Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 137/64 - Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung bei abknickender Vorfahrt

BGH v. 16.11.1965. Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung bei abknickender Vorfahrt


Der BGH (Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 137/64) hat entschieden:
  1. Wer einer abknickenden Vorfahrtstraße folgt, ändert seine Fahrtrichtung und ist verpflichtet, die Richtungsänderung anzuzeigen.

  2. Gabelt sich eine Straße oder zweigt von ihr in spitzem Winkel eine Straße ab, so kommt es darauf an, welche der in Betracht kommenden Straßen nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist.

Siehe auch Autobahn-"Verteilerfahrbahnen" und Abknickende Vorfahrt


Tatbestand:

Am 25. Mai 1962 ereignete sich in H. im platzartigen Kreuzungsbereich der Straßen D.-​Straße, K.-​Kamp und P.-​Weg ein Verkehrsunfall, bei dem ua der Personenkraftwagen des Klägers beschädigt wurde.

An dieser Stelle kreuzen sich - etwa rechtwinklig - die (etwa) von Nordwesten nach Südosten verlaufende D.-​Straße mit dem (etwa) von Nordosten nach Südwesten verlaufenden K.-​Kamp. Zwischen der Einmündung der D.-​Straße und des K.-​Kamp mündet, etwa von Osten nach Westen verlaufend, die Straße P.-​Weg in die Kreuzung ein. Es handelt sich also um eine fünfarmige "Straßenspinne". Der als abgeschirmte Vorfahrtstraße beschilderte nordwestliche Teil der D-​Straße ist mit dem P.-​Weg zu einer abknickenden Vorfahrtstraße zusammengefaßt. Die Vorfahrtstraße verläuft also für Fahrzeuge, die auf der D.-​Straße aus Richtung Nordwesten kommen, als abknickende Vorfahrtstraße schräg links über die Kreuzung und setzt sich jenseits der Kreuzung in der Straße P.-​Weg fort. Demgemäß ist die D.-​Straße an ihrer nordwestlichen Einmündung in die Kreuzung durch eine Kombination der Verkehrsschilder nach Bildern 52 und 52a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung und an ihrer südöstlichen Einmündung durch Verkehrsschilder nach Bildern 30 und 52a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet. In gleicher Weise sind die beiden Einmündungen des K.-​Kamp abgeschirmt.

Der Kläger befuhr mit seinem Wagen aus Richtung Nordwesten kommend, den nordwestlichen Teil der D.-​Straße und setzte seine Fahrt über die Kreuzung im Verlauf der abknickenden Vorfahrt in Richtung P.-​Weg fort, ohne den linken Fahrtrichtungsanzeiger seines Fahrzeuges zu betätigen. Der Beklagte befuhr mit seinem Personenkraftwagen den südöstlichen Teil der D.-​Straße in entgegengesetzter Richtung. Er hatte die Absicht, jenseits der Kreuzung geradeaus weiter zu fahren. Auf der Kreuzung stießen beide Fahrzeuge zusammen. Der Beklagte hatte angenommen, der ihm entgegenkommende Kläger wolle, da er kein Richtungszeichen gegeben hatte, nicht in den P.-​Weg einbiegen, sondern jenseits der Kreuzung geradeaus in der D.-​Straße weiterfahren.

Der Kläger hat für seinen Unfallschaden den Beklagten verantwortlich gemacht und ihm vorgeworfen, er habe das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe gegen § 11 StVO verstoßen, weil er vor dem Einbiegen in den P.-​Weg kein Fahrtrichtungszeichen gegeben habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Oberlandesgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 3/4 bejaht.

Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten hatten keinen Erfolg.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte fahrlässig das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt hat und deshalb nach § 823 BGB und § 7 StVG verpflichtet ist, für den Schaden des Klägers einzustehen. Es hat die Klageansprüche um 1/4 gekürzt, weil der Schaden auch durch den Kraftwagen des Klägers verursacht wurde und für diesen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs 2 StVG gewesen sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe vor dem Einbiegen in den P.-​Weg seine Fahrtrichtung anzeigen müssen (§ 11 StVO). Dass er das Zeichengeben unterlassen habe, sei ihm zwar nicht als Verschulden anzurechnen, denn in der Öffentlichkeit habe damals über die Pflicht zum Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung bei der abknickenden Vorfahrt noch weitgehend Unklarheit bestanden, so dass der Rechtsirrtum, in dem sich der Kläger befunden habe, unverschuldet sei. Zu Lasten des Klägers sei aber zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs durch die objektiv verkehrswidrige Fahrweise erhöht war. Das Berufungsgericht ist daher bei der Abwägung nach § 7 StVG zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schaden zu 3/4 dem Beklagten zur Last zu legen und zu 1/4 vom Kläger selbst zu tragen sei.

