Das Verkehrslexikon

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VGH Mannheim Beschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - Eignung eines Fahrzeuges bei Erteilung einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung

VGH Mannheim v. 14.06.2016: Prüfung der Eignung eines Fahrzeuges bei Erteilung einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung


Der VGH Mannheim (Beschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15) hat entschieden:
  1. Wegen des Regelungszwecks des § 34 Abs 6 Nr 5 StVZO ist schon bei Erteilung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs 1 Nr 1 StVZO nicht nur die technische Eignung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu prüfen, sondern auch, ob das Fahrzeug mit seiner vorgesehenen Verwendung überhaupt als geeignet zum Verkehr auf öffentlichen Straßen angesehen werden kann.

  2. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs 1 Nr 1 i.V.m. § 34 StVZO für einen Schwertransport kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die Ladung unteilbar ist.

  3. Unteilbar ist eine Ladung, wenn sie entweder technisch nicht zerlegt werden kann oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden.

  4. Maßgeblich für die Frage der Teilbarkeit der Ladung ist eine verallgemeinernde Betrachtungsweise, da der Zweck der normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen, nämlich die Schonung von Straßen und Brücken, aber auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität sich nicht damit vertragen, technisches Unvermögen oder wirtschaftliche Schwäche eines einzelnen Unternehmens durch die Erteilung einer Ausnahme zu kompensieren.

Siehe auch Schwerlasttransporte - Sondertransporte - Gigaliner und Stichwörter zum Thema Fuhrpark


Gründe:

Der rechtzeitig gestellte und mit Schriftsatz vom 09.03.2015 rechtzeitig begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.12.2014 hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Um dem Darlegungserfordernis zu genügen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist grundsätzlich eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 10.05.2016 - 11 A 732/16 - juris; Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 21. Aufl.‚ § 124a Rn. 49, 52 m.w.N.). Nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist neues Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 29.07.1998 - 7 S 1139/98 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.2009 - 8 LA 16/09 - juris m.w.N.).

Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger hat mit seinem innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 09.03.2015 keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.

Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe bei Überprüfung der streitigen Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO das Merkmal der Ausnahmesituation wie eine Tatbestandsvoraussetzung behandelt und hiervon seine Entscheidung abhängig gemacht.

Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem von der Vorschrift des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO genehmigen. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist dann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 - BVerwGE 151, 313; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231).

Von diesem Normverständnis ist das Verwaltungsgericht explizit ausgegangen (UA S. 8 f.); es hat auch seiner folgenden Prüfung nichts anderes zugrunde gelegt. So hat es unter dem Gliederungspunkt I. zunächst geprüft, ob der Kläger aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung hat, und hat dies unter anderem damit verneint, dass es bereits an einer Ausnahmesituation fehle (UA S. 9 ff.), der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier nicht greife (UA S. 14 f.) und auch der Gleichheitssatz (UA S. 15 ff.), wirtschaftliche oder sonstige Erwägungen (UA S. 18 f.) das behördliche Ermessen nicht derart einschränken würden, dass nur die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung rechtlich zulässig wäre. Unter dem Gliederungspunkt II. hat es ausgeführt, dass und warum die streitige Entscheidung des Beklagten vom 06.05.2013 keine Ermessensfehler erkennen lässt, weshalb auch ein Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht (UA S. 19 f.). Ein - wie vom Kläger behauptet - fehlerhaftes Verständnis von der Ausnahmeregelung des § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO vermag der Senat dieser Prüfung des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen; sie entspricht vielmehr den normativen Vorgaben.

Die Auffassung des Klägers, dass - anders als bei einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO - bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO nicht entscheidend auf die Belastung der Straßen und Brücken abzustellen sei, sondern auf die Geeignetheit der Fahrzeuge, die Erfordernisse technischer Entwicklungen, die Vermeidung unnötiger Härten oder die Beseitigung rechtlicher Unklarheiten, wird vom Senat so nicht geteilt.

