Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht München Beschuss vom 19.09.2016 - M 6 S 16.2656 - Zur Anwendung der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“
VG München v. 19.09.2016: Zur Anwendung der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“
Das Verwaltungsgericht München (Beschuss vom 19.09.2016 - M 6 S 16.2656) hat entschieden:
Die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs erfordert, einen Fahrerlaubnisinhaber, der sich als fahrungeeignet erwiesen hat, so lange von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, bis er den positiven Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung erbracht hat. Es ist demgegenüber nicht hinzunehmen, einem Fahrerlaubnisinhaber bis zum Abschluss des Nachweises seiner einjährigen Abstinenz und nachfolgend noch für die Zeitdauer zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahrerlaubnis zu belassen und ihm damit eine weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, wenn er selbst seine Fahrungeeignetheit zuvor unter Beweis gestellt hat. Es ist auch kein rechtlich durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, warum ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ – innerhalb derer er ohnehin fahrungeeignet weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat – bis zum Abschluss des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens nach Nachweis seiner einjährigen Abstinenz und abgeschlossener medizinisch-psychologischer Begutachtung besser gestellt werden sollte als ein Fahrerlaubnisbewerber, dem – z.B. nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bei ansonsten gleicher Sachlage – erst dann eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, wenn er den positiven Nachweis seiner Fahreignung erbracht hat.
Siehe auch Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist und Stichwörter zum Thema Drogen
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.
Am ... Februar 2013 um a... Uhr wurde der Antragsteller einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei der anschließenden Blutuntersuchung wurden Werte an THC von a... ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol), und ca. b... ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt. Außerdem war ein Drogenvortest am Urin positiv auf Amphetamin verlaufen. Gegenüber der Polizei gab der Antragsteller an, selbst noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben, passiv jedoch täglich beim Konsum anwesend zu sein.
Mit seit ... Juli 2014 rechtskräftigem Urteil wurde der Antragsteller wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG genannten berauschenden Mittels bei bereits einer Eintragung einer Entscheidung nach § 24 a StVG im Verkehrszentralregister verurteilt (Az.: ...). Im Urteil wurde festgestellt, dass nach Überzeugung des Strafgerichts unter Berücksichtigung der Ausführungen eines toxikologischen Sachverständigen des Instituts A... bei dem festgestellten Drogenkonsum am ... Februar 2013 von einem aktiven und nicht von einem passiven Cannabis-Konsum auszugehen sei. Der Antragsteller selbst gab hierzu an, er sei wöchentlich mehrere Male für bis zu 8 Stunden mit 5 bis 7 Personen zusammen, die in seiner Anwesenheit Cannabisprodukte konsumierten. Er habe sich mit diesen getroffen, um Computerspiele zu spielen. Dies sei auch am ... Februar 2013 vom b... Uhr bis kurz vor c... Uhr so gewesen. Er habe mit 5 anderen Personen in einem Raum gespielt, der etwa 4 auf 5 Meter gemessen habe, dessen Adresse er aber nicht angeben wolle. Der Raum sei nicht gelüftet gewesen, die Tür sei kaum geöffnet worden. In der Zeitspanne seien an diesem Tag in seiner unmittelbaren Umgebung 5 bis 8 Joints und Wasserpfeife geraucht worden.
Mit Schreiben vom ... April 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin den Antragsteller deswegen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung hinsichtlich einer Einnahme von Betäubungsmitteln innerhalb von drei Monaten auf. Es wurde darauf hingewiesen, dass, falls die angeordnete Begutachtung verweigert bzw. das angeordnete Gutachten nicht innerhalb der Frist zur Gutachtensvorlage der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werde, auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werde.
