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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 21.08.1995 - 8 B 43/95 - Darlegung des Rechtsschutzinteresses bei Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts
BVerwG v. 21.08.1995: Darlegung des Rechtsschutzinteresses bei Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts
Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.08.1995 - 8 B 43/95) hat entschieden:
Legt ein Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein, nachdem sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat, muss er mit der Beschwerdebegründung innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch darlegen, aus welchen Gründen ungeachtet der eingetretenen Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Revisionsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht.
Siehe auch Fortsetzungsfeststellungsklage und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den sich aus § 133 Abs. 3 Satz in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Nach dem die gesetzliche Regelung des Revisionszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Revisionsverfahren nur eröffnet werden, wenn die als Zulassungsgrund angeführte grundsätzliche Rechtsfrage oder Abweichung oder der geltend gemachte Verfahrensmangel für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich ist (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 50 <52>). Diese Entscheidungserheblichkeit muss, sofern dazu Veranlassung besteht, mit der Beschwerdebegründung dargelegt werden (vgl. Beschluss vom 20. August 1993, a.a.O. S. 51 f.). Daran fehlt es hier. Der angefochtene Einberufungsbescheid hat sich schon vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 6. Februar 1995 dadurch in der Hauptsache erledigt, dass der Kläger den vollen Grundwehrdienst, zu dem er herangezogen worden ist, in der Zeit vom 3. Januar 1994 bis zum 3. Januar 1995 abgeleistet hat (vgl. etwa Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 83.76 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 11 S. 6 <9>). Die mit der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts nur dann für die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Voraussetzung einer solchen Sachentscheidung ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Die Umstände, aus denen sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben soll, sind deshalb mit der Beschwerdebegründung innerhalb der Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) darzulegen (vgl. etwa Beschluss vom 4. März 1976 - BVerwG I WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 <137 f.>; Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 S. 60 <63>). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Eintritt der Erledigung in tatsächlicher Hinsicht offenkundig ist und rechtlich nicht zweifelhaft sein kann. Denn bei einer derartigen Sach- und Rechtslage muss sich einem anwaltlich vertretenen Kläger (§ 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) - in ähnlicher Weise wie bei einer Mehrfachbegründung des angefochtenen Urteils - die Notwendigkeit einer Prüfung und Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aufdrängen. Den gebotenen fristgerechten substantiierten Vortrag der Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers als Sachentscheidungsvoraussetzung sowohl im Haupt- als auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluss vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 <94>) ergeben soll, lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Der Kläger hat erstmals mit seinem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 13. März 1995 eingegangenen Schriftsatz vom 4. Juli 1995 geltend gemacht, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Einberufungsbescheides, da er die Beklagte auf Schadenersatz oder Entschädigung in Anspruch nehmen wolle.