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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 14.11.2016 - 14 L 3473/16 - Voraussetzungen einer MPU wegen hohen Aggressionspotenzials
VG Düsseldorf v. 14.11.2016: Zu den Voraussetzungen der Beibringung einer MPU wegen hohen Aggressionspotenzials
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 14.11.2016 - 14 L 3473/16) hat entschieden:
Mit der Angabe rechtskräftiger Verurteilungen wegen Bedrohung, Nötigung im Straßenverkehr sowie wegen Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Diebstahls und der durch das Gutachten zu beantwortenden Fragestellung, mit der die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers hat, wurde der konkrete Anlass für die Begutachtungsanordnung in ausreichendem Maße deutlich gemacht.
Siehe auch Aggressionspotential und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 11842/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. September 2016 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins,
vgl. zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 - OVG 1 S 31.07 -, Rn. 5 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2005 - 11 CS 05.478 -, Rn. 50, juris,
wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. September 2016 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 16, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, Rn. 6, juris.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf mangels Vorlage eines von dem Antragsteller zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte.
Dies zugrundegelegt, begegnet die maßgebliche Begutachtungsanordnung vom 10. Mai 2016 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Begutachtungsanordnung ist formell rechtmäßig. Die Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV wurden eingehalten.
Die Antragsgegnerin hat die durch das Gutachten zu beantwortende Frage nach der Kraftfahreignung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festgelegt, § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Zudem genügt die Begutachtungsanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV, wonach der Betroffene in zureichender Weise über die Gründe für die aufgetretenen Fahreignungszweifel zu unterrichten ist. Insoweit muss die Begutachtungsanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, Rn. 24 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Februar 2013 - 16 E 1257/12 -, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 16 B 749/07 -, Rn. 10, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 -, Rn. 4 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 2004 - 10 S 1283/04 -, Rn. 19, juris.
Diesen Vorgaben wird die Begutachtungsanordnung gerecht. Mit der Angabe der rechtskräftigen Verurteilung wegen Bedrohung (Urteil des Amtsgerichts P. vom 21. Juli 2011 - 60 Ds-207 Js 233/11-154/11), Nötigung im Straßenverkehr (Urteil des Amtsgerichts P. vom 21. Juli 2014 - 60 Ds-206 Js 202/14-65/14), sowie wegen Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Diebstahls (Urteil des Amtsgerichts P. vom 20. März 2015, rechtskräftig am 1. März 2016 - 47 Ls-206 Js 538/14-130/14) und der durch das Gutachten zu beantwortenden Fragestellung, mit der die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers hat, wurde der konkrete Anlass für die Begutachtungsanordnung in ausreichendem Maße deutlich gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Gründe, die sie zum Anlass genommen hat, am Bestehen der Kraftfahreignung des Antragstellers zu zweifeln, damit erkennbar und hinreichend verständlich dargelegt.
Auch hat die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit hingewiesen, Einsicht in die Fahrerlaubnisakte zu nehmen. Auf die Kostentragungspflicht für die Gutachtenerstellung wurde der Antragsteller gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV hingewiesen. Auch die festgelegte Frist von 6 Wochen begegnet keinen Bedenken. Schließlich hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für den Fall der Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der bestimmten Frist hingewiesen, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.
Die Begutachtungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Anforderungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV sind erfüllt.
Die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV getragen. Bei den vom Antragsteller oben aufgeführten Taten handelt es sich nämlich zum einen um im "Zusammenhang mit dem Straßenverkehr" stehende Straftaten (§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5) und zum anderen um Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen.
Die Antragsgegnerin konnte auch nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen. Danach kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln bei Straftaten angefordert werden, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrteignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Dabei können Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial etwa bei hoher Angriffslust und Streitsüchtigkeit oder bei impulsivem Durchsetzen eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer bestehen, wobei Anhaltspunkte für diese Eigenschaften ausreichen und deren Vorhandensein nicht festgestellt sein muss,
vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 11 FeV, Rdnr. 35; VG Ansbach, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 10 K 12.00455 - juris.
