Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Saarlouis Beschluss vom 28.06.2016 - 1 A 224/15 - Erledigung der Hauptsache und Fortsetzungsfeststellungsinteresse

OVG Saarlouis v. 28.06.2016: Fortsetzungsfeststellungsinteresse und Wiederholungsgefahr einer weiteren Fahrtenbuchauflage


Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 28.06.2016 - 1 A 224/15) hat entschieden:
  1. Erledigt sich der Rechtsstreit im Klageverfahren, kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt werden, wenn die Klagepartei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hat. Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren, kann die Zulassung mit dem Ziel verfolgt werden, den Antrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen, wenn eine solche zulässig ist. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist.

  2. Hat sich der Rechtsstreit im Klageverfahren dadurch erledigt, dass sowohl die Frist zur Führung des Fahrtenbuchs wie auch die Nachfrist für die Aufbewahrung des Fahrtenbuchs abgelaufen sind, ergibt sich hieraus kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn für eine Wiederholung eines entsprechenden Verwaltungsvorgehens keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage und Fortsetzungsfeststellungsklage


Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10.2.2015 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3.6.2015 ergangenen Widerspruchsbescheides gerichtete Klage abgewiesen, durch den dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten auferlegt wurde. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 21.12.2015 gibt auch unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vorbringens in den Schriftsätzen vom 23.2.2016 und 18.4.2016 keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Der der Sache nach allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorgetragenen Zulassungsgründe ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht in der Sache bestätigte Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber der Klägerin beziehen. Nicht Gegenstand des Zulassungsvorbringens ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit die Klage auch gegen die im Bescheid des Beklagten vom 10.2.2015 festgesetzte Verwaltungsgebühr abgewiesen wurde.

Die Klage ist in Bezug auf die - somit allein in den Blick zu nehmende - Anordnung der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten unzulässig geworden.

Die zunächst erhobene Anfechtungsklage ist nicht mehr zulässig, weil die durch den Bescheid vom 10.2.2015 für die Klägerin hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage herbeigeführte Beschwer infolge Zeitablaufs entfallen ist. Dies folgt daraus, dass die festgelegte Dauer der mit Sofortvollzug angeordneten Führung eines Fahrtenbuchs von sechs Monaten inzwischen abgelaufen ist. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht eine Beschwer der Klägerin auch darin sieht, dass ihr in dem Bescheid aufgegeben worden ist, das Fahrtenbuch noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren, ist auch diese Frist inzwischen abgelaufen.

Eine im Ergebnis andere Beurteilung der Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die Fahrtenbuchauflage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.2.2016 geltend macht, sie müsse mit der nochmaligen Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechnen und habe daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 10.2.2015 rechtswidrig gewesen sei.

Erledigt sich der Rechtsstreit im Klageverfahren, kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt werden, wenn die Klagepartei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hat. Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren, kann die Zulassung mit dem Ziel verfolgt werden, den Antrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen, wenn eine solche zulässig ist. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist
BVerwG, Beschluss vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 -, Juris, Rdnr. 1; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 -, Juris, Rdnr. 12, m.w.N..
Daran fehlt es hier. Als berechtigtes Interesse kommt nach dem Vorbringen der Klägerin nur eine Wiederholungsgefahr in Betracht. Eine solche setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden. Ist das Entstehen einer im Wesentlichen gleichartigen Beschwer völlig ungewiss, liegt keine ein Feststellungsinteresse rechtfertigende Wiederholungsgefahr vor
BayVGH, Beschlüsse vom 28.1.2015, wie vor, Rdnr. 13, und vom 12.11.2009 - 11 BV 08.792 -, Juris, Rdnr. 5; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, 2014, § 113 Rdnr. 271; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage, 2014, § 113 Rdnr. 86 a.
Fallbezogen begründet die Klägerin die Wiederholungsgefahr damit, dass bei Vorliegen einer mit einem auf eine juristische Person zugelassenen Fahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeit das Vorgehen der Bußgeldbehörde einem bestimmten Schema folge, indem versucht werde, zunächst von der Halterin den Namen des Fahrers zu erfahren und bei Misserfolg den Fahrer unter den an der Halteranschrift gemeldeten Personen ausfindig zu machen; da diese Vorgehensweise der Bußgeldbehörde keinen Veränderungen unterliege, sei es nicht unwahrscheinlich, sondern konkret zu erwarten, dass die Bußgeldbehörde in einem künftigen Bußgeldverfahren genau so verfahre und der Beklagte der Klägerin erneut eine Fahrtenbuchauflage erteile.

Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die Darlegung einer Wiederholungsgefahr ersichtlich nicht. Eine Wiederholungsgefahr würde vielmehr voraussetzen, dass im Fall der Klägerin jederzeit die Möglichkeit besteht, dass mit einem auf sie zugelassenen Fahrzeug in erheblicher Weise gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird und in diesem Fall der Fahrer unter vergleichbaren Umständen nicht ermittelt wird. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dass im vorliegenden Fall der unbekannte Fahrer des auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuges, der am 29.5.2014 gegen 22.01 Uhr auf der BAB 8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat, im Bußgeldverfahren nicht ermittelt worden ist, lag an einzelfallbezogenen Umständen, nämlich im Wesentlichen daran, dass der im Auftrag der Bußgeldbehörde ermittelnde Polizeibeamte das bei der Verkehrsordnungswidrigkeit erstellte Fahrerfoto bei dem in Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin vorgenommenen Lichtbildabgleich nicht zuordnen konnte und das mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Sohn des Geschäftsführers der Klägerin eingeleitete Verfahren vom Amtsgericht Saarbrücken gemäß § 47 OWiG ohne mündliche Verhandlung eingestellt worden ist. Dass sich eine vergleichbare Situation in absehbarer Zeit wiederholen könnte, ist aus derzeitiger Sicht völlig ungewiss. Es ist im Vorhinein nicht abzusehen, dass es überhaupt zu einem erneuten erheblichem Verkehrsverstoß durch ein auf die Klägerin zugelassenes Fahrzeug kommen, eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund der üblicherweise gefertigten Tatfotos nicht möglich sein wird und sich in einer Konstellation, bei der sich der Beklagte gegebenenfalls erneut veranlasst sehen könnte, gegenüber der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen, im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen stellen werden, auf die in einer aus Anlass des vorliegenden Falles ergehenden Berufungsentscheidung unter Umständen einzugehen wäre.
BayVGH, Beschlüsse vom 28.1.2015, wie vor, Rdnr. 16, und vom 19.1.2012 – 11 ZB 11.2453 -, Juris, Rdnr. 4.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.