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OLG München Urteil vom 30.11.2016 - 7 U 2038/16 - Berechnung des Ablösebetrags bei Kündigung nach Diebstahl
OLG München v. 30.11.2016: Zur Berechnung des der Leasinggeberin zustehenden Ablösewerts bei Kündigung des Leasingvertrags nach Diebstahl des Leasingfahrzeugs
Das OLG München (Urteil vom 30.11.2016 - 7 U 2038/16) hat entschieden:
Nach Kündigung des Leasingvertrags durch die Leasinggeberin nach einem Diebstahl des Leasingfahrzeugs steht der Leasinggeberin der Ablösewert abzüglich der Leistung aus der Fahrzeugversicherung zu; dabei wird der Ablösewert nach der Formal
restliche Leasingraten plus kalkulierter Restwert minus drei Prozent ersparte Aufwendungen, abgezinst mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz
berechnet.
Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung und Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag
Gründe:
A.
Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Abrechnung eines beendeten Leasingvertrages.
Zwischen den Parteien bestand der als Anlage K 1 vorgelegte Leasingvertrag vom 20.8.2010 über einen Neuwagen der Marke BMW. Im Januar 2012 wurde das Leasingfahrzeug bei der Beklagten entwendet. Daraufhin kündigte die Klägerin den Leasingvertrag. Mit Schreiben vom 16.11.2015 stellte die Klägerin der Beklagten unter Abzug der Leistungen der Kaskoversicherung den Ablösewert mit 6.837,17 € in Rechnung (vgl. Anlagen K 2, K 3). Mit Schreiben vom 8.12.2015 (Anlage K 5) erinnerte die Klägerin an die Zahlung dieses Betrages und machte gleichzeitig Mahnkosten in Höhe von 5,- € und kapitalisierte Verzugszinsen in Höhe von 3,96 € geltend.
Die Klägerin hat beantragt:
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.846,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 9.12.2015 zu bezahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags an die Klägerin bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags, nach Maßgabe der Kostenquote, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat dem Klagantrag 1 in vollem Umfang stattgegeben. Auf Klagantrag 2 hat es unter Abweisung des Antrags im übrigen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klagabweisungsantrags an die Klägerin bis Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin bei Gericht nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass Klagantrag 2 zurückgenommen werde. Die Beklagte stimmt der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärten Teilklagerücknahme nicht zu.
B.
Die Berufung war in der Hauptsache weitestgehend als unbegründet zurückzuweisen (unten I.). Hinsichtlich der zuerkannten Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses hat die Berufung jedoch Erfolg (unten II.).
I.
Zu Recht hat das Landgericht der Klagepartei den errechneten Ablösewert von 6.837,17 € nebst Verzinsung zuerkannt. Kein Anspruch besteht allerdings hinsichtlich der geltend gemachten Mahnkosten und kapitalisierten Verzugszinsen.
1. Der Anspruch auf den Ablösewert, vermindert um die von der Kaskoversicherung erstatteten Beträge, ergibt sich aus Ziff. XV.1, 3 der - unstreitig in den Vertrag einbezogenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (abgedruckt in Anlage K 1). Gemäß Ziff. X.6 dieser Bedingungen war die Klägerin berechtigt, den Vertrag zu kündigen, nachdem das Leasingobjekt entwendet, also verloren gegangen war. Ziff. XV. regelt die Abrechnung des Vertrages für diesen Fall. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung der Klägerin erhebt die Beklagte keine konkreten Einwände.
Ziff. XV. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Klausel nicht überraschend im Sinne von § 305 c BGB. Es handelt sich um eine leasingtypische, nach Kenntnis des Senats in Leasingverträgen vergleichbarer Art übliche Bestimmung. Die Klausel benachteiligt den Leasingnehmer auch nicht unbillig im Sinne von § 307 BGB. Vielmehr stellt sie (gerade für den hier vorliegenden Fall des Verlustes des Fahrzeugs) einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer dar. Der Leasingnehmer trägt (nicht anders als bei einem eigenen Fahrzeug) nach Ziff. XI.1 der AGB die Gefahr des zufälligen Untergangs. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist der Leasingnehmer nach Ziff. X.1 der Leasingbedingungen verpflichtet, eine Fahrzeugvollversicherung für das Leasingobjekt abzuschließen. Konsequent gesteht Ziff. XV. der AGB dem Leasinggeber einen Anspruch auf den Rest seiner Primäransprüche als Schadensersatz zu, allerdings vermindert um die Versicherungsleistung. Damit steht der Leasingnehmer genau so, wie wenn ihm ein eigenes Fahrzeug entwendet worden wäre. Auch dann hätte er nämlich eine eventuelle Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs und einer Versicherungsleistung zu tragen.