II.

Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Meinung des Berufungsgerichts, dass er verpflichtet gewesen sei, ein Fahrtrichtungszeichen zu geben. Seine Bedenken gegen das Berufungsurteil sind jedoch unberechtigt.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Kraftfahrer seine Fahrtrichtung dann ändert, wenn er den natürlichen Verlauf einer Straße verlässt. Gabelt sich eine Straße oder zweigt von ihr in spitzem Winkel eine Straße ab, so kommt es darauf an, welche der in Betracht kommenden Straßen nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist (BGHSt 6, 27; RGZ 160, 115). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die von dem Kläger befahrene D.-​Straße nach ihrer Anlage und ihrer baulichen Beschaffenheit jenseits der Kreuzung nicht durch den nach links abbiegenden P.-​Weg, sondern durch die in gleicher Breite geradeaus verlaufende D.-​Straße fortgesetzt. Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner eigenen Kenntnis der Unfallstelle festgestellt, dass sich dieser Eindruck jedem Kraftfahrer aufdrängt, der wie der Kläger aus Richtung Nord-​Westen aus der D.-​Straße in die Kreuzung einfährt. War aber jenseits der Kreuzung die D.-​Straße die natürliche Fortsetzung der vom Kläger befahrenen Straße, so musste er nach den Grundsätzen, die bisher in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt waren, die Änderung der Fahrtrichtung anzeigen, bevor er nach links in den P.-​Weg einbog.

Damit stellt sich die Frage, ob die Pflicht zum Zeichengeben anders zu beurteilen ist, seitdem durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 29. Dezember 1960 (BGBl 1961 I 8) die "abknickende Vorfahrt" eingeführt worden ist und infolge dieser Neuregelung an der hier in Rede stehenden Kreuzung D.-​Straße und P.-​Weg zu einem vorfahrtsberechtigten Straßenzug zusammengefasst worden sind. Der Senat ist der Ansicht, dass die Frage der Richtungsänderung und der Zeichengebung hiervon nicht berührt wird. Für die abknickende Vorfahrt ist kennzeichnend, dass zwei Straßenteile an einer Kreuzung oder Einmündung entgegen ihrem natürlichen Verlauf (so wörtlich § 13 Abs 2 Satz 3 StVO nF) durch vorfahrtregelnde Zeichen zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst werden. Wer diesem bevorrechtigten Straßenzug folgt, verlässt somit den natürlichen Verlauf der Straße, muss also Zeichen geben. Das ist auch die Meinung der amtlichen Begründung zur Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 29. Dezember 1960 (Verkehrsblatt 1961 S 22) und des Bundesministers für Verkehr (vgl den Erlass vom 18. Januar 1963 im Verkehrsblatt 1963 S 55). Der gleichen Ansicht sind ferner das Oberlandesgericht Hamm, NJW 1965, 645, Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 15. Aufl, § 1 StVO Anm 11 und Bouska, DAR 1961, 328.

Allerdings wird auch der Standpunkt vertreten, seit der Einführung der abknickenden Vorfahrt ergebe sich aus der Beschilderung nach Bild 52a der Anlage zur StVO, welche Straßenteile als durchgehender Straßenzug anzusehen seien; daher komme es für die Frage der Richtungsänderung nicht mehr darauf an, welche Straße nach ihren äußeren Merkmalen die natürliche Fortsetzung der bisher befahrenen Straße sei (so OLG Braunschweig, NJW 1964, 1430; Kruse, Kraftfahrt und Verkehrsrecht, 1964, 212 sowie Möhl, NJW 1963, 1096, DAR 1965, 197 und in Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl, Ergänzungsband 1962, § 13 StVO Anm 4). Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden. Ihr wäre nur zuzustimmen, wenn der Gesetzgeber bei der Einführung der abknickenden Vorfahrt nicht nur den § 13 StVO, sondern auch die Bestimmung über das Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung (§ 11 StVO) geändert und zum Ausdruck gebracht hätte, dass entgegen der herrschenden Auffassung für die Frage der Richtungsänderung nicht mehr der natürliche Verlauf der Straße, sondern die Beschilderung maßgebend sei. Eine solche Änderung ist indes bewusst unterblieben. In der amtlichen Begründung (Verkehrsblatt 1961 S 22) wird ausdrücklich erklärt, es sei nicht erforderlich, den § 11 StVO zu ändern, denn man werde davon ausgehen können, dass seine Richtung im Sinne des § 11 StVO ändert, dh zur Anzeige seiner Fahrtrichtungsänderung verpflichtet ist, wer den natürlichen Verlauf der Straße verlässt.

