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OLG Koblenz Urteil vom 06.11.2015 - 10 U 354/14 - Gewährleistung bei Kauf eines Rumpfmotors
OLG Koblenz v. 06.11.2015: Gewährleistung bei Kauf eines Rumpfmotors für einen PKW Porsche Cayman S
Das OLG Koblenz (Urteil vom 06.11.2015 - 10 U 354/14) hat entschieden:
- Ein Sachmangel bezüglich eines gekauften Rumpfmotors für einen PKW Porsche Cayman S liegt vor, wenn der Verkäufer statt des korrekten Motors M 97.21, der der Baureihe des Porsche-Boxter M 96.26 entstammt, einen Motor des Typs M 96/04 liefert, der dem Fahrzeugmodell 964 zuzuordnen ist.
- Bei einem Fahrzeugmotor, der für einen exklusiven Sportwagen aus dem Werk eines Premiumherstellers bestimmt ist, können bereits geringfügige, im normalen Straßenverkehr kaum bis nicht spürbare bauartbedingte Unterschiede der Motorcharakteristik einen Sachmangel können. Wird vom Hersteller eines Porsche Cayman S für den gelieferten Motor des Typs M 96/04 keine Freigabe erteilt, so dass es einer Einzelbetriebserlaubnis bedarf, so stellt auch dies einen Sachmangel dar.
- Verfügt der gelieferte und für einen exklusiven Sportwagen bestimmte Rumpfmotor nicht mehr über eine Motorkennnummer, da heraus geschliffen, so entspricht dieser nicht mehr der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
- Setzt der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, ist die Fristsetzung in den in § 323 Abs. 2 BGB bestimmten Fällen - u. a. bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner - entbehrlich. Beim Kauf einer Sache bedarf es der Fristsetzung dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 1. April 2010 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 29. April 2010, 2 U 1120/09, NJW-RR 2010, 1501 ff.).
- Ist das Vertrauen des Käufers in die Zuverlässigkeit des Verkäufers aufgrund einer Vielzahl von vorhandenen Mängeln nachhaltig erschüttert, ist die Einräumung einer zweiten Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung in Gestalt der Lieferung eines anderen Austausch-Rumpfmotors nicht zumutbar.
Siehe auch Kfz-Werkstatt - Gewährleistung und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen gebrauchten Kfz-Rumpfmotor.
Der Kläger kaufte im Jahr 2012 bei der Beklagten einen gebrauchen generalüberholten Rumpfmotor zum Einbau in seinen Porsche Cayman S, Erstzulassung am 19. Februar 2007, zum Preis von 5.799,00 € netto zuzüglich Versandkosten von 125,- € und einer zu hinterlegenden Kaution von 1.300,- €. Über den Gesamtbetrag von 7.224,00 € verhält sich die Rechnung der Beklagten vom 6. September 2012 (Anlage A 1, Blatt 6 d. A.). Die Beklagte übernahm für den Motor eine Gewährleistung von 12 Monaten.
Die auf dem gelieferten Motor im Urzustand angebrachte Motornummer war zum Zeitpunkt der Lieferung des Motors an den Kläger entfernt. Der Kläger ließ den Motor im Autohaus ...[A] einbauen. Als das Fahrzeug nach einigen Fahrkilometern ausfiel, wurden im Ölfilter Metallspäne festgestellt. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2012 (Anlage A2, Bl. 7 d. A.) auf, den Motor ordnungsgemäß herzustellen. Die Beklagte holte das Fahrzeug ab, führte Arbeiten am Motor durch, unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 30. November 2012 (Anlage A 8, Bl. 14 d. A.) über den Abschluss der nach ihrer Sicht von der Beklagten durchzuführenden Arbeiten – allerdings habe das Fahrzeug noch ein elektrisches Problem, welches jedoch nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle - und stellte das Fahrzeug dem Kläger am 11.12.2012 wieder zur Verfügung.
