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OLG Hamm Urteil vom 03.06.2016 - I-7 U 14/16 - Pflichten beim Befahren einer Autobahn-Gabelung
OLG Hamm v. 03.06.2016: Pflichten beim Befahren einer Autobahn-Gabelung und Feststellungsklage zur Sicherung des Integritätsinteresses
Das OLG Hamm (Urteil vom 03.06.2016 - I-7 U 14/16) hat entschieden:
- Gabelt sich eine Straße in zwei Äste, so beurteilen sich die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten danach, ob eine der in Betracht kommenden Straßen nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist und damit das Befahren nur dieser keine Änderung der Fahrtrichtung darstellt (BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 137/64); denn Abbiegen im Sinne des § 9 Abs. 1 StVO ist jede Bewegung, durch die der Fahrzeugführer die bisher genutzte Straße oder Fahrbahn nach der Seite verlässt. Ist keiner oder jeder der auseinandergehenden Schenkel Vorfahrtstraße, ohne dass einer nach seiner Bauart deutlich als die Fortsetzung der bisherigen Straße erkennbar ist, so ändert jeder beim Einfahren in einen Ast seine Fahrtrichtung.
- Der Geschädigte hat für den Fall, dass die Bruttoreparaturkosten bis max. 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, dann Anspruch auf Ersatz dieses sog. Integritätszuschlages, wenn er das Fahrzeug fachgerecht reparieren lässt und das Fahrzeug nach der Reparatur für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiternutzt (BGH NJW 2008, 439; NJW 2015, 2958). Nur ausnahmsweise ist das Erfordernis einer tatsächlich durchgeführten Reparatur im Rahmen dieser 130 % Grenze dann nicht zu verlangen, wenn dem Geschädigten die Vorfinanzierung einer Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist (OLG München, NJW-RR 1999, 909; OLG Oldenburg, DAR 2004, 226). Besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Geschädigte aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, sein nach dem Unfall laut Schadensgutachten nicht mehr verkehrssicheres Fahrzeug reparieren zu lassen, fehlt es 1 Jahr nach dem Unfall am erforderlichen Integritätsinteresse für eine Feststellungsklage zur Sicherung des Integritätsinteresses.
Siehe auch Autobahn-"Verteilerfahrbahnen" und Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze
Gründe:
(abgekürzt gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 09.06.2015 in der Abfahrt Paderborn-Elsen der Bundesautobahn 33, die sich im Bereich der Unfallstelle gabelt. Dort kam es zur streifenden Kollision zwischen dem ursprünglich vorausfahrenden klägerischen PKW mit dem von der Beklagten zu 1. gesteuerten Taxi, das zur Vorbeifahrt in den rechten Ast der Gabelung angesetzt hatte. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhaltes im Übrigen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 80 - 89 d.A.) verwiesen.
Wegen der Unfallörtlichkeit und der Fahrzeugschäden wird Bezug genommen auf die polizeiliche Unfallskizze (Bl. 6 der beigezogenen Ermittlungsakte, Az. 411000-019327-15/3 Polizeipräsidium Bielefeld) sowie die polizeilichen Lichtbilder (Bl. 9 - 12 der vorgenannten BA).
Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten zu 1) und Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin N (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016, Bl. 75 - 78 d.A.) die Beklagten verurteilt, an den Kläger 856,87 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weiteren aus dem streitigen Verkehrsunfall entstehenden Schaden zu 20 % zu ersetzen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verkehrsunfall sei für beide Parteien nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVO gewesen. Die Beklagten hätten mangels nicht feststehenden Setzens des linken Fahrtrichtungsanzeigers durch die Zeugin nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) berechtigt gewesen sei, das Klägerfahrzeug gemäß § 5 Abs. 7 S. 1 StVO rechts zu überholen.
