Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 01.08.2016 - 3 K 74/16.NW - Verlangen nach Verlegung einer Haltestelle

VG Neustadt v. 01.08.2016: Verlangen nach Verlegung einer innerörtlichen Haltestelle vor einem Hotel mit Tischen und Stühlen im Freien


Das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 01.08.2016 - 3 K 74/16.NW) hat entschieden:
Bei einer Klage auf Verlegung einer Bushaltestelle ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die Frage, ob die Entscheidung, die die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des ihr hinsichtlich des Bushaltestellenkonzepts zustehenden Spielraums getroffen hat, in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Es ist nicht darüber zu entscheiden, ob der objektiv optimale oder subjektiv am wenigsten störende Haltestellenstandort gewählt worden ist, sondern allein darüber, ob die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde nachvollziehbar und plausibel ist.

Im Gegensatz zum Straßenrecht bestimmt kein bestimmter Lärmpegel die Grenze der Zumutbarkeit. Es sind vielmehr Lärmeinwirkungen zu berücksichtigen, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss.

Der Einzelne besitzt noch keinen Anspruch auf behördliche Schutzmaßnahmen, wenn ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Er kann lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen.


Siehe auch Haltestellen - Errichtung und Anfechtung - verkehrsrechtliche Maßnahmen und Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verlegung einer Bushaltestelle.

Er betreibt in der Innenstadt von Kaiserslautern in der Königstraße ... ein Hotel ... mit elf Hotelzimmern, davon sechs zur Straßenseite, und ein Restaurant. Im Internet wird das Hotel u.a. damit beworben, dass es über Lärmschutzfenster verfügt. Unmittelbar vor dem Hotel hat der Kläger in der Vergangenheit nach Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis Stühle und Tische aufgestellt, um Gäste auch im Freien bewirten zu können.

Das Anwesen des Klägers liegt im unbeplanten Innenbereich. Die Bebauung in dem Dreieck Königstraße/Fackelwoogstraße/Richard-​Wagner-​Straße ist geprägt von Gewerbebetrieben und Wohnungen. Die Königstraße ist in dem betreffenden Bereich als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.

Vor dem Hotel befindet sich eine Bushaltestelle, die nach dem Liniennetzplan der Stadtwerke Kaiserslautern AG den Namen „Fackelwoogstraße“ trägt. Der Wartebereich zwischen Bordsteinkante und dem Hotelgebäude beträgt ca. 4,50 m. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite steht die im Jahre 2015 eröffnete Stadtgalerie „K in Lautern“, die auf dem ehemaligen Gelände der Karstadt AG errichtet wurde. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme des betroffenen Straßenabschnitts und der näheren Umgebung dienen (Hotel des Klägers rot markiert):
[Es folgt die Luftbildaufnahme]
Die Bushaltestelle wurde von der Beklagten nach Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 9. Februar 2015 zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt im März 2015 vor dem Hotel des Klägers eingerichtet und mit dem Verkehrszeichen 224 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung – StVO – versehen. Eine Bushaltestelle in der Königstraße gibt es bereits seit 1983; allerdings befand sich diese vor den Bauarbeiten anlässlich der Errichtung der Stadtgalerie etwa 30 m weiter westlich vom Hotel des Klägers vor dem Anwesen Königstraße ... .

Im Rahmen des Straßenausbaus um die neue Stadtgalerie war der Bereich der Königstraße zwischen Humboldtstraße und Richard-​Wagner-​Straße neu gestaltet worden. Die frühere Verkehrsführung sah wie folgt aus: Die Königstraße war stadteinwärts und daran anschließend das Fackelrondell und die Fruchthallstraße Einbahnstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Verkehr wurde zweispurig (teilweise mit Busspur) von West nach Ost geleitet. Entlang des Hotels gab es einen Bussonderfahrstreifen. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs (und je nach Zusatzzeichen Taxi, Fahrräder...) durften den Bussonderfahrstreifen nicht benutzen. Die Fackelwoogstraße war ebenfalls als Einbahnstraße ausgestaltet und zwar in der Fahrrichtung von der Königstraße her kommend auf die Richard-​Wagner-​Straße zu. Die Humboldtstraße war im Bereich zwischen der Pariser Straße und der Königstraße ebenfalls eine Einbahnstraße und konnte in diesem Bereich nur von der Pariser Straße her befahren werden; man konnte von der Humboldtstraße nach links in die Königstraße einbiegen, halblinks in die Fackelwoogstraße oder aber gerade aus weiter auf der Humboldtstraße fahren.

Nach der Neugestaltung wurde die Verkehrsführung wie folgt verändert: Die Königstraße, das Fackelrondell und die Fruchthallstraße wurden ab dem Kreuzungsbereich Fackelwoogstraße zum verkehrsberuhigten Bereich mit Begegnungsverkehr, wobei ab der Einmündung der Richard-​Wagner-​Straße in den Straßenabschnitt Fackelrondell eine Fußgängerzone angeordnet ist und nur der Linienverkehr, Taxen und Zulieferer (diese nur zu bestimmten Zeiten), Anwohner, Rettungsdienste und Radfahrer in den Bereich einfahren dürfen. Die Königstraße ist damit vor dem Anwesen des Klägers nicht mehr Durchgangsstraße. Der Verkehr auf der Königstraße wird im Kreuzungsbereich Königstraße/Fackelwoogstraße/Humboldtstraße nach links am Parkhaus der Stadtgalerie vorbeigeführt in die Humboldtstraße. Von dort besteht die Möglichkeit nach rechts abzubiegen und damit weiter Richtung Osten (Stadtzentrum) zu fahren oder nach links in die Pariser Straße abzubiegen und weiter in den Westteil der Stadt zu fahren. Die Fackelwoogstraße verbindet nunmehr die Königstraße mit der Richard-​Wagner-​Straße und ist die Hauptzufahrtsstrecke für das in der Löwenstraße befindliche Parkhaus. Zur Umsetzung dieser Verbindungsfunktion der Fackelwoogstraße ist diese nicht mehr als Einbahnstraße befahrbar, sondern wird in beide Fahrrichtungen genutzt und hat ein größeres Verkehrsaufkommen zu bewältigen.

Durch die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereichs in der Königstraße und im Kreuzungsbereich zwischen der Königstraße und der Richard-​Wagner-​Straße sowie der Einrichtung der Fußgängerzone im nachfolgenden Bereich Richtung Fruchthallstraße hat sich das Verkehrsaufkommen erheblich vermindert. Im Rahmen der Beschlussfassung dieser Maßnahme (Sitzung des Bauausschusses am 9. Dezember 2013) ging die zuständige Planungsabteilung der Beklagten von einer Reduzierung der Fahrzeuge von über 20.000 pro 24 h auf weniger als 1.000 pro 24 h aus.

