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„Bei der Antragstellerin ist auch keine die Fahreignung wiederherstellende Entwöhnung und Entgiftung im Sinne von Nr. 9.5. der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, denn - anders als die Beschwerde meint - fehlt es bereits an der erforderlichen einjährigen Abstinenzphase. Den Beginn der Abstinenzphase hat das Verwaltungsgericht dabei zu Recht erst mit dem Eintritt der Antragstellerin in das Drogenkontrollprogramm im Oktober 2017 angenommen. Soweit sich die Antragstellerin auf die - in der Beschwerde nur in Bezug genommene - Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes beruft, der der in Nr. 9.5. der Anlage 4 zur FeV genannten materiellrechtlichen Zeitspanne zur Wiedererlangung der Fahreignung auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung dahin zuspricht, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Abstinenzbeginn behauptet, gleichsam automatisch nicht mehr vom Fortbestehen der fehlenden Fahreignung ausgegangen werden dürfe (sog. verfahrensrechtliche Jahresfrist vgl. BayVGH Beschluss vom 4. Februar 2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 17 und Beschluss vom 9. Mai 2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 20, 26; offenlassend aber Beschluss vom 27. Februar 2017 - 11 CS 16.2316 - juris Rn. 25) dringt sie nicht durch. Der Senat geht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte davon aus, dass eine festgestellte Fahrungeeignetheit grundsätzlich ohne starre zeitliche Vorgaben und unabhängig von bloßen Zeitabläufen fortbesteht, solange die Wiedererlangung der Fahreignung nicht materiell nachgewiesen ist. Wie lange die (Regel-) Vermutung der Ungeeignetheit ohne weitere Ermittlungen fortbesteht, lässt sich dabei nur nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, und nicht schematisch anhand fester Fristen beurteilen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 2 EO 589/13 - juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 - juris, Rn. 9 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 - juris, Rn. 5 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 - juris Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 - juris Rn. 30). Für die Annahme, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung im Laufe der Zeit wiedererlangt hat, müssen jedenfalls begründete Anhaltspunkte vorliegen.“
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