Das Verkehrslexikon

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Kfz-Werkstatt - Gewährleistung

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Stichwörter zum Thema Reparaturschaden und Reparaturkosten

Reparaturwerkstatt

Werkstattverschulden

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe der Reparaturkosten an die Reparaturwerkstatt bzw. an einen regulierenden Versicherer

Die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung

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Allgemeines:


OLG Köln v. 03.02.2004:
Macht ein Kunde einer Kraftfahrzeugwerkstatt gegen den Werkstattinhaber Schadenersatzansprüche wegen erlittener Verletzungen durch einen "Airbag-Unfall" (unkontrolliertes Auslösen des Fahrerairbags durch einen Kurzschluss) geltend, so vermag § 830 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auch Zweifel darüber zu überbrücken, ob dem in Anspruch genommenen eine rechtswidrige Handlung überhaupt zur Last fällt. Ein Anscheinsbeweis kommt dem Kunden dabei nicht zugute.

OLG Koblenz v. 06.11.2015:
Ein Sachmangel bezüglich eines gekauften Rumpfmotors für einen PKW Porsche Cayman S liegt vor, wenn der Verkäufer statt des korrekten Motors M 97.21, der der Baureihe des Porsche-Boxter M 96.26 entstammt, einen Motor des Typs M 96/04 liefert, der dem Fahrzeugmodell 964 zuzuordnen ist. - Verfügt der gelieferte und für einen exklusiven Sportwagen bestimmte Rumpfmotor nicht mehr über eine Motorkennnummer, da heraus geschliffen, so entspricht dieser nicht mehr der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.



OLG Düsseldorf v. 29.10.2019:
  1.  Dem Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, obliegen neben der Pflicht zur mangelfreien Durchführung der Reparaturarbeiten werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten. Diese betreffen in erster Linie sein eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann.

  2.  Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht des Werkunternehmers, den Auftraggeber auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die er im Rahmen des Reparaturauftrages ganz oder teilweise aus- und wieder einzubauen hat, und deren Mängel nach Fertigstellung der Werkleistungen einerseits nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können und andererseits erkennbar zu einem künftigen Schaden des Fahrzeugs führen werden.

AG Marburg v. 01.12.2020:
Der regulierende Versicherer kann die Zahlung gemäß § 255 BGB davon abhängig machen, dass ihm Zug um Zug gegen Zahlung die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Reparaturwerkstatt abgetreten werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte durch die Abtretung alle seine Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt auf Gewährleistung und Nachbesserung verliert. Er hat aber insoweit wiederum die freie Werkstattwahl zur Schadensabwicklung.

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