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OLG Jena Urteil vom 10.11.2016 - 4 U 211/16 - Vollkaskoentschädigung und Erledigung der Hauptsache

OLG Jena v. 10.11.2016: Zahlung des Fahrzeugversicherers während des Rechtsstreits und Erledigung der Hauptsache


Das OLG Jena (Urteil vom 10.11.2016 - 4 U 211/16) hat entschieden:
Nimmt der Unfallgeschädigte nach Rechtshängigkeit seiner Klage gegen den Unfallgegner auf Erstattung der Kosten der Unfallreparatur wegen eben dieser Reparaturkosten nunmehr seinen eigenen Vollkaskoversicherer in Anspruch, so führt dessen Leistung auf den Kaskoschaden nicht zu einer Erledigung der Hauptsache im Haftpflichtprozess.


Siehe auch Erledigungserklärung und Kostenentscheidung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Gera gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht.

Der ursprüngliche Klagantrag war auf Zahlung fiktiver (Netto-​) Reparaturkosten in Höhe von 3.961,94 €, Erstattung von Sachverständigenkosten von 682,96 €, Ersatz einer Wertminderung von 450,00 € sowie Erstattung von Kosten in Höhe eines Pauschalbetrags von 25,00 €, insgesamt auf Zahlung von 5.119,90 € gerichtet. Ferner begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, jeden weiteren Schaden zu ersetzten, der aus dem Unfallereignis noch entstehen werde.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2016 hat die Klägerin den Zahlungsantrag in Höhe der Sachverständigenkosten zurückgenommen, da diese von der Beklagten zu 2) nach Anhängigkeit, aber noch vor Klagezustellung bezahlt worden sind.

In Höhe von 3.961,94 € hat sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem sie zwischenzeitlich ihren verunfallten PKW hat reparieren lassen und ihr Vollkaskoversicherer die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 4.726,92 € brutto abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes in Höhe von 500,00 € ausgeglichen hatte.

Gleichzeitig hat die Klägerin die Klage um die Ansprüche auf Erstattung dieses Selbstbehaltes in Höhe von 500,00 € und einer Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. insgesamt 172,00 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € erweitert sowie den Feststellungsanspruch ausgewechselt und nunmehr auf die Feststellung des Anspruchs auf Erstattung des durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung aus dem Schadensfall vom 22.04.2015 entstandenen Prämienverlusts gerichtet.

Erstinstanzlich hat die Klägerin nach Maßgabe ihrer Teil-​Klagerücknahme sowie ihrer Teil-​Erledigungserklärung zuletzt beantragt,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.147,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu zahlen;

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 571,44 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen;

  3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den durch die Einschaltung ihrer Vollkaskoversicherung aus dem Schadensfall vom 20.04.2015 entstandenen Prämienverlust in der Vollkaskoversicherung auszugleichen.
Die Beklagten haben der Teil-​Erledigungserklärung widersprochen und ferner beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die Zahlung des Kaskoversicherers habe nicht zu einer Erledigung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs geführt. Denn diese Leistung sei nicht auf den gegenüber den Beklagten erhobenen Schadensersatzanspruch, sondern zur Erfüllung dessen eigener vertraglicher Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten sei kraft Gesetzes mit der Folge auf den Kaskoversicherer übergegangen, dass die Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert und die Klage somit auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils kostenpflichtig abzuweisen sei.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage im Umfang der zuletzt gestellten Anträge der Klägerin vollumfänglich stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, der Rechtsstreit sei in Höhe des nach Rechtshängigkeit durch die Vollkaskoversicherung geleisteten Betrages von 3.961,94 € erledigt. Zur Begründung dieses Feststellungsausspruchs hat das Landgericht ausgeführt, durch die Zahlung des Kaskoversicherers sei das ursprüngliche Klageinteresse der Klägerin weggefallen, da sie insoweit einen Ausgleich ihres Schadens erhalten habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die beschränkte Berufung der Beklagten, mit der sie sich lediglich gegen die landgerichtliche Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe von 3.961,94 € wenden.

Sie beantragen,
das am 03.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Gera, Az.: 2 O 628/15 teilweise abzuändern und die Klage in Höhe von 3.961,94 € abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 Bezug genommen.


II.

Die beschränkte Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie hat auch in der Sache mit der Maßgabe Erfolg, dass der Antrag auf Feststellung, der Rechtsstreit sei in Höhe von 3.961,94 € erledigt, abgewiesen wird.

1. Der Berufungsantrag der Beklagten, die Klage in Höhe von 3.961,94 € abzuweisen, ist in dieser Weise auszulegen. Das Landgericht hat auf die streitig gebliebene Teil-​Erledigungserklärung der Klägerin insoweit gerade nicht mehr über die ursprüngliche Klage entschieden, sondern richtigerweise (nur) eine Entscheidung über die teilweise Erledigung des Rechtsstreits (als solche) getroffen. Denn die Klägerin hat mit ihrer Erledigungserklärung in deren Umfang ihr vormaliges Leistungsbegehren aufgegeben, so dass hierüber nicht mehr entschieden werden konnte.