2. Damit besteht grundsätzlich der Anspruch der Klägerin auf den Ablösewert, vermindert um die (unstreitige) Versicherungsleistung. Streit zwischen den Parteien besteht jedoch über die Methode zur Ermittlung des Ablösewerts. Die Klägerin stützt sich auf die Ziffer 2. auf Seite 1 des Leasingvertrages (Anlage K 1). Die Beklagte hält diese Regelung für nicht einschlägig, zumindest aber für unklar (§ 305 c Abs. 2 BGB). Der Senat hat gegen die Berechnung der Klägerin entsprechend der genannten Klausel (restliche Leasingraten plus kalkulierter Restwert minus drei Prozent ersparte Aufwendungen, abgezinst mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz) im Ergebnis keine Einwände.
Diskutabel erscheint zwar die Auffassung der Beklagten, dass bei Ziffer 2. auf Seite 1 des Leasingvertrages unklar ist, ob diese Regelung für den vorliegenden Fall der Entwendung des Fahrzeuges Anwendung finden soll. Denn möglich könnte auch eine Auslegung dahin erscheinen, dass die Klausel insgesamt nur die Fälle einer Kündigung betrifft, die vom Leasingnehmer zu vertreten ist. Würde man dies so sehen, wäre die Klausel vorliegend nicht einschlägig, da kein Gesichtspunkt ersichtlich ist, unter dem die Beklagte den Diebstahl zu vertreten hätte.
Wollte man die fragliche Klausel vorliegend nicht anwenden, bliebe es demnach bei Klausel XV. der AGB, aus der sich ergibt, dass die Beklagte den Ablösewert (vermindert um die Versicherungsleistung) als Schadensersatz schuldet. Lediglich der Begriff des Ablösewertes wäre nicht definiert. Ausgehend von der Prämisse (vgl. oben 1.), dass als Schadensersatz das restliche wirtschaftliche Potential des Vertrages für die Klägerin als Schadensersatz geschuldet ist, ist dann dieser Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.
Die Schadensberechnung der Klägerin auf der Basis der Rechenformel in Ziffer 2. auf Seite 1 des Leasingvertrages erscheint dem Senat unabhängig davon, ob die Klausel unmittelbar gilt, als geeignete Schätzmethode. Der Ansatz (restliche Raten plus kalkulierter Restwert abzüglich ersparte Aufwendungen, das Ganze entsprechend der Restlaufzeit abgezinst) ist methodisch korrekt. Die restlichen Raten stehen fest. Der kalkulierte Restwert von 45 Prozent taucht nicht nur in der genannten Ziffer 2. auf, sondern liegt auch der konkreten Kalkulation des Leasingvertrages gemäß Leasingraten-Kalkulationsblatt (welches Bestandteil des Leasingvertrages ist) zugrunde und ist damit individuell vereinbart. Der Ansatz von ersparten Aufwendungen mit 3 Prozent und eines Abzinsungsfaktors von 2 Prozent über dem Basiszinssatz erscheint nicht unplausibel und wird auch von der Beklagten nicht konkret angegriffen. Hiernach billigt der Senat die Schadensberechnung der Klägerin im Rahmen von § 287 ZPO, zumal eine (in sich ebenfalls nicht unschlüssige) Alternativberechnung der Klägerin in der Berufungserwiderung (Bl. 82 ff. der Akten) sogar zu höheren Beträgen kommt.
3. Ein Verzicht der Klägerin auf den Anspruch liegt nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus der Klausel „Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl“ im Leasingvertrag. Nach deren letztem Satz gilt der Verzicht auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert (bzw. Versicherungsleistung) nur, wenn der Leasingnehmer mit der Klägerin einen neuen Leasingvertrag über ein anderes Fahrzeug abschließt. Letzteres ist unstreitig nicht erfolgt.
