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Landgericht München Beschluss v. 14.10.2016 – 17 S 6473/16 - Verwertung von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess

LG München v. 14.10.2016: Verwertung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess


Das Landgericht München (Beschluss v. 14.10.2016 – 17 S 6473/16) hat entschieden:
Die Verwertbarkeit von Dashcams-Aufnahmen im Zivilprozess setzt eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Perönlichkeitsrecht des Abgebildeten einerseits und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers andererseits voraus. Dabei ist auch entscheidend, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet, sowie, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgt.


Siehe auch Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung und Dashcam - On-Board-Kamera


Gründe:

I.

1. Die Kammer weist darauf hin, dass dem Berufungsgericht gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 und 529 Nr. 1 ZPO grundsätzlich nur eine auf Rechtsfehler beschränkte Prüfung erlaubt ist, mithin nur dahingehend, ob die Vorinstanz alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Liegen derartige Rechtsfehler nicht vor, darf die Rechtsmittelinstanz nicht eigene Würdigung oder eigenes Ermessen an die Stelle der Bestimmung durch die Vorinstanz setzen (vgl. u. a. Heßler-Zöller, § 546 ZPO, Rn. 13 m. w. N.).

Das Amtsgericht ist mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung davon ausgegangen, dass zulasten des Spurwechslers grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins spricht, dass er bei seinem Spurwechsel das gemäß § 7 Abs. 5 Stvo zu beachtende Höchstmaß an Sorgfalt nicht beachtete, wenn die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel erfolgt. Ebenfalls zutreffend ist das Amtsgericht ferner davon ausgegangen, dass in einem solchem Fall regelmäßig von einer Alleinhaftung des Spurwechslers auszugehen ist, demnach grundsätzlich die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs zurücktritt.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger unstreitig einen Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur vorgenommen hat. Insoweit ist auch nicht entscheidungserheblich, dass das Amtsgericht nicht aufgeklärt bzw. sich nicht explizit mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob gemäß dem klägerischen Vorbringen in der Klageschrift ein gleichzeitiger Spurwechsel des Beklagten zu 1) von der rechten auf die mittlere Fahrspur erfolgte, ob der Kläger nach seinem Fahrspurwechsel bereits ein bis zwei Fahrzeuglängen auf der mittleren Fahrspur gefahren war, als er vom Beklagten zu 1) auf der rechten Fahrspur überholt wurde und dieser vor das klägerische Fahrzeug die mittlere Fahrspur wechseln wollte, oder ob der Beklagte zu 1) bereits auf der mittleren Fahrspur fuhr und der Kläger von der linken auf die mittlere Fahrspur wechseln wollte, der Beklagte zu 1) diesem aber nicht den Fahrspurwechsel nicht ermöglichen wollte. Denn selbst wenn der Kläger erst ein bis zwei Fahrzeuglängen auf der mittleren Fahrspur gefahren sein sollte, würde die Kollision aus Sicht der Kammer noch als zeitlich und örtlich im Zusammenhang mit dem Spurwechsel stehend gelten.

Insoweit weist der Kläger allerdings zu Recht darauf hin, dass der Kläger nicht einerseits bereits zwei bis drei Fahrzeuglängen auf der mittleren Fahrspur gefahren sein kann, bevor es zur Kollision kam, gleichzeitig aber der Beklagte zu 1) auf der mittleren Fahrspur fahrend dem Kläger aus „erzieherischen Gründen“ einen Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur verwehrt bzw. erschwert haben soll. Insoweit ist zwar das „Kerngeschehen“ - Spurwechsel des Klägers - aufgeklärt. Dies reicht aber als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, was das Amtsgericht übersieht, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Ob der Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. U. a. BGH, Urteil vom 13.12.201! Az. VI ZR 177/10, m. w. N.).