Vielmehr war und ist auch weiterhin im Berufungsverfahren die Erledigungserklärung der Klägerin im Hinblick darauf, dass die Beklagten dieser erstinstanzlich widersprochen haben und mit der Berufung weiter widersprechen, ihrerseits als Antrag auf - streitmäßige - Feststellung der Erledigung zu behandeln. Korrespondierend damit ist der Berufungsantrag der Beklagten dahingehend auszulegen, dass - abweichend von dessen Wortlaut - nicht der nicht mehr verfolgte Zahlungsantrag, sondern vielmehr das erstinstanzlich der Klägerin zuerkannte Feststellungsbegehren abgewiesen werden soll.

2. Das Landgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Rechtsstreit infolge der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung des Vollkaskoversicherers der Klägerin in Höhe von 3.961,94 € erledigt sei.

Diese Beurteilung kann allerdings nicht allein auf die - als solche zutreffende - Erwägung der Beklagten gestützt werden, die Erstattung von Reparaturkosten durch den Kaskoversicherer führe nicht zum Erlöschen eines Schadensersatzanspruches gegen einen Dritten auf Ersatz dieser Kosten. Zu prüfen ist vielmehr, ob die aufgrund der Leistung des Kaskoversicherers eingetretene Rechtsfolge, dass die Klägerin nicht mehr Inhaber des Schadensersatzanspruches ist, zur Erledigung des über diesen Anspruch geführten Rechtsstreits führt.

Grundlage für die Erledigung der Hauptsache ist nach allgemein herangezogener Definition der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-​rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGH, Beschluss vom 09. Mai 2007 - IV ZB 26/06 -, Rn. 12, juris). Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 -, BGHZ 155, 392-​400, Rn. 10).

a) Für eine im engen Sinne an dieser Definition orientierte Beurteilung der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers als erledigendes Ereignis spricht allerdings, dass mit der Zahlung des Kaskoversicherers der Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 86 VVG im Wege der cessio legis auf diesen übergegangen ist. Zwar hat dieser Umstand nicht zur Unzulässigkeit der ursprünglichen Zahlungsklage geführt, denn die Klägerin blieb in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO - nunmehr im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft - insoweit zur Prozessführung befugt, vgl. BGH, Urteil v. 04.07.1963, VII ZR 41/62, NJW 1963, S. 2067 f.

Allerdings verliert die Klägerin durch den Forderungsübergang ihre materiell-​rechtliche Inhaberschaft des Anspruchs. Der dieser Beurteilung entgegen stehenden Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil v. 01.07.2010, Az.: 12 U 15/10, juris), nach welcher die Zahlung des Kaskoversicherers ohne Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Zedentin sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn mit der Erlangung der Prozessführungsbefugnis gem. § 265 Abs. 2 ZPO in Gestalt der gesetzlichen Prozessstandschaft ist eine eigene materiell-​rechtliche Sachbefugnis nicht verbunden. Die Prozessstandschaft tritt vielmehr umgekehrt gerade wegen des Verlustes der Aktivlegitimation ein und führt nicht etwa zu deren Wiedererlangung. Der Zedent hat, um nicht sachlich zu unterliegen, eben wegen der Verlustes seiner Aktivlegitimation den Klageantrag auf Leistung an den Zessionar umzustellen (BGH, Zwischenurteil vom 29.08.2012, Az.: XII ZR 154/09, juris).

Deshalb hat die cessio legis gem. § 86 VVG wegen des Verlustes der materiell-​rechlichen Anspruchsinhaberschaft des Versicherungsnehmers durchaus Auswirkungen auf die Begründetheit der von diesem aufgrund des vormals eigenen Anspruchs erhobenen Zahlungsklage. Dieser Umstand führte insbesondere ohne weiteres zur Unbegründetheit der ursprünglichen Klage, welche nur durch Umstellung auf Leistung an den Versicherer behoben werden kann (ebenso OLG Karlsruhe, Urt. V. 13.12.2013, Az,: 1 U 51/13, juris).

b) Einer an den vorstehenden Erwägungen orientierten Beurteilung der cessio legis als erledigendes Ereignis steht indes entgegen, dass auf diese Weise die Rechtsfolge des § 265 Abs. 2 ZPO unterlaufen würde.

Diese Vorschrift dient der Prozesswirtschaftlichkeit und schützt davor, dass ein Gläubigerwechsel die bisherige Prozessführung nutzlos macht. Dieses Schutzbedürfnis besteht nicht nur bei rechtsgeschäftlicher Abtretung, sondern auch bei gesetzlichem Forderungsübergang, Urteil v. 04.07.1963, VII ZR 41/62, NJW 1963, S. 2067 f (2067).

