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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.11.2016 - 9 S 3/16 - Garantievertrag für Gebrauchtwagen

LG Düsseldorf v. 10.11.2016: Zum Zustandekommen eines Garantievertrags für Gebrauchtwagen


Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.11.2016 - 9 S 3/16) hat entschieden:

Eine Garantie ggebremäß § 443 Abs. 1 BGB kommt durch Vertragsschluss zu Stande. Die Parteien können den Garantiefall definieren, also die Voraussetzungen, unter denen der Käufer Rechte aus der Garantie erwirbt. Diese Bedingungen werden in der Garantievereinbarung getroffen. Hierbei kann es dahinstehen, ob der Käufer die Garantievereinbarung unterzeichnet hat oder nicht. Die Unterschrift ist nicht Voraussetzung des Zustandekommens eines Vertrages. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages sind vielmehr zwei korrespondierende Willenserklärungen. Der Käufer gibt mit Abgabe der verbindlichen Bestellung ein Angebot in Richtung des Verkäufers auf Abschluss eines Kaufvertrages nebst einer Gebrauchtwagengarantie ab. Der Verkäufer erklärt durch Überlassung der Garantievereinbarung konkludent die Annahme.

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Gründe:


A.

Die Klägerin macht (ursprünglich gegen beide Beklagten) Ansprüche aus einer Garantieversicherung geltend.

Die Klägerin erwarb im September/Oktober 2013 ein Motorrad der Marke x mit einer Laufleistung zum Zeitpunkt des Erwerbs von 8921 km, Erstzulassung am 14.3.2006, zu einem Gesamtpreis von 18.990 EUR/ brutto. Verkäuferin des Fahrzeugs war das x GmbH mit Sitz am x. Ausweislich der verbindlichen Bestellung (Anl. K2) wurde das Fahrzeug zu "nachfolgenden Geschäftsbedingungen, mit Gebrauchtwagen-​Garantie gemäß den beigefügten Garantiebestimmungen" erworben.

Aus der Garantievereinbarung, welche der Klägerin durch die Verkäuferin übergeben wurde (Anl. K4, Bl. 20 der Akte), ergibt sich, dass die Garantie, die verkäuferseits gewährleistet wird, durch die Beklagte zu 2) versichert ist. Als Garantienehmerin ist die Klägerin ausgewiesen. Die Garantievereinbarung hat eine Laufzeit von zwölf Monaten. Die Garantievereinbarung umfasst zwei Seiten und ist von der Käuferin nicht unterzeichnet. Es wird in der Garantievereinbarung auf die Garantiebedingungen M196 (Bl. 21 der Akte) verwiesen und sodann die folgende besondere Vereinbarung festgehalten:

"Für Fahrzeuge, die im Schadensfall älter als sieben Jahre ab Erstzulassung sind, gilt in Abweichung von § 1 Z. 2 i.V.m. § 6 Z. 2 der Garantiebedingungen pro Schadensfall ein Erstattungsbetrag von max. 1250 EUR als vereinbart"

In § 6 Z. 3 M196 wird der Garantienehmer berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 2.) geltend zu machen.




Im Juni 2014 machte sich ein Schaden am Getriebe des Motorrads bemerkbar. Der Mangel wurde gegenüber der Beklagten zu 1) angezeigt, diese stellte eine Reparatur frühestens im Herbst 2014 in Aussicht. Auch verwies die Beklagte zu 1) auf die summenmäßige Begrenzung in Höhe von 1250 EUR.

Mit Schreiben vom 11.07.2014 wurde die Beklagte zu 2) zur Regulierung in voller Höhe aufgefordert.

Die Klägerin ließ die Reparatur anderweitig vornehmen, hierfür entstanden Kosten in Höhe von 3.245,42 EUR/brutto. Die Beklagte zu 2) regulierte einen Betrag in Höhe von 1250 EUR.