Eine andere Auslegung der Klausel erachtet der Senat für mehr als fernliegend. § 305 c Abs. 2 BGB ist daher nicht einschlägig. Insbesondere ergibt sich nichts anderes aus der Tatsache, dass die Klausel in zwei Spalten gedruckt ist und sich am Spaltenübergang ein Absatz befindet. Kein verständiger Leasingnehmer kann berechtigterweise auf den Gedanken kommen, dass der Leasinggeber auf einen Teil seiner Ansprüche verzichtet, ohne im Zusammenhang hiermit einen Vorteil durch einen weiteren Leasingvertrag über ein anderes Fahrzeug zu haben.
4. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Hauptforderung unter dem 8.12.2015 angemahnt (vgl. Anlage K 4).
5. Nicht zuerkannt werden konnten allerdings die - erstmals in der Mahnung Anlage K 4 geltend gemachten - pauschalen Mahnkosten und (angeblich bis dahin aufgelaufenen) pauschalisierten Verzugszinsen. Denn durch diese Mahnung wurde der Verzug erst begründet.
Kein anderes Ergebnis lässt sich aus § 288 Abs. 3 BGB herleiten. Zum einen ist die Norm nicht einschlägig, weil die Hauptforderung ein Schadensersatzanspruch und keine Entgeltforderung ist. Zum anderen ergäbe sich auch nach dieser Vorschrift kein früherer Verzugsbeginn. Die Abrechnungen (Anlagen K 2, K 3) erfolgte unter dem 16.12.2015 und damit weniger als 30 Tage vor dem Zeitpunkt, in welchem ohnehin Verzug kraft Mahnung eintrat.
II.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung des von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschusses (§ 12 GKG) nicht zu. Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
1. Der diesbezügliche Antrag war zu verbescheiden (§§ 525, 269 BGB). Zwar hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat diesbezüglich die Rücknahme der Klage erklärt. Die Beklagte hat der Rücknahme jedoch ausdrücklich widersprochen.
2. Der geleistete Gerichtskostenvorschuss ist (wie andere geleistete Vorschüsse, etwa für Auslagen, auch) ein Rechenposten im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs einer obsiegenden Partei und damit Gegenstand des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO). Damit ist er - prozessual gesehen - ab Eingang des entsprechenden Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu verzinsen (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Frage, ob - materiellrechtlich gesehen - eine Verzinsung zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
Das Amtsgericht Trier (Urteil vom 17.11.2009 - 6 C 122/09, zitiert nach juris, dort Rz. 19, 20) bejaht einen Zinsanspruch gestützt auf § 256 BGB (wenn in Randziffer 19 § 256 ZPO zitiert wird, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen). § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO stehe dem nicht entgegen.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 1.3.2012 - 26 U 11/11, zitiert nach juris, dort Rz. 139 ff.) bejaht einen Zinsanspruch in Höhe von 4 Prozent nach § 288 BGB a.F. (der über Art. 229 § 5 EGBGB Anwendung fand) unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, wobei ebenfalls die Ansicht vertreten wird, dass § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO den Anspruch nicht ausschließe.
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.7.2012 - 8 U 66/11, zitiert nach juris, dort Rz. 43 ff.) erörtert die Problematik ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, hält aber § 288 BGB für unanwendbar, weil der jeweilige Kostenschuldner nicht mit der Kostenerstattungspflicht, sondern (allenfalls) mit der klageweise geltend gemachten Hauptforderung in Verzug sei. Allerdings könne ein konkreter Verzugsschaden im Sinne von § 286 BGB (etwa Aufwendungen zur darlehensweisen Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses oder der Verlust einer Anlagemöglichkeit) bestehen.
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 6.2 .2013 - 7 U 6/12, zitiert nach juris, dort Rz. 39) lehnt einen auf § 256 BGB gestützten Verzinsungsanspruch ab, ohne sich zur Verzugsproblematik zu äußern. Die Wertung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO schließe einen solchen Anspruch aus.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.2.2015 - XII ZR 199/13, zitiert nach juris, dort Rz. 31 ff. - Revisionsentscheidung zu OLG Karlsruhe vom 10.7.2012, a.a.O.) hält die im dortigen Verfahren erhobene Feststellungsklage für unzulässig, da Leistungsklage nach § 258 ZPO habe erhoben werden können. Zur materiellen Rechtslage hat sich der BGH in der genannten Entscheidung nicht geäußert.