Insoweit ist es aus Sicht der Kammer fehlerhaft gewesen, dem klägerischen Beweisangebot - gerichtet auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der Aufzeichnungen der Dashcam und gerichtet auf Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen der Dashcam - nicht nachzukommen. Denn anders als das Amtsgericht meint, ist nicht stets von einer Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Dashcam auszugehen. Überdies ist nicht begründet, weshalb die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Unfallhergangs - ungeachtet der Verwertung der Dashcam-Aufzeichnungen - nicht geeignet sein soll. Im Einzelnen:

Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei der Dashcam-Aufnahme um ein zulässiges Beweismittel handeln kann, das analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden kann und bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten auch Berücksichtigung finden darf.

Beweisverwertungverbote sind in der ZPO ausdrücklich nicht normiert. Ein solches kann indes indiziert sein, wenn ein Beweismittel unter Verstoß gegen einfachgesetzliche Normen erlangt wird, und in diesem Fall nur ausnahmsweise eine Verwertbarkeit als Beweismittel zulässig sein, in Abhängigkeit vom Gegenüberstehen berechtigter Interessen im Verhältnis zur durch die einfach-gesetzliche Norm geschützte Sphäre und einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung der Parteien.

Im Zusammenhang mit Aufzeichnungen einer Dashcam oder On-Board-Kamera werden - wie beklagtenseits auch eingewandt - Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, namentlich gegen § 22 S. 1 KunstUrhG und § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG, und damit Verstöße gegen einfach-gesetzliche Normen gerügt, die letztlich Ausprägung des über Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten allgemeinen Persönlichkeitrechts sind.

Gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, es sei denn eine Einwilligung ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG deshalb nicht erforderlich, weil es sich um ein Bild handelt, auf dem die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint (wegen § 23 Abs. 2 KunstUrhG jedoch wiederum vorbehaltlich der Verletzung eines berechtigten Interesses des Abgebildeten). Insoweit ist aus Sicht der Kammer zum einen bereits entscheidend, dass § 22 S. 1 KunstUrhG von vornherein schon nur zum Tragen kommen kann, wenn der Beklagte zu 1) als Person i. S.v. individualisiert erkennbar auf den Aufzeichnungen dargestellt und abgebildet ist. Das Herstellen von Aufzeichnungen selbst ist indes von vornherein schon nicht tatbestandsgemäß. Zum anderen ist aus Sicht der Kammer entscheidend, dass es am tatbestandlich verlangten Öffentlichkeitsbezug fehlt, wenn es um eine Vorlage und Inaugenscheinnahme in einer öffentlichen Verhandlung nach § 169 S. 1 GVG geht, denn insoweit geht die Kammer davon aus, dass der Begriff „Verbreiten“ teleologisch zu reduzieren ist, soweit es um eine Beweissicherung bzw. -verwertung in einem Gerichtsverfahren geht (so auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EMGR, Urteil vom 27.05.2014, Az. 10764/09). Bezogen auf die Dashcam-Aufzeichnungen des Klägers geht die Kammer davon aus, dass diese lediglich zur Beweissicherung und Beweisführung im hiesigen Rechtstreit verwendet werden sollten und nicht zur sonstigen Veröffentlichung bestimmt waren und auch künftig keine anderweitig Verwendung finden sollen, mithin keine Veröffentlichungsgefahr zu besorgen ist.

Gemäß § 6 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 und S. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischer Einrichtung (Videoüberwachung) und eine nachfolgende Datenverarbeitung bzw. -nutzung zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sind, insbesondere keine Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interesse des Betroffenen bestehen. Aus Sicht der Kammer ist bei der Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mittels einer Dashcam ein berechtigtes Interesse und ein hinreichend konkreter Verwendungszweck anzunehmen, als dass es um die Sicherung von Beweismitteln im Falle eines möglichen Verkehrsunfalls geht, insbesondere betreffend das Fahrverhalten und die Art der Unfallbeteiligung des Unfallgegners.

