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OLG Hamm Beschluss vom 29.09.2016 - III-1 RBs 90/16 - Zur Anwendung des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs

OLG Hamm v. 29.09.2016: Zur Anwendung des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs


Das OLG Hamm (Beschluss vom 29.09.2016 - III-1 RBs 90/16) hat entschieden:

1.  Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten stellt als schlichte Verwaltungsvorschrift des Kraftfahrt-Bundesamtes keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Höhe einer festzusetzenden Geldbuße dar. Die Tatbestandsziffern des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs und deren inhaltliche Auslegung können dementsprechend nicht allein zur Begründung der Höhe eines festgesetzten Bußgeldes herangezogen werden.

2.  Die Regelhöhe der jeweiligen Bußgelder richtet sich - soweit dort ausdrückliche Bestimmungen getroffen sind - allein nach der als dem Tatbestandskatalog "übergeordnet" anzusehenden Bußgeldkatalog-Verordnung.



Siehe auch

Bußgeldkatalog / bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog

und

Mercedes Sprinter - Abgrenzung Pkw-Lkw


Gründe:


I.

Das Amtsgericht Castrop-​Rauxel hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerhalb geschlossener Ortschaften) verurteilt und unter Anwendung der nach Auffassung des Amtsgerichts einschlägigen Tatbestandsnummer 141677 des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs eine Geldbuße i.H.v. 70,00 EUR festgesetzt, bei deren Bestand zulasten des Betroffenen auch ein Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen wäre.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit einem Fahrzeug N eine außerörtliche Straße in D und überschritt hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um einen vorwerfbaren Wert von 16 km/h. Bei dem Fahrzeug handelt es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts um einen offenen, in der Zulassungsbescheinigung als "Lastkraftwagen" ausgewiesenen Pritschenwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t, der neben einer Fondkabine für weitere Mitfahrer über eine große mit Verzurrösen versehene Ladefläche mit einer Breite von etwa 2 m verfügt, welche von einer ca. 40 cm hohen Bordwand eingerahmt ist, so dass auch große Gegenstände sowie auch Europaletten transportiert werden können.

Das Amtsgericht hat im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße die Auffassung vertreten, dass die Tatbestandsnummer 141677 des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs anwendbar sei, welche wie folgt formuliert ist: "Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um ... (von 16 - 20) km/h. Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.4 BKat (Lkw usw.)"

Das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug sei als "Lkw" im Sinne der vorgenannten Tatbestandsnummer anzusehen, da es für die rechtliche Einordnung des Fahrzeugs als Lastkraftwagen gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) nicht auf dessen zulässiges Gesamtgewicht ankomme, sondern allein darauf abzustellen sei, dass das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung zu Beförderung von Gütern bestimmt sei. Dies sei vorliegend der Fall.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem (allerdings gleichzeitig auf einen Freispruch gerichteten) Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit welchem er - wie bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht - geltend macht, dass das vom Betroffenen geführte Fahrzeug angesichts des zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t unabhängig von einer etwaigen Einordnung als "Lkw" nicht der Tatbestandsnummer 141677 zuzuordnen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen, da ein Zulassungsgrund nicht bestehe. Die maßgeblichen Kriterien, nach denen das vom Betroffenen geführte Fahrzeug als Pkw oder als Lastkraftwagen einzuordnen sei, seien in der obergerichtlichen Rechtsprechung - so auch bereits durch Entscheidungen des Senats - hinreichend geklärt.

II.

Durch Entscheidung des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter wird die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen und die Sache nach § 80a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Zur der Frage, ob den Tatbestandsnummern des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs ein eigenständiger und die jeweilige Bußgeldhöhe rechtfertigender rechtsverbindlicher Charakter beigemessen werden kann sowie welcher Art Fahrzeuge der Tatbestandsnummer 141677 bzw. auch anderen in der Formulierung ähnlich ausgestalteten Tatbestandsnummern des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs als "Lkw" zuzuordnen sind, existiert - soweit ersichtlich - noch keine obergerichtliche Rechtsprechung.




Zwar ist bereits mehrfach entschieden, dass dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog als bloßer verwaltungsinterner Richtlinie keinerlei Bindungswirkung für das Gericht zukommt (OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2009 - 3 Ss OWi 844/08 -, juris, m.w.N.). Ob das Gericht unabhängig von einer etwaigen Bindungswirkung allerdings berechtigt ist, eine Tatbestandsziffer und deren inhaltliche Auslegung zur Begründung der Höhe eines festgesetzten Bußgeldes heranzuziehen, ist bisher nicht ausdrücklich entschieden.

Ungeachtet dessen, dass die vorliegend maßgebliche Frage ohne Notwendigkeit einer besonderen Auslegung von Rechtssätzen oder rechtsschöpferische Ausfüllung von Gesetzeslücken anhand des eindeutigen Wortlautes der maßgeblichen Regelungen entschieden werden kann, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts auch in den Fällen in Betracht, in denen eine an sich eindeutige rechtliche Grundlage durch wechselseitige Bezugnahme verschiedener Vorschriften in der praktischen Rechtsanwendung zumindest im Einzelfall unübersichtlich bzw. missverständlich und deshalb fehleranfällig erscheinen kann, mit der Folge, dass es sinnvoll erscheint, die Auffassung des Oberlandesgerichts in einer für die nachgeordneten Gerichte richtungsgebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. So liegt der Fall hier.

III.

Die (auch im Übrigen) zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin teilweise Erfolg und führt zur Festsetzung einer geringeren Geldbuße.

Soweit mit dem angefochtenen Urteil festgestellt worden ist, dass der Betroffene mit dem von ihm geführten Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h überschritten hat, ist die Rechtsbeschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.

