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Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist

Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Die von der Rechtsprechung entwickelte verfahrensrechtliche Einjahresfrist ist die Zeit, die seit dem Zeitpunkt vergangen ist, von dem der Betroffene behauptet, es sei der Beginnzeitpunkt seiner seitdem eingehaltenen Abstinenz.

Abhängig von der Rechtssprechung des jeweils zuständigen Oberverwaltungsgerichts kommt der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist zweierlei Bedeutung zu:

Zum einen endet nach ihrem Ablauf die absolut wirkende Vermutung noch immer fortdauernder Fahrungeeignetheit.

Zum anderen muss ihr Ende auch dann vor der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis abgewartet werden, wenn Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung in Bezug auf Drogen- oder Alkoholkonsum vorliegen.


Wie unterschiedlich das Gewicht der Abstinenzbehauptung des Betroffenen eingeschätzt wird, geht aus der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2018 - OVG 1 S 101.18 - hervor:

   „Bei der Antragstellerin ist auch keine die Fahreignung wiederherstellende Entwöhnung und Entgiftung im Sinne von Nr. 9.5. der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, denn - anders als die Beschwerde meint - fehlt es bereits an der erforderlichen einjährigen Abstinenzphase. Den Beginn der Abstinenzphase hat das Verwaltungsgericht dabei zu Recht erst mit dem Eintritt der Antragstellerin in das Drogenkontrollprogramm im Oktober 2017 angenommen. Soweit sich die Antragstellerin auf die - in der Beschwerde nur in Bezug genommene - Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes beruft, der der in Nr. 9.5. der Anlage 4 zur FeV genannten materiellrechtlichen Zeitspanne zur Wiedererlangung der Fahreignung auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung dahin zuspricht, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Abstinenzbeginn behauptet, gleichsam automatisch nicht mehr vom Fortbestehen der fehlenden Fahreignung ausgegangen werden dürfe (sog. verfahrensrechtliche Jahresfrist vgl. BayVGH Beschluss vom 4. Februar 2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 17 und Beschluss vom 9. Mai 2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 20, 26; offenlassend aber Beschluss vom 27. Februar 2017 - 11 CS 16.2316 - juris Rn. 25) dringt sie nicht durch. Der Senat geht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte davon aus, dass eine festgestellte Fahrungeeignetheit grundsätzlich ohne starre zeitliche Vorgaben und unabhängig von bloßen Zeitabläufen fortbesteht, solange die Wiedererlangung der Fahreignung nicht materiell nachgewiesen ist. Wie lange die (Regel-) Vermutung der Ungeeignetheit ohne weitere Ermittlungen fortbesteht, lässt sich dabei nur nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, und nicht schematisch anhand fester Fristen beurteilen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 2 EO 589/13 - juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 - juris, Rn. 9 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 - juris, Rn. 5 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 - juris Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 - juris Rn. 30). Für die Annahme, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung im Laufe der Zeit wiedererlangt hat, müssen jedenfalls begründete Anhaltspunkte vorliegen.“

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Haaranalyse - Abstinenznachweis

Abstinenznachweis allgemein

Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist

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Allgemeines:


VGH München v. 09.05.2005:
Grundsatzentscheidung zur "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist
Die Behauptung, nach dem Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums sei es zu einer Verhaltensänderung gekommen, die die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich ziehe, ist verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist. - Bis zum Ablauf der "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist ist die Behörde berechtigt, auf Wiedergewinnung der Fahreignung abzielendes Vorbringen von einem den Entzug der Fahrerlaubnis betreffenden Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren abzutrennen und es, sofern der Betroffene einer solchen Verfahrensgestaltung nicht ausdrücklich widerspricht, zum Gegenstand eines gesonderten Wiedererteilungsverfahrens zu machen.

VGH München v. 25.05.2010:
Die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung kann in der Regel erst nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wieder erlangt werden. Verwaltungsverfahrensrechtlich folgt aus der Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass bis zum ihrem Ablauf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV im Hinblick auf den früheren Betäubungsmittelkonsum entzogen werden darf.

VGH München v. 17.06.2010:
Die verfahrensrechtliche Einjahresfrist für die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Fahreignung durch Abstinenz beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen. Da maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt hat, derjenige der letzten Behördenentscheidung ist, wird die Widerspruchsbehörde bei noch ausstehender Widerspruchsentscheidung dieser Frage im Widerspruchsverfahren nachzugehen haben. Hierfür kommt in erster Linie in Betracht, dass sie dem Betroffenen die Durchführung von 12 Drogenscreenings innerhalb eines Jahres, d.h. eines Drogenscreenings pro Monat, auferlegt, um zu klären, ob er tatsächlich keine Betäubungsmittel mehr einnimmt.