§ 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO regelt für Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen nicht das technisch maximal zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StVZO), sondern das, was als Gesamtgewicht rechtlich als Höchstwert noch zulässig ist. Zweck dieser Festsetzung von rechtlichen Gewichtshöchstgrenzen ist die Schonung von Straßen und Brücken, die - schon aus fiskalischen Gründen - nur für den „normalen“ Verkehr gebaut sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-​Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 - 8 A 1388/05 - DAR 2006, 579; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 34 StVZO Rn. 2, 5 f.; Rebler/Borzym/Magori, Großraum- und Schwertransporte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 2. Aufl., S. 21 f.). Die Standards für deren Bau (z. B. Fahrbahnaufbau, Tragfähigkeit) korrespondieren mit den in § 34 StVZO festgelegten Grenzwerten für Achslasten und Gesamtgewichte. Transporte, die diese Werte überschreiten, beanspruchen diese Einrichtungen übermäßig, wobei vor allem Brücken von einem Überschreiten der Grenzwerte für Gesamtgewichte betroffen sind (vgl. Rebler, SVR 2013, 87 ff.). Diese Grenzwerte dienen damit insbesondere dazu, eine über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Abnutzung der Straßen zu verhüten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG). Wegen des Regelungszwecks des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO ist schon bei Erteilung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht nur die technische Eignung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu prüfen, sondern auch, ob das Fahrzeug mit seiner vorgesehenen Verwendung überhaupt als geeignet zum Verkehr auf öffentlichen Straßen angesehen werden kann; die streckenbezogene Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO hat demgegenüber zum Gegenstand, ob eine bestimmte Fahrtstrecke für einen konkreten Transport geeignet ist (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 39 f. m.w.N.).

Die Rüge des Klägers, dass das Verwaltungsgericht seine Argumente, die für eine Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung sprächen, nicht ausreichend berücksichtigt und gewichtet habe, hält der Senat für sachlich ungerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner ausführlichen Urteilsbegründung mit allen wesentlichen Argumenten des Klägers in einer tatsächlich und rechtlich zutreffenden Weise auseinandergesetzt. Der vom Kläger angestrebten großzügigeren Auslegung und Anwendung der Ausnahmeregelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO kann aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht näher getreten werden. Der Senat hat bereits in dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem ausgeführt, dass ausgehend vom Regelungszweck des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO, die Straßen und Brücken vor zu großen Druckbelastungen, daraus resultierenden vorzeitigen Schäden und die Allgemeinheit vor einem entsprechend höheren Kostenaufwand für die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung zu schützen, es im vorliegenden Fall an einer Ausnahmesituation fehlt, weil die Möglichkeit besteht, dass der Kläger die Turmdrehkräne mit dem zugehörigen Zubehör und Ballast auch unter Einhaltung der Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht in zwei Fahrten transportieren kann und ihm die gegenüber einem Transport „in einem Rutsch“ entstehenden Mehrkosten zumutbar sind (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.). Um nicht die im öffentlichen Interesse am Schutz der Verkehrsinfrastruktur in § 34 StVZO normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen - insbesondere bei Anwendung des Gleichheitssatzes - beliebig zu verschieben und die Ausnahme zur Regel werden zu lassen, kommt es für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für einen Schwertransport grundsätzlich nur darauf an, ob die Ladung unteilbar ist. Zwar ist es in einer modernen Volkswirtschaft, die auf Mobilität und Güteraustausch angelegt ist, unumgänglich, auch besonders schwere Ladungen befördern zu können. Jedoch verlangt hier der Ausnahmecharakter der Genehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, dass der Transport nicht auf andere Art und Weise abgewickelt werden kann; rein wirtschaftliche Aspekte im Sinne einer Streckenminimierung, Arbeitserleichterung oder Möglichkeit, technisch vorhandene Ladekapazität auch auszunutzen, zählen nicht. Kann die Ladung geteilt, also auf mehrere Lastkraftwagen verteilt werden, so gibt es grundsätzlich keinen Grund für eine Ausnahme (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 52 ff., 100 ff. m.w.N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.; OVG Nordrhein-​Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 08.12.2009 - Au 3 K 09.672 - juris; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 - 2 K 1643/03 - juris). Eine Ausnahmegenehmigung kommt hier sozusagen nur als letztes Mittel in Betracht; sie muss geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.). Dieses Normverständnis ist hier auch deshalb gerechtfertigt, weil Schäden an Straßen und Brücken nicht linear, sondern überproportional zu einem Überschreiten der rechtlich vorgegebenen Gewichtsgrenzen zunehmen, und für die Frage einer übermäßigen Beanspruchung von Straßen und Brücken durch Schwertransporte nicht nur auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden kann, sondern wegen des Gleichheitssatzes auch alle vergleichbaren Fälle und damit die insgesamt zu erwartende Zunahme des Schwerlastverkehrs in den Blick zu nehmen sind; Wiederholungen und Aufsummierung am gleichen Ort können langfristig zu Strukturschäden führen (vgl. Rebler, SVR 2013, 87 ff. m.w.N.). Im Einklang damit schreiben auch die Verwaltungsvorschriften, die aufgrund ihrer internen Bindungswirkung die Verwaltungspraxis steuern, unter anderem vor, dass Ausnahmen nach § 70 StVZO nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und FZV voll ausgeschöpft sind, und dann auch nur in dem Umfang, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist, wobei „ein strenger Maßstab anzulegen“ ist (vgl. Nr. 1.2 der Vorbemerkungen zu allen Empfehlungen der „Empfehlungen zu § 70 StVZO“, VkBl. 2014, 503).

