanen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei entsprechend – von regelmäßiger Cannabiseinnahme (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung) auszugehen, wodurch die Fahreignung ausgeschlossen ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine hiervon abweichende Bewertung nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere weder aus dem negativen Drogenscreening am Tag der Aufnahme in die Klinik nach mindestens einwöchiger Abstinenz noch aus dem Befund der neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Juni 2015, wonach aus leistungsdiagnostischer Sicht keine Einwände gegen das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Antragsteller bestünden. Diese Untersuchung beschränkte sich auf die Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt. Sie befasst sich nicht mit der Diagnose einer Cannabisabhängigkeit bei Aufnahme in die Klinik.

c) Der Antragsteller hatte die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 13), hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheids, auch noch nicht wieder erlangt. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung) und setzt eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2015 lag jedoch noch keine einjährige Abstinenz vor. Vielmehr hat der Antragsteller bis Ende März 2015 jahrelang regelmäßig Cannabis konsumiert. Die von ihm vorgelegten Abstinenznachweise können lediglich im Wiedererteilungsverfahren, in dem die Abstinenz und das Vorliegen einer stabilen Verhaltens- und Einstellungsänderung durch eine medizinisch-​psychologische Untersuchung abzuklären sind (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV), berücksichtigt werden.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).