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OLG Köln Beschluss vom 11.01.2016 - I-17 W 255/15 - Erstattungsfähigkeit von Kosten einer nicht am Prozess beteiligten Haftpflichtversicherung
OLG Köln v. 11.01.2016: Erstattungsfähigkeit von Kosten einer nicht am Prozess beteiligten Haftpflichtversicherung
Das OLG Köln (Beschluss vom 11.01.2016 - I-17 W 255/15) hat entschieden:
Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern "Dritten" - vorliegend außergerichtliche Kosten der am Prozess nicht beteiligten Berufs-Haftpflichtversicherung - entstanden sind, können grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Betragsverfahren festgesetzt werden.
Siehe auch Kostenfestsetzung - Kostenfestsetzungsverfahren und Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits
Gründe:
I.
Die Klägerin hatte den Beklagten wegen eines Ende 2001 vorgefallenen zahnärztlichen Behandlungsfehlers (vorübergehende Lähmung und kurzzeitige Erblindung auf dem linken Auge im Zuge einer Leitungsanästhesie) bereits 2004 auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Während das LG Bonn - 9 O 271/04 - die Klage nach Einholung eines zahnärztlichen Gutachtens von Dr. C. abgewiesen hatte, hatte das OLG Köln - 5 U 55/05 - den Beklagten im Sommer 2006 zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.750 EUR nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten entstanden sind oder noch entstehen werden. Dabei hatte sich der Senat auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. gestützt.
Im August 2007 hat die Klägerin wegen Dauerschmerzen im Gesicht beim LG Bonn - 9 OH 13/07 - ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. J. im Februar 2009 ein mund-, kiefer- und gesichtschirurgisches Gutachten erstattet.
Im September 2009 hat die Klägerin im hiesigen Prozess den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 EUR und Schadensersatz (Haushaltsführungsschaden u.a.) in Höhe von fast 73.500 EUR in Anspruch genommen. Das LG Bonn - 9 O 339/09 - hat die Klage nach ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. J. und dessen Anhörung mit Urteil vom 19. April 2010 (145 - 150 GA) wegen nicht nachgewiesener Kausalität abgewiesen.
In dem dagegen von der Klägerin geführten Berufungsverfahren, in dem diese u. a. auf (vermeintliche) Widersprüche zwischen den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H. und Prof. Dr. Dr. J. hinwies, hat der Beklagte sich u. a. auf 4 von seiner Berufs-Haftpflichtversicherung eingeholte neurologische Gutachten von Prof. Dr. M.-V. gestützt. Die Gutachten vom 10. April 2011 (238 - 291 GA), 31. Mai 2012 (400 - 443 GA), 19. Februar 2013 (492 - 509 GA) und 21. August 2013 (557 - 578 GA) wurden jeweils zur Gerichtsakte eingereicht. Der zuständige Senat - 5 U 66/10 - hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. F. vom 22. März 2011 (340 - 382 GA) und eines Ergänzungsgutachtens vom 13. Dezember 2013 (462 - 481 GA) sowie mündliche Erläuterung des bereits an den beiden schriftlichen Gutachten beteiligten Sachverständigen Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2013 (529 - 538 GA). In diesem Termin ist auch der von der Versicherung beauftragte (Privat-)Sachverständige Prof. Dr. M.-V. anwesend gewesen, der Fragen gestellt und Ausführungen gemacht hat.
Im Anschluss an diesen Termin hat der Senat mit Beschluss vom 18. September 2013 (581 GA) einen rechtlichen Hinweis erteilt (veränderte Beurteilung der Sach- und Rechtslage) und nach mündlicher Verhandlung vom 4. Dezember 2013 (635 GA) die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen. In der Begründung hat sich der Senat mit den Gutachten und Ausführungen von Prof. Dr. T., Prof. Dr. Dr. J., Prof. Dr. F. und Prof. Dr. M.-V. sowie den im Vorprozess tätigen Sachverständigen Dr. C. und Prof. Dr. H. auseinandergesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 13. Januar 2014 (641 - 653 GA) Bezug genommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH - VI ZR 46/14 - mit Beschluss vom 17. März 2015 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat mit seinem Antrag vom 30. März 2015 (687 f. GA) - neben den seinen Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren - u. a. Kosten des von seiner Berufs-Haftpflichtversicherung beauftragten (Privat-) Sachverständigen Prof. Dr. M.-V. gemäß dessen Rechnungen vom 31. Mai 2012 (693 GA), 19. Februar 2013 (691 und 692 GA) sowie 1. und 23. August 2013 (689 und 690 GA) für die Gutachten sowie die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2013 in Höhe von insgesamt 8.350,73 EUR zur Festsetzung für das Berufungsverfahren angemeldet; die Kosten hat die Versicherung an den Sachverständigen bezahlt. Diese Kosten hat die Rechtspflegerin der 9. Zivilkammer des LG Bonn mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2015 (705 f. GA) unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2014 - 17 W 63/14 - (JurBüro 2015, 32 ff.) zurückgewiesen, da es sich um außergerichtliche Kosten der am Prozess nicht beteiligten Haftpflichtversicherung handelt. Gegen diesen dem Beklagten am 14. August 2015 zugestellten Beschluss hat dieser mit Faxschreiben vom 27. August 2015 sofortige Beschwerde eingelegt (717 f. GA), der das Landgericht nach Hinweis vom 4. September 2015 (719 GA) nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat (/25 f. GA).
