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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 08.11.2016 - 14 K 8007/15 - Abschleppen aus dem Parkverbot und Wartezeit
VG Düsseldorf v. 08.11.2016: Abschleppen aus dem Parkverbot und Wartezeit bei unbekanntem Aufenthaltsort des Verantwortlichen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.11.2016 - 14 K 8007/15) hat entschieden:
- Beim Einbiegen in eine mit dem Zeichen 250 gesperrte Straße besteht Anlass, sich über Besonderheiten der Beschilderung Gedanken zu machen.
- Wenn der Aufenthaltsort des Fahrers unbekannt ist, besteht keine Pflicht, eine bestimmte Wartezeit einzuhalten, bis der Abschleppvorgang eingeleitet wird.
Siehe auch Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen und Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten nach einem Abschleppvorgang.
Die Klägerin fuhr am Freitag, den 04.09.2015, gegen 13:55 Uhr mit ihrem Fahrzeug (amtliches Kennzeichen ...) in H. auf die C.-straße und stellte ihr Fahrzeug vor Haus Nr. 20 ab, um ihre Mutter nach Hause zu bringen, die in der C.-straße 10/12 wohnt. Vor dem Haus Nr. 24 steht stationär ein Schild, das das Parken für zwei Stunden von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr erlaubt (Verkehrszeichen 314). Anlässlich des bevorstehenden Schützenfests in H. standen auf der C.-straße an der Kreuzung zum P.-wall (einige Meter vor dem Haus Nummer 26) sowie an der Kreuzung zur H1. -L. -Straße (vor dem Haus Nummer 11) jeweils auf dem rechten Fahrstreifen in Fahrtrichtung Sperrblöcke mit Lampen und einem Schild, wonach die Durchfahrt verboten war (Verkehrszeichen 250). Taxen und Anwohner durften laut einem zusätzlichen Schild in den gesperrten Abschnitt der C.-straße einfahren. Das Schützenfest wurde am 04.09.2015 um 17:00 am Kirmesplatz H. eröffnet und zog sich entlang der H1. -L. -Straße über den nicht gesperrten Teil der C.-straße bis zur L1. -P1. -Straße, d.h. direkt hinter dem gesperrten Teil der C.-straße . Vor dem Haus Nr. 16 stand ein weiteres mobiles Halteverbotsschild, das das Parken und Halten vom 09. bis 18.09.2015 zwischen 07:00 und 17:00 Uhr verbot (Verkehrszeichen 283).
Vor dem Haus Nr. 26 stand anlässlich des Schützenfestes ein weiteres mobiles Halteverbotsschild, das das Halten und Parken während des Schützenfests vom 04. bis 08.09.2015 verbot (Verkehrszeichen 283). Ein entsprechender Beschilderungsplan und ein Lichtbild des Schildes vom 28.08.2015 befinden sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten.
Mitarbeiter der Beklagten stellten am 04.09.2015 um 14:01 Uhr fest, dass das Fahrzeug der Klägerin im Bereich des mobilen Halteverbots stand. Sie beauftragten ein Abschleppunternehmen, das das Fahrzeug um 14:08 Uhr zur S. -X. -Straße versetzte.
Mit Schreiben vom 23.09.2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu dem beabsichtigten Leistungs- und Gebührenbescheid an, in dem ihr die Kosten für die Abschleppmaßnahme sowie eine Verwaltungsgebühr auferlegt werden sollten.
Die Klägerin teilte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2015 mit, sie habe entsprechend der nicht abgedeckten stationären Parkbeschilderung geparkt. Das ohnehin erst ab dem 09.09.2015 geltende mobile Halteverbot stelle eine unwirksame widersprüchliche Beschilderung dar. Zudem habe sie niemanden behindert.
Mit Bescheid vom 29.10.2015, der Klägerin zugestellt am 02.11.2015, machte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 83,30 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Fahrzeug der Klägerin habe im Bereich eines absoluten Halteverbots gestanden. Das mobile Halteverbotsschild sei rechtzeitig aufgestellt worden und erkennbar gewesen. Der Parkverstoß habe eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit dargestellt, die unmittelbar hätte beseitigt werden dürfen.
Die Klägerin hat am 01.12.2015 Klage erhoben.
