Das Verkehrslexikon

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OVG Lüneburg Beschluss vom 28.11.2016 - 12 ME 180/16 - THC-Konzentration und Empfehlung der Grenzwertkommission 2015

OVG Lüneburg v. 28.11.2016: THC-Konzentration und Empfehlung der Grenzwertkommission 2015


Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 28.11.2016 - 12 ME 180/16) hat entschieden:
Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden (wie OVG Berlin Brandenburg, Urt. v. 16.6.2016 - OVG 1 B 37.14 -; Bay. VGH, Beschl. v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 -; VGH Bad. Württ., Beschl. v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 -).


Siehe auch Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum und Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert


Gründe:

I.

Der Antragsteller beansprucht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.

Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 17. Oktober 2015, ca. 3 Uhr, stellten Beamte des Polizeikommissariats D. - Kriminal- und Ermittlungsdienst - bei dem Antragsteller körperliche Auffälligkeiten fest. Der durchgeführte Urintest führte zu einem positiven Ergebnis bezüglich THC. Der Untersuchungsbefund der Universitätsmedizin E., Abteilung Rechtsmedizin, vom 30. Oktober 2015 ergab den Nachweis von 1,8 ng/ml THC und von 52,5 ng/ml THC-​COOH im Serum. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf. Das vom F. erstellte Gutachten (Absendetag: 28. April 2016) kam zu dem Ergebnis, bei dem Antragsteller liege ein Cannabiskonsum vor, der nach der FeV Anlage 4 die Fahreignung in Frage stelle. Es gebe Hinweise auf regelmäßigen Konsum von Cannabis.

Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. Mai 2016 die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Entziehungsverfügung des Antragsgegners werde voraussichtlich im Klageverfahren Bestand haben. Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller regelmäßiger Konsument von Cannabis sei. Auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum sei die Entziehungs-​verfügung nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht zu beanstanden.

Ein gelegentlicher Konsum liege vor. Der Antragsteller habe gegenüber der Gutachterin angegeben, seit seinem 26. Lebensjahr unregelmäßig - und damit gelegentlich - Cannabis zu konsumieren. Hierfür sprächen auch die gemessenen THC-​Werte.

Zudem könne ein lediglich einmaliger Konsum ca. zwei Wochen vor der Verkehrskontrolle am 17. Oktober 2015 den gemessenen THC-​Wert von 1,8 ng/ml nicht erklären. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis falle die THC-​Konzentration selbst bei hoher THC-​Aufnahme (durchschn. 95 ng/ml) nach 6 Stunden meist auf Werte unter 1,0 ng/ml, ausnahmsweise auf Werte zwischen 1 und 2 ng/ml THC ab und sei bei gelegentlichen Konsumenten überhaupt nur bis zu 24 Stunden messbar. Der Antragsteller habe bei der Verkehrskontrolle einen THC-​Wert von 1,8 ng/ml aufgewiesen, behaupte aber, ca. zwei Wochen zuvor zuletzt Cannabis konsumiert zu haben. Weitere Angaben habe er verweigert. Unter Berücksichtigung aller bekannten wissenschaftlichen Studien lasse sich eine derartig hohe Konzentration mit diesen Aussagen nicht in Einklang bringen. Auch im Rahmen der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers sei im Urin eine THC-​Konzentration von 34 ng/ml und im Blut ein THC-​COOH-​Wert von 4,2 ng/ml nachgewiesen worden. Dieser Befund spreche zumindest für einen weiteren zwischenzeitlichen Konsum, wobei die Angaben des Antragstellers zum Zeitpunkt des letzten Cannabiskonsums kaum nachvollziehbar erschienen. Auch das fehlende Trennungsvermögen sei zu bejahen. Aufgrund der Fahrt am 17. Oktober 2015 stehe das mangelnde Trennungsvermögen angesichts der beim Antragsteller festgestellten THC-​Konzentration von 1,8 ng/ml im Blut nachweisbar fest. Bei THC-​Konzentrationen, die den Wert von 1,0 ng/ml überstiegen, sei von einem zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen. Gegen diese Annahme spreche - wie auch der Bayerische VGH in seinem Beschluss vom 23. Mai 2016 (- 11 CS 16.690 -, NJW 2016, 2601, juris) im Einzelnen ausgeführt habe, dem das Verwaltungsgericht folge - auch nicht die jüngste „Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren“ (Blutalkohol 2015, 322). Darin heiße es zwar, dass erst bei Feststellung einer THC-​Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen sei. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe. Eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch den Cannabiskonsum müsse sicher ausgeschlossen sein. Nur dann, wenn eine solche Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne, liege eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren vor.