Auf Seiten des Klägers sei im Rahmen der Unabwendbarkeit und bei Abwägung der Verursachungsbeiträge ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Nach der Aussage der Zeugin N stehe fest, dass die Zeugin mittig und gerade nicht rechts gefahren sei. Hierdurch habe sie gleichzeitig auch gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen, da sie sich zum Abbiegen nicht äußerst rechts eingeordnet habe. Auch sei ihr ein Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO vorzuwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 21.01.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 11.02.2016 eingegangenen Berufung, die er mit am 04.03.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Er rügt eine fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen Vorschriften sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichtes. Es habe verkannt, dass die Beklagte zu 1) durch ihr Überholen auch gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen habe, da sie trotz unklarer Verkehrslage versucht habe zu überholen. Auch gehe das Landgericht rechtsirrig von einem doppelten Verkehrsverstoß der Zeugin N aus. Entgegen der Ausführungen des Landgerichtes sei den Beklagten gerade nicht der Beweis gelungen, dass die Zeugin mittig und damit unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gefahren sei. Obwohl das Landgericht diese Feststellung auf die Aussage der Zeugin N stütze, habe die Zeugin tatsächlich nie bestätigt, mittig gefahren zu sein. Vielmehr habe sie ausgesagt, rechts gefahren zu sein. Nach Ansicht des Klägers ist § 9 Abs. 1 S. 4 StVO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da kein Abbiegen im Sinne der Vorschrift gegeben sei. Aufgrund der örtlichen und baulichen Begebenheiten sowie der Straßenführung dränge sich jedem Kraftfahrer auf, dass es sich bei dem rechten Ast der Fahrbahn um den natürlichen Verlauf der Ausfahrt handle. Deshalb sei die Zeugin auch nicht verpflichtet gewesen, sich innerhalb des natürlichen Verlaufs der Ausfahrt noch einmal des rückwärtigen Verkehrs zu versichern. Damit stehe ein Verkehrsverstoß lediglich auf Seiten der Beklagten fest, so dass sie allein für die bei dem Unfall verursachten Schäden hafteten.
Der Kläger beantragt,
- das am 21.01.2016 verkündete und am 21.01.2016 zugestellte Urteil 4 O 308/15 des Landgerichtes Paderborn teilweise abzuändern,
- die Beklagten als Gesamtschuldner nach den klägerischen Anträgen aus der Vorinstanz zu verurteilen, also
- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.284,34 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2015, hilfsweise seit Klageerhebung.
- festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner den weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 09.06.2015 gegen 09:10 h in der Abfahrt Paderborn-Elsen der BAB 33 (Fahrtrichtung Bielefeld) entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergeht,
- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Klageerhebung zu bezahlen, hilfsweise: den Kläger als Gesamtschuldner von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte Dr. X in Höhe von 492,54 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe die Aussage der Zeugin N zutreffend gewertet. Jedenfalls liege ein Verstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO vor. Denn vorliegend handle es sich bei der Verkehrsführung im Unfallbereich nicht um eine Gabelung, vielmehr sei die Fahrbahn bereits vor der "Gabelung" zweispurig gewesen. Somit habe die Zeugin N verkehrswidrig die Fahrspur gewechselt, während die Beklagte berechtigt gewesen sei, rechts zu überholen.
II.
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg und führt zur Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels.
1. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ist teilweise, nämlich zu einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 50 %, aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG begründet.
a) Der streitgegenständliche Unfall, bei dem unstreitig das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, hat sich zweifellos im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des von der Beklagten zu 1) geführten, vom Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) versicherten VW Caddy ereignet.
Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.
b) Der Unfall war zunächst, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, für keine der Parteien unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerste mögliche Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 17 StVG, Rn. 22). Ein solcher Idealfahrer hätte sich aber über den rückwärtigen Verkehr vergewissert, bevor er sich auf breiter Straße im Bereich einer Gabelung mit dem Fahrzeug nach rechts orientiert hätte, was die Zeugin N, die das Fahrzeug des Klägers fuhr, bereits nach ihren eigenen Angaben nicht getan hat. Die Beklagten machen in der Berufungsinstanz zu Recht nicht mehr geltend, dass der Unfall für die rechts überholende Beklagte zu 1) unabwendbar war und akzeptieren vielmehr die vom Landgericht ausgeurteilte Haftungsquote in Höhe von 20 % zu ihren Lasten.
c) Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen damit nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (st. Rspr., zuletzt BGH, NJW 2012, 1953 mit Anm. Figgener, NJW 2012, 1955; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 17 StVG, Rn. 31).
Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt vorliegend in Bezug auf die Unfallverursachung zu einer Verantwortlichkeit der Parteien je zur Hälfte, da beide Fahrzeugführerinnen gleichermaßen das Pflichtenprogramm beim Befahren einer Straßengabelung, wie sie sich an der Unfallörtlichkeit findet, missachtet haben, als sie in den rechten Ast der Gabelung fuhren.
Gabelt sich eine Straße in zwei Äste, so beurteilen sich die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten danach, ob eine der in Betracht kommenden Straßen nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist und damit das Befahren nur dieser keine Änderung der Fahrtrichtung darstellt (BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 137/64); denn Abbiegen im Sinne des § 9 Abs. 1 StVO ist jede Bewegung, durch die der Fahrzeugführer die bisher genutzte Straße oder Fahrbahn nach der Seite verlässt (Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 9 StVO, Rn. 2). Ist keiner oder jeder der auseinandergehenden Schenkel Vorfahrtstraße, ohne dass einer nach seiner Bauart deutlich als die Fortsetzung der bisherigen Straße erkennbar ist, so ändert jeder beim Einfahren in einen Ast seine Fahrtrichtung (Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 9 StVO, Rn. 7 m.w.N.).