Da der Motor im kalten Zustand Zündaussetzer zeigte, veranlasste der Kläger eine Überprüfung im Porschezentrum ...[Z]. Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 (Anlage 9, Blatt 15 der Akte) meldete sich der Kläger erneut über seinen Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten und teilte mit, dass der Motor nach wie vor mangelhaft sei. Das Porschezentrum ...[Z] habe festgestellt, dass immer noch durch Späne entsprechende Riefen im Motor seien und dieser nur auf 2 Töpfen (Zylinder) laufe. Darüber hinaus sei aus dem Motor die Motornummer herausgefräst worden. Er sei über die Herkunft des Motors arglistig getäuscht worden. Der Kläger bezifferte den ihm entstandenen Schaden mit über 20.000,00 € und forderte die Beklagte zur Zahlung von 15.000,00 € als letzte Möglichkeit der gütlichen Regelung auf. Die Beklagte bestritt fortbestehende Mängel des Fahrzeuges; bestehende Probleme fielen nicht in ihren Verantwortungsbereich (Schreiben vom 06.02.2013, Anlage A10, Bl. 17 d. A.).
Nachdem der Kläger der Beklagten ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten des Kfz-Sachverständigen ...[B] vom 15. Februar 2013 (Anlage A 11, Bl. 18 ff. d. A.) zur Verfügung gestellt hatte, bot die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 15. Mai 2013 (Anlage B 4, Blatt 122 der Akte) an, das Fahrzeug nochmals zwecks Überprüfung abzuholen; dabei bestehe die Möglichkeit, einen Ersatzmotor mit Motornummer einzubauen. Der Kläger war hierzu nicht bereit. Er erklärte mit Schreiben vom 4. November 2013 (Blatt 78 ff. der Akte) den Rücktritt vom Vertrag und focht den Vertrag zugleich hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an.
Der Kläger hat vorgetragen, der Motor sei mangelhaft, zudem sei er wegen der fehlenden Motornummer wohl zweifelhafter Herkunft. Ihm stehe ein Anspruch wegen der Ein- und Ausbaukosten (2.500,- € + 1.000,- €), der Kosten des Gutachtens des Sachverständigen ...[B] (329,87 €, Rechnung vom 04.03.2013, Anlage A14, Bl. 44 d. A.) und für die Untersuchung im Porschezentrum (277,20 €, Rechnung vom 25.01.2013, Anlage A13, Bl. 43 d. A.) sowie Nutzungsausfall für 90 Tage à 79,- € zu. Die Beklagte habe die Nachbesserung abgelehnt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.363,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des seitens der Beklagten gelieferten Rumpfmotors (ohne Anbauteile), Porsche Boxster 3,4 Motor M97, Laufleistung 70.000 km.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe im Zuge der Nachbesserung alle Mängel des Motors beseitigt. Die Ansammlung von Metallspänen könne auch Ursachen haben, die nicht auf einen Mangel des gelieferten Rumpfmotors zurückzuführen seien. Das Fehlen der Motorziffer stelle keinen Mangel dar, insoweit sei auf ein entsprechendes von der Staatsanwaltschaft Koblenz im Jahr 2012 bei der ...[C] in Auftrag gegebenes Gutachten (Anlage B 7, Blatt 124 ff. der Akte) zu verweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe weder kaufvertragliche Ansprüche noch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Soweit der Kläger kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche wegen einer Mangelhaftigkeit des Motors geltend mache, scheiterten diese daran, dass er dem Beklagten keine hinreichende Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben habe. Der Kläger hätte der Beklagten zumindest eine zweite Nachbesserungsmöglichkeit einräumen müssen, nachdem der erste Nachbesserungsversuch mutmaßlich nicht erfolgreich gewesen sei. Die Beklagte habe eine weitere Nachbesserung zu keinem Zeitpunkt abgelehnt. In dem Fehlen der Motornummer sei kein Mangel zu sehen. Die Beklagte habe durch Vorlage des in anderer Sache eingeholten staatsanwaltschaftlich veranlassten Gutachtens der ...[C] substantiiert dargelegt, dass der Handel mit generalüberholten Rumpfmotoren im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht unüblich sei. Aus diesem Grund sei auch keine arglistige Täuschung gegeben, so dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ausscheide.