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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Urteil vom 05.01.2016 -713 C 202/15 - Erkennbare Überteuerung von Sachverständigenkosten
AG Hamburg-Wandsbek v. 05.01.2016: Erstattungsfähigkeit und erkennbare Überteuerung von Sachverständigenkosten
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 05.01.2016 -713 C 202/15) hat entschieden:
Ein Laie kann ohne eine ihm nicht zumutbare Markterforschungspflicht nicht erkennen, ob die von dem Sachverständigen abgerechneten Posten der Höhe nach üblich sind und diese in Rechnung gestellt werden dürfen. Deshalb kann es auch keinen Unterschied machen, ob sich eine etwaige Überhöhung auf das Grundhonorar oder die Nebenkosten bezieht. - Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zu entscheiden, ob "erkennbar" überhöhte Sachverständigenkosten abgerechnet wurden. Einzelne Rechnungspositionen sind danach nicht isoliert zu betrachten.
Siehe auch Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht des Geschädigten Herrn ... aus dem Unfallgeschehen vom 14.03.2015 in der Schimmelmannstraße in Hamburg zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... weiteren Schadensersatz in Höhe von 31,28 € für die restlichen Sachverständigenkosten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB verlangen.
Die volle Haftung der Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom 14.03.2015 ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein die Höhe der zu erstattenden Sachverständigenkosten.
a) Der Zedent kann als Geschädigter Schadensersatz für die Kosten des Sachverständigengutachtens in der geltend gemachten Höhe verlangen, da sie aus seiner Sicht für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren. Die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig anfallenden Kosten für die Ermittlung der Höhe des eingetretenen Sachschadens gehören zu den nach § 249 Abs. 2 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.
Dies ist vorliegend mit den abgerechneten Kosten in Höhe von 428,28 € brutto der Fall. Die Rechnung ist nicht erkennbar überhöht, ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungsobliegenheit ist nicht zu erkennen.
Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Der Geschädigte ist aber nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes an KFZ-Sachverständigen verpflichtet, um einen für den Schädiger und deren Haftpflichtversicherung möglichst preiswerten Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Schädiger kann nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt „deutlich erkennbar“ (BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. „erkennbar erheblich“ (BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt (LG Hamburg, Urt. v. 19.03.2015 – 323 S 7/14 Rn. 23 f.).
Dass vorliegend eine evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt, kann das Gericht nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die hier berechneten Nebenkosten erkennbar überhöht wären, d.h. die üblicherweise von Sachverständigen der Branche berechneten Nebenkosten deutlich überschreiten und der Geschädigte dies hätte erkennen können.
Bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, ist nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto- oder Fahrtkosten abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen der Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Einzelne Positionen sind danach nicht isoliert zu betrachten (LG Hamburg, Urt. v. 19.03.2015 – 323 S 7/14 Rn. 25; Urt. v. 26.03.2015 – 323 S 45/14). Das klägerische Honorar ist nicht erkennbar überhöht. Insbesondere weicht der Gesamtbetrag des Honorars von 428,28 € brutto bei ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 1.147,71 € netto auch nicht erheblich von dem durchschnittlichen Sachverständigenhonorar der BVSK-Honorarbefragung 2015 ab. Eine evidente Überteuerung der geltend gemachten Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung der Gesamtkosten lässt sich danach nicht begründen. Dies ergibt sich auch bereits aus der Geringfügigkeit des Betrages von 31,28 €, den die Beklagte von der Rechnungssumme von 428,28 € abgezogen hat. Dies zeigt, dass der klägerseits in Rechnung gestellte Betrag nur relativ geringfügig von dem auch von der Beklagten für angemessen erachteten Betrag abweicht. Dies allein widerspricht der „Erkennbarkeit“ einer erheblichen Überschreitung der üblichen Preise.
