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Landgericht Dortmund Urteil vom 09.12.2015 - 21 O 352/14 - Nachweis der Aktivlegitimation und Darlegungslast bei einem Vorschaden

LG Dortmund (Urteil vom 09.12.2015: Anforderung an den Nachweis der Aktivlegitimation und Darlegungslast zum Unfallschaden bei einem Vorschaden


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 09.12.2015 - 21 O 352/14) hat entschieden:
  1. Legt ein im Rahmen eines Verkehrsunfalls Geschädigter trotz durch die Gegenseite bestrittener Aktivlegitimation die Zulassungsbescheinigung Teil II im Rahmen eines Rechtsstreits um Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall nicht vor, so ist der Anspruch wegen fehlender Aktivlegitimation zurückzuweisen.

  2. Wurde an einem unfallgeschädigten Fahrzeug ein Vorschaden festgestellt und kommt der Eigentümer des Fahrzeugs seiner Darlegungslast zum Umfang des vormaligen Schadens nicht nach, scheiden Schadensersatzansprüche aus einem neuerlichen Unfallereignis wegen fehlender Nachweisbarkeit der tatsächlichen Schadenshöhe aus.

Siehe auch Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis - Eigentumsvermutung und Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2.) als Fahrer, die Beklagte zu 3.) als Halterin eines Fahrzeuges in Anspruch, welches bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversichert war.

Sie macht geltend Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.07.2014.

Ihr Fahrzeug hatte sie am Abend des 09.07.2014 unweit ihrer Wohnung in der ...straße ... in Dortmund im Bereich vor dem Haus ...straße ... abends nach 20.00 Uhr geparkt.

Am frühen Morgen des 10.07.2014 wurde durch die Polizeiinspektion 2 in Dortmund eine Unfallaufnahme gefertigt, die als Unfalluhrzeit 1.09 Uhr auswies und in der es heißt, dass in Dortmund, ...straße ..., das von dem Beklagten zu 2.) gesteuerte Fahrzeug gegen ein auf dem Bürgersteig geparktes Fahrzeug der Klägerin "gestoßen" worden und dieses auf ein dahinter stehendes weiteres Fahrzeug aufgeschoben worden ist. Als Einlassung des Beklagten zu 2.) wurde von der Polizei aufgenommen, dass er anstelle des Rückwärtsganges beim Ausparken den Vorwärtsgang eingelegt habe.

Im weiteren Verlauf der Schadensentwicklung nach Anmeldung der Ansprüche durch die Klägerin gab der Beklagte zu 2.) gegenüber der Beklagten zu 3.) unter dem 13.11.2014 eine abweichende Schilderung des Unfalls dahin ab, dass er angab, gegen kurz vor Mitternacht die ...straße befahren zu haben. Wegen starken Regens sei die Fahrbahn nass gewesen. Da er abgelenkt gewesen sei, habe er aufgrund der rutschigen Fahrbahn die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei nach links von der rutschigen Fahrbahn abgekommen und gegen den einen dort geparkten Pkw geprallt.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Unfallschäden unter Berufung auf ein seitens des Sachverständigenbüros G unter dem 22.07.2014 erstattetes Sachverständigengutachten in Anspruch. Sie beziffert den ersatzfähigen Schaden auf netto 20.831,82 €. Zusätzlich bringt sie Gutachterkosten in Höhe von 839,84 € in Ansatz. Zudem beansprucht sie Nutzungsausfall in Höhe von 8 Tagen und Erstattung einer Kostenpauschale von 30,00 €.

Neben dem Gesamtbetrag von 23.534,66 € macht sie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € geltend. Trotz Fristsetzung zum 06.08.2014 nach Schreiben vom 23.07.2014 zahlte die Beklagtenseite nicht.

Sie behauptet, ihr stehe aufgrund des von dem Beklagten zu 2.) allein zu verantwortenden Unfalls, zu dem sie Einzelheiten nicht angeben könne, da sie erst nach dem Unfall von der Polizei hierüber informiert worden sei, Schadensersatz in der beanspruchten Höhe zu. Sie beruft sich hierbei auf den vom Beklagten zu 2.) zuletzt eingeräumten Geschehensablauf.