Schließlich wird dieses Normverständnis auch nicht durch die sog. Gigaliner-​Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 - BVerfGE 136, 69). Anders als der Kläger meint, hat das Bundesverfassungsgericht darin nicht entschieden, dass Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO ermöglichen sollen, größere Lasten in einem Transport durchzuführen, um die Umwelt zu schonen oder um „Zweckmäßigkeits- und Zumutbarkeitsüberlegungen“ zu genügen. Die Entscheidung betrifft allein die Frage, ob eine Rechtsverordnung gültig ist, die die zeitweilige Erprobung sog. Gigaliner zulässt. Die Zulassung dieser Fahrzeuge ist nach der Rechtsverordnung räumlich und zeitlich eingeschränkt und an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem die strukturellen Unterschiede zwischen Verordnungs- und Verwaltungsermessen, zwischen den Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung und den Voraussetzungen betont, die in einer Rechtsverordnung für die Bewilligung einer Ausnahme aufgestellt werden (siehe auch Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 106).

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die durch den streitigen Zug zum Transport vorgesehene Ladung im Rechtssinne teilbar ist. Unteilbar ist danach eine Ladung, wenn sie entweder technisch nicht zerlegt werden kann oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden (vgl. z. B. die Empfehlung 8 der Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.; Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 102 ff. m.w.N.). Maßgeblich ist hierbei eine verallgemeinernde Betrachtungsweise, da der Zweck der normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen, nämlich die Schonung von Straßen und Brücken, aber auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität sich nicht damit vertragen, technisches Unvermögen oder wirtschaftliche Schwäche eines einzelnen Unternehmens durch die Erteilung einer Ausnahme zu kompensieren (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).