Es ist mit diesem Normzweck des § 265 Abs. 2 ZPO unvereinbar, die cessio legis als erledigendes Ereignis zu behandeln. Denn die Regelung des § 265 Abs. 2 S. 1 bringt vielmehr das Gegenteil dessen zum Ausdruck: Der Wechsel der Rechtsinhaberschaft hat auf den Prozess gerade keinen Einfluss, sofern nicht - ausnahmsweise - das Urteil nicht gem. § 325 ZPO gegen den Rechtsnachfolger des Klägers wirksam würde, § 265 Abs. 3 ZPO.

Vorliegend ist kein Umstand ersichtlich, welcher dazu führte, dass im Fall einer Fortführung der ursprünglichen Zahlungsklage die Entscheidung hierüber gegenüber dem Kaskoversicherer nicht gem. § 325 ZPO wirksam gewesen wäre.

Der allgemeine prozessuale Erledigungsbegriff tritt hinter die spezielle Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO zurück. Deshalb ist vorliegend der durch die Leistung des Kaskoversicherers eingetretene Forderungsübergang und der somit bewirkte Verlust der Rechtsinhaberschaft der Klägerin ungeachtet der generellen Voraussetzungen des Eintritts einer Erledigung der Hauptsache kraft Gesetzes nicht als erledigendes Ereignis zu behandeln.

Der Senat schließt sich aus vorstehenden Erwägungen der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 13.12.2013, Az. 1 U 51/13, juris) sowie im Ergebnis auch des Oberlandesgerichts Brandenburg (a.a.O.) an, nach welcher § 265 Abs. 2 ZPO den Rechtsnachfolger im Fall des Forderungsübergangs zur Fortsetzung des Prozesses „zwinge", sofern nicht die Voraussetzungen einer Rechtskrafterstreckung gem. § 325 ZPO ausgeschlossen sind. Dem steht die Entscheidung des OLG Saarbrücken durch Urteil vom 01.12.1989, Az. 3 U 114/88, juris, nicht entgegen. Dort führte die Leistung des Kaskoversicherers zwar zur Erledigung der Hauptsache, was allerdings darauf beruhte, dass ein Forderungsübergang gerade nicht eingetreten war, da zwischen dem Kaskoversicherer des Klägers und dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ein Teilungsabkommen bestand und es somit an der Voraussetzung des § 265 Abs. 2 ZPO fehlte. Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

c) Für den Eintritt oder Nichteintritt einer Erledigung der Hauptsache ist es nicht maßgeblich, aus welchen Gründen die Klägerin ihre Kaskoversicherung in Anspruch genommen hat. Insbesondere kann die Klägerin den Beklagten aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg entgegenhalten, durch die Dauer des Rechtsstreits und zur Verhinderung einer Ausweitung des Schadens - auch mit Rücksicht auf ihre Obliegenheit zur Schadensminderung - zwecks Finanzierung der nach ihrer Behauptung im Verlauf des Rechtsstreits dringlicher gewordenen Reparatur auf die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers angewiesen gewesen zu sein. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser erst in der Berufungsinstanz erhobene Tatsachenvortrag der Entscheidung gem. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in zulässiger Weise zugrunde gelegt werden könnte.

Denn § 265 Abs. 2 ZPO dient - in Zusammenhang mit den Regelungen des § 325 ZPO über die Rechtskrafterstreckung - nicht dem jeweils einzelfallabhängigen Interesse der Parteien an einer Fortführung des Rechtsstreits oder umgekehrt an dessen Beendigung, sondern in erster Linie der Prozesswirtschaftlichkeit, vgl. BGH a.a.O. Erwägungen dazu, ob der durch § 265 Abs. 2 ZPO statuierte (ggf. mittelbare) „Zwang" zur Fortführung des Prozesses im gegebenen Einzelfall den Kläger und / oder den Beklagten begünstigt oder umgekehrt eher belastet und aus welchen Gründen dies der Fall ist, ändern nichts daran, dass der Übergang des erhobenen Anspruchs auf einen Rechtsnachfolger (im Fall der Rechtskrafterstreckung) kraft Gesetzes keine Auswirkung auf den Prozess hat. Für eine gegenteilige Beurteilung findet sich im Gesetz keine Stütze und diese würde im Übrigen auch für die Parteien zu schwer kalkulierbaren Folgen im jeweiligen Einzelfall führen.

Deshalb können die Parteien die Rechtsfolgen des § 265 Abs. 2 ZPO (abgesehen von den mit Kostenrisiken behafteten Instrumentarien einer Klagerücknahme bzw. eines Anerkenntnisses) nur einvernehmlich durch übereinstimmende Erledigungserklärungen abwenden. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Die Klägerin hat mithin den Rechtsstreit nicht mit Erfolg im Umfang des Forderungsübergangs einseitig für erledigt zu erklären vermocht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers durch den Kläger während des Haftpflichtprozesses zu dessen Erledigung führt, kann sich typischerweise in vielen Fällen stellen und ist konkret höchstrichterlich bislang nicht entschieden.


Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.384,80 € festgesetzt.