Diese Auslegung wird auch am ehesten dem Sinn und Zweck des § 11 StVO sowie den Erfordernissen der Verkehrspraxis gerecht. Das Zeichengeben, das § 11 StVO fordert, dient der Orientierung der übrigen Verkehrsteilnehmer. Sie sollen erkennen können, in welcher Richtung sich der andere weiterzubewegen beabsichtigt. Diese Orientierung wäre erheblich erschwert, wenn die Frage der Richtungsänderung und damit der Zeichengebung nicht von dem jedermann erkennbaren natürlichen Verlauf der Straße, sondern von der nur für die Frage der Vorfahrt bedeutsamen Beschilderung der Straße abhinge. Die Pflicht zum Anzeigen der Richtungsänderung besteht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, also auch gegenüber Fußgängern. Wollte man der Gegenmeinung folgen, so müsste sich der Fußgänger ebenso wie der Kraftfahrer zuerst über die Beschilderung der Straße unterrichten, ehe er aus dem Richtungszeichen erkennen könnte, in welchen Straßenteil das Fahrzeug weiterfahren wird. Damit wären viele Verkehrsteilnehmer, vor allem verkehrsunerfahrene Personen, die mit den Vorfahrtregeln und der dem Kraftverkehr dienenden Beschilderung nicht vertraut sind, überfordert.

Diese Erschwernis würde namentlich an Kreuzungen zu Unklarheiten und Missverständnissen führen, denn auch hier wäre ein Kraftfahrer, der nach links in eine abknickende Vorfahrtstraße einbiegt, nach Ansicht der Gegenmeinung nicht verpflichtet, ein Zeichen zu geben. Dagegen müsste er, wenn er die geradeaus verlaufende Straße weiter befahren will, das rechte Blinklicht aufleuchten lassen, sich also genau so verhalten, wie es bei einem Abbiegen nach rechts erforderlich wäre.

Hinzukommt, dass der Verkehr auf Kreuzungen, die nach § 13 Abs 2 Satz 3 StVO gekennzeichnet sind, in Zeiten des Spitzenverkehrs oft durch Polizeibeamte oder durch Lichtsignale geregelt wird. Hierdurch wird das Vorrecht der abknickenden Vorfahrtstraße aufgehoben (§ 2 Abs 1 StVO). Das hätte zur Folge, dass die Frage der Richtungsänderung in diesen Zeiten nach dem natürlichen Verlauf der Straße zu beurteilen wäre. Bouska (DAR 1961, 328) verweist mit Recht auf die Schwierigkeiten, die sich daraus für Verkehrsteilnehmer ergeben würden, die eine Kreuzung täglich mehrmals bei verschiedener Regelung befahren. Sie müssten sich jeweils umstellen und sich zu der Frage, ob sie die Richtung ändern, also Zeichen geben müssen, einmal nach der Beschilderung und das andere Mal nach dem natürlichen Verlauf der Straße richten.

Gegenüber diesen Schwierigkeiten hat es den Vorteil der Einfachheit und der Klarheit für sich, wenn die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer seine Richtung ändert, stets nach dem natürlichen Verlauf der Straße zu beurteilen ist. Wer also die Fahrtrichtung beibehält, die dem natürlichen Verlauf der Straße entspricht, ändert die Richtung nicht und braucht deshalb kein Richtungsänderungszeichen zu geben. Wer dagegen eine Fahrtrichtung einschlägt, die den natürlichen Verlauf der Straße verlässt, muss Zeichen geben, weil er seine Fahrtrichtung ändert. Das gilt auch für das Befahren einer abknickenden Vorfahrtsstraße . Da die Zusatztafel nach Bild 52a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung zwei Straßenteile entgegen ihrem natürlichen Verlauf zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammenfasst, verlässt, wer diesem bevorrechtigten Straßenzug folgt, den natürlichen Verlauf der Straße; er ist also verpflichtet, Zeichen zu geben.

Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1960 (BGHSt 14, 366) berufen, denn dieser Beschluss ist vor Einführung der abknickenden Vorfahrt ergangen und hat die hier streitige Frage nur hypothetisch berührt, ohne dass es für die damalige Entscheidung hierauf ankam. Der 4. Strafsenat teilt vielmehr, wie er auf Anfrage erklärt hat, die Auffassung des erkennenden Senats, dass auch bei abknickender Vorfahrt die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen ist.

Nach alledem hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nach § 17 StVG mit Recht zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass er vor dem Einbiegen in den P.-​Weg kein Zeichen gegeben hat, obwohl er nach § 11 StVO hierzu verpflichtet war.