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht verlangt, dass er der Beklagten einen zweiten Nachbesserungsversuch hätte anbieten müssen. Das Fehlen der Motornummer auf dem Rumpfmotor stelle gerade bei einem Porsche Cayman einen Mangel dar. Insoweit erweitert und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, er habe nicht den richtigen Motor für den Porsche Cayman bekommen; eingebaut worden sei vielmehr ein Motor für einen Porsche 911, der nie in Deutschland zugelassen gewesen sei. Dies sei dadurch vertuscht worden, dass die Motorbezeichnung ausgefräst worden sei. Entsprechender Vortrag sei dem Kläger nicht bereits in I. Instanz möglich gewesen, da er die entsprechende Erkenntnisse erst aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erlangt habe.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.363,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des seitens von der Beklagten gelieferten Rumpfmotors (ohne Anbauteile), Porsche, Laufleistung 70.000 km.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sämtliche Mängel am Rumpfmotor seien durch den (ersten) Nachbesserungsversuch beseitigt worden. Ihr hätte, so meint die Beklagte, eine weitere Nachbesserungsmöglichkeit gewährt werden müssen, die sie auch nicht ernsthaft und endgültig verweigert habe. Das Fehlen der Motorkennziffer stelle auch bei einem Porsche keinen Mangel dar. Die Verwendung des eingebauten Rumpfmotors in dem Fahrzeug des Klägers sei durch die fehlende Motorkennziffer nicht beeinträchtigt. Eine Wertsteigerung des Fahrzeugs oder die lückenlose Rückverfolgung der Fahrzeughistorie anhand des Rumpfmotors sei nicht bereits durch die vertragsspezifischen Ziele gedeckt; zur Rekonstruktion der Historie eines Fahrzeuges seien die einzelnen Teilenummern nicht tauglich, werde vielmehr auf die Fahrzeugidentifikationsnummer abgestellt. Soweit der Kläger vortrage, bei dem Rumpfmotor handele es sich um einen solchen, der nicht in das klägerische Fahrzeug passe, sondern der für einen Porsche der 911er Reihe bestimmt sei, handele es sich um neuen, erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Vortrag, der unbeachtlich sei. Im übrigen weise der gelieferte Rumpfmotor in den technischen Grunddaten die gleichen Merkmale auf wie ein Rumpfmotor für den Porsche Cayman; erforderlichenfalls könne und müsse eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt werden.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 8. August 2014 (Bl. 223 f. d. A.) Beweis über die Behauptungen des Klägers erhoben, das Fehlen der Motornummer bei einem Austauschmotor (Rumpfmotor) stelle zumindest bei Fahrzeugen der Marke Porsche einen Mangel dar; der von der Beklagten gelieferte Motor sei nicht für ein Fahrzeug Cayman S zugelassen; in ein Fahrzeug Porsche Cayman dürfe nur ein Motor mit der Bezeichnung M97.2.1 verbaut werden; bei dem von der Beklagten gelieferten Motor habe es sich um einen Motor mit der Bezeichnung M96/04 gehandelt, der in die Porsche Modelle 996 und 911 eingebaut werde; der gelieferte Motor habe auch nicht den vorgeschriebenen Hubraum gehabt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen ...[D] vom 22. Juni 2015 Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung des Klägers ist begründet.
1. Der Kläger hat nach wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des seitens von der Beklagten gelieferten Rumpfmotors (ohne Anbauteile), Porsche, Laufleistung 70.000 km gemäß § 322 BGB, §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 280 Abs. 1, 284 BGB.
a. Der dem Kläger gelieferte Motor war bei Lieferung an den Kläger in mehrfacher Hinsicht mangelhaft i. S. des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
aa. Das gilt zunächst, soweit es sich vereinbarungswidrig nicht um einen bauartgemäß zur Verwendung in einem Porsche Cayman S bestimmten Motor handelte.
