Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil vom 12.05.2003 - 6 A 2253/01 - Entlassung aus dem Soldatenverhältnis bei alkoholbedingtem Dienstvergehen

VG Oldenburg v. 12.05.2003: Entlassung aus dem Soldatenverhältnis bei alkoholbedingtem Dienstvergehen


Das Verwaltungsgericht Oldenburg (Urteil vom 12.05.2003 - 6 A 2253/01) hat entschieden:
Die Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG wegen der Misshandlung von Rekruten ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn es erstmalig unter Alkoholeinfluss erfolgte.


Siehe auch Berufseinschränkende Maßnahmen bei Alkoholproblematik und Arbeitsrecht und Verkehrsrecht


Tatbestand:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr.

Der im ... geborene Kläger hat nach dem Schulbesuch, den er mit dem erweiterten Abschluss der Sekundarstufe I abschloss, sich vergeblich um eine Berufsausbildung bemüht. Zum 2. November 1999 wurde er als Grundwehrdienstleistender zur Bundeswehr einberufen und wurde im Mai 2000 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, wobei als Dienstzeitende ( Verpflichtungszeit vier Jahre) der 31. Oktober 2003 bestimmt wurde. Zuletzt wurde er im November 2000 zum Unteroffizier befördert und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 BBesO eingewiesen. Er versah Dienst bei einer Drohnenbatterie in der ...in ...

In der Nacht vom 6. auf den 7. Dezember 2000 besuchte der Kläger eine Diskothek in ..., wo er etwa ab 23 Uhr den Inhalt von ca. 20 Gläsern mit Weinbrand-​Cola-​Mischung zu sich nahm, wobei er schon vorher Bier getrunken hatte und ihm bekannt war, dass er den Auftrag hatte, am 7. Dezember 2000 ab 7.15 Uhr ein Kraftfahrzeug der Bundeswehr zu fahren. Etwa gegen 4 Uhr kehrte er in seine Kaserne zurück, wo er sich nicht in sein Unterkunftsgebäude, sondern zu einem anderen Gebäude begab und in Zivil dort Soldaten drangsalierte, die dort des nachts eine Alarmübung als Rekruten ausführten. Er verweigerte diesen Soldaten eine Personenüberprüfung, brüllte sie an, wobei u. a. die Worte fielen „Ich ficke dich in den Arsch, bis du nichts mehr siehst“, er drückte einen Soldaten mit der Hand und dem Knie auf den Boden und versuchte einem Soldaten dessen Waffe zu entwinden. Nach diesen und weiteren Vorkommnissen versuchten andere Soldaten, ihn zu beruhigen, was nur für kurze Zeit gelang. Denn er begab sich sodann in seine Unterkunft, zog sich seine Uniform an und begab sich wieder zu den von ihm zuvor drangsalierten Rekruten. Dort belästigte er weitere Soldaten durch Anbrüllen, das Zuschlagen einer Tür kurz vor dem Gesicht und Betonung seiner Eigenschaft als höherrangiger Soldat. Erst gegen 7 Uhr morgens wurde er in den Sanitätsbereich stationär aufgenommen.

