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OLG Köln Urteil vom 20.10.2015 - III-1 RVs 133/15 - Fahrverbotsbeginn und strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis
OLG Köln v. 20.10.2015: Fahrverbotsbeginn und strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis - Verlust des Führerscheins
Das OLG Köln (Urteil vom 20.10.2015 - III-1 RVs 133/15) hat entschieden:
Hat der zu einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot verurteilte Betroffene seinen Führerschein verloren, ist für den Beginn der Fahrverbotsfrist auf den Zeitpunkt des Eingangs einer Verlustanzeige abzustellen, nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung.
Siehe auch Fahren ohne Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema Fahrverbot
Gründe:
I.
Das Amtsgericht F hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,- EUR verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat ihn das Landgericht freigesprochen.
Die Berufungsstrafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
"Die Staatsanwaltschaft Bonn hat dem Angeklagten vorgeworfen, am 29.04.2014 gegen 10:40 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW unter anderem die L...er Straße in F befahren zu haben. Zum Führen des Fahrzeuges sei er, wie ihm bekannt gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt gewesen, weil gegen ihn zur Tatzeit ein von der Freien Hansestadt C gemäß § 25 StVG verhängtes Fahrverbot bestanden habe.
Der betreffende Bußgeldbescheid wurde am 15.08.2013 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften durch die Freie Hansestadt C unter dem Aktenzeichen 0 51 - 51 2381 3012 375 erlassen. Darin war gegen den Angeklagten neben einem Bußgeld von 80 EUR auch ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Dieser Bußgeldbescheid wurde nach Zustellung an den Angeklagten am 17.08.2013 in der Folgezeit rechtskräftig, danach eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten wurden wegen Versäumen der betreffenden Fristen verworfen.
Da der Angeklagte seinen Führerschein nicht abgab, erließ die Freie Hansestadt C am 07.02.2014 unter dem gleichen Aktenzeichen eine den Führerschein des Angeklagten betreffende Beschlagnahmeanordnung. Darin wurde angeordnet, dass der Angeklagte den Führerschein dem diese Verfügung vollstreckenden Polizeibeamten auszuhändigen habe. Zugleich sandte die Freie Hansestadt C eine Durchschrift der Beschlagnahmeanordnung an die Polizei in F mit der Bitte, die Beschlagnahme durchzuführen.
Der für die Kreispolizeibehörde F tätige Polizeihauptkommissar K traf den Angeklagten am 03.03.2014 - im PKW fahrend - an. Er eröffnete ihm, dass ein bereits wirksames Fahrverbot gegen den Angeklagten bestehe und dass deswegen der Führerschein zu beschlagnahmen sei.
Ausweislich des hierzu am 04.03.2014 an die Freie Hansestadt C verfassten Bericht des Polizeibeamten hat der Angeklagte seinen Führerschein an diesem Tag nicht abgegeben und dieses dem Polizeibeamten gegenüber damit begründet, dass man ihm den Führerschein vor zwei Jahren in der Türkei entwendet habe."
Aus den weiteren Ausführungen der Berufungsstrafkammer ergibt sich, dass dem Angeklagten im Bußgeldbescheid eine Abgabefrist gemäß § 25 Abs. 2a StVG eingeräumt worden war. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung ist ausgeführt, dass der Lauf der Verbotsfrist erst begonnen habe, als der Angeklagte dem die Beschlagnahme vollstreckenden Polizeibeamten, der insoweit Erklärungsempfänger für die Freie Hansestadt C als Vollstreckungsbehörde gewesen sei, den Verlust des Führerscheins angezeigt habe. Das Fahrverbot sei somit einen Monat nach dem 3. März 2014 abgelaufen gewesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken, in der Sache selbst bleibt sie ohne Erfolg.
Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat die Berufungsstrafkammer angenommen, dass der Angeklagte nicht am 29. April 2014 gefahren sei, obwohl ihm dies gemäß § 25 StVG verboten war (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 StVG).