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zwar gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung, die er in seinem Beschluss vom 11. Juni 2014 - 17 W 63/14 - (JurBüro 2015, 32 ff.) ausführlich dargelegt und begründet hat, auch wenn diese in der Literatur offenbar überwiegend nicht geteilt wird (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 91 ZPO Rn 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 74. Aufl., § 91 ZPO Rn 269; Schwenker, IBR 2014, 644; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand 01.09.2015, § 104 ZPO Rn 17: dagegen zustimmend Hansens, RVGReport 2015, 70 ff.; wohl auch Zöller/Herget, 31. Aufl., § 91 ZPO Rn 13 "Privatgutachten" mit Hinweis auf Hansens, RVGReport 2011, 287).
Die vom Senat gegen seine Entscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde - VI ZB 44/14 - ist zwar eingelegt, aber später zurückgenommen worden.
Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO hat seine Grundlage einzig in dem "zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel" (§ 103 Abs. 1 ZPO). Dieser Titel muss eine Kostengrundentscheidung enthalten, damit überhaupt Kosten festgesetzt werden können. Gläubiger und Schuldner der Kostengrundentscheidung können nur die "Parteien" des Rechtsstreits sein, wie sich wiederum aus §§ 91 ff. ZPO ergibt. Damit können Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern "Dritten" entstanden sind, grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Betragsverfahren festgesetzt werden. Wegen der Begründung im Einzelnen kann auf den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2014 (unter 2. = juris Rn 12 ff.) verwiesen werden.
Völlig zu Recht heißt es in der Kommentierung von Schulz (MK-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 104 ZPO Rn 1 "Normzweck und Anwendungsbereich"):
"Kennzeichnend ist die Ausgestaltung als ein stark formalisiertes, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittenes Massenverfahren. Das verkennt die Rechtsprechung bisweilen, wenn sie für die Beurteilung, ob eine zur Kostenfestsetzung angemeldete Position erstattungsfähig ist, entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls abstellt. Die gesetzlichen Bestimmungen stellen klare und praktikable Berechnungsgrundlagen zur Verfügung, damit der einer Partei zustehende Erstattungsanspruch zügig und ohne großen Aufwand festgestellt werden kann. Wichtigste Erkenntnisquelle ist der Inhalt der Prozessakten."
Auch der Bundesgerichtshof (z. B. NJW 2012, 319 f. = juris Rn 7) betont immer wieder, dass es sich bei der Kostenfestsetzung um ein "Massenverfahren" handelt, dass einer "zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung" bedarf. Eine Prüfung durch den in erster Linie gemäß § 21 Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspfleger, ob eine Partei nicht nur die ihr selbst entstandenen Kosten, sondern auch solche nicht am Rechtsstreit beteiligter Dritter erstattet bekommen kann, verzögert und verkompliziert das Kostenfestsetzungsverfahren in mit dessen Eigenart als bloßes Betragsverfahren unvereinbarer Weise.
Im Übrigen hat der Senat auch in ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Versicherung für ihren Versicherungsnehmer, der Partei des zu führenden Rechtsstreits ist, einen Rechtsanwalt an ihrem Sitz beauftragt, allein darauf abgestellt, dass es im Hinblick auf § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzig auf den Wohnsitz der Partei selbst und nicht auf den Geschäftssitz der den Prozess betreuenden und finanzierenden Versicherung bzw. des "Hausanwalts" der Versicherung ankommt (Beschlüsse vom 14. März 2011 - 17 W 106/11 - und vom 26. August 2011 - 17 W 118/11; vgl. auch BGH, NJW 2011, 3521 ff. = juris Rn 11 ff.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entsprechend der Anregung des Beklagten zu.