OVG Magdeburg v. 14.06.2013:
Behauptet der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem diese wegen Drogenkonsums nach § 11 Abs. 7 FeV entzogen werden soll, der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber hinreichend substantiiert seine langfristig bestehende Drogenabstinenz, ist es dieser spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem behaupteten Beginn der Abstinenz nicht mehr möglich, die Annahme fortbestehender Fahruntauglichkeit ohne weitere Ermittlungen allein auf die Drogenfahrt zu stützen (verfahrensrechtliche Einjahresfrist).

VGH München v. 24.06.2015:
Der zwingende Rückschluss auf die Fahrungeeignetheit ist nach § 11 Abs. 7 FeV nicht mehr zulässig, wenn die sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist seit dem letzten Drogenbefund verstrichen ist. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen. Die bloße Behauptung der Drogenabstinenz genügt jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen. Diese können aber vorliegen, wenn der Betroffene nachweist, dass er seit geraumer Zeit an einem Drogenkontrollprogramm teilnimmt.

VG München v. 13.05.2016:
Die Kammer folgt dem Urteil des VG München vom 9. Dezember 2015 (M 6b K 15.1592) in vollem Umfang. Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass es sich um den Konsum von Cannabis oder Ecstasy handelt. Gerade der Konsum harter Drogen ist geeignet, die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ deutlich vor Augen zu führen. Denn während der gesamten Zeit vom Vorfalls bis zum Entzugsbescheid durfte der Betrtoffene weiter ungehindert als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, obwohl er sich wegen der Einnahme einer sog. harten Droge, MDMA (Ecstasy), als fahrungeeignet erwiesen hat. Das ist unter dem Aspekt der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht akzeptabel.



VG München v. 19.09.2016:
Die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs erfordert, einen Fahrerlaubnisinhaber, der sich als fahrungeeignet erwiesen hat, so lange von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, bis er den positiven Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung erbracht hat. Es ist demgegenüber nicht hinzunehmen, einem Fahrerlaubnisinhaber bis zum Abschluss des Nachweises seiner einjährigen Abstinenz und nachfolgend noch für die Zeitdauer zur Erstellung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens seine Fahrerlaubnis zu belassen und ihm damit eine weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, wenn er selbst seine Fahrungeeignetheit zuvor unter Beweis gestellt hat. Es ist auch kein rechtlich durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, warum ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ – innerhalb derer er ohnehin fahrungeeignet weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat – bis zum Abschluss des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens nach Nachweis seiner einjährigen Abstinenz und abgeschlossener medizinisch-​psychologischer Begutachtung besser gestellt werden sollte als ein Fahrerlaubnisbewerber, dem – z.B. nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bei ansonsten gleicher Sachlage – erst dann eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, wenn er den positiven Nachweis seiner Fahreignung erbracht hat.

VG Würzburg v. 03.01.2017:
War die Fahreignung wegen Konsums von Betäubungsmitteln entfallen, kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV von einer Wiedererlangung der Fahreignung im Regelfall nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen ist. Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen. Ob gegebenenfalls im Einzelfall eine kürzere Frist als ein Jahr angenommen und bereits früher zu einer günstigen Prognose gelangt werden kann, müsste durch besondere in der Person des Betreffenden liegende Umstände unter Berücksichtigung der konsumierten Substanz, der Häufigkeit des Konsums und des nachherigen Verhaltens des Betreffenden (auch nach der Entziehung der Fahrerlaubnis) begründet werden.

OVG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2018:
Soweit angenommen wird, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Abstinenzbeginn behauptet, gleichsam automatisch nicht mehr vom Fortbestehen der fehlenden Fahreignung ausgegangen werden dürfe (sog. verfahrensrechtliche Jahresfrist vgl. BayVGH Beschluss vom 4. Februar 2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 17 und Beschluss vom 9. Mai 2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 20, 26; offenlassend aber Beschluss vom 27. Februar 2017 - 11 CS 16.2316 - juris Rn. 25), geht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte davon aus, dass eine festgestellte Fahrungeeignetheit grundsätzlich ohne starre zeitliche Vorgaben und unabhängig von bloßen Zeitabläufen fortbesteht, solange die Wiedererlangung der Fahreignung nicht materiell nachgewiesen ist. Wie lange die (Regel-) Vermutung der Ungeeignetheit ohne weitere Ermittlungen fortbesteht, lässt sich dabei nur nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, und nicht schematisch anhand fester Fristen beurteilen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 2 EO 589/13 - juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 - juris, Rn. 9 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 - juris, Rn. 5 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 - juris Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 - juris Rn. 30). Für die Annahme, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung im Laufe der Zeit wiedererlangt hat, müssen jedenfalls begründete Anhaltspunkte vorliegen.“

VGH München v. 15.12.2021:
Nach der Rechtsprechung des Senats darf nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht mehr ohne Überprüfung davon ausgegangen werden, dass die sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergebende Nichteignung des Betroffenen im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV weiter feststeht. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den dieser als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen. Dafür genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

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