Im Termin vom 19.8.2015 hat die anwaltlich vertretene Klägerin nach Erörterung der Rechtslage, insbesondere der fehlenden Schlüssigkeit der Klage wegen fehlenden Vortrags zu den Vorschäden keinen Antrag gestellt.

Auf Antrag der beklagten erging klageabweisendes Versäumnisurteil.

Nach fristgerecht erhobenem Einspruch beantragt die Klägerin nunmehr,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 19.08.2015 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 23.534,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.07.2014 zu verurteilen.
Darüber hinaus beantragt sie,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil vom 19.08.2015 aufrechtzuerhalten und den Einspruch abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht; die Klage sei aus mehreren Gründen abweisungsreif. Sie bestreiten die bestehende Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich betreffend des Fahrzeuges geltend gemachten Anspruchs. Darüber hinaus s verweisen sie darauf, dass die Klage auch deshalb unschlüssig sei, da klägerseits trotz des im eingereichten Schadensgutachten ausgewiesenen Vorschadens, welcher sich ausweislich der eigenen Angaben der Klägerin im Termin gerade auch auf dem Frontbereich bezogen habe, die Klägerin trotz Hinweises der Kammer weder vorterminlich noch im Termin habe die Einzelheiten des Vorschadens darlegen können. Weder mittels Rechnung noch durch bloße Beschreibung habe sie angegeben, welche Teile durch den Vorunfall beschädigt bzw. im Rahmen der Reparatur ausgetauscht worden seien. Schon daher sei die Klage unschlüssig, im Übrigen seien für ein einvernehmlich herbeigeführtes Unfallereignis zahlreiche Indizien vorhanden; u. a. die wechselnde Einlassung des Beklagten zu 1.) zum Hergang des Unfalls wie auch die örtlichen Gegebenheiten.

Die Kammer hat die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO sowohl hinsichtlich der Aktivlegitimation angehört und auch im Einzelnen zu Existenz und Reichweite bzw. Art der Reparatur des früheren Schadens befragt.

Wegen des Ergebnisses der Erklärungen der gemäß § 141 ZPO angehörten Klägerin wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 09.12.2015 ebenso Bezug genommen wie auf die vorterminlich der Klägerin erteilten rechtliche Hinweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie darüber hinaus auf den Inhalt der in Augenschein genommenen Fotoprints betreffend der Unfallstelle Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Sie kann Zahlung nicht etwa gestützt auf § 7 StVG bzw. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO seitens des Bekl zu 2) gegenüber den Beklagten zu 2.) und zu 3.) bzw. gestützt auf § 115 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 VVG gegenüber der Beklagten zu 1.) beanspruchen.

Dahinstehen kann vorliegend insbesondere, inwieweit vorliegend überhaupt von einem anspruchsbegründenden Unfallereignis im Sinne der genannten Normen auszugehen ist oder ob dies nicht an dem Vorliegen eines einverständlich herbeigeführten Schadensereignisses scheitert. Die diesbezüglichen Anhaltspunkte – insbesondere die wechselnde Einlassung des Beklagten zu 2.) und dessen in tatsächlicher Hinsicht so nur schwerlich in Einklang zu bringende Beschädigungen des klägerischen Fahrzeuges wären gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens noch weiter aufzuklären.

Der diesbezüglichen Aufklärung bedarf es jedoch nicht, weil der geltend gemachte Anspruch bereits an zwei anderen Voraussetzungen evident scheitert.

Zum einen scheitert der Anspruch bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Die fehlende Aktivlegitimation ist seitens der Beklagten bereits in der Klageerwiderung und auch im Termin ausdrücklich bestritten worden. Die Klägerin hat nicht nur nicht substantiiert vorgetragen, wann sie Eigentümerin geworden sein will und hat insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II auf Befragen nicht vorlegen können.