Mit Schreiben von 08.09.2014 wurde die Beklagte zu 2) zur Regulierung des Differenzbetrags aufgefordert. Diese lehnte die weitere Zahlung mit Schreiben vom 11.09.2014 ab. Auch die zuletzt gesetzte Frist zur Regulierung bis zum 22.09.2014 ließ die Beklagte zu 2) verstreichen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Garantievereinbarung sei überraschend. Die Höchstsumme sei außerhalb der Garantiebedingungen M196 vereinbart worden. Der Passus sei nicht deutlich hervorgehoben. Die Klägerin habe mit einer derartigen Vereinbarung nicht zu rechnen brauchen. Auch sei bereits in den Garantiebedingungen und im Flyer (Anlage K8) ein gestaffelter Eigenanteil ab 50.000 km enthalten, nicht hingegen die Begrenzung beim Alter von 7 Jahren. Auch sei die Garantievereinbarung nicht unterzeichnet, die Klausel sei nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Auch sei eine unangemessene Benachteiligung gegeben, da die Klausel lediglich auf das Alter und nicht auf die Beanspruchung des Fahrzeugs abstelle. Insoweit bestreitet die Klägerin, dass es durch Alterung vermehrt zu technischen Schäden komme.




Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.995,42 EUR nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, die Regelung über die Höchstsumme für Altfahrzeuge sei nicht überraschend, da bei Alterung an Fahrzeugen typischerweise vermehrt mit technischen Schäden zu rechnen sei. Auch sei eine unangemessene Benachteiligung nicht gegeben, die Klägerin habe Ansprüche aus Garantie und nicht aus Sachmängelhaftung geltend gemacht. In der Garantievereinbarung, welche die einzige Anspruchsgrundlage für die Klägerin sei, sei die Größenordnung der freiwilligen Garantie eindeutig geregelt. Sofern die Garantievereinbarung mangels Unterschrift gar nicht zustande gekommen sein sollte, habe die Klägerin gar keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2), da es sich um ein freiwilliges Vertragsverhältnis handele. Es sei vorliegend die Ausgestaltung des Garantieverhältnisses im Streit, dies dürfe jedoch nicht nach AGB-​rechtlichen Gesichtspunkten bewertet werden.

Die Beklagte zu 1) hat unter anderem behauptet, sie sei nicht passiv legitimiert. Das streitgegenständliche Motorrad sei nicht bei der Beklagten zu 1) erworben worden.

Das Amtsgericht x hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert sei, ein Kaufvertrag sei mit der Beklagten zu 1) nicht geschlossenen worden, sondern mit der x GmbH, welche nunmehr ihren Sitz in x unter der Firma x GmbH x habe. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) sei ebenfalls nicht gegeben. Ein direktes Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 2) sei nicht gegeben, die Klägerin sei jedoch berechtigt, die Rechte aus der versicherten Garantie gegenüber der Beklagten zu 2) selbst geltend zu machen. Die ihr obliegende Leistung habe die Beklagte zu 2) erbracht. Es sei eine freiwillige Leistung gegeben, Ansprüche seien nur in der zugesicherten Höhe gegeben. Durch die Garantievereinbarung sei der Erstattungsbetrag für das streitgegenständliche Motorrad, welches älter als 7 Jahre ist, auf 1.250 EUR gedeckelt. Es sei widersprüchlich, wenn die Klägerin die Geltung der Garantiebedingungen abstreite, aber sich eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 2) berühme. Auf eine Unterschrift komme es nicht an. Eine unangemessene Benachteiligung sei nicht gegeben. Die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen seien nicht anwendbar. Die Regelung sei darüber hinaus weder versteckt noch überraschend.




Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegenüber der Beklagten zu 2) weiter. Das Amtsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Regelungen über AGB nicht anwendbar seien. Die Regelungen seien auf vom Rückversicherer gestellte Geschäftsbedingungen anwendbar. Hilfsweise sei ein Anspruch aus § 44 VVG als versicherte Person gegeben. Die besondere Vereinbarung sei nicht wirksam in den Garantievertrag einbezogen. Es sei in der Garantievereinbarung ein Hinweis auf die besondere Vereinbarung nicht gegeben. Das Amtsgericht habe den Vortrag der Klägerin lediglich die besondere Vereinbarung sei nicht Vertragsbestandteil geworden verkannt, deshalb sei es nicht widersprüchlich, dass sie, die Klägerin, der Auffassung ist, sie habe einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2). Die Klägerin habe die Geltung der M196 nicht bestritten. Die Beschränkung auf 1.250 EUR sei versteckt. Es sei eine unangemessene Benachteiligung gegeben, da bereits in M196 eine Leistungsbeschränkung bei höherer Laufleistung vereinbart sei. Die Klägerin habe ein gebrauchtes aber neuwertiges Fahrzeug erworben, das Alter sei kein geeignetes Bemessungskriterium.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des AG Düsseldorf vom 22.10.2015 - 40 C 13143/14 -die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 1.995,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, ein eigener Garantieanspruch der Klägerin sei mangels Willenserklärung auf Abschluss eines Garantievertrags gar nicht gegeben. Eine Inanspruchnahme sei nur möglich, wenn über die Garantievereinbarung die M196 Geltung erlangt hätten. Diese sei jedoch von der Klägerin nicht unterzeichnet worden. Soweit die Klägerin die Garantievereinbarung akzeptiert habe, ergebe sich hieraus die Anspruchshöhe. Auch sei ein Anspruch als mitversicherte Person nur gegeben, wenn die Klägerin wirksam in den Rückversicherungsvertrag einbezogen wäre. Dieser Anspruch sei jedoch nur in dem Umfang wie im Verhältnis zum Versicherungsnehmer gegeben. Die AGB-​Regelungen seien nicht anwendbar, da es vorliegend nicht um die Einschränkung eines bestehenden Garantieversprechens gehe, sondern hier von Anfang an das Garantieversprechen lediglich in Höhe von 1.250 EUR abgegeben worden sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, welche zu den Akten gereicht wurden, verwiesen.




