Das Verkehrslexikon
Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage
Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren - Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Gliederung:
Allgemeines:
Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht
BVerwG v. 21.08.1995:
Legt ein Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein, nachdem sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat, muss er mit der Beschwerdebegründung innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch darlegen, aus welchen Gründen ungeachtet der eingetretenen Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Revisionsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht.
VGH Mannheim v. 07.01.1998:
Erledigt sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und vor der Stellung des Berufungszulassungsantrags, muss der Rechtsmittelführer im Zulassungsantrag auch darlegen, weshalb an der Fortsetzung des Verfahrens ein berechtigtes Interesse besteht.
OVG Lüneburg v. 08.07.2004:
Erledigt sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Stellung des Berufungszulassungsantrags, muss der Rechtsmittelführer im Berufungszulassungsverfahren darlegen, warum ungeachtet der eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs 1 Satz 4 VwGO besteht.
VGH München v. 12.11.2009:
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden. Ist das Entstehen einer im Wesentlichen gleichartigen Beschwer völlig ungewiss, liegt keine ein Feststellungsinteresse rechtfertigende Wiederholungsgefahr vor.
VGH München v. 01.08.2011:
Erledigt sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, muss der Rechtsmittelführer im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegen, warum er ungeachtet der eingetretenen Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat.
VGH München v- 28.01.2015:
Erledigt sich der Rechtsstreit im Klageverfahren, kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umgestellt werden, wenn die Klagepartei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hat. Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren, kann die Zulassung mit dem Ziel verfolgt werden, den Antrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umzustellen, wenn eine solche zulässig ist.
OVG Saarlouis v. 28.06.2016:
Erledigt sich der Rechtsstreit im Klageverfahren, kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt werden, wenn die Klagepartei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hat. Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren, kann die Zulassung mit dem Ziel verfolgt werden, den Antrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen, wenn eine solche zulässig ist.
VGH München v. 26.07.2017:
Bei einer Erledigung der Streitsache nach Klageerhebung setzt die Umstellung auf eine Feststellungsklage ein berechtigtes Interesse an einem Sachausspruch des Gerichts voraus. Die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, begründet dann kein Feststellungsinteresse, wenn dieser Prozess offensichtlich aussichtslos ist.
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Fahrtenbuchauflage:
Fahrtenbuch-Auflage
VGH München v- 28.01.2015:
Eine Wiederholungsgefahr für eine Fahrtenbuchauflage und somit das Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt voraus, dass im Fall der klagenden Partei jederzeit die Möglichkeit besteht, dass mit auf sie zugelassenen Fahrzeugen in erheblicher Weise gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird und in diesen Fällen jeweils der Fahrer nicht festzustellen ist.
OVG Saarlouis v. 28.06.2016:
Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist. - Hat sich der Rechtsstreit im Klageverfahren dadurch erledigt, dass sowohl die Frist zur Führung des Fahrtenbuchs wie auch die Nachfrist für die Aufbewahrung des Fahrtenbuchs abgelaufen sind, ergibt sich hieraus kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn für eine Wiederholung eines entsprechenden Verwaltungsvorgehens keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.
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