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Landgericht Stralsund Urteil vom 03.03.2016 – 6 O 236/15 - Fahrzeugmangel bei manipulierter Abgassoftware

LG Stralsund v. 03.03.2016: Fahrzeugmangel bei softwaregesteuerter Täuschung über die Abgaswerte


Das Landgericht Stralsund (Urteil vom 03.03.2016 – 6 O 236/15) hat entschieden:
  1. Ob die Installation einer sog. Schummelsoftware zur Manipulation des Abgasverhaltens einen wesentlichen Mangel darstellt, kann dahingestellt bleiben, wenn der Käufer eine Nachbesserung ohnehin abgelehnt hat.

  2. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein arglistiges Handeln bei den Verantwortlichen von Skoda bzw. des VW-Konzerns vorliegt. Allerdings wird man nicht ernsthaft annehmen können, dass auch deren Vertragshändler eingeweiht waren, eine Möglichkeit der Zurechnung ist nicht erkennbar, insbesondere ist der Fahrzeughersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Vertragshändlers, also des Verkäufers.

Siehe auch „Schummelsoftware“ und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.

Er kaufte am 16.05.2014 bei der Beklagten zu einem Preis van 16.660,00 € einen Pkw Skoda Fabia nebst einer "Neuwagen-Garantieverlängerung", für die er zusätzlich 334,00 € zahlte (Anlagen 2 und 3, BI. 8, 9 d.A). Der Kaufpreis wurde in Höhe van 10.612,02€ über die ... finanziert. Der in dem Auto eingebaute Motor ist ein sogenannter "Schummelmotor"; das bedeutet, er gehört zu jenen Motoren, in die seitens des Herstellers zum Zwecke der Manipulation der Abgaswerte eine entsprechende Software eingebaut wurde. Bei diesem Motor handelt es sich um einen 1,6 Liter-Motor der Volkswagen AG.

Mit Schreiben vom 16.10.2015 äußerte der Kläger gegenüber der Beklagten den Wunsch, den Kauf rückabzuwickeln, weil nicht nur die Software ausgetauscht werden müsse, sondern auch Abgas- und Motorkomponente umgebaut werden müssten. Die Werte des Abgasflusses, die Zusammensetzung der Abgase weichen um mehr als 10 % van den in Werbung und Produktbezeichnungen genannten Werten ab. Ebenso verhält es sich mit dem Kraftstoffverbrauch bei üblichem Gebrauch im Straßenverkehr. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge, das heißt auch derer des Modells Skoda Fabia, an. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung ab. Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2015 den Rücktritt und lehnte zugleich eine Nachbesserung ab (Anlage 5, BI. 20 d.A.). Die Rückrufaktion für die Fahrzeuge vom Typ Skoda Fabia soll ab der 36. Kalenderwoche erfolgen.

Der Kläger behauptet: Infolge der vorgesehenen Nachbesserung werde es zu einem Leistungsverlust kommen und einem höheren Treibstoffverbrauch. Das Fahrzeug sei derzeit nur „vorübergehend“ für den Stral1enverkehrzugelassen. Er ist der Meinung, eine Fristsetzung für die Nachbesserung sei entbehrlich, jedenfalls wegen einer arglistigen Täuschung.

Der Kläger beantragt:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.769,15 € zuzüglich 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.10.2015 zu zahlen. Sodann hat die Beklagte weitere 9.392,65 zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21.10.2015 an die ... zur dortigen Darlehensnummer ... zu zahlen. Die Zahlungen erfolgen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Fabia Combi Ambition 1,6 Liter-TOl 5-Gang-Schaltgetriebe mit der Fahrgestellnummer ...;

  2. Ferner hat die Beklagte vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,35 € zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Begehren des Klägers im wesentlichen mit rechtlichen Erwägungen entgegen.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 25.02.2016 hat der Kläger noch zu gegnerischen Vergleichsvorschlägen vorgetragen und Rechtsausführungen gemacht. Die Beklagte hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.02. und vom 02.03.2016 vertiefend zur Sache und zu Rechtsansichten vorgetragen sowie einen Pressebericht über einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Bochum vorgelegt.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages aufgrund des § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der dem Kläger verkaufte Pkw mangelhaft ist. Mangelhaft ist eine Kaufsache gemäl1 §434 Abs. 1 Satz 1 BGB dann, wenn die tatsächliche Beschaffenheit nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Nach Maßgabe dessen kann die Installation einer speziellen Manipulationssoftware eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellen. Gegebenenfalls kommt auch ein Sachmangel in Betracht im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil der Hersteller öffentliche Äußerungen über die Einhaltung bestimmter Abgasnormen, z.B. in Prospekten oder auf Internetseiten, gemacht hat. Die Frage kann aber letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob dem Recht zum Rücktritt der Umstand entgegensteht, dass ein derartiger Mangel ggf. unerheblich ist (§ 437 BGB i.V.m. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

Das Vorliegen eines Mangels im beschriebenen Sinne allein vermag ein Rücktrittsrecht allerdings aus einem anderen Grunde nicht zu begründen. Denn dem Verkäufer ist zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache zu geben, wie sich aus §439 Abs. 1 BGB ergibt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, der Kläger hat sogar ausdrücklich eine Nachbesserung abgelehnt.

Das Nacherfüllungsbegehren kann allerdings - ausnahmsweise - entbehrlich sein. Eine Entbehrlichkeit nach § 323 Abs. 2 BGB ist weder dargetan noch ersichtlich, insbesondere ist es nicht so, dass die Beklagte die Nacherfüllung bzw. Nachbesserung verweigert hat. In Betracht kommt ferner, dass eine Nachbesserung bzw. Nacherfüllung für den Kläger unzumutbar ist (§ 440 BGB). So liegt der Fall aber hier nicht. Der Vortrag des Klägers, es würde nach dem Software-Update zu einem Leistungsverlust kommen mit einem höheren Treibstoffverbrauch ist nicht nur von der Beklagten bestritten worden. Es handelt sich auch ersichtlich um ein Vorbringen aufs Geratewohl, ins Blaue hinein, welches nicht zu berücksichtigen ist. Denn es fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte für diesen vorgetragenen Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2002, V ZR 170/01, Rn 9, 10, zitiert nach juris).

Zur Unzumutbarkeit führt auch nicht der Umstand, dass die Nachbesserung frühestens in der 36. Kalenderwoche wird erfolgen können. Dem Kläger ist zuzugeben, dass dieser Zeitraum sehr großzügig bemessen ist. Indes handelt es sich bei der beanstandeten Software nicht um einen Einzelfall oder einen von wenigen Fällen, vielmehr um gewissermaßen ein Massenphänomen. Hinzu kommt, dass die Manipulationssoftware als solche den Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, wie es beispielsweise bei defekten Bremsen der Fall wäre.

Ohne Erfolg trägt der Kläger in diesem Zusammenhang weiter vor, die Unzumutbarkeit folge aus einer arglistigen Täuschung. Es kann dahingestellt sein, ob ein arglistiges Handeln bei den Verantwortlichen von Skoda bzw. des VW-Konzerns vorliegt. Allerdings wird man nicht ernsthaft annehmen können, dass auch deren Vertragshändler eingeweiht waren, eine Möglichkeit der Zurechnung ist nicht erkennbar, insbesondere ist der Fahrzeughersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Vertragshändlers, also des Verkäufers (vgl. Revilla, zfs 2016, 10/11).

Nach alledem ist der Kläger auf die Möglichkeit der Nacherfüllung beschränkt, die Klage unterliegt somit der Abweisung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §91 ZPO und aus § 709 ZPO.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.




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