Hiervon ausgehend ergebe sich aus der genannten Empfehlung der Grenzwert-​kommission lediglich, dass bei einer THC-​Konzentration ab 3,0 ng/ml im Blutserum entweder zeitnaher oder häufiger Konsum vorliegen müsse, nicht aber, dass erst ab einer solchen THC-​Konzentration von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und fehlendem Trennungsvermögen auszugehen wäre. Vielmehr sehe auch die Grenzwertkommission ausdrücklich keine Veranlassung zu einer Neubewertung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. Blutalkohol 2015, 323). Die Empfehlung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen nach Teilnahme am Straßenverkehr und einer festgestellten THC-​Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen, habe die Grenzwertkommission vor dem Hintergrund des Umstands ausgesprochen, dass erhöhte THC-​Konzentrationen bei chronischem Konsum‚ auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein könnten, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt‘ (Blutalkohol a.a.O. S. 323). Damit habe sie aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb einer solchen THC-​Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum grundsätzlich ausgeschlossen sei. Andernfalls hätte sie an ihrem empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml für die Anwendung dieses Ordnungswidrigkeitentatbestands nicht explizit festhalten können. Bestätigt werde dies durch die Ausführungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission in einem Verfahren beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urt. v. 20.1.2016 - 9 K 1253/15 - juris Rn. 50 ff.). Danach sei es auch bei gemessenen Werten von unter 2 ng/ml THC nicht ausgeschlossen, dass es zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit komme (a.a.O. Rn. 56). Zwar könne unterhalb eines solchen Werts nicht positiv festgestellt werden, ob sich das Leistungsverhalten des Betroffenen durch die Einwirkung von THC verschlechtert habe (a.a.O. Rn. 58). Auch lasse ein Wert von 1 ng/ml THC aufgrund der im Laufe des Abbauprozesses stetig steigenden Halbwertzeiten und des sich daraus ergebenden Kurvenverlaufs nicht zwingend darauf schließen, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe. Bei gelegentlichen Konsumenten könne jedenfalls erst ab einem Wert von 3 ng/ml THC auf einen zeitnahen Cannabiskonsum geschlossen werden (a.a.O. Rn. 73-​76). Zu einer Verkehrsbeeinträchtigung könne es aber bereits bei 1 ng/ml THC im Blutserum kommen (a.a.O. Rn. 83, 96). Die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 habe in erster Linie wohl den Umstand im Blick gehabt, dass bei häufigem Konsum auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum erhöhte THC-​Konzentrationen feststellbar sein könnten und in solchen Fällen eine THC-​Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr zwar nicht unbedingt als Beleg für einen zeitnahen Konsum herangezogen werden könne, in jedem Fall aber auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lasse. Hinsichtlich der hiervon zu unterscheidenden Frage, bei welcher THC-​Konzentration die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden könne, gehe aus der Empfehlung der Grenzwertkommission keine Abkehr von den bisherigen Verlautbarungen hervor. Es verbleibe daher bei dem zuletzt maßgeblichen Risikogrenzwert von 1 ng/ml THC für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit.


II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt in Teilen nicht den an die Darlegung der Beschwerdegründe unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen. Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2010, § 146 Rn. 22): Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 26.9.2016 - 12 ME 141/16 - und Beschl. v. 10. 2. 2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Insoweit unterscheiden sich die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Struktur einer Auseinandersetzung nicht von denjenigen, die an die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in einem Berufungszulassungsverfahren zu stellen sind (vgl. dazu: Nds. OVG, Beschl. v. 22.7.2016 - 12 LA 157/15 -, unter II. 2., sowie Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Im Übrigen vermögen die Beschwerdegründe auch in der Sache nicht zu überzeugen. Im Einzelnen:

Der Antragsteller macht geltend, Kernfrage sei, ob nach den Ausführungen der Grenzwertkommission in der „Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren“ (Blutalkohol 2015, 322) hinsichtlich der Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden könne. Die Grenzwertkommission empfehle, das Trennungsvermögen erst ab einer THC-​Konzentration von 3,0 ng/ml zu verneinen. Der Antragsteller setzt sich indes weder im Rahmen dieser Ausführungen noch im Rahmen seiner weiteren Beschwerdebegründung hinreichend mit den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen auseinander.

Das Verwaltungsgericht geht - dem Bayerischen VGH (Beschl. v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 -, NJW 2016, 2601, juris) folgend - von der Grundannahme aus, dass von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren nur dann gesprochen werden kann, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, DAR 2014, 711, juris Rn. 33 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Es ist weder dargelegt noch für den Senat ohne weiteres ersichtlich, dass die vom Antragsteller in Bezug genommene Empfehlung der Grenzwertkommission von dem insoweit anzulegenden rechtlichen Maßstab ausgegangen wäre. Wie sich bereits aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen VGH (Beschl. v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 -, NJW 2016, 2601, juris Rn. 17) ergibt, erscheint dies auch deswegen zweifelhaft, weil die Grenzwertkommission an ihrem empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml für die Anwendung des Ordnungswidrigkeitentatbestands nach § 24a Abs. 2 StVG festgehalten hat (vgl. dazu auch VGH Bad.-​Württ., Beschl. v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 -, Blutalkohol 53, 399, juris Rn. 12 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 -, Blutalkohol 53, 275, juris Rn. 7). Auch hiermit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Hierzu und zu den sich weiter stellenden Fragen führt etwa das Oberverwaltungsgericht Berlin-​Brandenburg in seinem Urteil vom 16. Juni 2016 (- OVG 1 B 37.14 -, Blutalkohol 53, 393, juris Rn. 27 ff.) u.a. aus:
„Diese Grenzwertbestimmung stützt sich auf den Beschluss der gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog. Grenzwertkommission) vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007 (Blutalkohol 44 [2007], 311) und bekräftigt durch Empfehlung aus September 2015 (Blutalkohol 44 [2007], 311) - wonach der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG bei einer THC-​Konzentration von 1,0 ng/ml Blutserum liege. Bei der Grenzwertkommission handelt es sich um eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie im Jahr 1994 gegründet wurde und - paritätisch - mit hoch qualifizierten Wissenschaftlern besetzt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 16 B 45/16 -, Rn. 15, juris).