Das Vorbringen des Klägers, der Motor entspreche nicht der vertraglich vereinbarten Spezifikation, war zuzulassen, obwohl der Kläger diesen Vortrag erstmals in der Berufungsinstanz gehalten hat; denn letzteres beruht, wie der Kläger plausibel dargelegt hat, nicht auf einer dem Kläger zur Last zu legenden Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, über die entsprechenden Erkenntnisse verfüge er erst aufgrund des auf seine eigene Strafanzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Diese strafrechtlichen Ermittlungen sind – wie die Beklagte selbst betont (Berufungserwiderung, S. 4, Bl. 188 d. A.) - erst eingeleitet worden, nachdem das erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Rechtsstreit ergangen ist. Hieraus ergibt sich zwingend, dass der Kläger Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren nicht bereits in erster Instanz in das Verfahren einführen konnte. Die Überlegung der Beklagten, die strafrechtlichen Ermittlungen seien nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und könnten schon aus diesem Grunde auch nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sein (a. a. O., Bl. 188 d. A.), überzeugt in rechtlicher Hinsicht nicht; der Streitgegenstand des Verfahrens ist unverändert geblieben, neuer Vortrag ist in den Grenzen des § 531 ZPO gesetzlich ausdrücklich zugelassen.
Die in der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisaufnahme hat das Vorliegen des behaupteten Mangels bestätigt.
Der Sachverständige ...[D], Sachverständiger für Fahrzeugschäden und –bewertungen beim TÜV ...[Y], hat in seinem Gutachten vom 22.06.2015 ausgeführt, der für ein Fahrzeug Cayman S korrekte Motor heiße "M 97.21". Er entstamme der Baureihe des Porsche-Boxter (M 96.26), zu dessen Typologie wiederum die Fahrzeugtypen Cayman und Cayman S der ersten Generation gehörten. Bei dem streitgegenständlichen Rumpfmotor handele es sich hingegen um einen Motor des Typs "M 96/04", der dem Fahrzeugmodell 964 zuzuordnen sei. Dies hat letztlich auch die Beklagte nach Vorlage des Gutachtens nicht mehr substanziell in Abrede gestellt. Sie meint lediglich, wegen der Vergleichbarkeit beider Motortypen begründe die Abweichung keinen Sachmangel.
Diese rechtliche Bewertung der Beklagten teilt der Senat nicht. Der Unterschied begründet vielmehr einen Sachmangel i. S. des § 434 Abs. 1 BGB.
Für das Vorliegen eines Sachmangels spricht bereits, dass die beiden Motoren durchaus unterschiedliche technische Grunddaten aufweisen; auf die Gegenüberstellung im Gutachten des Sachverständigen ...[D], Seite 4, wird Bezug genommen. Völlig identisch ist lediglich der Hubraum. Die Motoren entwickeln hingegen ihre maximale Leistung (221 kw / 217 kw) bei unterschiedlichen Drehzahlen (6.800 U/min bzw. 6.250 U/min) und ihr maximales Drehmoment bei unterschiedlichen Drehzahlen (350 Nm bei 6.250 U/min bzw. 340 Nm bei 4.400-6.000 U/min).
Der Sachverständige führt zwar zusammenfassend aus, dass sich die Motorcharakteristik des Motortyps M96/04 nur geringfügig vom originalen Motortyp M 97.21 unterscheide, eine Unterscheidung, die bei der Nutzung im üblichen Straßenverkehr kaum bis nicht spürbar sein dürfte. Die eigentlichen Unterschiede der beiden Motortypen, M 96/04 und M 97.2.1., so der Sachverständige weiter, ergäben sich später in der Bestückung des Rumpfmotors mit Zylinderköpfen, Gemischaufbereitung, Abgasanlage, Sensoren, Halter etc.
Andererseits dürften aber bei einem Fahrzeug wie dem Cayman S, einem "exklusiven Sportwagen... aus dem Werk eines Premiumherstellers" (Gutachten des Sachverständigen ...[D], Seite 2) die Käufer typischerweise besonderen Wert auf die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugmotors legen; vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fernliegend, anzunehmen, dass auch geringfügige, im normalen Straßenverkehr kaum bis nicht spürbare bauartbedingte Unterschiede der Motorcharakteristik einen Sachmangel begründen können.
Zudem hat der Sachverständige ...[D] in seinem Gutachten ausgeführt, durch den Austausch des Motortyps, auch innerhalb der Porschemodelle, könne von einer Makellosigkeit des Fahrzeugs nicht mehr gesprochen werden; diese Tatsache wirke sich bei den Fahrzeugen der Marke Porsche auf dem Markt negativ aus und stelle einen Mangel dar.