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger, dem die Beklagte eine überhöhte Honorarforderung vorwirft, durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruches geworden ist. Der Erstattungsanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte verändert sich nicht durch die nach § 398 BGB erfolgende Abtretung des Anspruchs an den Sachverständigen, sondern wahrt seine Identität und kann daher auch von dem Kläger geltend gemacht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 398 Rz. 1).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es dem Kläger auch nicht verwehrt neben einem pauschalisierten Grundhonorar Nebenkosten abzurechnen. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob sich eine etwaige Überhöhung auf das Grundhonorar oder die Nebenkosten bezieht. Ein Laie kann in der Regel eine Überhöhung der Nebenkosten ebenso schwer erkennen wie eine Überhöhung des Grundhonorars. Denn auch bei ausgewiesenen Nebenkosten ist es bei Schadensgutachten wie dem streitgegenständlichen allgemein üblich, dass diese die Beträge deutlich übersteigen, die der Geschädigte selbst für eine solche Leistung zahlen müsste. Ein Laie kann daher ohne eine ihm nicht zumutbare Markterforschungspflicht nicht erkennen, ob die von dem Sachverständigen abgerechneten Posten der Höhe nach üblich sind und diese in Rechnung gestellt werden dürfen.
Im Übrigen kann das Gericht nicht feststellen, dass sich die abgerechneten Nebenkosten außerhalb des Rahmens von üblicherweise abgerechneten Preisen bewegen würden und der Geschädigte hätte erkennen müssen, dass in der Branche übliche Preise deutlich überstiegen wären. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden und bei Schadensgutachten gerichtsbekannt üblich, dass Aufwendungen – wie etwa Fahrtkosten – pauschal abgerechnet werden.
Der Geschädigte hat auch nicht dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, dass er ein knapp 20 km entfernt gelegenes Sachverständigenbüro beauftragt hat. Der Geschädigte ist berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er darf dabei auch einen Sachverständigen auswählen, der 20 km entfernt ist.
Auch im Übrigen ist ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht nicht zu erkennen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen. Die Beklagte hat den Beweis für eine Vorsteuerabzugsberechtigung auf Seiten des Geschädigten nicht geführt. Nach den allgemeinen Beweislastregeln ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.03.2014, Az. 17 U 150/13). Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht geführt, da sie keinen Beweis für eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten angeboten hat.
Die Beklagte hat dem Geschädigten die Sachverständigenkosten somit vollumfänglich zu erstatten.
b) Diesen ihm zustehenden Anspruch hat der Geschädigte unstrittig an den Kläger abgetreten, § 398 BGB. Der Kläger kann den Anspruch somit gegen die Beklagte geltend machen.
2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
3. Die Beklagte ist auch zur Freihaltung des Klägers von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € (1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 31,28 € zzgl. Telekommunikationspauschale und MwSt) gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 Abs. 2, 257 BGB verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Beklagten brauchte der Kläger nach der vorgerichtlichen Zahlungsablehnung der Beklagten nicht gleich den gerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten, sondern durfte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Nicht selten wird eine Zahlungsverweigerung nach Aufforderung durch einen Rechtsanwalt erneut geprüft und die Rechtslage sodann anders beurteilt oder aber lediglich – wenn auch ohne Präjudiz – zur Vermeidung eines Rechtsstreits gezahlt. Das Gericht erachtet auch eine 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG für angemessen. Die Beklagte hat den ihr gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG obliegenden Beweis für die Unbilligkeit der Gebührenhöhe (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14, BeckRS 2015, 18666, beck-online, Rn. 26) nicht geführt. Die Behauptung, bei dem Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigen an die Beklagte habe es sich um ein einfaches Mahnschreiben gehandelt, ist nicht hinreichend substantiiert und löst keine sekundäre Darlegungslast des Klägers aus. Die Beklagte hat den ihr möglichen Tatsachenvortrag nicht gehalten. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass eine Aufteilung des ursprünglichen Gesamtauftrages in Einzelaufträge erfolgte. Es ist nicht vorgetragen, dass auf die gesamte Gutachterforderung bereits Anwaltskosten abgerechnet wurden. Der Zinsanspruch ergibt sich auch insofern aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.