Nachdem trotz mehrfacher Fristverlängerung ein Gutachten bei der Fahrerlaubnisbehörde nicht einging, hörte diese den Antragsteller mit Schreiben vom ... November 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2016, zugestellt am ... Mai 2016, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), verlangte unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von a... EUR (Nr. 3) die unverzügliche, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung, Abgabe des Führerscheins (Nr. 2), und ordnete in Nr. 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde auf die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens gestützt (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Die Behörde sei daher berechtigt, auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde auf den Seiten 5 und 6 des Bescheids im Wesentlichen mit dem Cannabiskonsum des Antragstellers am ... Februar 2013, der Auswirkung von Cannabiskonsum auf die Fahrtüchtigkeit und der Nichtvorlage des Gutachtens begründet.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom ... Mai 2016, eingegangen am ... Juni 2016, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 10. Mai 2016 (bei der Angabe des Datums ... April 2015 handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) mit dem Ziel, diesen aufzuheben (M 6 K 16.2651) und beantragte ferner,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller habe eingeräumt, gegebenenfalls THC passiv konsumiert zu haben. Den aktiven Konsum von Drogen habe er verneint. Einen THC-Konsum von über 1 ng/ml habe es nicht gegeben. Eine Überprüfung der Fahreignung allein aufgrund eines einmaligen oder nur gelegentlichen Cannabiskonsums verstoße gegen das Übermaßverbot. Gelegentlicher Konsum oder ähnliches sei hier nicht anzunehmen. Auch habe sich die Einnahme von harten Drogen nicht bestätigt.
Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 ihre Behördenakte vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der unmittelbar nach der Verkehrskontrolle genommenen Blutprobe ein THC-Wert von a... ng/ml festgestellt worden sei und damit allein dadurch – ohne dass es weiterer Klärung bedarf – feststehe, dass der Antragsteller zwischen einem Drogenkonsum, der die Verkehrssicherheit konkret gefährde, und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen könne. Dies sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen. Selbst wenn die festgestellten Werte auf einem Passivkonsum beruhen würden – was aus Sicht der Antragsgegnerin zweifelsfrei widerlegt sei – könne sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass bei ihm eine nicht willentliche oder nicht wissentliche Einnahme von Cannabis vorgelegen habe. Zu klären sei gewesen, ob der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiere. Um dies feststellen zu können, sei vom Antragsteller auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu fordern gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 16.2651 sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
Laut telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin wurde der Führerschein des Antragstellers bei einer Polizeikontrolle am ... Juli 2016 durch die Polizeiinspektion ..., A..., eingezogen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zum Teil bereits unzulässig im Übrigen jedoch unbegründet und daher ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom ... Juni 2016 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 10. Mai 2016 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen und hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheines begehrt, deren sofortige Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Des Weiteren ist der Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung begehrt, welche gemäß Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist allerdings hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers wurde am ... Juli 2016 eingezogen. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B.v. 21.10.2013 – 11 CS 13.1701).
2. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 10. Mai 2016 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf den Seiten 5 und 6 im Bescheid vom 10. Mai 2016. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren.
3. Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids vom 6. Juli 2015 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... Juni 2016 bezüglich der Nrn. 1 und 2 nicht wiederherzustellen.
3.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 10. Mai 2016 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei ist zunächst anzumerken, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung der der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 10. Mai 2016 am ... Mai 2016 ist (BayVGH, B.v. 4.12.2012 – 11 ZB 12.2667 – juris).
3.2.1 Dem Antragsteller war bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - die Fahrerlaubnis mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zwingend zu entziehen, weil eine gelegentliche Einnahme von Cannabis bei ihm ebenso feststand wie das fehlende Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren am ... Februar 2013, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, § 11 Abs. 7 FeV.