Aus Sicht der Kammer ist daher jedenfalls eine umfassende Interessen- und Güterabwägung geboten und vorzunehmen, die aus Sicht der Kammer indes nicht schon automatisch dazu führt, dass die Interessen des Abgebildeten oder dessen personenbezogenen Datensätze und die dahinter stehenden berechtigten Interessen an einer selbstbestimmten Verwendung als bedeutsamer oder schutzwürdiger einzustufen wären als das berechtigte Beweissicherungsinteresse. Insoweit ist aus Sicht der Kammer entscheidend, dass im Zusammenhang mit Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Belastungsintensität des Eingriffs ausschlaggebend ist, die wiederum davon abhängt ob die Intimsphäre als Kernbereich der privaten Lebensführung, die Privat- und Geheimsphäre als durch einen Sozialbezug geprägter Bereich der privaten Lebensgestaltung oder aber die Sozial-, Öffentlichkeits- und Individualsphäre als Bereich der Teilnahme am öffentlichen Leben betroffen ist. Denn die Belastungsintensität ist etwa bezogen auf die Intimsphäre als sehr hoch einzustufen, während die Belastungsintensität bezogen auf die Individualsphäre deutlich niedriger zu bewerten ist.

Bezogen auf die Dashcam-Aufzeichnungen eines Verkehrsunfalls ist aus Sicht der Kammer lediglich die Individualsphäre betroffen (so auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15), nicht etwa der Kernbereich der privaten Lebensführung (wie etwa bei einem Zugang zum Privatgrundstück oder einer Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft oder am Arbeitsplatz).

Umgekehrt verlangt das verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsstaatsprinzip sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich, dass angebotene Beweise durch die Gerichte berücksichtigt werden, gerade auch weil das Streben nach materiell richtigen Entscheidungen als im Interesse des Gemeinwohls liegend zu bewerten sind. Das Interesse einer Partei an einer Sicherung von Beweismitteln allein ist zwar grundsätzlich nicht ausreichend, kann aber dann ein besonderes Gewicht erlangen, wenn sich der Beweisführer in einer notwehr- bzw. notstandsähnlichen Situation befindet, insbesondere etwa weil ihm keine anderen Mittel zur Beweisvorsorge in der konkreten Situation zur Verfügung stehen. Davon kann insoweit aufgrund der Schnelle und Unvorhersehbarkeit von Unfallereignissen vor Fahrtantritt ausgegangen werden.

Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit ist dabei für die Kammer, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung mit der klägerischen Dashcam stattfindet, insbesondere aber auch, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgt (vgl. Insoweit auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15). Dies ist bislang aus Sicht der Kammer nicht hinreichend aufgeklärt. Die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen, namentlich dass es sich bei der Kamera (nach Angaben des Klägers) um eine solche handelt, die fortlaufend aufzeichnet, und mit einem Saugknopf vorne an der Windschutzscheibe installiert ist, genügen daher nicht.

2. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen zwei Wachen dem Gericht die technischen Daten der am Unfalltag zum Einsatz gebrachten Dashcam mitzuteilen, die Auskunft darüber geben, wie die Aufzeichnungen initiiert und gespeichert werden sowie ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb von bestimmten und wenn ja, in welchen Zeitabständen erfolgt.

II.

1. Es ist zudem ergänzend Beweis zu erheben über den Hergang des Verkehrsunfalls am 29.04.2015 gegen 7.18 Uhr auf der M.er Straße auf Höhe des Anwesens mit der Hausnummer ... durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens.

2. Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Dipl.-Ing. Christoph M., c/o Institut für forensisches Sachverständigenwesen, ...


3. Der Sachverständige wird ermächtigt, sich unmittelbar mit den Parteien in Verbindung zu setzen und entsprechende noch nicht vorliegende Schadensunterlagen zum Unfall (vor allem Lichtbilder und Schadensgutachten der unfallbeteiligten Fahrzeuge) anzufordern.

Hinsichtlich einer weiteren Anforderung der Videoaufzeichnungen der Dashcam und deren Berücksichtigung bei der Gutachtenerstellung wird eine gesonderter Weisung der Kammer nach Ablauf der unter Ziff. I.2. bestimmten Frist zeitnah ergehen.

4. Die Versendung der Akten an den Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass der Kläger binnen vier Wochen einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.000,00 Euro bei Gericht einbezahlt und die Veranlassung der Zahlung gegenüber dem Gericht nachweist. Die Nachforderung eines weiteren Kostenvorschusses bleibt vorbehalten.