Weder ist eine der beiden Fahrbahnen an der streitgegenständlichen Unfallörtlichkeit als Vorfahrtstraße ausgewiesen noch lässt sich feststellen, dass sie sich in ihrer baulichen Ausgestaltung deutlich voneinander unterscheiden, was insbesondere auf Bild 1 in der polizeilichen Unfallakte (Bl. 9 d.BA) gut zu erkennen ist.
Somit waren beide Fahrzeugführerinnen nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO gehalten, rechtzeitig und deutlich unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger ihr bevorstehendes Abbiegen nach rechts anzukündigen. Zudem hatten sie sich gemäߠ § 9 Abs. 1 S. 2 StVO rechtzeitig möglichst weit rechts einzuordnen und gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Nur wer sich so weit rechts eingeordnet hat, dass sein Abstand zum rechten Fahrbahnrand ein gefahrloses Überholen nicht zulässt und die bevorstehende Richtungsänderung rechtzeitig angezeigt hat, darf nämlich darauf vertrauen, dass ihn kein nachfolgendes Fahrzeug rechts zu überholen versucht (Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, 24. Auflage, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO, Rn. 32).
aa) Auf Seiten des Klägers ist im erstinstanzlichen Urteil daher zutreffend zu seinen Lasten ein schuldhafter Verstoß der Zeugin N gegen § 9 Abs. 1 StVO in das Abwägungsverhältnis nach § 17 Abs. 1, 2 StVG eingestellt, da sie beim Abbiegen in die rechte Gabelung der Fahrbahn nicht auf den rückwärtigen Verkehr und damit auf das Fahrzeug der Beklagten geachtet und sich zunächst eher mittig auf der Fahrbahn orientiert hat. Hingegen ist zu Lasten des Klägers weder ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO noch gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO zu berücksichtigen.
(1) Dass die Zeugin N den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet hat, hat die Zeugin in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht selbst eingeräumt. Sie habe das Fahrzeug hinter sich gar nicht wahrgenommen, habe auch nicht annehmen müssen, rechts überholt zu werden und deshalb auch nicht in den rechten Spiegel gesehen. Dazu hatte sie aber entgegen ihrer Einschätzung bereits deshalb Veranlassung, weil sie sich gerade nicht so weit rechts eingeordnet hatte, dass sie darauf vertrauen durfte, nicht rechts überholt zu werden. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) mit dem von ihr geführten Fahrzeug auf teilparallele Position zum Fahrzeug des Klägers aufrücken konnte und es zur seitlichen Kollision der Fahrzeuge kam, belegt zwangsläufig, dass neben dem Fahrzeug des Klägers rechts zunächst noch genügend Platz zum Überholen verblieb. Zudem hat die Zeugin selbst eingeräumt, zumindest anfangs eher mittig gefahren zu sein, bevor sie sich dann weiter nach rechts orientiert hat.
Damit liegt zweifelsfrei ein Verstoß gegen das Pflichtenprogramm aus § 9 Abs. 1 StVO vor, so dass dahinstehen kann, ob die Zeugin N es auch versäumt hat, rechtzeitig den rechten Blinker zu setzen.
(2) Ein (zusätzlicher) Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO ist auf Seiten des Klägers hingegen nicht als Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen, da das Einordnungsgebot des § 9 Abs. 1 S. 2 StVO als Sonderregelung die Anwendung des § 2 Abs. 2 StVO verdrängt (Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, 24. Auflage, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO, Rn. 32).
(3) Zutreffend hat das Landgericht einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO bereits deshalb abgelehnt, weil es an einem hierfür erforderlichen Fahrstreifenwechsel des Klägerfahrzeuges fehlt. Fahrstreifen ist nach § 7 Abs. 1 S. 2 StVO der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Eine Fahrbahnmarkierung ist dazu nicht vorausgesetzt (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 7 StVO, Rn. 5a).
Dass die von beiden Fahrzeugen befahrene Ausfahrt der Autobahn 33 das Fahren von zwei Fahrzeugen nebeneinander zulässt und damit zwei Fahrspuren aufweist, kann nach den vorliegenden Lichtbildern von der Straßenführung nicht festgestellt werden. Denn aus den Lichtbildern der Unfallörtlichkeit (Bl. 6 d.BA) ist zwar ersichtlich, dass die Fahrbahn im Bereich der Gabelung eine Breite von 5,70 m aufweist, jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, eben nur in diesem Bereich und nicht bereits zuvor. Soweit sich unmittelbar vor der Gabelung zudem eine Fahrbahnmarkierung findet, die die Teilung der Fahrbahn in zwei Fahrstreifen beginnend mit dieser Stelle andeutet, deutet diese Markierung vielmehr darauf hin, dass erst ab diesem Zeitpunkt von einer zweispurigen Straßenführung auszugehen ist. Dass das Klägerfahrzeug erst in diesem Bereich nach rechts herübergezogen ist, lässt sich jedoch nicht feststellen. Schließlich wird selbst von den Beklagten nicht vorgetragen, dass die Zeugin N beim Herüberfahren die Fahrbahnmarkierung überfahren hätte.