Letztlich kann dies dahin stehen. Ein Motors des Typs M 96/04 ist bei dem vorliegend vereinbarten Verwendungszweck, in einen Cayman S eingebaut zu werden, zudem schon deshalb i. S. des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB mangelhaft, weil vom Hersteller für den Einbau eines Motors M 96/04 in ein Fahrzeug Cayman S keine Freigabe erteilt würde. Für den Betrieb des Fahrzeuges bedürfte es deshalb einer Einzelbetriebserlaubnis, die ihrerseits eine Einzelprüfung hinsichtlich des geforderten Nachweises über Abgasverhalten und Geräuschentwicklung voraussetzt (Gutachten des Sachverständigen ...[D] vom 22.06.2015, Seite 4). Ohne die gesondert zu beantragende Einzelbetriebserlaubnis eignet sich der gelieferte Rumpfmotor mithin nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung, in ein Fahrzeug Cayman S eingebaut zu werden (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf die Möglichkeit, die Sonderbetriebserlaubnis einzuholen, braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen, weil sie bei dem herstellerseits für den Cayman S vorgesehenen, geeigneten und zugelassenen Motortyp nicht erforderlich wäre.
bb. Der Motor war darüber hinaus auch insofern im Rechtssinne mangelhaft, als die Motorkennziffer nicht mehr vorhanden war. Die Parteien haben zwar insoweit eine konkrete Beschaffenheit des Motors nicht vereinbart (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Rumpfmotor war aber, weil er bei Auslieferung an den Kläger keine Motorkennnummer mehr aufwies, nicht von der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Soweit das Landgericht, gestützt auf ein ...[C]-Gutachten, im Fehlen der Motorkennnummer keinen Sachmangel gesehen hat, vermag der Senat dem – fachkundig beraten durch den im Berufungsverfahren bestellten Sachverständigen ...[D] – für den hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nicht zu folgen.
Im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zum Aktenzeichen 2040 Js 87853/12 ist ein Gutachten der ...[C] vom 15.10.2012 (hier Anlage B2, Bl. 124 – 131 d. A.) zu der Frage eingeholt worden, ob es im Handel bei Gebraucht-, Rumpf- und Austauschmotoren üblich ist, die Motornummer eines Motors vor dessen Veräußerung unkenntlich zu machen bzw. herauszuschleifen. Aufgrund des Gutachtens der ...[C], das sich auf eine Befragung verschiedener Betriebe stützt, ist das Landgericht – gut nachvollziehbar - zu dem Ergebnis gekommen, der Handel mit generalüberholten Rumpfmotoren ohne Motornummer sei im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht unüblich. Keiner der befragten Betriebe hatte angegeben, selbst Motorkennnummern herauszuschleifen, mehrere berichteten indes darüber, wie mit Motoren umgegangen werde, an denen die Kennnummern bereits entfernt seien; dies lässt darauf schließen, dass in der Praxis immer wieder Motorkennnummern entfernt werden. Infolgedessen hat das Landgericht in dem Fehlen der Motorkennnummer keinen Sachmangel gesehen.
Ob dem für die ganz überwiegende Zahl der Fahrzeug- bzw. Motortypen gefolgt werden kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Motor kommt der Senat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ...[D] zu dem Ergebnis, dass ein gebrauchter Rumpfmotor, der keine Motorkennziffer mehr aufweist, im Rechtssinne mangelhaft ist.