Bei diesem empfohlenen Grenzwert handelt es sich um einen sog. „analytischen Grenzwert“, d.h. einen Wert, der angibt, ab welcher Konzentration ein sicherer Nachweis und eine exakte Quantifizierung von THC bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie möglich ist (vgl. Erläuterung im Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007, (Blutalkohol 44 [2007], 311).

bb) Dieser „Risikogrenzwert“ bedarf keiner Korrektur durch die im September 2015 von der Grenzwertkommission veröffentlichte “Empfehlung für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren“ (Blutalkohol 44 [2007], 311), denn diese Empfehlung beruht auf einem begrifflichen Fehlverständnis des Tatbestandsmerkmals „Trennungsvermögen“. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

In der Empfehlung der Grenzwertkommission aus September 2015 heißt es:
„Als Voraussetzung für die Fahreignung gelegentlicher Cannabiskonsumenten wird die Einhaltung ausreichender Wartezeiten zwischen Konsum und Fahrtantritt gefordert (Trennungsvermögen, vergleiche Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur Fev).

Eine Leistungseinbuße ließ sich in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng THC/ml Serum nachweisen …; Ein erhöhtes Unfallrisiko ab einer THC-​Konzentration im Serum von 4 ng/ml … . Pharmakokinetische Studien zeigen, dass bei Konzentrationen ab 2 ng THC/ml Serum … davon auszugehen ist, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden hat.

Die Grenzwertkommission empfiehlt daher auf der Grundlage dieser Ausführungen bei Feststellung einer THC-​Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren … zu verneinen.

Eine Neubewertung des analytischen Grenzwertes von THC (1,0 ng/ml) gemäß der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Anlage des § 24 Abs. 2 StVG ist nicht veranlasst.“
(1) Bereits dem Empfehlungswortlaut selbst lässt sich entnehmen, dass die Grenzwertkommission das Tatbestandsmerkmal des Trennungsvermögens (irrtümlich) dahin versteht, dass damit (nur) eine „ausreichende Wartezeit“ zwischen Konsum und Fahrtantritt gefordert werde. Im Übrigen begründet sie die Grenzwertbestimmung mit der (positiven) Feststellung von „Leistungseinbußen“.

Beide Kriterien verkennen indes die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Risikogrenzwert“, denn für die rechtliche Beurteilung des Trennungsvermögens kommt es weder auf eine bestimmte Wartezeit noch auf bereits erkennbare Leistungseinbußen an. Vielmehr liegt nach dem dargelegten Gefährdungsmaßstab eine ausreichende Trennung nur vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, Rn. 32, juris).“
Aus dem weiteren Vortrag des Antragstellers, die Auffassung der Grenzwertkommission sei dahingehend zu verstehen, dass bei Werten von 3,0 ng/ml THC und mehr auf einen zeitnahen Cannabiskonsum und damit auch auf ein fehlendes Trennungsvermögen zu schließen sei, darunter jedenfalls bei Werten von beispielsweise 1 ng/ml im Blutserum eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben sein könne, aber nicht müsse, das heiße, auch nicht zwingend der Rückschluss auf ein fehlendes Trennungsvermögen zu ziehen sei, im Ergebnis es mithin auf eine Einzelfallbeurteilung ankomme, wird deutlich, dass ein Fehlverständnis über den zugrunde zu legenden Maßstab vorliegt. Soweit der Antragsteller einräumt, bei Werten von beispielsweise 1 ng/ml im Blutserum könne eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben sein, ist nach seinem eigenen Vorbringen unter Berücksichtigung des anzulegenden Maßstabs von fehlendem Trennungsvermögen auszugehen. Auf eine Einzelfallbeurteilung und eine Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen kommt es nicht an (vgl. bereits Beschl. d. Sen. v. 11.7.2003 - 12 ME 287/03 -, NVwZ-​RR 2003, 899, u. v. 6.1.2016 - 12 ME 173/15 -).

Die vorgelegte Bescheinigung der Drogenhilfe G. GmbH vom 7.9.2016, nach der eine auf Cannabis/THC untersuchte Urinkontrolle ein negatives Ergebnis gebracht hatte, ist nicht hier, sondern erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren maßgeblich auf den Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung, das heißt hier auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Antragsgegner (20. Mai 2016) abzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 46.3 sowie 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-​Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).