1. Das Fahrverbot gemäß § 25 StVG wird mit Rechtskraft der dieses anordnenden Entscheidung wirksam (§ 25 Abs. 2 StVG). Ab diesem Zeitpunkt ist es dem Betroffenen grundsätzlich verboten, im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen (vgl. Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 21 StVG Rz. 9). Die Verbotsfrist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (§ 25 Abs. 5 StVG). Im Falle einer eingeräumten Abgabefrist treten die genannten Wirkungen - wenn die amtliche Verwahrung des Führerscheins nicht früher beginnt - vier Monate nach Rechtskraft des das Fahrverbot anordnenden Erkenntnisses ein (§ 25 Abs. 2a StVG). Die Regelung insgesamt hat damit im wesentlichen Bedeutung für das Ende des Fahrverbots.
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur mangels diesbezüglicher gesetzlicher Regelung umstritten, wann in Fällen des tatsächlichen oder auch nur behaupteten Verlustes des Führerscheins die Verbotsfrist zu laufen beginnt. Als mögliche Anknüpfungspunkte werden - im Falle des auch hier gegebenen (behaupteten) Verlustes vor Rechtskraft der Bußgeldentscheidung - deren Eintritt, der Eingang einer Verlustmeldung, der Eingang eines Ersatzführerscheins oder - in Ermangelung dessen - die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins genannt (zum Streitstand vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 25 StVG Rz. 67; s. bezüglich der parallelen Problematik beim strafrechtlichen Fahrverbot SK-StGB-Wolters, § 44 Rz. 13; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 44 Rz. 11). Eine rechtlich zwingende Beantwortung der Frage ist nicht möglich, diese hängt vielmehr von einer Wertung ab, die sich im Wesentlichen im Schnittfeld zwischen der Vermeidung einer übermäßigen Belastung des Redlichen einerseits, der Verhinderung von Manipulationen des Unredlichen andererseits bewegt.
2. Der Senat vermag sich zunächst der Auffassung der Revision, es sei auf den Eingang eines Ersatzpapiers bzw. einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzustellen - mit der Folge, dass hier die Verbotsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen hat -, nicht anzuschließen.
a) Richtig ist zwar, dass der Fahrzeugführer, der seines Führerscheins verlustig geht, gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 FEV gehalten ist, diesen Verlust anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen. Diese Verpflichtung ist gemäß §§ 24 StVG, 75 Ziff. 4 FEV bußgeldbewehrt (AG C NZV 2011, 151 [152]; anders noch unter Geltung der diesbezüglichen Vorschriften der StVZO OLG Karlsruhe BeckRS 2008 14238; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 23 [24]; Schäpe DAR 1998, 10 [13]; Grohmann DAR 1988, 45 [47]). Indessen besteht diese Pflicht nicht mit Blick auf ein etwaiges Fahrverbot um der Möglichkeit der Abgabe des Führerscheins willen, sondern um dem nicht von einem Fahrverbot Betroffenen die weitere Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen. Bedenken dagegen, an die Beschaffung und Ablieferung eines Ersatzpapiers anzuknüpfen, ergeben sich auch aus dem Wortlaut des § 25 StVG, der ersichtlich auf die amtliche Verwahrung eines erteilten, nicht eines erst noch zu erteilenden Führerscheins abstellt (so zutr. LK-StGB-Geppert, 12. Auflage 2006, § 44 Rz. 65; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10. Auflage 2006, Rz. 943). Da der Betroffene die Bearbeitungszeiten der ausstellenden Behörde nicht zu beeinflussen vermag, müsste er behördeninterne Verzögerungen als Verlängerung des ggf. nur einmonatigen Fahrverbots hinnehmen (zutr. LG Essen NZV 2006, 166 = DAR 2006, 106 = BeckRS 2011 10374). Diesen Bedenken stehen echte Vorteile der genannten Ansicht (für sie bereits Seib DAR 1982, 283 [284]; weit. Nachw. bei Schäpe DAR 1998, 10 [13 Fn. 46]) letztlich nicht gegenüber: Nichts hindert schließlich den von einem Fahrverbot Betroffenen, sich ein Ersatzpapier ausstellen lassen, dieses in amtliche Verwahrung zu geben und im Falle - etwa - einer allgemeinen Verkehrskontrolle den tatsächlich nicht verlustig gegangenen Führerschein in der Hoffnung vorzuzeigen, dass das Bestehen eines Fahrverbots nicht abgefragt wird.
