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Eine Garantie ggebremäß § 443 Abs. 1 BGB kommt durch Vertragsschluss zu Stande. Die Parteien können den Garantiefall definieren, also die Voraussetzungen, unter denen der Käufer Rechte aus der Garantie erwirbt. Diese Bedingungen werden in der Garantievereinbarung getroffen. Hierbei kann es dahinstehen, ob der Käufer die Garantievereinbarung unterzeichnet hat oder nicht. Die Unterschrift ist nicht Voraussetzung des Zustandekommens eines Vertrages. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages sind vielmehr zwei korrespondierende Willenserklärungen. Der Käufer gibt mit Abgabe der verbindlichen Bestellung ein Angebot in Richtung des Verkäufers auf Abschluss eines Kaufvertrages nebst einer Gebrauchtwagengarantie ab. Der Verkäufer erklärt durch Überlassung der Garantievereinbarung konkludent die Annahme.
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