Der gerichtliche Sachverständige ...[D] hat in seinem Gutachten vom 22. Juni 2015 ausgeführt, die Erkenntnisse des ...[C]-Gutachtens seien auf Fahrzeuge mit exklusivem Sportcharakter und/oder hoher Exklusivität nicht übertragbar. Der hier in Rede stehende Porsche Cayman S sei dem Fahrzeugsegment der exklusiven Sportwagen zuzuordnen, die typischerweise aus den Werken sogenannter Premium-Hersteller stammten. Die Kaufentscheidung für Fahrzeuge dieser Kategorie unterliege in aller Regel nicht sachgebundenen und rationalen Entscheidungen. Derartige Fahrzeuge würden mit hoher Emotionalität und Begeisterung gefahren und gekauft. Entsprechend empfindlich reagiere der Markt auf Änderungen oder Unregelmäßigkeiten am Fahrzeug. Bei der Beurteilung von Fahrzeugen dieses Segments werde Wert auf Makellosigkeit und nachvollziehbare Historie gelegt. Bei der Identifizierung eines Pkws sollten alle Kennzeichnungen, nicht nur an den vom Hersteller vorhandenen Bereichen vorhanden sein. Diese Kennzeichnungen müssten auch den Codierungen des Herstellers entsprechen. Neben der eigentlichen Fahrgestellnummer (VIN – Vehicle Identifikation Number) gelte auch die Motornummer und der Motortyp als wichtiges identitätsgebendes Element. Veränderungen, die nicht durch den Hersteller oder von einer durch den Hersteller autorisierten Fachwerkstatt erklärt oder bestätigt würden, hätten in diesen Bereichen nachteilige Folgen für den Wert des Fahrzeugs. Das Fehlen einer Motornummer bei Fahrzeugen des Herstellers Porsche stelle mithin, so der Sachverständige, einen Sachmangel dar.
Aufgrund der von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen ...[D] ist der Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Motor auch wegen des Fehlens der Motorkennnummer mangelhaft war. Das abweichende Ergebnis des ...[C]-Gutachtens stellt die Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen ...[D] nicht in Frage, weil dieses Gutachten nicht auf die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Fahrzeugtyps, besondere Erwartungen seiner Nutzer und besondere Marktgegebenheiten bei Fahrzeugen des Premium-Segmentes eingeht.
Soweit die Beklagte gegen das Gutachten in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2015 (Bl. 256 ff. d.A.) einwendet, dem Sachverständigen stehe nicht zu, das Fehlen der Motornummer als Mangel zu bewerten, weil diese Bewertung nicht auf technischen Wertungen, sondern auf einer rein emotionalen Bewertung des Sachverständigen beruhe, verfängt der Angriff nicht. Denn der Sachverständige hat überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass das Fehlen der Motornummer sich in dem Wert des Fahrzeugs niederschlage. Dass diese Reaktionen des Marktes auf technische Veränderungen an einem Fahrzeug oder seinen Komponenten auf Emotionen der Marktteilnehmer zurückzuführen sind, macht entgegen der Einschätzung der Beklagten die Bewertung des Sachverständigen selbst nicht zu einer emotionalen.
b. Dem Rücktrittsrecht des Klägers steht entgegen der Bewertung des Landgerichts auch nicht entgegen, dass der Kläger der Beklagten keine weitere Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hat.
Der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag setzt grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Die Fristsetzung ist in den in § 323 Abs. 2 BGB bestimmten Fällen – u. a. demjenigen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner – entbehrlich. Beim Kauf bedarf des der Fristsetzung zudem auch dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt (§ 440 S. 1, S. 2 BGB; vgl. hierzu OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 1. April 2010 i. V. m . Zurückweisungsbeschluss vom 29. April 2010 – 2 U 1120/09 – NJW-RR 2010, 1501 ff.).
Das Landgericht führt unter Bezugnahme auf § 440 BGB aus, der Beklagten hätte, nachdem ihr erster Nachbesserungsversuch keinen nachhaltigen Erfolg gehabt habe, zumindest eine zweite Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Nacherfüllung eingeräumt werden müssen. Die Beklagte sei hierzu ausweislich ihres Schreibens vom 15. Mai 2013 (Anlage B 4, Bl. 122 d.A.) auch bereit gewesen. Der Kläger habe sich aber hierauf nicht eingelassen; in seinem Schreiben vom 25. Januar 2013 (Anlage A 9, Bl. 15 d.A.) sei keine Aufforderung zur Nachbesserung zu sehen.
