Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Münster Urteil vom 14.06.2016 - 28 C 821/16 - Höhe der Bagatellgrenze bei den Kfz-Sachverständigenkosten
AG Münster v. 14.06.2016: Zur Höhe der Bagatellgrenze bei den Kfz-Sachverständigenkosten
Das Amtsgericht Münster (Urteil vom 14.06.2016 - 28 C 821/16) hat entschieden:
Die Grenze zu einem Bagatellschaden liegt bei etwa 1.000,00 Euro. Kalkulierte Reparaturkosten von 745,57 Euro netto liegen deutlich unter der vorgenannten Grenze und rechtfertigen nicht die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen.
Siehe auch Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung und Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze
Gründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens in Höhe von 184,39 Euro. Der Anspruch besteht hier schon deswegen nicht, weil der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht ( § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verstoßen hat. In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein unfallgeschädigter Fahrzeugeigentümer beim Vorliegen eines sogenannten Bagatellschadens unter Schadensminderungsgesichtspunkten auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten hat. Es reicht dann (zunächst) die Einholung eines Kostenvoranschlages einer qualifizierten Werkstatt. Solche Kostenvoranschläge sind in der Regel deutlich billiger und werden zum Teil bei Durchführung der Reparatur dem Kunden rückvergütet. Die Grenze zu einem Bagatellschaden wird jetzt bei etwa 1000,00 Euro zu sehen sein. Vorliegend bewegen sich die kalkulierten Reparaturkosten mit 745,57 Euro netto deutlich unter der vorgenannten Grenze. Die weiteren Umstände, welche nach dem Urteil des BGH (NJW 2005, 356) in die Betrachtung einzubeziehen sind, führen zu keinem anderen Ergebnis: Bereits nach dem äußeren Schadensbild war es auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar nur zu einem geringfügigen Schaden gekommen. Es lag ein einfacher, kaum zu sehender Lackschaden vor, der auf den Übersichtsaufnahmen des Fahrzeugs schon nicht zu lokalisieren ist. Daran ändert auch eine minimale Abweichung vom Spaltmaß nichts. Der Hauptanstoß fand auf die Vorderfront statt, der Rahmen ist augenscheinlich nicht verzogen. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens hat sich der Sachverständige zudem mit einer äußeren Inaugenscheinnahme begnügt und das Fahrzeug nicht zerlegt. Unter diesen Voraussetzungen hätte ebenso gut ein Kfz.-Meister in einer qualifizierten Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen können. Bei dieser Bewertung bleibt das Gericht auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Geschädigte hier lediglich ein sogenanntes Kurzgutachten eingeholt hat. Die Einholung eines solchen Kurzgutachtens spricht schon dafür, dass der Geschädigte selbst erkannt hat, dass ein erheblicher Schaden nicht vorliegt.
Aufgrund des damit von Beklagtenseite bewiesenen Verstoßes des Geschädigten gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht bestand kein ersatzfähiger Schadensersatzanspruch, der an den Kläger hätte abgetreten werden können.
Die Klage ist als insgesamt unbegründet abzuweisen, wobei die Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO folgen.