B.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung entspricht den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung aus der Garantie bzw. der Rückversicherung zur Garantievereinbarung hat.

Die Klägerin könnte einzig einen Anspruch aufgrund der zwischen ihr und der Verkäuferin geschlossenen Garantievereinbarung unter Einbeziehung der M196, dort § 6, gegen die Beklagte zu 2.) haben. Dies setzt jedoch eine wirksame Garantievereinbarung voraus, denn ohne die Vereinbarung einer Garantie, würden auch die Geschäftsbedingungen M196 nicht zum Tragen kommen. Auch könnte die Klägerin nur kraft einer wirksamen Garantievereinbarung in das Rückversicherungsverhältnis als mitversicherte Person einbezogen sein.

Eine Garantie gemäß § 443 Abs. 1 BGB kommt durch Vertragsschluss zu Stande. Die Parteien können den Garantiefall definieren, also die Voraussetzungen, unter denen der Käufer Rechte aus der Garantie erwirbt (BeckOK BGB/Faust BGB § 443 Rn. 20). Diese Bedingungen wurden vorliegend in der Garantievereinbarung getroffen. Hierbei kann es dahinstehen, ob die Klägerin diese Garantievereinbarung unterzeichnet hat oder nicht. Die Unterschrift ist nicht Voraussetzung des Zustandekommens eines Vertrages. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages sind vielmehr zwei korrespondierende Willenserklärungen.




Die Klägerin hat mit Abgabe der verbindlichen Bestellung ein Angebot in Richtung der Verkäuferin auf Abschluss eines Kaufvertrages nebst einer Gebrauchtwagengarantie abgegeben. Zweites hat jedenfalls die Verkäuferin durch Überlassung der Garantievereinbarung angenommen. Eine andere Annahme des Angebots auf Abschluss einer Garantievereinbarung liegt nicht vor und ist auch nicht vorgetragen. Jedenfalls hat die Verkäuferin niemals einen Antrag auf Abschluss eines Garantievertrags angenommen ohne besondere Vereinbarung.

1. Entweder ist dann eine Garantie gar nicht zustandegekommen, da keine zwei korrespondierenden Willenserklärungen auf Abschluss einer Garantievereinbarung vorliegen. In diesem Fall könnte dann die Übergabe der Garantivereinbarung mit besonderer Vereinbarung seitens der Verkäuferin ein neues Angebot darstellen. Die Klägerin geht von einer vereinbarten Garantie ohne besondere Bestimmungen aus, es liegt seitens der Verkäuferin in Form der Garantievereinbarung jedenfalls nur eine Willenserklärung mit besonderen Bedingungen vor. Mangels übereinstimmend geschlossenen Garantievertrags würden auch die Garantiebedingungen M196 keine Wirkung entfalten. Im Endeffekt hätte die Klägerin dann gar keinen Anspruch auf Garantieleistung und schon gar nicht mangels Anwendbarkeit von § 6 M196 gegen die Beklagte zu 2.). Wenn die Klägerin vorträgt, es seien lediglich die "besonderen Vereinbarungen" nicht einbezogen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Willenserklärung der Verkäuferin auf Annahme des Angebots zum Abschluss einer Garantievereinbarung liegt ausschließlich mit der Regelung zur Erstattungsgrenze vor. Eine Willenserklärung auf Abschluss ohne Einschränkung seitens der Verkäuferin ist gar nicht gegeben.

