Ein in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltener Beweisantritt auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung nicht erfolgt ist, weil der Beweisführer den unter Fristsetzung angeforderten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt hat, kann gemäß ZPO § 296 Abs 2 zurückgewiesen werden; eine weitere Fristbestimmung ist nicht Voraussetzung. |