Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 03.03.1999 - 6 E 81/98 (1) - Halterauskunft bei unberechtigter Benutzung von Kundenparkplätzen

VG Gießen v. 03.03.1999: Anspruch auf Halterauskunft bei unberechtigter Benutzung von Kundenparkplätzen


Das Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 03.03.1999 - 6 E 81/98 (1)) hat entschieden:

Es besteht ein Anspruch auf eine einfache Registerauskunft, wozu auch Name und Anschrift des Halters zählen, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt, wozu auch Ansprüche wegen der unberechtigten Benutzung von Kundenparkplätzen gehören.


Siehe auch Halterauskunft - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:


Der Kläger betreibt in N. in der U.Straße ... eine Rechtsanwaltskanzlei. Zu dieser Kanzlei gehören drei gemietete Stellplätze, die sich unmittelbar vor der Eingangstür der Kanzlei befinden. Diese Stellplätze sind durch Hinweisschild als Kundenparkplätze des Grundstücks U.Straße ... gekennzeichnet. Zusätzlich sind die einzelnen Parkboxen mit Namensschildern versehen. Daraus ergibt sich eine eindeutige Zuordnung der Stellplätze zur Kanzlei des Klägers.

Am 10.10.1996 wurde auf dem Parkplatz des Klägers das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GI ... geparkt. Die Fahrerin dieses Fahrzeuges tätigte Einkäufe im gegenüberliegenden Spar-​Markt und besuchte dann die öffentliche Bücherei. Nachdem das Fahrzeug mit dem obengenannten Kennzeichen am 29.01.1997 ein weiteres Mal auf dem Parkplatz des Klägers abgestellt worden war, beantragte dieser beim Beklagten Auskunft über die Halterdaten des betreffenden Fahrzeuges. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 08.04.1997 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übermittlung der entsprechenden Daten lägen nicht vor, da es sich bei dem in Rede stehenden Grundstück um ein nicht öffentliches Grundstück handele, auf dem kein Straßenverkehr im Sinne des StVG stattfinde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.04.1997 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Gießen mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.1997, zugestellt am 17.12.1997, zurückwies.

Am 16.01.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus vor, die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes ergebe sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die Stellplätze faktisch der Allgemeinheit zugänglich seien. Der berechtigt auf dem Parkplatz parkende Mandant sei Teil der Allgemeinheit.




Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid vom 08.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.12.1997 aufzuheben,

2. das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über die Halterdaten des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen GI ... zu erteilen,

3. dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

4. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären,

5. as Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären,

6. dem Kläger zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, das Parken auf den Stellplätzen des Klägers stelle keine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr dar. Da es sich bei den Parkplätzen um Stellplätze handele, die durch Hinweisschild als Kundenparkplätze der Kanzlei des Klägers ausgewiesen seien, und darüber hinaus die einzelnen Parkboxen zusätzlich mit Namensschildern versehen seien, stehe fest, dass die Benutzung derselben gerade nicht mit Willen des Klägers der Allgemeinheit offenstehe. Auch eine stillschweigende Duldung der Benutzung der Parkplätze als allgemeine Parkfläche komme nicht in Betracht. Denn der Kläger wolle seinem Besitzrecht entsprechend gerade eine derartige Nutzung verhindern. Das Abstellen der Fahrzeuge auf dem "Privatgelände" könne nicht mehr als "Teilnahme am Straßenverkehr" interpretiert werden. Selbst wenn man trotzdem den Begriff "Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr" so weit fassen würde, müsse man dem Anspruch aus der Besitzstörung, der sich aus dem Abstellen der Fahrzeuge ergeben könne, diesen Zusammenhang absprechen. Die Besitzstörung resultiere nämlich nicht aus der irgendwie gearteten Teilnahme der Fahrzeuge am Straßenverkehr, sondern allein aus der körperlichen Anwesenheit der Fahrzeuge. Dem Kläger sei es zuzumuten, seine Parkplätze durch ausreichende Vorkehrungen gegen Fremdbenutzung zu sichern.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte.


