Die Grundrechte haben im bürgerlichen Recht als objektive Grundsatznormen Ausstrahlungswirkung, die vor allem bei der Interpretation von Generalklauseln und anderen auslegungsfähigen und wertungsbedürftigen Normen zur Geltung zu bringen ist. Das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Art 3 Abs 3 S 2 GG) fließt demnach auch in die Auslegung des Zivilrechts ein. Verkehrssicherungspflichten für einen eingerichteten und als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplatz sowie Fragen eines etwaigen Mitverschuldens im Falle eines Unfalls sind daher im Lichte des Diskriminierungsverbots zu sehen.
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"... Um auf die Probleme von Menschen mit Behinderungen im Herzogtum aufmerksam zu machen, beteiligt sich die Selbsthilfegruppe … am bundesweiten Protesttag zur Gleichstellung von Menschen am 5. Mai. ... Gefordert werden unter anderem Behindertenbeauftragte für die Kommunen. In R. habe es bisher Gegenwehr gegeben, bedauert M. (Anmerkung: die Beschwerdeführerin). Leicht hätten es Behinderte auch in der Kreisstadt nicht. So gebe es nur zwei rollstuhlgerechte Arztpraxen, kaum behindertengerechte öffentliche Toiletten und das historische Kopfsteinpflaster der Stadt sei alles andere als rollstuhl- und rollatorentauglich.
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"Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht: R. verfügt zwar über Parkplätze für Behinderte, aber das Kopfsteinpflaster gestaltet die Nutzung für Rollstuhlfahrer oft schwierig."
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