Grundlage für die Ansiedlung der Einkaufsgalerie „K in Lautern“ und die in diesem Zusammenhang umgesetzte neue Verkehrsführung waren die beiden Bebauungspläne „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ und „Burgstraße - Fruchthallstraße“. In dem Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ wurde für den Bereich des bisherigen Karstadt-​Geländes und des Freigeländes „Altes Pfalztheater“ ein Sondergebiet „Einkaufszentrum mit Parkierung“ vorgesehen. Die Ein- und Ausfahrt der Parkdecks erfolgt über die Humboldtstraße. Die Königstraße wurde ab der Einmündung Humboldtstraße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Für die Bebauungspläne wurde vom Büro … aus Darmstadt ein verkehrliches Fachgutachten erstellt. Ferner wurden im Rahmen der Bebauungsplanerstellung u.a. auch Lärmgutachten von dem Büro … aus Berlin angefertigt.

Die von einem Anwohner gegen die genannten Bebauungspläne eingelegten Normenkontrollanträge lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-​Pfalz mit Urteil vom 17. April 2013 – 8 C 10859/12.OVG – (juris) ab. In den Gründen des Urteils führte das Oberverwaltungsgericht u.a. aus, der Bebauungsplan „Maxstraße - Pariser Straße - Humboldtstraße - Königstraße“ erweise sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Beklagte die durch die Planung zu erwartende Lärmbeeinträchtigung nur unzureichend berücksichtigt hätte. Sie habe sich vielmehr umfassend auf einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage mit der Schutzwürdigkeit der Umgebung und den auf die Nachbarschaft einwirkenden zusätzlichen durch die Planung bedingten Lärmimmissionen auseinandergesetzt und die auftretenden Probleme fehlerfrei bewältigt. Die Beklagte habe sich auf der Grundlage der gutachterlichen Festsetzungen in einem gesonderten Beschluss ihres Stadtrats am 27. Februar 2012 verpflichtet, passiven Schallschutz an den Fassaden derjenigen Grundstücke durchzuführen, die in diesem Gutachten im Gutachtenteil M 94/088/2, Ziffer 6.2, Tabelle 3 aufgeführt seien (Anmerkung der Kammer: Hierzu gehörte das Hotelgrundstück des Klägers nicht).

Am 29. Juli 2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte für seinen Hotel- und Restaurantbetrieb im Hinblick auf die durch die genannte Baumaßnahme und die Straßenführung entstandenen Einbußen und Einkommensausfälle einen Schadensersatz- und Amtshaftungsanspruch geltend. Die näheren Umstände seien noch zu klären. Die Baumaßnahme habe seinen Betrieb fast völlig zum Erliegen gebracht. So seien die sechs Hotelzimmer zur Straßenseite nicht mehr vermietbar. Die Busse verkehrten von 5 Uhr morgens bis nach 22 Uhr fast ununterbrochen. Zu bestimmten Zeiten beförderten sie hauptsächlich Schüler, die die Außenbestuhlung und Tische des Restaurants benutzten, ohne zu konsumieren, bevor sie sich in das Einkaufscenter begäben. Der Eingang zum Hotel und zum Restaurant sei mit Kippen und Kaugummis übersät. Der Lärm sei nicht hinnehmbar. Außer den Bussen fahre eine Unzahl von Pkws und Lkws verbotenermaßen durch die nur Bussen vorbehaltene Straße. Vorher sei es möglich gewesen, dass die Hotelgäste mit ihren Autos zum Ein- und Ausladen geparkt hätten. Es sei eine Parkzone eingerichtet gewesen. Dies sei jetzt unmöglich geworden. Eine Verlegung der Bushaltestelle und die Einrichtung von zumindest zwei Sonderparkplätzen könnte eine vorläufige Abhilfe schaffen. Die geänderte Einkommenssituation müsse noch berechnet werden. Er werde deshalb auf die Sache zurückkommen.

Zu dem Schreiben des Klägers nahm das Referat Stadtentwicklung der Beklagten am 20. August 2015 hausintern wie folgt Stellung: Bestandteil der Planung sei auch die Bushaltestelle in dem oben genannten Abschnitt vor den Gebäuden Königstraße ...-​… gewesen. Dabei sei die Bushaltestelle in Form eines Buskaps ausgeführt worden, mit einem großzügig bemessenen Wartebereich zwischen Bordsteinkante und Gebäude von ca. 4,50 m. Die Haltestelle habe möglichst nah an dem St. Franziskus Gymnasium und der Realschule eingerichtet werden, aber keine Auswirkungen (Rückstau) in den Knotenpunkt Königstraße/Humboldtstraße verursachen sollen. Infolge der Aufhebung der Einbahnstraßenregelung und Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit Schrittgeschwindigkeit habe die Verkehrsbelastung in dem Abschnitt zwischen Fackelwoogstraße und Richard-​Wagner-​Straße erheblich (mehr als 1.000 Kfz/24h) abgenommen. Da sowohl die Verkehrsmenge als auch die gefahrenen Geschwindigkeiten seit dem Umbau erheblich abgenommen hätten, seien die Ausführungen des Klägers in Bezug auf die Lärmbelastung nicht nachvollziehbar. So komme auch das eingeholte Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass für die Gebäude mit Front zur Königstraße kein Anspruch auf passiven Schallschutz bestehe. Was den Busverkehr betreffe, so hätten sich durch den Umbau keine wesentlichen Änderungen ergeben, da dieser Straßenabschnitt auch vorher schon von Stadt- und Regionalbussen befahren worden sei. Vor dem Umbau sei in der Königstraße eine Busspur ausgewiesen gewesen. Eine Parkzone, wie in dem Schreiben des Klägers angegeben, habe es in der Königstraße jedoch nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 8. September 2015 bat der Kläger, der Sache ihren Fortgang zu geben. Sein Bestreben sei zunächst, die Sache einer außergerichtlichen Regelung nahezubringen. Die aktuellen Verhältnisse seien für die Aufrechterhaltung des Restaurant- und Hotelbetriebes unzumutbar geworden. Eine Änderung sei dringend erforderlich. Er sei gerne bereit, einen Besprechungstermin wahrzunehmen.

Mit weiterem Schreiben vom 6. November 2015 teilte der Kläger mit, die Sache dulde, insbesondere auch wegen der herannahenden Weihnachtszeit, keinen Aufschub mehr. Es bestehe deshalb Veranlassung, zumindest für die Verlegung der Haltestelle Frist zu setzen bis spätestens 30. November 2015. Danach sei Klage geboten.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger am 4. Dezember 2015 mit, der Stadtrat habe die Verwaltung in seiner Sitzung am 2. November 2015 beauftragt, insbesondere das Problem der nicht berechtigten Durchfahrten durch die Fruchthallstraße im Bereich des „K in Lautern“ durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Eine grundsätzliche Neuplanung oder Änderung der Verkehrsanbindung der Einkaufsgalerie „K in Lautern“ sei dabei nicht vorgesehen. Der Kläger werde deshalb um Verständnis gebeten, dass in diesem Zusammenhang auch eine Verlegung der Bushaltestelle nicht geplant sei.