b) Hat der Betroffene kein Ersatzpapier beantragt, das er in amtliche Verwahrung geben kann, hat er nach erfolglosem Vollstreckungsversuch auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eines eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins gemäß § 25 Abs. 4 StVG (vgl. a. § 463b Abs. 3 StPO für das Fahrverbot des § 44 StGB) abzugeben, an welche der Beginn der Verbotsfrist angeknüpft werden kann (so: OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 23 [25]; AG C NZV 2011, 151; Schäpe DAR 1998, 10 [13]; ohne Begr. Deutscher NZV 2000, 105 [111]). Die hierdurch eintretende, als solche nicht in der Hand des Betroffenen liegende Verzögerung (LG Hamburg DAR 2003, 327; LG Essen NZV 2006, 166 = DAR 2006, 106 = BeckRS 2011 10374; AG Neunkirchen ZfS 2005, 208 = BA 2005, 42), kann dieser durch Beantragung und Abgabe eines Ersatzpapiers - mit den vorstehend dargestellten Konsequenzen - abwenden. Indessen kann aber auch die eidesstattliche Versicherung falsch sein (zutr. Hentschel NJW 2000, 696 [707 f.]), so dass auch von deren (ersatzweiser) Abgabe eine zuverlässige Verhinderung von Manipulationen nicht erwartet werden kann.
c) Der Senat muss - wie zu zeigen sein wird - anlässlich des vorliegenden Falles nicht letztlich entscheiden, welcher der beiden verbleibenden möglichen Anknüpfungspunkte für den Beginn der Verbotsfrist der zutreffende ist.
aa) V. a. in der Literatur ist insoweit teils maßgeblich auf die Rechtskraft der das Fahrverbot anordnenden Entscheidung abgestellt worden (Grohmann DAR 1988, 45 [47]; Hentschel DAR 1988, 156 [157]; ders.: Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10. Auflage 2006, Rz. 1039, 943; Ludovisky/Eggert/Burhoff-Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage 2011, VII Rz. 137; Lütkes-Terning, Straßenverkehr, § 25 StVG Rz. 4 a.E.; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 25 StVG Rz. 35; Pohlmann/Jabel/Wolf, StrVollStrO, 8. Auflage 2001, § 59a Rz. 18; so aus der Rechtsprechung: LG Hamburg DAR 2003, 327; AG Neunkirchen ZfS 2005, 208 = BA 2005, 499 - bei Juris Tz. 18;). Diese Position wird im Wesentlichen damit begründet, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die Herausgabe aus rechtlichen (der Betroffene verfügt nicht über eine Fahrerlaubnis) oder tatsächlichen (der Betroffene hat seine Fahrerlaubnis verloren) Gründen unmöglich ist. Sie hat für sich, dass die Rechtskraft stets zuverlässig festzustellen sein wird, gegen sie spricht indessen, dass die dargestellte Gleichsetzung nicht zwingend ist, weil im Falle des Verlustes bereits einmal ein Legitimationspapier erworben worden war (LG Essen NZV 2006, 166 = DAR 2006, 106 = BeckRS 2011 10374) und sie den Unredlichen privilegiert, der nichts unternehmen muss, um die Frist in Lauf zu setzen (LK-StGB-Geppert, 12. Auflage 2006, § 44 Rz. 65a; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage 2014, § 44 Rz. 21a).
