Einleitung Weiterführende Links Allgemeines Zur Anwendung des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs |
dass dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog als bloßer verwaltungsinterner Richtlinie keinerlei Bindungswirkung für das Gericht zukommt (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03. 2009 - 3 Ss OWi 844/08 und OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2009 - 3 Ss OWi 844/08)
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das Gericht unabhängig von einer etwaigen Bindungswirkung allerdings berechtigt ist, eine Tatbestandsziffer und deren inhaltliche Auslegung zur Begründung der Höhe eines festgesetzten Bußgeldes heranzuziehen (so OLG Hamm (Beschluss vom 29.09.2016 - III-1 RBs 90/16)
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