Sie führt zur Begründung aus, dass das Halteverbotsschild für den 04.09.2015 im Nahbereich nicht erkennbar gewesen sei. Das auf Fotos im Verwaltungsvorgang abgebildete Halteverbotsschild für den 04. bis 08.09.2015 sei in maximaler Höhe von 1,0 - 1,5 m Höhe angebracht und damit hinter parkenden Fahrzeugen versteckt gewesen. Es sei zudem aufgrund seiner Widersprüchlichkeit zu dem stationären Halteerlaubnisschild unwirksam. Der Abschleppvorgang sei auch unverhältnismäßig, da das Fahrzeug der Klägerin keine Behinderung dargestellt habe und zuvor keine weiteren Maßnahmen zur Ermittlung und Kontaktierung der Klägerin, z. B. durch Nachfrage beim Optiker, versucht worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die Klägerin aufgrund der Sperrung der C.-straße in erhöhtem Maße veranlasst gewesen sei, sich nach Halteverboten umzusehen. Eine Aufstellhöhe von 2 m sei lediglich durch eine innerdienstliche Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben, zudem würden Aufstellungsmängel die Wirksamkeit des Verkehrszeichens nicht beeinflussen, da es bei der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen sei. Die Entfernung des Fahrzeugs sei nötig gewesen, da die C.-straße als Rettungsgasse für das Schützenfest gedient habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der die Abschleppmaßnahme veranlassende Außendienstmitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass er aufgrund einer Halterabfrage festgestellt habe, dass die Klägerin nicht Anwohnerin in dem abgesperrten Bereich sei, so dass er darauf hin die Abschleppmaßnahme veranlasst habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 29.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 163,30 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW - was die Nennung von § 59 VwVG NRW im Bescheid nahelegt - oder als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 43 Nr. 1 PolG NRW - wofür die Bezeichnung als Sicherstellung in der Klageerwiderung spricht - anzusehen ist, kann dahinstehen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris,
denn die Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine derartige Gefahr liegt bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor. Es spricht bereits einiges dafür, dass ein Verkehrsverstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 250 (absolutes Einfahrtverbot) vorlag, so dass die Klägerin sich mit ihrem Fahrzeug unabhängig von der mobilen Beschilderung überhaupt nicht in der abgesperrten Zone hätte aufhalten dürfen. Denn weder die Klägerin noch ihre Mutter sind Anwohnerin in dem abgesperrten Bereich. Jedenfalls lag im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten ein Verkehrsverstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) vor, da die Klägerin in dem Bereich parkte, in dem das Halten und Parken durch das mobile Halteverbotszeichen wirksam verboten war.
Verkehrszeichen und damit auch Halteverbotszeichen stellen nach ständiger Rechtsprechung Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Form von Allgemeinverfügungen dar. Sie erhalten ihre Wirksamkeit grundsätzlich mit ihrer Einrichtung. Ein Verwaltungsakt ist nichtig und damit unbeachtlich, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist, vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW.
Der mit dem Halteverbot erlassene Verwaltungsakt ist gegenüber der Klägerin wirksam geworden, auch wenn man ihren Vortrag zugrunde legt, dass sie das Schild beim Abstellen ihres Fahrzeugs nicht gesehen hat. Insbesondere genügte die Bekanntgabe den Anforderungen an die Erkennbarkeit der Regelung, die nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für Verkehrszeichen gelten und enthielt auch keine unwirksame, weil widersprüchliche, Regelung.
Verkehrszeichen müssen so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, juris.
Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr betreffen, müssen insbesondere bei höherer Geschwindigkeit innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und erfasst werden. Anders ist es bei Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr regeln. Hier hat der Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, sich auch noch nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Vorhandensein und/oder den Inhalt eines Halt- oder Parkverbots zu verschaffen. Die Anfahrt zum Abstellort und das nachfolgende Aussteigen des Fahrers stellen sich als einheitlicher Lebensvorgang dar. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein Halt- oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers. Eine Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr müssen nicht stets bereits während der Fahrt gegeben sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10/15 -, Rn. 15, 19 f., juris.