Der Kläger hat der Beklagten, nachdem diese sich auf ein erstes Nachbesserungsverlangen eingelassen und einen Nachbesserungsversuch unternommen hat, in der Tat weder eine Frist zur (erneuten) Nachbesserung gesetzt, noch hat die Beklagte die zweite Nachbesserung unternommen oder eine weitere Nachbesserung oder Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Das gilt insbesondere hinsichtlich des dem erst nach dem ersten und einzigen Nachbesserungsversuch der Beklagten bekannt gewordenen Mangels, der im Fehlen einer Motornummer liegt: Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 15.05.2013 bereit, das Fahrzeug erneut zwecks Überprüfung abzuholen und einen Ersatzmotor mit Motornummer einzubauen (Anlage B4, Bl. 122 d. A.). Der Kläger lehnte indes mit Schreiben vom 22.05.2013 jegliche Nachbesserung ab (Anlage A16, Bl. 47 d. A.).
Anders als das Landgericht ist der Senat indes der Überzeugung, dass dem Kläger ein weiterer Nachbesserungs- oder Nacherfüllungsversuch objektiv unzumutbar war. Maßgeblich hierfür ist neben der Vielzahl auch die Art der vorhandenen Mängel. Gerügt hatte der Kläger zunächst – als einzigen Mangel, der für ihn zu diesem Zeitpunkt feststellbar war – die Metallspäne im Ölfilter. Unstreitig hat trotz der Behauptung der Beklagten vom 30.11.2012, alle mechanischen Mängel am Motor seien im Zuge der Nachbesserung beseitigt worden, die nachfolgende Überprüfung im Porschezentrum ...[Z] ergeben, durch die Späne seien weiterhin Riefen im Motor, der zudem nur auf 2 Töpfen laufe. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte ihre Verantwortlichkeit für Ölspäne und Riefen in Abrede stellt. Bezeichnenderweise hat sie jedoch zum Abschluss der Nachbesserungsarbeiten mitgeteilt: "dass der Motor wieder einwandfrei ist. Die mechanischen Mängel konnten behoben werden, und auch das Klackern ist weg." Der Kläger konnte das nur dahin gehend verstehen, dass der Motor tatsächlich nachbesserungsbedürftige Mängel gehabt habe.
Nachdem bei der Untersuchung im Porschezentrum ...[Z] ein weiterer Mangel – das Fehlen der Motornummer – zu Tage getreten war, behauptete die Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2013 (Anlage A10, Bl. 17 d. A.), es handele sich "um einen Austauschblock aus einem anderen Fahrzeug, jedoch mit gleicher Teilenummer". Sie räumte den bereits erwiesenen weiteren Mangel des Fehlens einer Motornummer damit (notgedrungen) ein, relativierte indes wahrheitswidrig seine Tragweite und täuschte so zugleich wahrheitswidrig über das Vorliegen eines dritten Mangels hinweg. Die Behauptung, es handele sich um einen Austauschblock aus einem anderen Fahrzeug, jedoch mit gleicher Teilenummer, war objektiv falsch, weil es sich um einen Motor anderen Typs handelte, der herstellerseits nur für ein anderes Fahrzeugmodell vorgesehen und zugelassen war; er kann, weil bauartverschieden, nicht die gleiche herstellerseitige Teilenummer gehabt haben. Die Beklagte behauptet auch nicht, dies sei ihr nicht bekannt gewesen.
Hinzu kommt, dass die Motorkennnummer des Rumpfmotors geeignet ist, die Herkunft des Motors zu belegen. Es erscheint nachvollziehbar, dass dem Kläger aus seiner Sicht die Herkunft eines Rumpfmotor mit herausgeschliffener Motorkennnummer als "dubios" erschien. Die Summe aller genannten Umstände war geeignet, das Vertrauen des Klägers in die Zuverlässigkeit der Beklagten so nachhaltig zu erschüttern, dass dem Kläger ein zweiter Versuch der Beklagten zur Nachbesserung bzw. zur Nacherfüllung in Gestalt der Lieferung eines anderen Austausch-Rumpfmotors nicht zumutbar war (§ 440 S. 1, letzter Hs. BGB). Er musste sich nicht darauf verweisen lassen, der Beklagten diese Möglichkeit zu gewähren. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 04.11.2013 lagen alle Voraussetzungen des Rücktrittes vor.
c. Aufgrund des wirksam erklärten Rücktrittes kann der Kläger Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zu erstatten sind neben dem in der Rechnung der Beklagten vom 06.09.2012 ausgewiesenen Barzahlungsbetrag (5.799,- €) die Versandkosten (125,- €) und die auf den Kaufpreis angerechnete Kaution (1.300,- €). In dem Kautionsbetrag von 1.300,- € drückt sich der Wertansatz der Parteien für einen anderen, defekten Rumpfmotor aus, den der Kläger der Beklagten im Tausch gegen den streitgegenständlichen Motor zur Verfügung zu stellen hatte und für den zunächst, weil er erst nach Austausch der Motoren zur Verfügung gestellt werden konnte, eine Kaution zu zahlen war (Klageerwiderung vom 20.09.2013, S. 1 unten – unstreitig -). Dem Kläger steht damit ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 7.224,- € zu.