Die gelegentliche Einnahme von Cannabis steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer durch die eigene Einlassung des Antragstellers gegenüber der Polizei am ... Februar 2013 unter Berücksichtigung der anschließenden Blutanalyse fest. Hierbei ist es unerheblich, dass zwischen der Fahrt unter Drogeneinfluss am ... Februar 2013 und dem Erlass des Bescheides am 10. Mai 2016 mehr als ein Jahr liegt. Selbst wenn man von einer vorliegenden Abstinenzbehauptung des Antragstellers ausgeht, die freilich bezweifelt werden kann, müsste die Fahrerlaubnis bereits nach § 3 StVG und § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV entzogen werden. Die sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ kommt hierbei nicht zur Anwendung. Hierzu hat die ehemalige Kammer 6b des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in ihrem Urteil vom 9. Dezember 2015 (M 6b K 15.1592) Folgendes ausgeführt (so inzwischen auch ein Urteil vom 6. Juni 2016 (M 6 K 15.4693) und zwei Beschlüsse vom 13. Mai 2016 (M 6 S 16.1354 und M 6 S 16.1438) der hier erkennenden Kammer):
„1.1.4 Unter Beachtung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ seit seinem Beschluss vom 9. Mai 2005 – 11 CS 04.2526 – würde nun Folgendes gelten:
Der Kläger hat in einem Telefonat mit der Fahrerlaubnisbehörde am ... Januar 2013 behauptet, ca. neun Monate Abstinenzdauer belegen zu können. Damit hat er auch eine entsprechende Abstinenzbehauptung aufgestellt und hierzu außerdem zunächst den Abstinenznachweis der ... GmbH vom ... August 2012 über drei Monate Abstinenz vor dem 25. Juli 2012 vorgelegt. Von dieser Abstinenzbehauptung ist der Kläger bislang nicht abgerückt und es ist auch sonst nichts Gegenteiliges bekannt. Vielmehr hat er nachfolgend bis in die jüngste Zeit weitere Abstinenznachweise der ... GmbH vorgelegt und seine Abstinenzbehauptung damit quasi erneuert und bekräftigt, indem er zuletzt über 11 Monate zusammenhängende aktuelle Abstinenz nachweisen konnte.
Daher könnte ausschließlich wegen der seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichenen Zeit nicht mehr ohne weiteres von seiner Fahrungeeignetheit ausgegangen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde wäre vielmehr gehalten, den Kläger im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV aufzufordern, allerdings ohne jegliches Ermessen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 11 CS 15.145 – und B.v. 24.6.2015 – 11 CS 15.802 – jeweils für Fälle sog. harter Drogen).
Ob aber § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auf Fälle der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ohne weiteres generell anwendbar ist, wäre noch zu klären. Denn bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geht es um die Klärung der Frage, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Für Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hingegen kommt es bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis grundsätzlich auf die Trennung von Konsum und Fahren an, nicht lediglich auf die bloße Einnahme als solche.
1.1.5 Die erkennende Kammer folgt mit vorliegendem Urteil jedoch nach reiflicher Überlegung dieser Rechtsprechung nicht mehr und gibt ihre eigene ständige Rechtsprechung in dieser Hinsicht hiermit auf.
Denn die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs verlangt danach, einen Fahrerlaubnisinhaber, der sich als fahrungeeignet erwiesen hat, so lange von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, bis er den positiven Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung erbracht hat. Es ist demgegenüber nicht hinzunehmen, einem Fahrerlaubnisinhaber bis zum Abschluss des Nachweises seiner einjährigen Abstinenz und nachfolgend noch für die Zeitdauer zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahrerlaubnis zu belassen und ihm damit eine weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, wenn er selbst seine Fahrungeeignetheit zuvor unter Beweis gestellt hat. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, fahrungeeignete Kraftfahrzeugführer vom öffentlichen Straßenverkehr bis zum Nachweis ihrer Fahreignung auszuschließen. Es ist der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit dem Beschluss vom 9. Mai 2005 zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein muss, seine Fahreignung möglicherweise wiedererlangt haben kann. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden kann, ist jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich, nachdem das Fahrerlaubnisrecht ein Rechtsinstitut etwa einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, vergleichbar etwa § 111a Strafprozessordnung – StPO –, nicht kennt. Es ist auch kein rechtlich durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, warum ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ – innerhalb derer er ohnehin fahrungeeignet weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat – bis zum Abschluss des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens nach Nachweis seiner einjährigen Abstinenz und abgeschlossener medizinisch-psychologischer Begutachtung besser gestellt werden sollte als ein Fahrerlaubnisbewerber, dem – z.B. nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bei ansonsten gleicher Sachlage – erst dann eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, wenn er den positiven Nachweis seiner Fahreignung erbracht hat. Letztlich hängt es oft von Zufälligkeiten, wie insbesondere auch der Arbeitsbelastung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörden, oder auch dem eigenen Verhalten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers, z.B. indem er mit Rechtsbehelfen den Eintritt der Rechtskraft ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlicher Entscheidungen und damit deren Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden verzögert, ab, ob eine Fahrerlaubnisbehörde bzw. im Falle der Einlegung eines Widerspruchs nachfolgend noch die Widerspruchsbehörde innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ eine entsprechende Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ggf. zur Zurückweisung eines dagegen gerichteten Widerspruchs erlassen kann oder nicht. Solches kann und darf jedoch nicht zulasten der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gehen (in diesem Sinne auch: VGH BW, B.v. 7.4.2014 – 10 S 404.14, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist [vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 11 CS 15.145]; vgl. auch: Künzl/Sinner, Verwaltungs- und arbeitsrechtliche Fragen des Suchtmittelkonsums von Kraftfahrern, NZA-RR 2013, Heft 11, S. 561, 563, die zudem einen überzeugenden Vergleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem – heute Fahreignungs-Bewertungssystem – ziehen).