Der Kläger hat am 29. Januar 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, die Bushaltestelle sei, ohne ihn anzuhören und ohne sein vorheriges Wissen, direkt vor das Hotel verlegt worden. Eine Notwendigkeit für diese Maßnahme sei nicht zu ersehen und bestehe bis heute nicht. Durch die Verlegung der Bushaltestelle vor seinen Geschäftsbetrieb seien ihm nicht hinnehmbare Nachteile entstanden. An- und Abfahrten fänden fast im 5 Minuten-​Takt statt. Besonders in den Morgenstunden sei die Lärmbelästigung, insbesondere für die Hotelgäste, so enorm, dass die Reklamationen nicht mehr abrissen und viele Hotelgäste nicht mehr buchten. Im Sommer sei es nicht mehr möglich, die Fenster zu öffnen. Eine Klimaanlage sei weder im Hotel noch im Restaurant verfügbar.

Seine Investitionskosten für die Außenbestuhlung seien praktisch umsonst gewesen. Wenn es regne, würden sich die Fahrgäste mit ihren Taschen und Utensilien in der Regel in den Restaurant- und Hoteleingang drängen und blockierten diesen. Parken der Hotelgäste vor dem Hotel - wie früher ab 18:00 Uhr - sei jetzt faktisch und rechtlich unmöglich geworden. Gegenüber und im nahen Umkreis befänden sich mehrere Schulen. Sobald er Stühle und Tische im Freien aufstelle, würden diese alltäglich von Schülern belegt. Der Lärmpegel steige dann so stark an, dass sich auch Gäste im Inneren des Restaurants gestört fühlten. Die Hinterlassenschaften der Schüler bestünden im Allgemeinen aus Kaugummis, welche auf und unter den Tischplatten und Stühlen aufgepappt würden und nur unter großen Mühen wieder zu entfernen seien. Ebenso bestünden die Hinterlassenschaften durchgängig aus liegengelassenen oder weggeworfenen Tüten und anderen Utensilien, Flaschen u.a. Dieser Zustand bestehe von morgens ab 7 Uhr bis in die Abendstunden. Hinzukomme, dass durch An- und Abfahrten und Passagiere, die, am Handy hängend, lautstark Nichtigkeiten erzählten, bereits ab 5:30 Uhr unzumutbarer Lärm erzeugt werde, der die Hotelgäste nicht mehr schlafen lasse. Er, der Kläger, habe viele Dauerhotelgäste, welche an Arbeitsstellen in der Stadt, unter anderem an Baustellen, für eine gewisse Zeit eingesetzt seien und die sich durch den Lärm an der Bushaltestelle dermaßen gestört fühlten, dass sie nicht mehr kämen. Restaurantgäste würden sich gleichermaßen beschweren. Dieser Zustand sei nicht mehr akzeptierbar.

Dabei sei es für die Beklagte ein Leichtes, diesem Zustand abzuhelfen. Die Verkehrsführung widerspreche u. a. dem natürlichen Empfinden von Verkehrsteilnehmern. Die Bushaltestelle könnte in östlicher Richtung in unmittelbare Nähe und in Höhe des Eingangs zum Einkaufszentrum verlegt werden. Die Ermessenentscheidung der Beklagten bei der Einrichtung der Bushaltstelle sei fehlerhaft gewesen.

Der Kläger beantragt,
das im März 2015 aufgestellte Verkehrszeichen 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vor seinem Anwesen Königstraße ... in Kaiserslautern aufzuheben und die errichtete Bushaltestelle zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil der Kläger vor Erhebung der Klage nicht das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren durchgeführt habe. Im Übrigen sei die unzulässige Klage auch unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei, auf die sich der Kläger zur Durchsetzung seiner Ansprüche berufen könnte. Jedenfalls sei die Anordnung der Bushaltestelle an dem gewählten Standort ermessensfehlerfrei erfolgt.

Bei der Neugestaltung der Königstraße in dem hier streitbefangenen Bereich seien verschiedene Aspekte zu bedenken gewesen. Eine Haltestelle sei hier zwingend notwendig, da sonst der Abstand zwischen den Haltestellen „Marienkirche“ und „Stadtmitte“ zu groß wäre; auch befinde sich das St. Franziskus-​Gymnasium in der Nähe. Die Verlegung der Bushaltestelle in Richtung Osten und damit vor dem Haus mit der Nummer ... weg und vor das Anwesen des Klägers sei erforderlich gewesen, um sicherzustellen, dass anhaltende Busse nicht den Kreuzungsbereich zur Fackelwoog- bzw. zur Humboldtstraße versperrten. Durch das so genannte „Rendezvous Prinzip“ der zentralen Bushaltestelle der SWK Verkehrs AG in der Stadtmitte werde gewährleistet, dass mehrere Linien gleichzeitig Haltestellen anfahren und auch gleichzeitig wieder verlassen könnten; die Fahrgäste sollten so möglichst schnell und unkompliziert die Buslinie wechseln können. Da die Königstraße stadteinwärts von mehreren Linien befahren werde, komme es in der Praxis nicht selten vor, dass zwei oder sogar drei Busse hintereinander die Königstraße stadteinwärts beführen. Um zu vermeiden, dass bei einem Halt an der Haltestelle in der Königstraße der letzte Bus die Kreuzung zur Fackelwoogstraße, in der Begegnungsverkehr herrsche, bzw. zur Humboldtstraße hin blockiere, sei durch ein Verschieben der Haltestelle um wenige Meter in östliche Richtung ein Stauraum geschaffen worden. Eine Verlegung in Richtung der Marienkirche (also vor den Kreuzungsbereich) sei nicht möglich gewesen, da die anhaltenden Busse eine der beiden vorhandenen Spuren blockiert hätten, was zu erheblichen Rückstaus geführt hätte. Die Königstraße stelle in diesem Bereich eine sehr wichtige Verbindungsader durch die Stadtmitte dar; Staus in diesem Bereich seien also immer mit erheblichen Problemen verbunden.

Außerdem habe wegen des Begegnungsverkehrs auch eine Haltestelle auf der gegenüberliegenden Seite (auf der Seite der Stadtgalerie) eingerichtet werden müssen. Weil ein Anhalten der Busse zur gleichen Zeit auf beiden Straßenseiten auch wieder ein Durchfahren anderer Fahrzeuge unmöglich gemacht hätte, hätten die Haltestellen nicht direkt gegenüber angelegt werden können. Da das Gehwegniveau auf der Seite der Mall auch baubedingt deutlich über dem Straßenniveau liege, sei die Anordnung der Haltestelle auf dieser Straßenseite (mit Fahrtrichtung Marienkirche) nur am Ende der Straße, kurz vor der Kreuzung möglich gewesen.

Die neue Straßenführung sehe vor dem klägerischen Grundstück einen deutlich breiteren Bereich für die Fußgänger vor; die Busse hielten also weiter von der Hauswand des Klägers entfernt. Dies komme dem Kläger nicht nur hinsichtlich des von ihm beantragten und genehmigten Freisitzes zugute, sondern auch hinsichtlich der Immissionen durch die Busse.