Der Vortrag des Klägers, dass in bestimmten Situationen von dem Zug mit Turmdrehkran-​Anhänger das nach § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO höchstzulässige Gesamtgewicht von 40,00 t wegen der erforderlichen Ballastierung des Zugfahrzeugs überschritten werden müsse, lässt schon nicht hinreichend den erforderlichen Bezug zu dem vorliegenden Streitgegenstand erkennen. Der Kläger hat im Verwaltungs- und im Klageverfahren die Ausnahme für ein zulässiges Gesamtgewicht seines aus dem LKW-​Kipper und dem Turmdrehkran-​Anhänger bestehenden Zugs von 54,00 t beantragt; dass die für den sicheren Verkehr auf öffentlichen Straßen physikalisch notwendige Ballastierung des Zugfahrzeugs ein solches Zuggesamtgewicht, wie es hier Streitgegenstand ist, erfordert, kann der Begründung des Zulassungsantrags nicht nachvollziehbar entnommen werden und ist auch ansonsten für den Senat nicht ersichtlich (zur Problematik vgl. z. B. § 34 Abs. 8 StVZO; Nr. 9.2 der Empfehlung 1 i.V.m. der Ballastierungstabelle zu Empfehlung 8 [Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.]; Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 110 ff. m.w.N.). Dagegen spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte wiederholt vorgetragen hat, seit Jahren keine gewichtsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für vergleichbare Turmdrehkranzüge erteilt zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass es aus technischen Gründen nicht notwendig ist, den vollständigen Turmdrehkran „in einem Rutsch“ zu transportieren (UA S. 10 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen, die sich mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des Klägers auseinandersetzen, wird verwiesen. Wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 09.12.2014 entnommen werden kann, hat der vom Gericht geladene Sachverständige des TÜV - für den Senat überzeugend - dargelegt, das Zugfahrzeug könne so ballastiert werden, dass der Zug mit beladenem Turmdrehkran-​Anhänger unter Einhaltung der Zuggesamtgewichtsgrenze von 40,00 t auch eine Steigung von mehr als 8 Prozent bewältigen könne. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vorträgt, der Sachverständige habe ausdrücklich bestätigt, dass unter anderem bei „engen Straßenverhältnissen“ eine diese Gewichtsgrenze überschreitende höhere Ballastierung notwendig sei, ist eine solche Aussage des Sachverständigen nicht nur nicht protokolliert worden, sondern sie widerspricht vielmehr inhaltlich den Darlegungen des Sachverständigen, so wie sie in der Niederschrift festgehalten wurden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor allem von den Schwierigkeiten, dem Mehraufwand und den Mehrkosten gesprochen, die für ihn mit der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichts von 40,00 t verbunden sind; früher habe er den Kran mitsamt der Gegengewichte auf einer Fahrt transportieren können, jetzt benötige er zwei Fahrten. Auch der vom Kläger geschilderte (Einzel-​) Fall, in dem er das Zugfahrzeug voll ballastieren musste, um den beladenen Turmdrehkran-​Anhänger aus der Baustelle zu ziehen, illustriert zwar die Schwierigkeiten, denen der Kläger bei Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichts von 40,00 t ausgesetzt ist, belegt aber keine technisch begründete Notwendigkeit für die von ihm konkret begehrte Ausnahme. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Gewichtsbegrenzungen in § 34 Abs. 5 StVZO nur für den Verkehr auf öffentlichen Straßen gelten (§ 16 Abs. 1 StVZO) und dass auch der Beklagte bestätigt habe, dass es für den Baustellenbereich keiner Ausnahmegenehmigung bedürfe (siehe auch Nr. 1.2 der Vorbemerkungen zu allen Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.).

Die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils folgt auch nicht aus der Argumentation des Klägers, er dürfe, weil nach Aussage des Sachverständigen die Antriebsachse seines Zugfahrzeugs mit mindestens 2,00 t Ladung ballastiert werden müsse und der Kranballast stets als unteilbar gelte, wegen der Unteilbarkeit des Ballasts dann auch den restlichen Ballast in einem Zug mitnehmen. Wie bereits der Sachverständige und ausführlich auch das Verwaltungsgericht (UA S. 13 f.) zutreffend ausgeführt haben, gilt zwar der Kranballast als unteilbar, aber Kran und Kranballast zusammen sind keine unteilbare Ladung. Nicht aus technischen, sondern aus ökonomischen Gründen definiert das hierfür zuständige Bundesministerium in Form einer Verwaltungsvorschrift das Zubehör von Kränen als unteilbar; dies bedeutet allerdings nur, dass bei großen Kränen die benötigten Gegengewichte grundsätzlich nicht auf mehrere Fahrzeuge verteilt werden müssen (vgl. Rebler, Die Genehmigung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, 2014, S. 109 m.w.N.). Dies kommt auch in der 2014 neu erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass hinsichtlich der zulässigen Gesamtmasse des Zugs kein Anspruch auf gleichzeitigen Transport von Kranzubehör über das Ballastierungserfordernis hinaus besteht (vgl. Nr. 9.2 der Empfehlung 1 und Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Empfehlung 8 [Empfehlungen zu § 70 StVZO a.a.O.]). Die Verwaltungsvorschrift privilegiert Kranzubehör, indem sie es als unteilbar definiert, aber nur, wenn es gesondert und nicht zusammen mit dem Kran transportiert wird. Eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten, die über den Gleichheitssatz Rechtswirkung zu Gunsten des Klägers entfalten könnte, ist für den Senat nicht zu erkennen.