1.1.6 In jüngster Zeit hat zudem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 17. November 2015 – 11 BV 14.2738 – die Rechtsauffassung vertreten, dass es innerhalb des Zeitraums, in dem eine Tat noch im Fahreignungsregister eingetragen und daher berücksichtigungsfähig ist, nicht vorgesehen sei, dass die einmal wegen Alkoholmissbrauchs verloren gegangene Fahreignung allein durch Zeitablauf zurückgewonnen werden könne. Denn wenn in der Vergangenheit fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch vorgelegen habe, führe dies zum Ausschluss der Fahreignung. Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei zu klären, ob – je nach individuellen Erfordernissen – eine stabile Alkoholabstinenz vorliege oder Prophylaxestrategien hinsichtlich des Trennungsvermögens entwickelt worden seien und ob der Einstellungswandel stabil und motivational gefestigt sei (Rn. 42).
Hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln, hier ganz konkret bzgl. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, kann nichts anderes gelten.
1.1.7 An Fällen wie dem vorliegenden wird die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ deutlich, weil betreffende Fahrerlaubnisinhaber trotz feststehenden Verlustes ihrer Fahreignung weiterhin – wenn auch (so allerdings aktuell nicht beim Kläger) unter „Überwachung“ durch ein Drogenscreening – mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis letztlich erst nach erheblicher Zeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten eine Aussage zur Fahreignung trifft, auf der die Fahrerlaubnisbehörde ihr weiteres Vorgehen aufbauen kann. Kommt dann ggf. noch die Problematik der Rüge unzureichender und damit nicht (sogleich) verwertbarer Gutachten hinzu, verschärft sich die Lage im Hinblick auf die Zeitdauer bis zur Klärung der Frage der Fahreignung nochmals, ebenso wenn es – anders als hier – um harte Drogen mit womöglich noch erheblich stärkerem Suchtpotential geht, denen ein Betreffender u.U. trotz Drogenscreenings nicht zu widerstehen vermag.
Vor diesem Hintergrund ist der Wille des Gesetzgebers absolut nachvollziehbar, solche Fahrerlaubnisinhaber von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gänzlich auszuschließen, bis sie die Wiedererlangung ihrer Fahreignung unter Beweis gestellt haben. Dann würden auch Verzögerungen des Verfahrens gleich welcher Art (z.B. bei der Erbringung der Abstinenznachweise wegen Nichtwahrnehmung kurzfristig angesetzter Screeningtermine aufgrund angeblicher Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit, u.U. mit bloßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes) zu ihren Lasten gehen und in manchen Fällen wäre wohl auch eine höhere Kooperationsbereitschaft der Betreffenden zu erwarten als es in vielen Fällen, die der Kammer schon zur Entscheidung vorgelegen haben, der Fall war.