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass - will die Behörde wegen eines bestimmten Ereignisses eine Verkehrssituation vorübergehend abweichend mit Hilfe mobiler Verkehrszeichen regeln - aus der Beschilderung klar ersichtlich sein muss, ob und inwieweit die Regelungen der festinstallierten Verkehrszeichen fortgelten oder vorrübergehend außer Kraft gesetzt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2005 - 5 A 5109/04 -, juris; VG Köln Urteil vom 21.11.2008 - 20 K 5343/07 -, juris.
Allerdings enthält Ziff. 61 Nr. 2 der Anlage 2 zur StVO die Regelung, dass mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 Verkehrszeichen aufheben, die das Parken erlauben.
Vorgaben für die Aufstellung und Anbringung von Verkehrszeichen sind der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 22.10.1998 (VwV StVO) zu entnehmen. Sie enthält zu den §§ 39 bis 43 StVO im Abschnitt III (Allgemeines über Verkehrszeichen) unter anderem Regelungen zur Höhe, in der Verkehrszeichen in der Regel angebracht werden sollen (Nr. 13); nach Nr. 13 Buchst. a sollte sich die Unterkante der Verkehrszeichen, soweit nicht bei einzelnen Zeichen etwas anderes gesagt ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden. Einen rechtlichen Anhaltspunkt dafür, dass an die Sichtbarkeit von mobilen Verkehrszeichen geringere Anforderungen zu stellen sind als an solche, die dauerhaft gelten sollen, gibt weder diese Verwaltungsvorschrift her noch ist er sonst zu erkennen. Auch nur vorübergehend aufgestellte Verkehrszeichen sind, solange sie in zeitlicher Hinsicht Geltung beanspruchen, von den Verkehrsteilnehmern zu beachten und müssen dementsprechend sichtbar sein. Diese Vorgaben zur Aufstellung und Anbringung prägen zugleich den "Erwartungshorizont" des Verkehrsteilnehmers, wo er mit Verkehrszeichen zu rechnen und worauf er dementsprechend seine Aufmerksamkeit zu richten hat. Werden die entsprechenden Vorgaben der VwV StVO eingehalten, ist das zugleich ein gewichtiges Indiz dafür, dass die nach Maßgabe des Sichtbarkeitsgrundsatzes erforderliche Sichtbarkeit des Verkehrszeichens gewährleistet war. Umgekehrt rechtfertigt die Nichteinhaltung dieser Vorgaben nicht stets die Annahme, das betreffende Verkehrszeichen sei weder hinreichend sichtbar noch zumindest soweit wahrnehmbar, dass für den ruhenden Verkehr Anlass für eine Nachschau bestand.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10/15 -, Rn. 23, juris.
Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen war das mobile Halteverbot nach den Sichtbarkeitsgrundsätzen hinreichend erkennbar. Für einen durchschnittlichen Fahrer hätte beim Einbiegen in eine mit dem Zeichen 250 gesperrte Straße offensichtlich Anlass bestanden, sich über Besonderheiten in der Beschilderung Gedanken zu machen und sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs weiter umzuschauen.
Darüber hinaus konnte das mobile Halteverbot für den Zeitraum von 09. - 18.09.2015 - da Halteverbotsschilder ohne anderweitige Kennzeichnung stets am Anfang einer Halteverbotszone stehen, vgl. Ziff. 61 Nr. 1, 3 der Anlage 2 zur StVO - nicht für sie gelten, sodass sie allein wegen des Vorhandenseins dieses Schildes nicht ohne weiteres darauf vertrauen konnte, in der bereits gesperrten Straße bis zum 09.09.2015 wie gewohnt parken zu dürfen. Der Verkehrsteilnehmer darf bei Bedarfshalteverbotszonen zudem nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass eines dieser Schilder die Verkehrslage abschließend und allein regelt. Vielmehr ist er in diesem Fall verpflichtet, sich im einsehbaren Nahbereich nach weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen umzusehen.
Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, Rn. 35, juris.