Hinsichtlich der Verkehrsbelastung sei nochmals darauf hinzuweisen, dass am Haus des Klägers vor der Baumaßnahme deutlich über 16.000 Fahrzeuge vorbeigefahren seien. Nunmehr seien es weniger als 1.000 am Tag. Möglicherweise seien die Geräusche der (auch früher schon sehr nahen) Bushaltestelle im allgemeinen Verkehrslärm der Königstraße untergegangen. Da dieser nun durch die deutliche Reduzierung der Verkehrsströme abgenommen habe, würden die Busan- und Abfahrten beim Kläger wohl mehr wahrgenommen. Eine Steigerung der Belastung durch Linienbusse sei aber nicht gegeben. Im Übrigen würden demnächst die Linien 101 und 114 in die Pariser Straße verlegt, wodurch eine erhebliche Reduzierung der Busan- und Abfahrten eintreten werde. Nach der Verlegung des Verkehrs und der Änderung der Routen dieser beiden Buslinien seien nur noch 7 Haltevorgänge pro Stunde in den Hauptverkehrszeiten an der Bushaltestelle vor dem Anwesen des Klägers zu verzeichnen. Vor dem Hintergrund, dass sich das Grundstück in der Stadtmitte von Kaiserslautern befinde, könne dies nicht als zu viel bezeichnet werden. Wieso der Kläger keine Klimaanlage in sein Anwesen einbaue, sei nicht nachvollziehbar.

Soweit sich der Kläger über das Verhalten der Schüler beschwere, falle dieses nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 1. August 2016 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig.

1.1. Diese ist gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Anfechtungsklage statthaft.

Zwar handelt es sich bei der verkehrsbehördlichen Anordnung der Beklagten vom 9. Februar 2015 im Verhältnis zum Kläger und zu den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – (vgl. ausführlich dazu OVG Rheinland-​Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 A 11038/13 –, NVwZ-​RR 2014, 582).

Allerdings ist das im März 2015 vor dem Anwesen des Klägers aufgestellte Haltestellenschild 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 1 LVwVfG i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfG zu qualifizieren. Der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste nur an den jeweiligen Haltestellen ein- und aussteigen können (§ 42 Personenbeförderungsgesetz – PBefG –). Die Fahrer der Linienbusse müssen die Haltestellen anfahren und genießen dabei die Vorrechte des § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5 StVO. Die Fahrgäste müssen auf den Gehwegen warten (§ 20 Abs. 6 StVO). Das Ein- und Aussteigen an den Haltestellen wird durch § 20 Abs. 2 StVO zusätzlich geschützt. Außerdem enthält das Verkehrszeichen 224 zu § 41 Abs. 1 StVO gegenüber Fahrzeugführern das Gebot und Verbot, bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht zu parken (s. Spalte 3 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO).

1.2. Der Kläger kann als Anwohner und Gewerbetreibender auch geltend machen, in eigenen Rechten oder in eigenen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Aufgrund seines Vortrags erscheint es nicht nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise von vorneherein ausgeschlossen, dass er zumindest wegen der Lärmimmissionen in schutzwerten Positionen verletzt sein könnte.

1.3. Ferner liegen auch die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage abweichend von § 68 zulässig, wenn u.a. über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren beginnt nach § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs. Da die Verwaltungsgerichtsordnung keine ausdrücklichen Anforderungen an den Inhalt eines Widerspruchs enthält, muss er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt. Bei der Auslegung ist „erfolgsorientiert“ davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der seinen Interessen entspricht und den erkennbar angestrebten Erfolg erreichen kann (VGH Baden-​Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013 – 2 S 978/13 –, VBlBW 2014, 230; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 –, NVwZ 2014, 676).

Danach gilt hier Folgendes:

Zwar ist in dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 29. Juli 2015 noch kein Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO zu sehen. Denn darin machte der Kläger für seinen Hotel- und Restaurantbetrieb ausdrücklich „nur“ einen Schadensersatz- und Amtshaftungsanspruch wegen der durch die Baumaßnahme und die Straßenführung entstandenen Einbußen und Einkommensausfälle geltend.

Auch das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 8. September 2015 kann noch nicht als Widerspruch ausgelegt werden. Darin brachte der Kläger lediglich zum Ausdruck, sein Bestreben sei es zunächst, die Sache einer außergerichtlichen Regelung nahezubringen. Er sei gerne bereit, einen Besprechungstermin wahrzunehmen.

Allerdings handelte es sich nach Auffassung der Kammer bei dem weiteren Schreiben vom 6. November 2015 um einen Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO. In diesem Schriftstück teilte der Kläger mit, die Sache dulde keinen Aufschub mehr. Es bestehe deshalb Veranlassung, zumindest für die Verlegung der Haltestelle Frist zu setzen bis spätestens 30. November 2015. Damit machte der Kläger ausreichend deutlich, dass er sich von der Einrichtung der Bushaltestelle vor seinem Hotel beschwert fühlte und die Entfernung des Verkehrszeichens begehrte.

Über den – im Übrigen fristgerecht eingelegten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 –, NJW 2011, 246) – Widerspruch hat die Beklagte ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden.

2. Die Klage ist in der Sache aber unbegründet. Die angefochtene Einrichtung einer Bushaltestelle im März 2015 vor dem Anwesen des Klägers in der Königstraße ... in Kaiserslautern, ist, soweit sie der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).

Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen verkehrsbezogene Ge- und Verbote, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (s. z.B. VGH Baden-​Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2016 – 5 S 515/14 –, juris m.w.N.), hier also der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 1. August 2016.

Danach ergibt sich der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Installation einer Bushaltestelle in Form des Aufstellens des Verkehrszeichens Nummer 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO aus der Straßenverkehrsordnung in der Fassung der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBI I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl I S. 1573).

2.1. Die Einrichtung der Bushaltestelle vor dem Gewerbebetrieb des Klägers ist formell ordnungsgemäß erfolgt.

2.1.1. Die Beklagte ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts zuständig für das Aufstellen des streitgegenständlichen Verkehrszeichens.

2.2.2. Soweit der Kläger moniert, er sei vor Einrichtung der Bushaltestelle vor seinem Hotel nicht angehört worden, kann er damit im Ergebnis nicht durchdringen.

Eine Anhörung Betroffener, etwa von Anliegern, ist vor der Aufstellung von Verkehrszeichen von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgeschrieben. Von ihr kann allgemein abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde – wie hier – eine Allgemeinverfügung erlassen will (vgl. § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 4 Alternative 1 VwVfG). Es ist durchaus in Erwägung zu ziehen, dass der Kläger im Hinblick darauf, dass die Einrichtung einer Bushaltestelle vor einem Gewerbebetrieb einen Eingriff von nicht nur geringer Intensität bedeutet und dieser auch Dauerwirkungen zeitigt (vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 28 Rn. 58), hätte angehört werden müssen. Denn im Fall einer Allgemeinverfügung ist bei der Prüfung, ob die Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, ein strenger Maßstab anzulegen; ferner ist eine Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten (s. BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 – III ZR 212/01 –, NVwZ 2002, 509). Je erheblicher der Eingriff und bedeutsamer das vom Eingriff betroffene Rechtsgut, desto eher wird eine Pflicht zur Anhörung anzunehmen sein (vgl. VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 14. August 2002 – 5 S 1608/02 –, NVwZ-​RR 2003, 311).