Allerdings lässt hohe Aggressionsbereitschaft nur dann Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zu, wenn zu besorgen ist, dass der Betreffende in konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht,
vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 11 C 12.874 - juris.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der am 27. Mai 1994 geborene Antragsteller ist - wie oben aufgeführt - in den vergangenen Jahren wiederholt erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hervorzuheben sind zunächst aus dem Urteil vom 21. Juli 2011 wegen Bedrohung die Gründe, in denen das Gericht u.a. wörtlich ausführt: "Der Angeklagte ist egozentrisch, ihm fehlt jede Empathie und er ist völlig unreif. ... Reue ist und war für diesen Angeklagten ein Fremdwort. Er ist dissozial, wird sich erheblich ändern müssen, um ihn von weiteren Straftaten fernzuhalten". Weiterhin ist hervorzuheben, dass der Antragsteller durch Urteil vom 21. Juli 2014 wegen einer Nötigung im Straßenverkehr verurteilt wurde, bei der er einen PKW auf der Autobahn verfolgte und mehrfach unter Einsatz der Lichthupe so dicht auffuhr, dass sich der Fahrer verängstigt fühlte. Schließlich war Grundlage der Verurteilung vom 20. März 2015 unter anderem eine vorsätzliche Körperverletzung, bei der der Antragsteller dem Geschädigten mit solcher Wucht die Faust ins Gesicht schlug, dass sich der Geschädigte einen Unterkieferbruch und einen Jochbeinbruch zuzog sowie infolge des Schlages die Augenhöhle verschoben war, so dass der Geschädigte über einen Zeitraum von 6 Monaten hinweg teils operativ behandelt werden musste und in diesem Zeitraum Metallplatten zur Stabilisierung seines Gesichtsschädels implantiert hatte.
Diese Straftaten geben ausreichende Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial des Antragstellers. Auch wenn ein Teil dieser Taten nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, so besteht aufgrund ihrer Art und Schwere dennoch auch nach einigem Zeitablauf die Gefahr, dass der Antragsteller im motorisierten Straßenverkehr in Konfliktsituationen die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht respektieren wird und auch dort eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen will. Zwar klingt in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Bewährungshelferin an, dass der Antragsteller sich nunmehr bemühe, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken und seine Verhaltensweisen zu ändern. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hätte allerdings aufgrund der Vorgeschichte durch das angeordnete Gutachten geklärt werden müssen. Es ist zu vermuten, dass dies dem Antragsteller nicht gelungen ist. Denn er hat der Antragsgegnerin im Telefonat vom 30. August 2016 mitgeteilt, dass ihm das Gutachten vorliege und es sich "für ihn negativ lese, da ihm nahegelegt werde, einen Verkehrspsychologen aufzusuchen" (Vermerk der Antragsgegnerin vom 30. August 2016).
Das in § 11 Abs. 3 FeV eingeräumte Ermessen konnte die Antragsgegnerin angesichts der geschilderten Verurteilungen nur dahingehend ausüben, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Ein Untätigbleiben wäre bei der aufgrund der vom Antragsteller möglicherweise ausgehenden erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs nämlich unverantwortlich gewesen. Es lag somit ein Fall der sog. "Ermessensreduzierung auf Null" vor. Dabei hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie die Beibringung eines "medizinisch-psychologischen" Gutachtens und nicht nur eines "psychologischen" Gutachtens gefordert hat. Denn der Normgeber hat zur Klärung von Eignungszweifeln nur das Instrument des "medizinisch-psychologischen" Gutachtens zur Verfügung gestellt, so dass eine isolierte Anordnung nur eines Teils nach der FeV unzulässig ist,
vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 11 FeV, Rdnr. 29, m.w.N.
Da der Antragsteller das von der Antragsgegnerin angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, musste die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass dem Antragsteller die erforderliche Fahreignung fehlt. Die Vorlage des Gutachtens ist nach wie vor nicht erfolgt und somit bestehende Eignungszweifel weiterhin nicht ausgeräumt. Bisher hat der Antragsteller daher seine Eignung nicht nachgewiesen. Es liegt nun an ihm, den - von ihm vorgetragenen Empfehlungen zu folgen und eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen.
Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 - 16 B 944/12 -, Rn. 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012- 16 B 1106/12 -, Rn. 7, juris.
Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 27. September 2016 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.
Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 - 16 B 1106/12 -, Rn. 9, juris,
der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.