Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 13.06.2016 - 11 CS 16.557 - Wohnsitzverstoß bei Bewertung von Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat

VGH München v. 13.06.2016: Wohnsitzverstoß bei Bewertung von Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat in einer Gesamtschau


Der VGH München (Beschluss vom 13.06.2016 - 11 CS 16.557) hat entschieden:
Die für die Anerkennung eines polnischen EU-Führerscheins erforderlichen Wohnsitzvoraussetzungen sind bei einer Gesamtschau aller Umstände nach vorliegenden Auskünften des Ausstellerstaates und der innerstaatlichen Ermittlungen nicht gegeben, wenn der Betroffene für den Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 und vom 20. August 2013 bis 19. März 2014 jeweils temporär gemeldet war, wobei unter der zweiten Adresse 51 - mehrheitlich deutsche - Personen zugleich in der Privatwohnung angemeldet waren, und sich der Betroffenen lediglich für die Zeit vom 29. Mai 2014 bis 6. Juni 2014, also im Zeitraum des Tages des Erwerbs des polnischen Führerscheins am 30. Mai 2014, sowohl mit seinem Wohnsitz als auch mit seiner Firma von der deutschen Meldebehörde bzw. beim Finanzamt in Deutschland abgemeldet hat.


Siehe auch Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Das Amtsgericht Bamberg entzog dem Antragsteller mit Strafbefehl vom 20. November 2012 die Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten fest.

Am 30. Mai 2014 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von der Fahrerlaubnisbehörde Starosta Slubicki. Im ausgestellten Führerschein ist ein polnischer Wohnsitz des Antragstellers (in Slubice) ausgewiesen.

Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) bzw. das Kraftfahrt-​Bundesamt holten nähere Auskünfte von polnischen Behörden über die Frage ein, ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum über einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG verfügt habe. Darüber hinaus ermittelte die Fahrerlaubnisbehörde die inländischen Verhältnisse des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 26. November 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der polnische Führerschein des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sei und ihn nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Gleichzeitig verpflichtete sie den Antragsteller, den polnischen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld an. Der sofortige Vollzug des Bescheids wurde angeordnet.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben. Den hierzu gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2016 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, dem die Antragsgegnerin und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses entgegentreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin und im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die hier vom polnischen Ausstellungsmitgliedstaat gegebenen Informationen überhaupt nicht geeignet seien, Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes des Antragstellers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 30. Mai 2014 in Polen zu begründen.

Das zuständige polnische Ministerium bestätigte am 24. November 2014 (Formblattauskunft), dass der Führerschein gültig sei, der Antragsteller mindestens 185 Tage im Kalenderjahr gewöhnlich an der gemeldeten Adresse gelebt habe und die Wohnung existiere. Der Auskunft des Ministeriums lag ein Dokument der Stadt Slubice vom 29. Mai 2014 bei, wonach für den Antragsteller als sich permanent in Deutschland Aufhaltendem für den Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 die Anmeldung eines temporären Aufenthalts unter der im Führerschein angegebenen Adresse bestätigt wird. Ein weiteres Schreiben der Stadt Slubice vom 20. August 2013 bestätigt einen temporären Aufenthalt des Antragstellers über drei Monate mit beabsichtigter Aufenthaltsdauer vom 20. August 2013 bis 19. März 2014 für eine andere Adresse in Polen bei einem Erstwohnsitz in Deutschland. Ein Schreiben der Kreispolizeidienststelle Slubice, übermittelt von der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft unter dem 28. April 2015, merkt an, dass es sich bei der im Führerschein des Antragstellers angegebenen Adresse um eine Privatwohnung handele, in der - wie sich aus dem elektronischen Einwohnermeldesystem Pesel ergebe - 51 Personen, davon 40 Ausländer, in der Mehrzahl deutsche Staatsbürger, gemeldet seien. Nach einem weiteren Schreiben der Stadt Slubice vom 4. September 2015 steht die maßgebliche Wohnung mit einer Nutzfläche von 33,86 m² im Eigentum der Gemeinde Slubice und ist vom 7. Dezember 2009 bis 31. Juli 2015 an Herrn R... vermietet gewesen. Beigefügt war eine Liste von den in dieser Wohnung gemeldeten Personen mit dem jeweiligen Zeitraum des Aufenthalts.

In der Zusammenschau dieser Mitteilungen der polnischen Behörden sind das nach Auffassung des Senats Informationen, die nicht nur darauf hindeuten, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG unter der angegebenen Adresse innehatte, sondern solche, die diese Annahme nahezu belegen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen und zu bewerten.

2. Diese Informationen sind daher auch ausreichend, um ergänzend inländische Umstände berücksichtigen zu können und den deutschen Behörden und Gerichten den vollen Prüfungsumfang unter Heranziehung aller Umstände des Falles zu eröffnen.

Hinsichtlich der inländischen Umstände hat die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, dass sich der Antragsteller nur vom 29. Mai 2014 bis 6. Juni 2014, also im Zeitraum des Tages des Erwerbs des polnischen Führerscheins am 30. Mai 2014, sowohl mit seinem Wohnsitz als auch mit seiner Firma von der deutschen Meldebehörde bzw. beim Finanzamt in Deutschland abgemeldet hat, die übrige Zeit hat er im Gebiet der Antragsgegnerin sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch den Sitz seines Gewerbebetriebs gehabt. Die Verlobte des Antragstellers ist seit 1. November 2013 durchgehend in der gemeinsamen Wohnung im Gebiet der Antragsgegnerin gemeldet. Auch hat der Antragsteller bereits am 10. Juni 2014 einem Pkw auf seinen Namen unter seiner deutschen Wohnadresse zugelassen, am 11. Juni 2014 eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen als Handwerker und am 2. Juli 2014 einen Parkausweis für Anwohner für diese Adresse beantragt, also während des Zeitraums, in dem er für sich einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen geltend macht.

Es besteht daher auch aufgrund der inländischen Umstände kaum ein Zweifel daran, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit im Gebiet der Antragsgegnerin und nicht in Polen befunden hat.

In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; B.v. 22.10.2014 – 3 B 21.14 – DAR 2015, 30 Rn. 3), dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Solche Angaben hat der Antragsteller nicht gemacht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).