BGH v. 31.08.2010:
Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn es trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen.
OLG Rostock v. 10.07.2012:
Die übereinstimmende Erledigungserklärung stellt keinen Fall der Einigung im Sinne von Nr. 1000 RVG-VV dar.
AG Flensburg v. 08.01.2013:
Wird der Klage durch Mitteilung einer Vergleichswerkstatt im Prozess (teilweise) die Grundlage entzogen, besteht mit dem Institut der Erledigungserklärung hinreichender Schutz vor der Kostentragungslast.
LG Berlin v. 14.01.2014:
Durch die Erfüllung der Klageanträge erkennt der Beklagte grundsätzlich die geltend gemachten Ansprüche an, weshalb ihm im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Kosten aufzuerlegen sind. Dem steht auch nicht § 93 ZPO entgegen, wenn der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Das ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die beklagte Haftpflichtversicherung eine Schadensbearbeitung aus einem Verkehrsunfall nicht innerhalb von 3 Monaten aufnimmt. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein Unfallereignis mit Auslandsbezug handelt.
OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2014:
Die Teilzahlung des Kaskoversicherers während des Haftungsprozesses führt angesichts der Wirkung des § 86 VVG nicht zu einer Erledigung der Hauptsache, sondern ist gemäß § 265 Abs. 3 ZPO zu behandeln. - Das Gericht ist dennoch an übereinstimmende Erledigungserklärungen gebunden.
OLG Koblenz v. 18.02.2015:
Wird eine Klage durch Zahlung noch vor ihrer Zustellung gegenstandslos, räumt § 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO dem Kläger die Möglichkeit ein, die Klage zurückzunehmen und in einem an § 91 a ZPO angelehnten Verfahren eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu erwirken. Insoweit handelt es sich um eine Sonderregelung für die Fälle der Erledigung vor Rechtshängigkeit. Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung kann die „Erledigungserklärung“ des Klägers nur dahin verstanden werden, dass er die vom Gesetz für die Fälle der Erledigung vor Rechtshängigkeit vorgesehene Möglichkeit der Klagerücknahme und einer Kostenentscheidung nach dem Maßstab des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO in Anspruch nehmen will.
OLG Koblenz v. 28.10.2015:
Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und hat der Beklagte die Forderung des Klägers nach Klagezustellung erfüllt, kommt eine Kostenbelastung des Klägers - in Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO - nur in Betracht, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.
OLG Saarbrücken v. 29.05.2018:
Erkennt der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, dem die Nachbesichtigung eines Kraftfahrzeugs auf eigene Kosten trotz begründeter Zweifel an einem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten verwehrt wurde, den Anspruch nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens innerhalb der vom Gericht gewährten Frist zur Stellungnahme an, ist im Einzelfall § 93 ZPO zu Lasten des Klägers anzuwenden.
OLG Frankfurt am Main v. 13.01.2019:
Auch nach der Neufassung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ist es im Fall der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage zulässig, die Klage auf Feststellung der Kostentragung zu ändern.
OLG Jena v. 10.11.2016:
Nimmt der Unfallgeschädigte nach Rechtshängigkeit seiner Klage gegen den Unfallgegner auf Erstattung der Kosten der Unfallreparatur wegen eben dieser Reparaturkosten nunmehr seinen eigenen Vollkaskoversicherer in Anspruch, so führt dessen Leistung auf den Kaskoschaden nicht zu einer Erledigung der Hauptsache im Haftpflichtprozess.
LG Berlin v. 29.06.2020:
Zur Kostentragung bei übereinstimmender Erledigungserklärung, wenn bei fiktiver Schadensabrechnung die Fahrtauglichkeit des beschädigten Fahrzeugs erst im Verfahren nachgewiesen wird.
BGH v. 31.08.2010:
Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn es trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen.