1. | Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten stellt als schlichte Verwaltungsvorschrift des Kraftfahrt-Bundesamtes keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Höhe einer festzusetzenden Geldbuße dar. Die Tatbestandsziffern des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs und deren inhaltliche Auslegung können dementsprechend nicht allein zur Begründung der Höhe eines festgesetzten Bußgeldes herangezogen werden. |
2. | Die Regelhöhe der jeweiligen Bußgelder richtet sich - soweit dort ausdrückliche Bestimmungen getroffen sind - allein nach der als dem Tatbestandskatalog "übergeordnet" anzusehenden Bußgeldkatalog-Verordnung. |