3. Nach Auffassung des Senats kommt eine Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses vor Eingang des Kostenfestsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht, da es hierfür keine Anspruchsgrundlage gibt.
a) § 256 BGB kommt nicht in Betracht. Die Norm regelt die Verzinsung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz und setzt daher einen Anspruch auf Aufwendungsersatz dem Grunde nach voraus. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen §§ 683, 670 BGB nicht in Betracht. Denn der jeweilige Kläger führt mit der Leistung des Gerichtskostenvorschusses weder ein Geschäft des jeweiligen Beklagten noch steht dies im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Beklagten.
b) Eine Verzinsung nach § 288 BGB scheidet aus (insoweit folgt der Senat dem OLG Karlsruhe, a.a.O., und weicht vom OLG Frankfurt, a.a.O., ab), weil der jeweilige Beklagte zwar spätestens ab Rechtshängigkeit mit der jeweiligen Klageforderung, nicht jedoch mit einem Kostenerstattungsanspruch in Verzug ist. Verzug mit dem Kostenerstattungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher erst mit der Kostengrundentscheidung fällig wird, also weder bei Klageeinreichung noch bei Anzeige der Verteidigungsabsicht oder Ankündigung eines Klagabweisungsantrags fällig ist, so dass durch diese Prozesshandlungen Verzug nicht eintreten kann (§ 286 Abs. 1 BGB).
4. Die vom Landgericht getroffene Feststellung der Verzinsung des geleisteten Gerichtskostenvorschusses mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Ankündigung eines Klagabweisungsantrags bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags kann daher keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankäme, ob insoweit ein Feststellungs- oder ein Leistungsausspruch veranlasst gewesen wäre. Dahin stehen kann ferner, ob dem OLG Karlsruhe (a.a.O.) auch darin gefolgt werden könnte, dass stattdessen ein Anspruch auf den konkret dargelegten Verzugsschaden in Betracht kommt. Einen solchen Anspruch macht die Klägerin nicht geltend.
Der Senat neigt insoweit - ohne dass es im konkreten Fall darauf ankäme - dazu, dass die Regelung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO einen derartigen Schadensersatzanspruch ausschließt (ähnlich OLG Brandenburg, a.a.O.). Die gesetzgeberische Entscheidung, den prozessualen Kostenerstattungsanspruch erst ab Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen, macht Sinn; sie dient - wie das Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt - dazu, den Hauptsacheprozess von jeglicher Kostenproblematik der Höhe nach zu entlasten. Diese gesetzgeberische Wertung sollte auch auf einen (materiellrechtlichen) Anspruch auf Ersatz des konkreten Verzugsschadens im Sinne des OLG Karlsruhe durchschlagen (schadensrechtlich gesprochen etwa im Sinne einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs). Denn ansonsten könnte jeder Zivilprozess, der von der Klagepartei nicht unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt wird, mit der konkreten Darlegung für den Gerichtskostenvorschuss erforderlicher Finanzierungszinsen bzw. entgangener Habenzinsen (worüber im Bestreitensfall auch noch Beweis zu erheben wäre) belastet werden, was der Bedeutung der Sache nicht angemessen erscheint.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klage ist betragsgemäß minimal und löst einen Kostensprung nicht aus. Damit verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz und hat die Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gegen die Klägerin (die Revision gegen die Abweisung des Klagantrags 2 einlegen kann, vgl. unten) hat das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel. Durch den Teil des Urteils, gegen den die Revision zugelassen wurde, ist sie nicht beschwert.
Hinsichtlich der Frage der Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses war die Revision zuzulassen zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung - wie dargestellt - unterschiedlich behandelt. Der Senat weicht ausdrücklich von der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt, welches Verzugszinsen zuerkannt hat, ab. Auch hat die Frage grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da sie bei entsprechendem Antrag des jeweiligen Klägers in jedem Zivilprozess auftreten kann.
Im übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Gegenläufige Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zum streitgegenständlichen Klauselwerk sind nicht bekannt. Zu würdigen waren die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die konkrete Abrechnung der Klägerin.