Die Klägerin selbst hat erklärt, auf der entgegengesetzten Straßenseite hätten nur Taxen gestanden. Auch dieser Umstand hätte sie auf eine geänderte Parksituation hinweisen müssen. Zwar war das für sie maßgebliche Halteverbotsschild bei Betrachtung des Lichtbilds unter Zugrundelegung eines Durchmessers des Schildes von 60 cm (vgl. Nr. 13 Buchst. b VwV StVO zu §§ 39 bis 43 StVO) tatsächlich nur ca. 1,5 m über dem Boden angebracht. Allerdings war die Klägerin nicht weit von dem Schild entfernt und hätte dieses unter Anstrengung der angesichts der Straßensperrung angebrachten Sorgfalt erkennen können. Nach dem Abstellen und Aussteigen aus dem Fahrzeug hätten sie vom Gehweg aus Fahrzeuge, die eventuell die Sicht auf das Schild von der Straße her blockierten, auch nicht mehr in ihrer Sicht beeinträchtigt.
Das mobile Halteverbotsschild war im Gesamtbild der Regelung mit dem stationären Schild auch nicht widersprüchlich. Auch wenn das stationäre, das Parken zeitweise gestattende Schild nicht abgehängt oder verdeckt war, so war aufgrund der Datumsangabe unterhalb des mobilen Halteverbotsschildes klar, dass dieses eine Sonderregelung für die Zeit des Schützenfestes treffen sollte. Die Gesamtschau aus Straßensperrung (an beiden Enden des maßgeblichen Abschnitts der C.-straße ) und dem mobilen Halteverbotsschild zeigte verständlich auf, dass dort - mit Ausnahme von Anwohner-PKW und Taxen - keine Fahrzeuge präsent sein durften.
Die Klägerin ist zutreffend als Verhaltensstörerin gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen worden, weil sie durch verbotswidriges Parken ihres Fahrzeugs die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht hat.
Die Abschleppmaßnahme war auch ermessensfehlerfrei. Die Höhe des von der Klägerin zu zahlenden Betrages steht nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Die Abschleppmaßnahme war geeignet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, die Klägerin vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2014 - 14 K 4595/13 -, Rn. 55, juris; BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 - 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 -, Rn. 36, juris.
Nach der Halterabfrage bestand daher keine weitere Pflicht der Beklagten, den Aufenthaltsort der Klägerin ausfindig zu machen. Insbesondere war mangels ihrer Anwohnereigenschaft nicht ersichtlich, wo sich die Klägerin aufhalten könnte. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, aus welchem Grund die Mitarbeiter der Beklagten auf die Idee hätten kommen sollen, dass der Inhaber des Brillengeschäfts die Klägerin kennt.
Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig, denn das verbotswidrige Parken der Klägerin stellte eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche dar, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 3 B 51.00 -, Rn. 3 f., juris, OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2012 - 5 A 2802/11 -, Rn. 3 ff., juris.
Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 - 6 K 1/10 -, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 - 10 K 59/08 -, Rn. 21, juris.
Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Denn die Klägerin stand in der für das Schützenfest freizuhaltenden Rettungsgasse. Es ist unerheblich, dass das Fest erst ca. 3 Stunden nach dem Parkverstoß beginnen sollte, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Klägerin ihr Fahrzeug erst am Abend oder noch später selbstständig wieder entfernen würde.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht dadurch verletzt worden, dass der handelnde Außendienstmitarbeiter nicht länger gewartet hat, ob die Klägerin selbst an ihrem Fahrzeug erscheint.
Entscheidend ist, dass keine erkennbaren Umstände vorlagen, die darauf hindeuteten, dass sich die Klägerin in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würde. Denn es war keinem Hinweis im Fahrzeug der konkrete Aufenthaltsort der Klägerin zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes zu entnehmen. Somit war bereits ein Nachforschungsversuch nicht möglich,
vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 20 K 2162/06 -, juris.
Aufgrund dieser völligen Ungewissheit war auch ein Zuwarten entgegen der Auffassung der Klägerin untunlich. Es entspricht nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, eine festgelegte Anzahl von Minuten zuzuwarten, bis der Abschleppvorgang eingeleitet wird.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 - 14 K 3550/13 - juris.
Die Beklagte hat die Klägerin als ordnungsrechtlich Verantwortliche zu Recht als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen, § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW.
Die festgesetzte Gebühr begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. i.V.m. § 14 OBG, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW, wonach die Behörde für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme eine Verwaltungsgebühr erheben kann. Die Beklagte liegt mit ihrer Gebühr von 80,00 Euro im mittleren Bereich des nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW zulässigen Rahmens von 25,00 bis 150,00 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.