Es kann hier letztlich dahinstehen, ob der Kläger hier hätte angehört werden müssen. Jedenfalls ist der eventuelle Anhörungsmangel gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich, da die Anhörung, die nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 2 3 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, nachträglich erfolgt ist.

Der Kläger hatte sich nach dem Aufstellen des streitgegenständlichen Verkehrszeichens in mehreren Schreiben pauschal über ausbleibende Gäste in seinem Hotel wegen Lärmbeschwerden beklagt, zuletzt mit dem von der Kammer als Widerspruch ausgelegten Schreiben vom 6. November 2015. Hierzu nahm die Beklagte, die den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und sich bereits intern am 20. August 2015 damit auseinander gesetzt hatte, mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 Stellung, indem sie den Kläger trotz dessen Einwände gegen die Bushaltestelle vor seinem Hotel darauf hinwies, eine grundsätzliche Neuplanung oder Änderung der Verkehrsanbindung der Einkaufsgalerie „K in Lautern“ sei nicht vorgesehen und eine Verlegung der Bushaltestelle daher nicht geplant. Damit lag eine noch ausreichende nachträgliche Anhörung vor. Es kann daher offen bleiben, ob die ausführlichen Stellungnahmen der Beklagten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ebenso geeignet waren, den unterstellten Anhörungsfehler zu heilen (vgl. dazu Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 Rn. 87).

2.2. Die Installation der Bushaltestelle vor dem Hotel des Klägers ist auch materiell rechtmäßig.

2.2.1. Nach § 45 Abs. 3 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Gemäß § 32 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft – vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen. Nach § 40 Abs. 1 PBefG ist der Fahrplan Gegenstand der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung (§§ 40 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 7, 12 Abs. 1 Nr. 2a, 3a PBefG), der die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten vorgibt. Die Genehmigungsbehörde entscheidet hierbei unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Verkehrsinteresses in eigener Verantwortung darüber, wo Haltestellen einzurichten sind. Nachdem die Genehmigungsbehörde grundsätzlich über den Standort der Haltestelle entschieden hat („Standortgrundentscheidung“), bestimmt die Straßenverkehrsbehörde, an welcher konkreten Stelle das Haltestellenzeichen anzubringen ist. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind die Bedürfnisse des öffentlichen Nahverkehrs, insbesondere die genehmigten Fahrpläne nach dem Personenbeförderungsgesetz (Linienführung mit bezeichneten Haltestellen gemäß §§ 11 ff., 32, 40, 45 PBefG) maßgeblich. Hierbei ist z.B. die Erreichbarkeit der Haltestelle für die Omnibusbenutzer ein entscheidender Gesichtspunkt. Es sind aber auch die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO zu beachten. Des Weiteren sind die Interessen der von dem Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger zu berücksichtigen. In die Abwägung sind ferner in Betracht kommende Alternativstandorte einzustellen und zu gewichten (vgl. VGH Baden-​Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1994 – 5 S 474/94 –, juris; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2014 – M 23 K 14.602 –, juris; VG Koblenz, Urteil vom 17. November 2008 – 4 K 1963/07.KO –, juris; VG Neustadt Urteil vom 8. März 2005 – 3 K 1401/04.NW –).

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Frage, ob die Entscheidung, die die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des ihr hinsichtlich des Bushaltestellenkonzepts zustehenden Spielraums getroffen hat, in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Für den hier zu entscheidenden Fall einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung hat dies zur Folge, dass nicht etwa darüber zu entscheiden ist, ob der objektiv optimale oder subjektiv am wenigsten störende Haltestellenstandort gewählt worden ist, sondern allein darüber, ob die Entscheidung der Beklagten nachvollziehbar und plausibel ist (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 6. Juli 2010 – 1 A 71/08 –, juris).

2.2.2. Hiernach erweist sich die Einrichtung der in Rede stehenden Bushaltestelle vor dem Anwesen des Klägers als abwägungsfehlerfrei mit der Folge, dass der Kläger in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht verletzt ist.

Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Da ein Hoheitsträger bei Dauerverwaltungsakten seine Ermessensausübung unter Kontrolle halten muss (vgl. OVG Nordrhein-​Westfalen, Urteil vom 10. November 2014 – 13 A 1973/13 –, NVwZ-​RR 2015, 379), sind grundsätzlich sämtliche Ermessenserwägungen der Behörde zu würdigen, die im Verwaltungsverfahren und im laufenden Verwaltungsprozess getätigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, NVwZ 2014, 151).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind vorliegend Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich.

2.2.2.1. Auch wenn für eine verkehrsrechtliche Anordnung, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen bekanntgegeben wird, keine formelle Begründungspflicht (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) besteht, ändert das nichts an der materiell-​rechtlichen Verpflichtung zur Ermessensausübung, die im Streitfall auch gerichtlich nachvollziehbar sein muss (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 – 11 ZB 10.581 –, juris). Vorliegend enthält die betreffende formblattmäßige verkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Februar 2015, die der Aufstellung mehrerer Verkehrszeichen in dem betreffenden Bereich vorausging, nur den Hinweis, dass im Rahmen der Ansiedlung des Shoppingcenters „K in Lautern“ der Innenstadtbereich neu geplant und ein neues Verkehrskonzept erstellt worden sei. Auf der Grundlage der ausgearbeiteten Pläne, die in mehreren Terminen in den Jahren 2012 und 2013 besprochen worden seien, würden die Verkehrszeichen nach Anhörung des Referats Tiefbau und der Polizei angeordnet. Damit finden sich in der genannten verkehrsrechtlichen Anordnung keine schriftlichen Ermessensausführungen. Die Beklagte hat aber im Rahmen des Klageverfahrens in ihren Klageerwiderungsschriftsätzen vom 18. März 2016 und vom 18. Juli 2016 als auch in der mündlichen Verhandlung des Gerichts vom 1. August 2016 die Gründe, die für die Einrichtung der Haltestelle vor dem klägerischen Anwesen maßgebend waren, ausführlich dargelegt. An der Richtigkeit dieser Ausführungen, d.h. dass die Belange abgewogen wurden, zu zweifeln, hat das Gericht keine Veranlassung.

2.2.2.2. Ermessensfehler der Beklagten hinsichtlich der Standortwahl für die Haltestelle sind nicht erkennbar. Bei ihrer Entscheidung hat die Beklagte sowohl die Verkehrs- und Betriebserfordernisse des Transportunternehmens zugrunde gelegt, als auch Vorteile des Standorts aus dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Königstraße dargetan. Die Beklagte hat neben den öffentlichen Interessen an der Einrichtung einer Bushaltestelle in der Königstraße auch gesehen, dass der Betrieb der Bushaltestelle für den Kläger Beeinträchtigungen in der Nutzung seines Gewerbegrundstücks mit sich bringt. Sie hat diese Beeinträchtigungen aufgrund der Zahl der Haltevorgänge (aktuell 15 Stopps pro Stunde während der Hauptverkehrszeiten, mit Inkrafttreten des Herbstfahrplans 7 Stopps pro Stunde während der Hauptverkehrszeiten) und der Dauer der einzelnen Haltevorgänge aber als zumutbar angesehen. Diese Einschätzung begegnet nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken.