Entscheidungsgründe:


Die Klage, über die das Gericht aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 08.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des RP Gießen vom 15.12.1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Auskunft über die Halterdaten des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen GI ... nach § 39 Abs. 1 StVG. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf eine einfache Registerauskunft, wozu auch Name und Anschrift des Halters zählen, "wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens...darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt."

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht der erforderliche Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Straßenverkehr im Sinne des StVG und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen ist nur der öffentliche Verkehr, d.h. der auf öffentlichen Wegen und Plätzen stattfindende Verkehr (vgl. § 1 StVG, § 1 StVO). Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen (vgl. Jagusch/Hentschel, 33. Aufl., § 1 StVO Rdnr. 13 m.w.N.). Voraussetzung ist die ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung, wobei maßgeblich ist, dass tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit (faktische Öffentlichkeit) besteht (Jagusch/Hentschel, a.a.O.).

Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass der Kläger seinen Parkplatz nicht der Allgemeinheit dergestalt zur Verfügung stellt, wie dies beispielsweise bei einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Straße im Sinne von §§ 2 ff. HessStraßenG der Fall ist. Diese zu benutzen, ist im Rahmen der Widmung grundsätzlich jedem unabhängig von einer bestimmten Motivation gestattet.

Gleichwohl ist auch der streitgegenständliche Parkplatz des Klägers trotz der von diesem vorgenommenen Ausschilderung für die Allgemeinheit tatsächlich zugänglich. Wie nämlich der Kläger zu Recht hervorhebt, kann Benutzer des Parkplatzes gerade potentiell jeder sein, wenn auch mit der Einschränkung, dass es sich um einen Kunden der klägerischen Kanzlei handeln muss. Insoweit ist die vorliegende Konstellation vergleichbar mit der Situation auf Kundenparkplätzen bei Gaststätten (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. vom 23.09.1991 - 5 Ss 343/91 - 114/91 1, NZV 1992, 120) oder Kaufhäusern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 26.05.1981 - 2 Ss OWi 121/81 - 233/81 I, VRS 61, 455). Auch in diesen Fällen besteht die Einschränkung der Benutzungsberechtigung auf (potentielle) Kunden. Nicht anders ist es beim Parkplatz des Klägers; hier darf jeder parken, der Rechtsrat "kaufen" möchte, in den obengenannten Vergleichsfällen werden dagegen Mittagessen bzw. Lebensmittel etc. gekauft. Ein Kunde des der Kanzlei des Klägers gegenüberliegenden Spar-​Marktes darf den dortigen Parkplatz benutzen, nicht jedoch den klägerischen. Umgekehrt ist einem Kunden der Kanzlei des Klägers zwar die Nutzung von dessen Parkplatz erlaubt, nicht jedoch die Nutzung des Parkplatzes des Spar-​Marktes.

Der Kläger benötigt die Halterauskunft auch zur Verfolgung von Rechtsansprüchen, nämlich für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe enthält. Der Anspruch ergibt sich aus § 862 Abs. 1 BGB. Der Kläger als Besitzer (§ 854 BGB) des Parkplatzes ist am 10.10.1996 ab 17.40 Uhr und am 29.10.1997 ohne seinen Willen durch das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen GI ... in seinem Besitz gestört worden, ohne dass eine gesetzliche Gestattung dieser Störung ersichtlich wäre (verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1 BGB). Weitere Störungen sind zu besorgen (§ 862 Abs. 1 S. 2 BGB); die insoweit erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der vorangegangenen zweifachen Verletzung des Besitzrechts des Klägers zu vermuten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf der Überlegung, dass diese vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und dem Beteiligten nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Dies entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 162 Rdnr. 18 m.w.N.). Dass es sich bei dem Kläger um einen Rechtsanwalt handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. Kopp a. a. O, Rdnr. 19).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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