Die hier nun vertretene Rechtsauffassung würde voraussichtlich für die praktischen Rechtsanwendung durch die Fahrerlaubnisbehörden eine ebenso große Vereinfachung und Erleichterung bringen wie die kürzlich erfolgte Aufgabe der bislang ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Nichttrennung von Konsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erst ab einem Wert von über 2,0 ng/ml THC i.S. gegeben sei (s.o. unter Nr. 1.1.2).“
Gerade der vorliegende Fall ist erneut geeignet, die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ deutlich vor Augen zu führen. Denn während der gesamten Zeit zwischen dem Vorfall am ... Februar 2013 bis zum Bescheid vom 10. Mai 2016 durfte der Antragsteller weiter quasi ungehindert als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, obwohl er sich wegen der Einnahme von Cannabis als fahrungeeignet erwiesen hat und bis dato ungeklärt ist, ob er sich weiteren Drogenkonsums enthält, geschweige denn seine Einstellung zum Konsum von Drogen und einer Verkehrsteilnahme grundlegend überdacht und geändert hat. Das ist unter dem Aspekt der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht akzeptabel. Bereits nach den Aussagen gegenüber der Polizei am ... Februar 2013, jedoch spätestens ab Vorlage des Urteils im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Juli 2014 hätte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen können.
3.2.2 Folgt man dieser Ansicht nicht, sondern wendet die sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ auf den vorliegenden Fall an, bliebt der Antrag gleichwohl ohne Erfolg, denn der Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers im Bescheid vom 10. Mai 2016 kann – selbsttragend – auch auf die Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden.
Hierbei nimmt die erkennende Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf die Gründe des Bescheids vom 10. Mai 2016 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Antragsgegnerin hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, weil er das mit Schreiben vom ... April 2015 angeforderte ärztliche Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht bis zum Ablauf der dafür gesetzten Frist vorgelegt hat. Die Antragsgegnerin erachtete die Gutachtensaufforderung auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu Recht als rechtmäßig. Ein hinreichender Grund zur Nichtvorlage des Gutachtens bestand nicht. Daher konnte die Antragsgegnerin nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, worauf in der Gutachtensaufforderung auch hingewiesen worden war, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.
3.3 Das Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
3.3.1 So geht das Gericht nach den Feststellungen des Amtsgerichts A... im seit ... Juli 2014 rechtskräftigen Urteil (Az. ...) davon aus, dass beim Antragsteller ein aktiver Cannabiskonsum, der bei der Blutanalyse am ... Februar 2013 zu einem THC-Wert von a... ng/ml geführt hat, vorlag. Selbst wenn man lediglich von einem passiven Cannabiskonsum ausginge, wäre beim Antragsteller keine Besserstellung hinsichtlich der Erkenntnis des unzureichenden Trennungsvermögens anzunehmen (vgl. VGH BW, B.v. 10. 5.2004 – 10 S 427/04 – juris). Nach seiner Schilderung, die dem Urteil des Amtsgerichts A... zugrunde liegt, hätte sich der Antragsteller der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabis durchaus bewusst sein müssen. Bereits bei der polizeilichen Vernehmung am ... Februar 2013 gab der Antragsteller an, dass er mehrmals wöchentlich Cannabis passiv konsumiere. Es handelte sich somit nach den eigenen Aussagen des Antragstellers auch nicht um einen einmaligen oder unbewussten Vorgang.
3.3.2 Der Antragsteller hat am ... Februar 2013 mit einer THC-Konzentration von a... ng/ml im Blut mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und deswegen das Fahren und den Konsum von Cannabis nicht getrennt im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Denn fehlendes Trennungsvermögen setzt bereits bei 1 ng/ml THC im Blutserum ein (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13; BayVGH B.v. 23.5.2016 – 11 CS 16.690; BayVGH, B.v. 9.2.2015 – 11 C 14.2571; VG München, U.v. 23.6.2015 – M 6a K 14.5300). Ein Wert von über 1,0 ng/ml ist entgegen der Ansicht des Antragstellers hierfür nicht erforderlich. Von dieser Grenzziehung ist auch im Fall des Antragstellers auszugehen obwohl die Fahrt vor dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 stattfand. Denn dieses Urteil stellt nun lediglich verbindlich klar, dass dies quasi „schon immer“ die geltende Rechtslage war. Auch muss nicht zusätzlich die Einnahme von harten Drogen nachgewiesen werden.
3.4 Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der tatsächlich erfolgten Fahrt unter Einfluss von Cannabis am ... Februar 2013 ist vielmehr vom Regelfall der Fahrungeeignetheit bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.
3.5 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).