2.2.2.3. Plausibel und nachvollziehbar ist zunächst die Entscheidung der Beklagten, anlässlich der Neugestaltung der Königstraße in dem hier streitbefangenen Bereich eine Haltestelle als zwingend notwendig anzusehen, da ansonsten der Abstand zwischen den Haltestellen „Marienkirche“ und „Stadtmitte“ zu groß wäre.

2.2.2.4. Der Kläger kann einen Ermessensfehler der Beklagten nicht damit begründen, die Verkehrsführung widerspreche dem natürlichen Empfinden von Verkehrsteilnehmern; daher könnte die Bushaltestelle in östlicher Richtung in unmittelbare Nähe und in Höhe des Eingangs des Einkaufszentrums verlegt werden.

Maßgeblich für die Platzierung der Bushaltestelle auf der Höhe des Anwesens des Klägers war für die Beklagte der Umstand, dass die Verlegung der Bushaltestelle, die vor den Baumaßnahmen vor dem Gebäude Königstraße .. eingerichtet war, in Richtung Osten erforderlich war, um sicherzustellen, dass anhaltende Busse nicht den Kreuzungsbereich zur Fackelwoog- bzw. zur Humboldtstraße versperren. Hierzu hat die Beklagte schlüssig vorgetragen, durch das so genannte „Rendezvous Prinzip“ der zentralen Bushaltestelle der Stadtwerke Kaiserslautern AG in der Stadtmitte (Anmerkung der Kammer: die auf die Haltestelle „Fackelwoogstraße“ folgende Haltestelle) werde gewährleistet, dass mehrere Linien gleichzeitig Haltestellen anfahren und auch gleichzeitig wieder verlassen könnten; die Fahrgäste sollten so möglichst schnell und unkompliziert die Buslinie wechseln können. Da die Königstraße stadteinwärts von mehreren Linien befahren werde, komme es in der Praxis nicht selten vor, dass zwei oder sogar drei Busse hintereinander die Königstraße stadteinwärts beführen. Um zu vermeiden, dass bei einem Halt an der Haltestelle in der Königstraße der letzte Bus die Kreuzung zur Fackelwoogstraße, in der Begegnungsverkehr herrsche, bzw. zur Humboldtstraße hin blockiere, sei durch ein Verschieben der Haltestelle um wenige Meter in östliche Richtung ein Stauraum geschaffen worden. Eine Verlegung in Richtung der Marienkirche und damit vor den Kreuzungsbereich sei nicht möglich gewesen, da die anhaltenden Busse eine der beiden vorhandenen Spuren blockiert hätten, was zu erheblichen Rückstaus geführt hätte.

Die Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass der Standort der Haltestelle nicht näher an den Eingang zur Stadtgalerie gerückt werden konnte. Hierzu hat sie angegeben, wegen des neu geschaffenen Begegnungsverkehrs habe auch eine Haltestelle auf der gegenüberliegenden Seite der Stadtgalerie eingerichtet werden müssen. Weil ein Anhalten der Busse zur gleichen Zeit auf beiden Straßenseiten auch wieder ein Durchfahren anderer Fahrzeuge unmöglich machen würde, hätten die Haltestellen nicht direkt gegenüber angelegt werden können. Da das Gehwegniveau auf der Seite der Stadtgalerie auch baubedingt deutlich über dem Straßenniveau liege, sei die Anordnung der Haltestelle auf dieser Straßenseite (mit Fahrtrichtung Marienkirche) nur am Ende der Straße, kurz vor der Kreuzung, möglich gewesen. Aufgrund des Erfordernisses der Einrichtung der Haltestelle in Fahrtrichtung Marienkirche habe die Haltestelle vor dem Haus des Klägers nicht näher an den Kreuzungsbereich („Königstraße, Humboldtstraße, Fackelwoogstraße“) heranrücken können. Eine weitere Verschiebung in Richtung der Richard-​Wagner-​Straße – insbesondere in den Bereich der Fußgängerzone – sei wegen der Straßenbreite nicht möglich. Hier sei durch den Eingang zur Stadtgalerie ein Begegnungsverkehr der Linienbusse nicht möglich.

2.2.2.5. Der Kläger kann auch mit seinem Einwand, bei der Platzierung der Bushaltestelle unmittelbar vor seinem Hotel handele es sich wegen des von der Haltestelle ausgehenden Lärms um eine unzumutbare Belastung, nicht durchdringen. Hierzu hat die Beklagte ermessensfehlerfrei ausgeführt, am Haus des Klägers seien vor der Baumaßnahme deutlich über 16.000 Fahrzeuge vorbeigefahren. Nunmehr seien es weniger als 1.000 am Tag. Da der allgemeine Verkehrslärm in der Königstraße durch die deutliche Reduzierung der Verkehrsströme abgenommen habe, nehme der Kläger die Busan- und Abfahrten an der Haltestelle wohl mehr wahr. Eine Steigerung der Belastung durch Linienbusse sei aber nicht gegeben. Nach der Verlegung des Verkehrs und der Änderung der Routen von zwei Buslinien seien demnächst nur noch 7 Haltevorgänge pro Stunde in den Hauptverkehrszeiten an der Bushaltestelle vor dem Anwesen des Klägers zu verzeichnen. Vor dem Hintergrund, dass sich das Grundstück in der Stadtmitte von Kaiserslautern befinde, könne dies nicht als zu viel bezeichnet werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Bushaltestelle mit einem großzügig bemessenen Wartebereich zwischen Bordsteinkante und Gebäude von ca. 4,50 m ausgeführt worden sei.

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In einer größeren Stadt wie Kaiserslautern lässt es sich nicht vermeiden, dass Bushaltestellen vor Wohnhäusern oder Gewerbebetrieben eingerichtet werden (vgl. VG München, Urteil vom 21. Oktober 2014 – M 23 K 14.602 –, juris zu München). Bei der Platzierung einer Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe eines Wohngebäudes oder eines Gewerbebetriebs handelt es sich daher grundsätzlich nicht um eine außergewöhnliche Belastung.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Busverkehr und der Haltestellenbetrieb gegenüber dem Zustand vor der Neugestaltung in der Königstraße zu einer wesentlichen und zur Unzumutbarkeit führenden Lärmzunahme vor dem Anwesen des Klägers geführt haben.

In die Ermessensentscheidung für einen Haltestellenstandort sind zwar auch die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb (Lärm und Abgase der haltenden Fahrzeuge, Geräusche der wartenden Fahrgäste) möglicherweise betroffenen Anlieger in die Abwägung einzustellen (vgl. VGH Baden-​Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1994 – 5 S 474/94 –, NZV 1995, 333; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2014 – M 23 K 14.602 –, juris). Im Übrigen ist der genehmigte Linienverkehr für die Anlieger der Straße Teil des allgemeinen Kraftfahrzeugverkehrs auf dieser Straße.