Die seitens des Amtsgerichts erfolgte Festsetzung einer Geldbuße von 70,00 EUR unter Anwendung der Tatbestandsnummer 141677 des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs und die damit verbundene Annahme, bei dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug habe es sich um einen Lkw im Sinne der vorgenannten Vorschrift gehandelt, hält indessen rechtlicher Überprüfung nicht stand.



Das Amtsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt und auch unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2005 - 1 Ss OWi 272/05 -, juris) festgestellt, dass es sich bei dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug um einen Lastkraftwagen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG handelt. Allein diese Einordnung ist indes nach den eindeutigen Regelungen der letztlich allein maßgeblichen und vorrangigen Bußgeldkatalog-​Verordnung (BKatV) nicht ausschlaggebend. Während es sich bei der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grundlage des § 26 a StVG erlassenen Bußgeldkatalog-​Verordnung um eine die Verwaltung und (unabhängig von der verbliebenen Befugnis und Verpflichtung zur Prüfung besonderer Umstände des Einzelfalles hinsichtlich der Höhe der Bußgeldregelsätze) grundsätzlich auch die Gerichte bindende Rechtsverordnung handelt, ist der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog als schlichte Verwaltungsvorschrift des Kraftfahrt-​Bundesamtes anzusehen, die der vereinfachten Umsetzung der Bußgeldkatalog-​Verordnung insbesondere im Hinblick auf die einzelnen Tatbestandsbezeichnungen sowie die damit verbundenen Mitteilungspflichten dient. Die Regelhöhe der jeweiligen Bußgelder richtet sich - zumindest soweit dort ausdrückliche Bestimmungen getroffen sind - dementsprechend nach der als dem Tatbestandskatalog "übergeordnet" anzusehenden Bußgeldkatalog-​Verordnung. Die Angabe der Kennziffer des Tatbestandskatalogs im Urteil dient demgegenüber lediglich Eintragungszwecken in das Verkehrszentralregister (OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2009, a.a.O.) und kann für sich genommen allenfalls eine grobe Orientierungshilfe darstellen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 Ss 230/09 -, juris). Eine eigenständige Rechtsgrundlage betreffend die Höhe der jeweils festzusetzenden Geldbuße stellt der Tatbestandskatalog mithin nicht dar. Dementsprechend bedarf auch die im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog in verschiedenen Tatbestandsnummern enthaltene Formulierung "Lkw usw." keiner eigenständigen Auslegung und rechtfertigt die vom Amtsgericht vorgenommene Zuordnung des Fahrzeuges des Betroffenen als Lkw im Sinne dieser Vorschrift für sich genommen die Höhe der festgesetzten Geldbuße nicht.


Die vom Amtsgericht angewendete Tatbestandsnummer 141677 des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs nimmt allerdings ungeachtet ihrer rechtlichen Unselbstständigkeit neben der aufgeführten Bezeichnung "Lkw usw." (zutreffend) auch ausdrücklich Bezug auf die Nr. 11.1.4. BKatV, welche nach dem Inhalt der im Anhang zu Nr. 11 der Anlage der Bußgeldkatalog-​Verordnung befindlichen Tabelle 1 gemäß der dortigen Überschrift zu a) ausdrücklich (lediglich) Anwendung findet auf "Kraftfahrzeuge der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art". Nach dieser eindeutigen und für die Frage der Höhe einer Regelgeldbuße allein maßgeblichen Regelung sind mithin Lastkraftwagen von der insoweit vorgesehenen erhöhten Bußgeldbewehrung in den Fällen von Geschwindigkeitsüberschreitungen nur erfasst, wenn sie eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t aufweisen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 a), aa) StVO) oder bei einer darunter liegenden zulässigen Gesamtmasse mit einem Anhänger (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 a), cc) StVO) geführt werden. Dies trifft bzw. traf auf das vom Betroffenen geführte Fahrzeug nicht zu.

Der Verkehrsverstoß des Betroffenen ist mithin tatsächlich der Nr. 11.3.3. BKatV (gemäß Tabelle 1 im Anhang zu c anwendbar für "andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge") zuzuordnen, nach welcher für außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 16 und 20 km/h eine Regelgeldbuße von 30,00 EUR vorgesehen ist. Dies entspricht der Tatbestandsnummer 141241 des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs.

Die Geldbuße von 30,00 EUR konnte vorliegend durch den Senat selbst festgesetzt werden, da die hierzu erforderlichen Feststellungen durch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und gleichzeitig ersichtlich ist, dass das Amtsgericht beabsichtigt hatte, für den festgestellten Verkehrsverstoß die Regelgeldbuße festzusetzen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der Senat hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen in vollem Umfang der Landeskasse auferlegt, weil das ursprüngliche Einspruchsbegehren des Betroffenen in vollem Umfang Erfolg hat. Dieser hat bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Bußgeldbehörde letztlich allein geltend gemacht, dass die Einordnung des von ihm geführten Fahrzeuges als Lkw unzutreffend und dementsprechend die festgesetzte Geldbuße übersetzt sei. Ausweislich des amtsgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokolls vom 04. März 2016 hat er in der dortigen Hauptverhandlung auch ausdrücklich beantragt, die Geldbuße auf 30,00 EUR herabzusetzen.

Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene demgegenüber - wenn auch nach der hierzu abgegebenen Begründung sachlich nicht nachvollziehbar - ausdrücklich beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Gemessen an diesem Rechtsbeschwerdeantrag war das Begehren des Betroffenen nur teilweise erfolgreich; der Senat bemisst den Erfolg des Rechtsmittels mit 1/2.

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