Das Verkehrslexikon

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Halterauskunft - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte

Halterauskunft - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte


Nach § 39 Abs. 1 StVG sind durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten die angeführten Daten zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind nach § 39 Abs. 2 StVG zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt, die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

Erforderlich ist stets ein Bezug zum Straßenverkehr bzw. die Darlegung verkehrsbezogener Tatsachen.






Gliederung:





Allgemeines:

  • Fahrzeughalter

  • VG Gießen v. 03.03.1999::
    Es besteht ein Anspruch auf eine einfache Registerauskunft, wozu auch Name und Anschrift des Halters zählen, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt, wozu auch Ansprüche wegen der unberechtigten Benutzung von Kundenparkplätzen gehören.

  • VG Braunschweig 04.09.2009:
    Ein Insolvenzverwalter hat zum Zweck der Überprüfung oder Vervollständigung von masserelevanten Vermögensangaben einer Gemeinschuldnerin keinen aus § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 StVG folgenden Anspruch gegenüber der KFZ-Zulassungsstelle auf Bekanntgabe von Fahrzeugdaten. Es verbleibt insoweit bei dem von den §§ 97 und 98 InsO zur Verfügung gestellten Instrumentarium.

  • VG Augsburg v. 14.07.2015:
    Die erlaubte Rechtsdienstleistung, welche die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen i.S.v. § 2 Abs. 2 RDG zum Inhalt hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen der vorgenannten Regelungen, die eine Erteilung von Halterauskünften zulassen. Erforderlich ist vielmehr ein Bezug zum Straßenverkehr bzw. die Darlegung verkehrsbezogener Tatsachen.

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Übermittlungssperre:

  • VG Minden v. 03.05.2005:
    Die Speicherung und Übermittlung von Daten, die im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingetragen sind, ist grundsätzlich in den §§ 48 ff. StVG geregelt, wobei die §§ 49 ff. FeV die Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes lediglich konkretisieren, nicht aber vom Straßenverkehrsgesetz abweichende beziehungsweise modifizierende Regelungen treffen. Letzteres wäre überdies von der Ermächtigung zum Erlass der Fahrerlaubnisverordnung ersichtlich nicht gedeckt. Ausnahmen von den Regelungen der §§ 48 ff. StVG können über § 74 Abs. 1 FeV somit nicht erreicht werden. Daher hat der Inhaber eines pyrotechnischen Betriebs keinen Anspruch auf Sperre der in Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten.

  • OVG Lüneburg v. 20.09.2016:
    Eine teilweise Übermittlungssperre, von der bestimmte öffentliche Stellen vorab generell ausgenommen werden, findet in § 41 StVG keine Rechtsgrundlage.

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Weitergabe von Dienst- und Privatgeheimnissen:

  • Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

  • OLG Hamburg v. 22.01.1998:
    Die in StVG § 39 Abs 1 aufgeführten, nach StVG § 33 Abs 1 abgespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten stellen grundsätzlich weder ein fremdes, zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis im Sinne des StGB § 203 Abs 2 S 1 dar, noch sind sie einem Geheimnis gleichstehende für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasste Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen im Sinne des StGB § 203 Abs 2 S 2. Sie unterfallen nicht dem Schutzzweck des StGB § 203 und auch nicht dem des BDSG § 43 (juris: BDSG J: 1990).

  • BayObLG v. 18.01.1999:
    Bei den nach StVG § 33 abgespeicherten und in StVG § 39 aufgeführten Halterdaten handelt es sich um "offenkundige" Daten, die deswegen weder dem Schutzzweck des StGB § 203 noch der Datenschutzgesetze unterfallen.

  • BGH v. 08.10.2002:
    Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB.

  • BGH v. 15.11.2012:
    1. Bei den Daten aus der polizeilichen Datensammlung POLIS und auch bei dem Umstand, dass zu bestimmten Personalien in dieser Datenbank keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um Geheimnisse im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB. Beides sind tatsächliche Gegebenheiten, deren Kenntnis wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das Informationssystem nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht. Dabei sind auch Negativauskünfte über fehlende Einträge in der polizeilichen Datensammlung geheimhaltungsbedürftig, da auch sie nachteilige Auswirkungen auf die polizeiliche Aufgabenerfüllung haben können etwa durch Minimierung des Kontrolldrucks.

    2. Bei im zentralen Verkehrsinformationssystem ZEVIS zugänglichen Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes handelt es sich nicht um Geheimnisse im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB. Unter Geheimnissen sind Tatsachen zu verstehen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind. Dies trifft auf die nach § 33 Abs. 1 StVG im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG jedermann zu den gesetzlich genannten Zwecken übermittelt werden dürfen, nicht zu.
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