Im Rahmen der Interessenabwägung bildet die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO den Maßstab zur Beurteilung der Lärmbelastung, der der Kläger ausgesetzt ist. Danach können die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. Im Gegensatz zum Straßenrecht bestimmt kein bestimmter Lärmpegel die Grenze der Zumutbarkeit (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 – 11 C 45/92 –, NJW 1994, 2037). Es sind vielmehr Lärmeinwirkungen zu berücksichtigen, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76/84 –, NVwZ 1986, 918; OVG Bremen, Urteil vom 11. Februar 2016 – 1 B 241/15 –, juris; VG Köln, Urteil vom 8. Januar 2016 – 18 K 3513/15 –, juris). Der Einzelne besitzt daher noch keinen Anspruch auf behördliche Schutzmaßnahmen, wenn ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Er kann lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen.

Dies gilt auch, wenn die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde nicht nur auf die gebietsbezogene Schutzbedürftigkeit der Anlieger sowie eine eventuell gegebene Lärmvorbelastung abzustellen. Sie muss vielmehr auch die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer würdigen (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 – 11 C 45/92 –, NJW 1994, 2037).

Als Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreitung die Behörde zur Ermessensausübung verpflichtet, können die Grenzwerte in Nr. 2 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm – Lärmschutz-​Richtlinien-​StV – vom 23. November 2007 (Verkehrsblatt 2007, 767) herangezogen werden (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11. Februar 2016 – 1 B 241/15 –, juris). Dies ergibt sich auch aus den Lärmschutz-​Richtlinien-​StV selbst, in denen es einleitend heißt, sie seien lediglich „Orientierungshilfe“ zur Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 – 11 C 45.92 –, NJW 1994, 2037 zu den „Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ vom 6. November 1981 als Vorläuferregelung). Nach Ziffer 2.1. der Lärmschutz-​Richtlinien-​StV kommen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen grundsätzlich in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel in Kern-​, Dorf- und Mischgebieten – in einem dieser Gebiete liegt das Hotelgebäude des Klägers – in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr 70 dB(A) und in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr 62 dB(A) überschreitet. Eine Belastung von 70 dB(A) wird in der Regel erst bei 200 Kfz/h, einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und einem 100%-​igen Lkw-​Anteil erreicht, während eine Belastung von 62 dB(A) regelmäßig erst bei 30 Kfz/h, einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und einem 100%-​igen Lkw-​Anteil angenommen wird (vgl. Diagramm I zur Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV –). Im Übrigen kommt Verkehrslärm im Allgemeinen bei einem Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tage noch keine enteignungsgleiche Wirkung zu, weil hierdurch noch keine lärmbedingte Gesundheitsgefahr ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2012 – 7 VR 5/12, 7 VR 5/12 (7 A 8/12) –, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. April 2016 – 7 KS 35/12 –, juris; VG Koblenz, Urteil vom 17. November 2008 – 4 K 1963/07.KO –, juris).

Hiervon ausgehend sind die von dem widmungsgemäßen Bushaltestellenbetrieb ausgehenden Emissionen unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hinzunehmen und dem Kläger damit zumutbar.

Zunächst ist festzuhalten, dass ausweislich des im Rahmen der Bebauungsplanerstellung eingeholten Gutachtens des Büros …, Berlin, vom 18. Oktober 2011 (Bericht Nr. M94 088/“) die Berechnungen für das Grundstück des Klägers im „Prognose-​Nullfall-​Verkehr“, d.h. bei Zugrundelegung der Verkehrssituation vor der Neuordnung der Straßen, für die Zeit von 6-​22 Uhr einen Wert von 80 dB(A) und für die Zeit von 22-​6 Uhr einen Wert von 71 dB(A) ergaben. Ferner berechneten die Gutachter für den – inzwischen verwirklichten – Planfall, d.h. die Verkehrssituation nach der Neuordnung der Straßen inklusive dem prognostizierten Kfz-​Verkehr nach Wiedereröffnung des bestehenden Kaufhauses, für das Grundstück des Klägers für die Zeit von 6-​22 Uhr einen Wert von 69 dB(A) und für die Zeit von 22-​6 Uhr einen Wert von 57 dB(A). Die Neugestaltung in der Königstraße, die nach dem genannten Gutachten für den Kläger keinen Anspruch auf passiven Lärmschutz auslöste, führte für den Kläger damit zu einer deutlichen Reduzierung der Lärmbeeinträchtigung durch den Straßendurchgangsverkehr. Der stattdessen hinzugekommene Haltestellenbetrieb vor dem Gebäude des Klägers hat aber keine unzumutbare Lärmzunahme zur Folge, die im Rahmen der Ermessensentscheidung allein den Verzicht auf die Haltestelle rechtfertigen könnte.

Der Kläger hat keine Lärmmessungen vorgelegt. Es besteht nach Auffassung der Kammer auch keine Veranlassung, derartige Messungen von Amts wegen erheben zu lassen. Der Kläger hat diesbezüglich nur eingewandt, er sei seit Errichtung der Bushaltestelle Beschwerden seiner Gäste ausgesetzt. Besonders in den Morgenstunden sei die Lärmbelästigung für die Hotelgäste so enorm, dass die Reklamationen nicht mehr abrissen und viele Kunden nicht mehr buchten. Im Sommer sei es wegen des Lärms durch die an- und abfahrenden Busse nicht mehr möglich, die Fenster zu öffnen. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2016 mehrere von Hotelgästen unterschriebene und vom Kläger vorformulierte Schreiben vorgelegt, in denen diese bestätigen, dass sie sich von dem Lärm der Bushaltestelle gestört fühlen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen Ermessensfehler der Beklagten zu begründen.