Hier kann der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass im Zeitpunkt der angeklagten Tat (29. April 2014) seit dem Rechtskraftdatum zuzüglich der dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2a StVG eingeräumten Abgabefrist mehr als ein Monat verstrichen war, da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen Rechtsmittel gegen den ihm am 17. August 2013 zugestellten Bußgeldbescheid erst nach Ablauf der maßgeblichen Fristen eingelegt hatte (UA 3, 5. Abs.). Anderenfalls hätte auch die Bußgeldbehörde nicht am 7. Februar 2014 eine Beschlagnahmeanordnung erlassen.
bb) Vorzugswürdig erscheint dem Senat demgegenüber - mit dem Landgericht - das Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs einer Verlustanzeige (so: OLG Karlsruhe BeckRS 2008 14238; LG Essen NZV 2006, 166 = DAR 2006, 106 = BeckRS 2011 10374; König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 25 StVG Rz. 31; Burhoff-Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 3. Auflage 2011 Rz. 1074; LK-StGB-Geppert, 12. Auflage 2006, § 44 Rz. 65a; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage 2014, § 44 Rz. 21a; SSW-Mosbacher, StGB, § 44 Rz. 23 a.E.). Dies ermöglicht gleichfalls eine sichere Festlegung der Verbotsfrist und trägt dem im Gesetz angelegten Mitwirkungserfordernis des Betroffenen eher Rechnung als das Abstellen auf das Rechtskraftdatum. Zutreffend ist zwar, dass der Beginn der Verbotsfrist allein von den Angaben des Betroffenen abhängt (so AG C NZV 2011, 151 [152]), wenn die Behörde diesen keinen Glauben schenken will, kann sie indessen das Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 und 4 StVG betreiben. Wird der Führerschein doch aufgefunden, hat die Verbotsfrist nicht zu laufen begonnen (so: OLG Karlsruhe BeckRS 2008 14238). Gerade in den Fällen des § 25 Abs. 2a StVG soll der Betroffene zudem nach der gesetzlichen Konzeption den Beginn der Verbotsfrist - innerhalb des Vier-Monats-Zeitraums - selbst in der Hand haben.
Hier ist mit dem Landgericht nach dieser Position von einem Lauf der Verbotsfrist ab dem 3. März 2014 auszugehen mit der Folge, dass sie am 29. April 2014 bereits abgelaufen war. Gemäß § 25 Abs. 2 beginnt die Verbotsfrist mit dem Zeitpunkt, da der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Gemeint ist grundsätzlich die Verwahrung der zuständigen Vollstreckungsbehörde gemäß §§ 91 ff. OWiG bzw. der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 87 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 iVm 59a Abs. 1 StrVollstrO (vgl. Ludovisy/Eggert/Burhoff-Burhoff, Praxis des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2011 VII Rz. 137; Hentschel a.a.O. Rz. 1038; LK-StGB-Geppert a.a.O. Rz. 60; Baum RPfleger 1992, 237 ff.), so dass hier - um eine Parallele zur Abgabe des Führerscheins selbst herzustellen - auf den Eingang der Verlustmeldung bei der Vollstreckungsbehörde abzustellen wäre. Indessen hat hier nach den Urteilsfeststelllungen die Vollstreckungsbehörde die Polizeibehörde in F um Amtshilfe auch insoweit gebeten, als diese den aufgefundenen Führerschein des Angeklagten in Verwahrung nehmen sollte. Das entspricht der Regelung in § 59a Abs. 5 S. 1 StVollstrO, wonach die Verbotsfrist auch zu laufen beginnt, wenn der Führerschein zunächst in den Gewahrsam einer anderen Behörde gelangt, "die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann oder mit der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist". In Betracht kommen insoweit vor allem Polizeidienststellen (vgl. Burhoff-Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage 2011 Rz. 1178). Auch wenn der Angeklagte hier ersichtlich nicht in erster Linie den Verlust seines Führerscheins anzeigen wollte, muss die Angabe des Verlustes vor dem vorstehenden Hintergrund als die der Abgabe des Führerscheins selbst gleichstehende Verlustanzeige gelten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.