Werden von einer Autobahn Abzweigungen in zwei oder mehr weitere Autobahn-Richtungen ermöglicht, so wird die gewünschte Einsortierung oftmals durch sog. Verteilerfahrbahnen ermöglicht.
Dabei finden sich dann zwei oder mehr Fahrstreifen nebeneinander, die für die jeweils gewünschte weitere Fahrtrichtung durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet sind und den Kfz-Führern das Wechseln der Fahrstreifen in die von ihnen gewünschte Richtung ermöglichen.
BGH v. 16.11.1965.
Gabelt sich eine Straße oder zweigt von ihr in spitzem Winkel eine Straße ab, so kommt es darauf an, welche der in Betracht kommenden Straßen nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist.
OLG Düsseldorf v. 29.06.1989:
Eine besondere Vorschrift, die Fahrstreifenwechsel auf einer Verteilerfahrbahn regelt, enthält die StVO nicht. Es ist daher StVO § 1 Abs 2 , das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung anzuwenden.
OLG Düsseldorf v. 14.03.1990:
Einem Fahrzeugführer, der irrtümlich die Verteilerfahrbahn einer Autobahn benutzt, obwohl er eigentlich auf der Durchgangsfahrbahn hatte weiterfahren wollen, kann nicht vorgeworfen werden, er habe gegen StVO § 2 Abs 1 verstoßen, wenn er seinen Irrtum noch auf der Verteilerfahrbahn korrigiert und sich auf der Durchgangsfahrbahn wieder einfädelt.
OLG Frankfurt am Main v. 14.02.2001:
§ 12 Abs. 1 Ziffer 3 StVO verbietet das Halten auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen. § 18 Abs. 8 StVO, der der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Autobahnen dient, verbietet das Halten auf Autobahnen. Dieses Halteverbot erstreckt sich auch auf die Anschlussstellen und damit auch auf den hier betroffenen Bereich einer Abbiege-Einfädelspur. Unter Anhalten ist jede gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßter Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn zu verstehen. Hält jemand in diesen Bereichen an, um sich hinsichtlich der Weiterfahrt zu orientieren, so haftet er bei einem dadurch verursachten Auffahrunfall zu 40 % mit.
OLG Köln v. 30.11.2006:
Auf „Verteilerfahrbahnen” besteht nach der, gegenwärtigen Rechtslage keine Vorfahrtsregelung, sondern es gilt nur die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung nach § 1 II StVO. Die Zunahme der „Verteilerfahrbahnen” legt aber eine klare gesetzliche Regelung nahe.
OLG Hamm v. 03.06.2016:
Gabelt sich eine Straße in zwei Äste, so beurteilen sich die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten danach, ob eine der in Betracht kommenden Straßen nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist und damit das Befahren nur dieser keine Änderung der Fahrtrichtung darstellt (BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 137/64); denn Abbiegen im Sinne des § 9 Abs. 1 StVO ist jede Bewegung, durch die der Fahrzeugführer die bisher genutzte Straße oder Fahrbahn nach der Seite verlässt. Ist keiner oder jeder der auseinandergehenden Schenkel Vorfahrtstraße, ohne dass einer nach seiner Bauart deutlich als die Fortsetzung der bisherigen Straße erkennbar ist, so ändert jeder beim Einfahren in einen Ast seine Fahrtrichtung.