Mit der Vorlage der vorformulierten Gästebeschwerden – die sich im Übrigen in den gängigen Hotelportalen für den Zeitraum nach Einrichtung der Bushaltestelle vor dem Hotel des Klägers nicht wiederfinden (s. https://www.tripadvisor.de; http://www.hrs.de; http://www.hotel.de); … – hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die mit dem Betrieb der Bushaltestelle naturgemäß verbundenen Lärm- und Abgasemissionen allein durch die Existenz der vor das Haus des Klägers verlegten Haltestelle und das damit einhergehende An- und Abfahren der Busse gegenüber der Verkehrsreglung vor der Neugestaltung in der Königstraße wesentlich erhöht worden sind. Da die Fenster in dem Gebäude des Klägers nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 1. August als Lärmschutzfenster ausgestaltet sind – womit in dem Hotelportal HRS auch ausdrücklich geworben wird (s. http://www.hrs.de…) –, ist es bereits nicht nachvollziehbar, dass es in den zu der Königstraße hin gelegenen Hotelzimmern zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen kommen soll. Während bei Räumen und Fenstern üblicher Größe und Beschaffenheit bei geschlossenen Einfachfenstern regelmäßig ein Unterschied von 20 bis 25 dB(A) zwischen den Mittelungspegeln innen und außen angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 – 11 A 4/98 –, NVwZ 2000, 567; Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 2010 – 11 BV08.789 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 4 C 4/05 –, NVwZ 2007, 219, wonach der typische Dämmwert eines gekippten Fensters 15 dB(A) beträgt), können durch den effektiven Einsatz von Lärmschutzfenstern Werte der Lärmminderung im Bereich zwischen 30 und 60 dB(A) erzielt werden (vgl. VDI-​Richtlinie 2719 und Kötz, Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/420/ dokumente/fenster.pdf). Soweit der Kläger einwendet, seine Gäste könnten wegen des Lärms insbesondere in den frühen Morgenstunden die Fenster nicht öffnen, kann er damit nicht gehört werden. Anwohnern, die auf passive Schallschutzmaßnahmen verwiesen werden dürfen, wird zugemutet, etwa zur Erhaltung der Nachtruhe die Fenster geschlossen zu halten, und sie sind nicht davor geschützt, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – 11 A 86.95 –, NVwZ 1996, 901; allerdings müssen als Kompensation für die nicht mehr mögliche Luftzufuhr durch das Öffnen von Fenstern Einrichtungen für eine künstliche Belüftung geschaffen werden, s. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 4 C 4/05 –, NVwZ 2007, 219). Der Kläger gehört vorliegend nicht zu den Anwohnern, die auf passive Schallschutzmaßnahmen verwiesen worden sind. Allerdings ist er nicht daran gehindert, etwa Klimaanlagen in die Hotelzimmer einzubauen.

Der weitere Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2016, besonders störend sei das Wiederanfahren der Busse, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme der Unzumutbarkeit. Zwar kann ein signifikanter Ausstoß von Abgasen aus mit Dieselkraftstoff betriebenen mehreren Kraftomnibussen, die über einen Zeitraum von mehreren 10 Minuten an einem Standort verharren, eine erhebliche Belästigung für unmittelbar angrenzende Wohngrundstücke darstellen (s. dazu näher VG Neustadt, Urteil vom 24. Mai 2016 – 5 K 788/15.NW –). Vorliegend halten die Busse vor dem Hotel des Klägers jedoch nur ca. 20 – 40 Sekunden. Ferner liegt das Hotel des Klägers nicht in einem Wohngebiet. Auch unter Lärmgesichtspunkten führt die An- und Abfahrtsfrequenz allein nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung, da die genannten Standzeiten der Busse den im Straßenverkehr üblichen Behinderungen entsprechen.

2.2.2.6. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch auf das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ beruft, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Zu einem Gewerbebetrieb gehören nicht nur das Betriebsgrundstück und die Betriebsräume sowie Einrichtungsgegenstände, Warenvorräte und Außenstände; auch die geschäftlichen Verbindungen, Beziehungen, der Kundenstamm und alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht, gehören dazu (OVG Schleswig-​Holstein, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 9/15 –, juris). Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb die konstituierenden Merkmale des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – aufweist, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 1015/15 –, juris m.w.N.). Jedenfalls sind bloße Umsatz- und Gewinnchancen vom verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 1015/15 –, juris m.w.N.). Das Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ kann insbesondere nicht als Recht „auf freie Betätigung als Unternehmer überhaupt“ aufgefasst werden. Das gilt auch für Vorteile, die sich aus dem bloßen Fortbestand einer günstigen Sach- oder Rechtslage ergeben (OVG Schleswig-​Holstein, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 9/15 –, juris). Ein Gewerbetreibender, dessen Gewerbebetrieb an einer innerstädtischen Straße liegt, kann nicht damit rechnen, dass die für ihn als günstig empfundene Verkehrssituation – hier Bushaltestelle nicht unmittelbar vor dem Hotel, sondern in einer Entfernung von 30 m – unverändert bleibt. Es ist auch stets die Vorbelastung durch die Situation, in die der Gewerbebetrieb hineingestellt ist und aufgrund deren situationsbedingt mit einer Änderung der Rechtslage gerechnet werden muss, zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. September 1990 – 1 BvR 988/90 –, NVwZ 1991, 358). Auch begründet die Möglichkeit, dass als Folge der Errichtung einer Bushaltestelle unmittelbar vor dem Hotelgebäude zukünftig Kunden wegbleiben, keinen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1982 – II ZR 206/81 –, NJW 1983, 2313; OVG Schleswig-​Holstein, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 9/15 –, juris). Demnach kann sich der Kläger weder mit Erfolg auf rückläufige Buchungen seiner Kunden wegen der Bushaltestelle vor dem Haus noch auf die mangelnde Frequentierung seiner Außengastronomie vor der Bushaltestelle berufen.

2.2.2.7. Eine aus dem Anliegergebrauch ableitbare wehrfähige Rechtsposition steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Dieser ist als Anlieger einer an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße mit deren Schicksal in der Weise verbunden, dass er den Gemeingebrauch Dritter und etwaige Beeinträchtigungen des Anliegergebrauchs, die aus dem Gemeingebrauch bzw. der allgemeinen Zweckbestimmung der Straße resultieren, hinnehmen muss und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs insbesondere nicht verlangen kann, dass der Verkehr auf der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße seiner Art und/oder seinem Umfang nach stets unverändert bleibt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 – IV C 58.80 –, GewArch 1982, 371). Demgemäß schützt den Kläger seine Stellung als Anlieger nicht vor solchen Einwirkungen, die mit dem (zulässigen) Gemeingebrauch der Straße durch andere - bzw. hier mit dem im Interesse der Allgemeinheit erfolgenden Betrieb einer Bushaltestelle im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs - allgemein verbunden sind (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 05. Juli 2002 – 2 A 112/00 –, juris).

2.2.2.8. Auch die übrigen von dem Kläger vorgetragenen Einwendungen gegen die Anordnung der Haltestelle, wie die unzulässigen Verschmutzungen und Müllablagerungen insbesondere durch wartende Schüler sowie die Blockade des Hoteleingangs durch Fahrgäste bei regnerischem Wetter führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung.

Die geltend gemachten Beeinträchtigungen stellen zwar Unannehmlichkeiten dar, müssen aber als im großstädtischen Leben übliche Beeinträchtigungen grundsätzlich hingenommen werden (vgl. VG München, Urteil vom 21. Oktober 2014 – M 23 K 14.602 –, juris). Dabei handelt es sich ausschließlich um - rechtlich unzulässige - Verhaltensweisen Dritter, die nicht geeignet sind, den für sich genommen zulässigen Gemeingebrauch als solchen auszuschließen bzw. zu beschränken. Die Beklagte hat insoweit keine Verantwortung für ein rechtswidriges Verhalten der wartenden Fahrgäste. Insoweit muss sich der Kläger vielmehr darauf verweisen lassen, im Einzelfall entsprechende (zivilrechtliche) Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen den jeweiligen Verursacher dieser Beeinträchtigungen geltend zu machen oder sich insoweit unmittelbar an das zuständige Verkehrsunternehmen zu wenden (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 17. November 2008 – 4 K 1963/07.KO –, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 5. Juli 2002 – 2 A 112/00 –, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung - ZPO -.


Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).<