Sie hat vielmehr sodann auf Befragen der Kammer gegenüber eingeräumt, dass der BMW fremdfinanziert sei und das Eigentum am Fahrzeug durch an die finanzierende Bank abgetreten sei. Insoweit sei auch die Zulassungsbescheinigung nach dorthin übergeben. Die Klägerin bzw. der Klägervertreter haben auch auf Hinweis der Kammer im Termin bezüglich der von daher fehlenden Aktivlegitimation n nach gewährter Unterbrechung zur Erörterung des Hinweises nicht etwa dadurch Rechnung getragen, dass die Klage auf Zahlung an die Eigentümerin umgestellt oder eine Abtretung der Rechte an sich nicht einmal behauptet, geschweige denn Unterlagen hierzu vorgelegt.

Schon von daher war die in vollem Umfang aufrechterhaltene Klage abzuweisen. Ein Zusprechen des Anspruches gerichtet auf r Zahlung an die jetzige Eigentümerin hat die Klägerin nicht begehrt; sie hat noch nicht einmal die Eigentümerin benannt. Überdies scheitert die Klage auch daran, dass die Klägerin auf Basis des Gutachtens umfassend Erstattung der Herstellungskosten eines des Fahrzeuges beansprucht. Ein solcher Anspruch steht ihr jedoch nicht zu, weil, wie sie im Rahmen ihrer Anhörung im Termin eingeräumt hat, ihr Fahrzeug hier erneut im Frontbereich und daher in einem Bereich geschädigt wurde, in dem sie bereits früher einen Vorschaden erlitten hat. Sie hat insoweit eingeräumt, dass es diesbezüglich eine streitige Auseinandersetzung gegeben habe, in der sie letztendlich obsiegt habe und ihren damaligen Schaden mit etwa mit 8.500,00 € reguliert bekommen hat.

Die Problematik des ausweislich des eingereichten Gutachtens reparierten Vorschadens und des fehlenden substantiierten Vortrages der Klägerin hierzu war bereits Gegenstand der Erörterung im Termin vom 19.08.2015 und hat seinerzeit den damaligen Klägervertreter zur Flucht in die Versäumnis veranlasst.

Substantiierter Vortrag zur Art und Umfang des Vorschadens ist auch mit der Anspruchsbegründung nicht erfolgt. Auch auf erneuten Hinweis der Kammer vom 03.12.2015, in dem unter ausdrücklicher Hinweis auf die Rechtsprechung und die dortigen Anforderungen an die Darlegungslast erinnert wurde, ist seitens des Klägervertreters kein ergänzender Vortrag erfolgt.

Die insoweit gemäß § 141 ZPO im Termin zum Vorschaden gehörte Klägerin hat zunächst den Vorschaden im Frontbereich eingeräumt und auf Befragen, ob es Belege hinsichtlich der Art und Umfang der geleisteten Arbeiten zur Beseitigung des Vorschadens gebe, weiter eingeräumt, dass es solche Belege insbesondere eine Rechnung nicht gebe. Der Schaden sei jeweils "ohne Rechnung" beseitigt worden.

Auch hat die gemäß § 141 ZPO gehörte Klägerin auf Vorhalt, ob sie benennen könne, was im Einzelnen seinerzeit im Rahmen des Vorschadens an Schaden entstanden bzw. was repariert worden sei, keine nähere Angaben machen oder einzelne Teile bezeichnen können.

Angesichts des eingeräumte Schadens im Frontbereich und des vom damaligen Unfallgegner erstrittenen Betrages 8.500,00 € als Ausgleich erstritten worden sei.

Insoweit ist – auch im Wege der richterlichen Aufklärung gemäß § 141 ZPO durch Befragung der Klägerin – eine substantiierte Feststellung der Vorschäden, der Art und Weise der Reparatur nicht möglich, welche es ermöglicht hätten, einem Sachverständigen als Grundlage zur Ermittlung des tatsächlich hier entstandene ersatzpflichtigen Schaden zu dienen.

Die Klage wäre daher auch unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation aus diesem Grunde abzuweisen. Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.