Wenn der Garantievertrag gar nicht zustande gekommen wäre, hätte die Klägerin weder gegen die Verkäuferin noch gegen die Beklagte zu 2.) einen Anspruch aus Garantie. Ein Anspruch würde allenfalls als kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch in Betracht kommen, dieser jedoch dann nur gegen die Verkäuferin. Ein Anspruch aus Gewährleistungsrechten besteht gegen die Beklagte zu 2.) mangels Abschlusses des Kaufvertrags mit dieser offensichtlich nicht.


2. Alternativ ist die Garantievereinbarung dergestalt zustande gekommen, dass hierin wie der Anl. K4 zu entnehmen ist, die Voraussetzungen derart definiert werden, dass bei Fahrzeugen, die älter als 7 Jahre ab Erstzulassung sind und der Erstattungsbetrag max. 1250 EUR beträgt.

Die Klausel unterliegt auch nicht der Inhaltskontrolle. Es handelt sich hier gerade um eine Abrede, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung regelt. Der Haftungsumfang ist unmittelbarer Leistungsgegenstand. Die versprochene Leistung wird nicht modifiziert. Für Fahrzeuge, die älter als 7 Jahre ab Erstzulassung sind, wird der Leistungsumfang auf 1250 EUR definiert. Es wird hier gerade in Form der unmittelbaren Leistungsabrede das Ob und der Umfang der zu erbringenden Leistung bestimmt. Insoweit vermag auch der Verweis der Klägerin auf das Urteil des BGH vom 25. 9. 2013, Az. VIII ZR 206 / 12 keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Hauptleistung an die Verpflichtung zur Wartung in einer bestimmten Werkstatt geknüpft. Dies stellt entgegen dem vorliegenden Fall eine Modifizierung der Leistungspflicht dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Jedenfalls wäre die Klausel auch gemäß §§ 307 ff. wirksam. Die Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine AGB-​Klausel unangemessen, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (vgl BGH Urteil vom 13.02.1985, Az. VIII ZR 154 / 84). Die Klausel ist nicht unangemessen, da sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Leistungspflicht von vornherein für bestimmte Fahrzeuggruppen deckelt. Für ältere Fahrzeuge besteht gleichwohl ein Garantieanspruch, der die Klägerin im Vergleich zu den gesetzlich geregelten Mängelgewährleistungsansprüchen vom Beweis des Vorliegens des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe befreit, ihren Anspruch jedoch aufgrund des Fahrzeugalters begrenzt. Dies ist auch sachgerecht, da jedenfalls die Wahrscheinlichkeit eines Schadens oder eines Defekts mit zunehmendem Fahrzeugalter steigt. Sicherlich mag es andere Bewertungskriterien als die Belastung eines Fahrzeugs geben, dennoch erscheint die Altersgrenze ebenfalls als ein geeignetes Kriterium, die Leistungspflicht von vorneherein auf einen bestimmten Betrag begrenzen. Dies gilt unter Berücksichtigung des Risikos, dass im Garantiezeitraum unter Umständen auch mehrmals eine Leistungspflicht entstehen kann. Auch liegt eine unangemessene Benachteiligung schon nicht in der summenmäßigen Begrenzung. Für jeden während der Garantiezeit auftretenden Mangel kann die Klägerin jeweils den Betrag von 1250 EUR verlangen.

Auch ist die Klausel nicht intransparent. Die Garantievereinbarung umfasste lediglich zwei Seiten. Lange Fließtexte sind nicht erkennbar. Die erste Seite ist vornehmlich mit Angaben zum Käufer bzw. mit Angaben zu den Fahrzeugdaten und dem Händler versehen. Auf der zweiten Seite befinden sich lediglich zwei kleinere Abschnitte im Fließtext. Danach folgt ein erheblicher Abstand, erst dann kommt die Unterschriftenzeile. Die Begrenzung der Erstattungssumme ist auch mit Besondere Vereinbarungen überschrieben. Eine Intransparenz ist schon aufgrund des Erscheinungsbildes nicht gegeben. Der Inhalt dieser besonderen Vereinbarung ist klar und für jedermann verständlich formuliert. Es bestehen keinerlei Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Garantie.




III.

Die Revision wird nicht zugelassen; dies erscheint weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

V.

Der Streitwert wird auf 1.995,42 EUR festgesetzt.

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