2. Der Kläger hat darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 11.139,79 €, §§ 434, 437 Nr. 3, 440, 323 Abs. 1, 249 BGB.
Der Betrag setzt sich zunächst zusammen aus den dem Kläger entstandenen Ein- und Ausbaukosten für den Rumpfmotor in Höhe von 2.500,- € und 1.000,- €, den Kosten für das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche vorgerichtliche Gutachten des Kfz-Sachverständigen ...[B] vom 15. Februar 2013 (Anlage A11, Bl. 18) in Höhe von 199,92 € (Anlage A14, Bl. 45 d.A.), sowie den Kosten von 277,20 €, die durch die Überprüfung des Fahrzeugs des Klägers im Porsche-Zentrum ...[Z] entstanden sind, nachdem es im Anschluss an den Nachbesserungsversuch der Beklagten zu Zündaussetzern gekommen war (Rechnung vom 25.01.2013, Anlage A13, Bl. 43 d.A.). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Einbaukosten wären auch bei Mangelfreiheit des Motors angefallen. Das trifft zwar zu; nachdem der Motor aber mangelbehaftet und der Kläger mit Erfolg vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, wird er nach Anschaffung eines anderen Motors Kosten für einen zweiten Einbau aufzuwenden haben. Die Kosten des Ein- und Ausbaus des streitgegenständlichen Motors sind deshalb als frustrierte Aufwendungen erstattungsfähig.
3. Dem Kläger steht darüber hinaus der begehrte Nutzungsausfall für 90 Tage à 79,00 € (vgl. Schwacke Liste, Sanden/Danner/Küppersbusch, II/2015 S. 701), also 7.110,00 €, zu. Ohne Erfolg stellt die Beklagte die Höhe des je Ausfalltag in Ansatz gebrachten Nutzungsausfallschadens in Frage. Der Senat geht entgegen den Ausführungen der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 20. September 2013 (Bl. 57, 70 d.A.) davon aus, dass hier eine private Nutzung und keine gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs Porsche Cayman S vorliegt. Dies lässt sich der Rechnung der Beklagten vom 6. Juni 2012 (Anlage A 1, Bl. 6 d.A.) entnehmen.
Der Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht zur Lieferung eines PKW’s, sondern nur zur Lieferung eines mangelfreien und für den Porsche Cayman S passenden Rumpfmotors verpflichtet war. Der Kläger hat den Rumpfmotor unstreitig unmittelbar nach Lieferung in ein Fahrzeug Porsche Cayman S einbauen lassen. Die Nutzung des Fahrzeuges war dem in der Folge zunächst so lange nicht möglich, bis der Nachbesserungsversuch der Beklagten abgeschlossen und das Fahrzeug an die Fa. ...[A] zurückgeliefert worden war (Mitte September 2012 bis 11.12.2012). Zu einer weiteren Ausfallzeit von 8 Tagen kam es durch die Überprüfung im Porsche-Zentrum ...[Z]; ausweislich der dort zum Abschluss der Überprüfungsarbeiten ausgestellten Rechnung vom 25.01.2013 (Anlage A13) war das Fahrzeug am 17.01.2013 angenommen worden. Insgesamt stand dem Kläger das Fahrzeug deshalb mangelbedingt für mindestens 3 Monate nicht zur Nutzung zur Verfügung. Die Dauer des Nutzungsausfalls von 90 Tagen hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20. September 2013 (Bl. 57 ff., 74 d.A.) auch nicht bestritten.
4. Die Klageforderung ist antragsgemäß seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.363,79 € festgesetzt.