Soweit der Kläger - wenn auch unter der Rubrik der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - sinngemäß vorträgt, dass die Genehmigungspraxis des Beklagten willkürlich sei, weil dieser es dulde, dass konkurrierende Unternehmen, insbesondere zwei namentlich genannte Firmen, ihre Kräne mitsamt dem ganzen Ballast unter Überschreitung des jeweils rechtlich höchstzulässigen Gesamtgewichts transportierten, ist das Verwaltungsgericht dem mit einer zutreffenden Begründung entgegen getreten (UA S. 17 f.). So hat es in dem angefochtenen Urteil insbesondere ausgeführt, dass es bereits an einer entsprechenden Duldung des Beklagten fehle, da dieser glaubhaft im Einzelnen dargelegt habe, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine dem Gleichheitssatz genügende Verwaltungspraxis durchzusetzen. Auf die vom Kläger gemeldeten Verstöße hin sei die Polizei wiederholt gebeten worden, dem nachzugehen und etwaige Verstöße zu melden. Die Polizei habe jedoch keine Verstöße gemeldet. Überdies seien die Firmen direkt angesprochen und auf Inhalt und Reichweite der erteilten Genehmigungen hingewiesen worden. Künftig werde schon bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung festgehalten, dass der gleichzeitige Transport von Kran und Ballast ein Überschreiten des normativ festgelegten Zuggesamtgewichts nicht rechtfertige. Ergänzend hierzu hat der Beklagte im Zulassungsverfahren erklärt, dass die an die vom Kläger namentlich genannte Firma K.-​K. erteilte Ausnahmegenehmigung inzwischen durch Verfügung vom 08.05.2015 klarstellend um die Nebenbestimmung ergänzt worden sei, dass Kranballast, der nicht zur Ballastierung erforderlich sei und die gesetzliche Gesamtgewichtshöchstgrenze überschreite, getrennt vom Kran zu transportieren sei. Überdies ist vom Beklagten auch zutreffend angemerkt worden, dass der Kläger keine gerichtsfesten Beweise vorgebracht habe, dass die von ihm genannten Unternehmen faktisch die geltenden Gewichtshöchstgrenzen überschritten.

Die vom Kläger behauptete großzügigere Praxis einiger anderer Bundesländer bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO für den Transport von Kränen ist - wie das Verwaltungsgericht wiederum richtig festgestellt hat - unabhängig von der Frage, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, bereits aus Rechtsgründen unerheblich. Eine Ermessensbindung für den Beklagten - vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz - würde sich auch dann nicht ergeben, wenn andernorts Ausnahmegenehmigungen großzügiger erteilt würden. Verpflichtungen aus Artikel 3 Abs. 1 GG können durch ein Handeln anderer Träger öffentlicher Gewalt nicht begründet werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.12.2013 a.a.O.).

Soweit der Kläger - allerdings insoweit verspätet - einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend macht, indem etwa für selbstfahrende Autokräne andere Verwaltungsvorschriften und eine andere Verwaltungspraxis gelten würden als für seinen Zug, so hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, weshalb für andere Fahrzeugarten mit bauartbedingten Unterschieden rechtlich Unterschiedliches gelten darf (UA S. 15 f.). Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser Begründung schon nicht hinreichend auseinander. So ist nicht zu erkennen, dass hier „wesentlich Gleiches“ gegeben ist oder eine hierauf bezogene Ungleichbehandlung ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung im Einzelfall erfolgt (vgl. etwa zur Privilegierung des kombinierten Verkehrs OVG Nordrhein-​Westfalen, Urteil vom 17.05.2006 a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 01.03.2005 a.a.O.). Im Übrigen hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in keinem Fall sogenannte „Komfort-​Ausnahmen“ erteilt würden, stets für jede Ausnahme triftige Gründe vorliegen müssten, um die Aushebelung geltenden Rechts zu rechtfertigen, und etwa auch bei Sattelkraftfahrzeugen ein gleichzeitiger Transport von Kran und Ballast nicht genehmigt werde, wenn hierdurch das zulässige Gesamtgewicht überschritten würde.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Dies ist darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 - NVwZ-​RR 2006, 255; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 53 m.w.N.). Der Kläger legt schon nicht ausreichend dar, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds vorliegen. Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, dass der vorliegende Fall eine besondere Komplexität oder Unübersichtlichkeit aufweist. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, kann vielmehr bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat.

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 49, 54 m.w.N.).

Eine in diesem Sinne konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage wird in der Zulassungsbegründung nicht bezeichnet. Der Kläger wendet sich mit seinen Ausführungen nach Art einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne jedoch eine bestimmte, entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und verallgemeinerungsfähige Frage konkret zu formulieren.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der festgesetzte Streitwert für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.