d) Zu Lasten der Beklagten war ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 S. 1 StVO festzustellen, da die Beklagte zu 1) versucht hat, rechts zu überholen, obwohl (unstreitig) am Fahrzeug des Klägers der linke Blinker nicht gesetzt war. Dabei kann dahinstehen, ob das Fahrzeug des Klägers sich tatsächlich nach links eingeordnet hatte, wie es die Beklagten behaupten. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschrift darf nur derjenige, der seine Absicht, nach links abzubiegen angekündigt und sich eingeordnet hat, rechts überholt werden.
e) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zur hälftigen Haftung. Beide Fahrzeugführerinnen haben den Unfall zu gleichen Teilen verursacht. Die Zeugin N hat durch ihre mittige Fahrweise den Anschein geweckt, eher links bzw. geradeaus in den Gabelungsast zu fahren. Aufgrund dieser Fahrweise und der Straßenbreite, die im Bereich der Gabelung 5,70 m erreicht und daher die Möglichkeit eröffnet, dass zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren können, war sie gehalten, den rückwärtigen Verkehr besonders aufmerksam zu beobachten, bevor sie nach rechts fuhr. Der Beklagten zu 1) ist vorzuhalten, dass sie sich zum Rechtsüberholen entschlossen hat, obwohl die Zeugin N nicht durch Setzen des linken Blinkers signalisiert hatte, die andere Spur weiter befahren zu wollen. Letzteres hat die Beklagte vielmehr nur aufgrund der mittigen Fahrweise der Zeugin vermutet.
2. Dementsprechend sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger gemäß § 249 Abs. 2 BGB den Wiederbeschaffungsaufwand für sein Kraftfahrzeug, das bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten hat, in Höhe von 3.490,00 EUR zu ersetzen.
Ferner kann der Kläger die Kosten für das privat eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von 769,34 EUR sowie eine auf 25,00 EUR zu schätzende (§ 287 ZPO) allgemeine Unkostenpauschale verlangen. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote ergibt sich damit ein zu ersetzender Gesamtbetrag in Höhe von 2.142,17 EUR.
3. Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung außerdem die Zahlung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nach dem berechtigten Streitwert in Höhe einer 1,3fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie der Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG, mithin insgesamt 334,75 EUR verlangen.
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.
II.
Soweit der Kläger neben der Zahlung von Schadensersatz auch noch die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden verlangt, kann dahinstehen, ob die Klage nicht bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig ist. Denn jedenfalls ist die Klage unbegründet, da der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, die das für eine Ersatzpflicht der Beklagten erforderliche sog. Integritätsinteresse des Klägers ausfüllen.
Mit seinem Feststellungsantrag möchte sich der Kläger die Möglichkeit der Reparatur und damit des Ersatzes der vom Gutachter ausgewiesenen Bruttoreparaturkosten in Höhe von 5.838,58 EUR, die zwar über dem Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 4.900,00 EUR, jedoch noch innerhalb der nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen ersatzfähigen 130 % Grenze liegen, offenhalten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Geschädigte für den Fall, dass die Bruttoreparaturkosten bis max. 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, dann Anspruch auf Ersatz dieses sog. Integritätszuschlages, wenn er das Fahrzeug fachgerecht reparieren lässt und das Fahrzeug nach der Reparatur für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiternutzt (BGH NJW 2008, 439; NJW 2015, 2958). Nur ausnahmsweise ist das Erfordernis einer tatsächlich durchgeführten Reparatur im Rahmen dieser 130 % Grenze dann nicht zu verlangen, wenn dem Geschädigten die Vorfinanzierung einer Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist (OLG München, NJW-RR 1999, 909; OLG Oldenburg, DAR 2004, 226).
Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, sein nach dem Unfall laut Schadengutachten nicht mehr verkehrssicheres Fahrzeug reparieren zu lassen. Angesichts des mittlerweile seit dem Unfall verstrichenen Zeitraums von fast 1 Jahr und offensichtlich vorhandener finanzieller Mittel zur Reparaturfinanzierung fehlt es daher am erforderlichen Integritätsinteresse bzw. bereits an der Darlegung desselben (vgl. LG Saarbrücken, NJW 2010, 2359).
Gemäß § 528 S. 2 ZPO (reformatio in peius) hatte es gleichwohl bei der erstinstanzlich ausgeurteilten Feststellung der Ersatzpflicht nach der Quote von 20% zu verbleiben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die ausgeurteilte Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.