Aufgrund dieses Vorfalls verhängte der Kommandeur des Artillerieregiments gegen den Kläger einen Disziplinararrest von 15 Tagen, dem das Truppendienstgericht Nord zustimmte. Der Tenor der Disziplinarmaßnahme lautete:
„Er hat am 7. Dezember 2000 zwischen 4.45 Uhr und 6.55 Uhr in ... im Unterkunftsgebäude der Drohnenbatterie nach Einnahme einer Alkoholmenge von etwa 20 Weinbränden in ziviler Bekleidung einen Soldaten der allgemeinen Grundausbildung mit seiner Hand und seinem Knie auf den Boden gedrückt und auf den Einwand seines Kameraden, das der Betroffene Rückenprobleme habe, geäußert: „Das ist meine Sache“. Er hat einen anderen Soldaten gewaltsam dessen Gewehr zu entwenden versucht und ihn mit den Worten beschimpft: „Ich fick dich in den Arsch, bis du nichts mehr siehst“. Weiterhin hat er, nachdem er seine Uniform angezogen hatte, weiteren Soldaten die Frage gestellt „Wissen Sie, wer ich bin?“ und sie danach, sofern sie ihn nicht kannten, lautstark auf ihr vermeintliches Fehlverhalten hingewiesen und ihnen die Tür des Dienstzimmers, in dem er sich befand, unmittelbar vor deren Gesicht zugeschlagen, so dass der an der Koppeltragehilfe vor der Brust eines Soldaten befestigte Gefechtshelm von der Tür getroffen wurde. Er hat die genannte Alkoholmenge zu sich genommen, obwohl er für den nächsten Tag den Auftrag hatte, ein Kraftfahrzeug als Kraftfahrer zu überführen.“
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 wurde der Kläger zu seiner beabsichtigten fristlosen Entlassung angehört. Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 darum, von der Entlassung abzusehen. Er sehe ein, dass er ein Fehlverhalten begangen habe, meine aber, durch die betreffende Disziplinarmaßnahme ausreichend bestraft worden zu sein, so dass eine Entlassung ihn unverhältnismäßig treffe. Seine Dienstpflichtverletzung habe nämlich nicht ernstlich die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährdet. Denn allen betroffenen Soldaten sei deutlich gewesen, dass sein Fehlverhalten vom übertriebenen Alkoholgenuss geprägt und verursacht worden sei. Auch habe er sich in gewisser Weise angegriffen oder provoziert gefühlt, als er in dem betreffenden Gebäude der Kaserne von den Rekruten, die an der improvisierten Biwakübung teilgenommen hätten, nach der Parole und seinem Status gefragt worden sei. Auch fehle es an einer vorherigen Pflichtenermahnung, so dass wegen des einmaligen Fehlverhaltens die Entlassung für ihn zu einem übertrieben harten Ergebnis führe.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2001, der dem Kläger ab 18. Januar 2001 ausgehändigt wurde, verfügte der Kommandeur der I. Panzerdivision und Befehlshaber im Wehrbereich II die fristlose Entlassung des Klägers mit dem Tag der Aushändigung der Verfügung. Ihm wurde sein bisheriger Dienstgrad entzogen und er wurde seiner Ansprüche auf Dienstbezüge und Versorgung verlustig erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er durch sein Verhalten am 6. und 7. Dezember 2000 seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und sein weiteres Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernsthaft gefährden würde. Denn als Unteroffizier habe er durch seine schweren Pflichtenverstöße das Mindestmaß an Achtung und Vertrauen von Untergebenen verloren; auch könne die Öffentlichkeit kein Verständnis dafür haben, dass jemand weiterhin Dienst in der Bundeswehr versehe, der in derartigem Umfang gegen seine Pflichten verstoßen habe.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2001 Beschwerde ein, die nicht begründet wurde.

Mit Beschwerdebescheid vom 5. Juni 2001, zugestellt am 8. Juni 2001, wies der kommandierende General des ...Korps die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung wurden die Vorfälle im Einzelnen geschildert und der Tenor der Disziplinarmaßnahme wiedergegeben, die einzelnen Dienstpflichtverletzungen bezeichnet und ausgeführt, dass durch das Verhalten des Klägers das Vertrauen der Rekruten in die Rechtstreue der militärischen Vorgesetzten und in die Rechtsstaatlichkeit der Struktur der Streitkräfte nachhaltig erschüttert worden sei. Es dürfe bei den anderen Soldaten nicht zu dem Eindruck kommen, dass selbst schwerste Verfehlungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Soldatenverhältnisses hätten. Insbesondere die Soldaten der Grundausbildung stellten im hierarchischen System der Bundeswehr aufgrund ihres Dienstgrades und ihrer Unerfahrenheit das schwächste Glied der Kette dar, so dass diese als Staatsbürger in Uniform eines besonderen Schutzes bedürften, auch wenn möglicherweise sein Alkoholgenuss bei strafrechtlicher Betrachtung zu einer geringeren Schuld führen könne, so sei der Grad der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr unabhängig vom persönlichen Verschulden zu betrachten. Aus generalpräventiven Gründen dürfe nicht der Eindruck entstehen, Alkohol könne einen Freibrief für Fehlverhalten darstellen. Denn damit würden die militärische Ordnung und Disziplin nachhaltig beeinträchtigt werden. Auch müsse anderen Dienstvorgesetzten klar werden, dass bei derartigen Disziplinlosigkeiten der Bestand des Soldatenverhältnisses in Frage stehe.

Am 9. Juli 2001, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Er sei bei dem betreffenden Vorfall so stark alkoholisiert gewesen, dass von einer verminderten Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Auch stelle sein Verhalten bei der Rückkehr in die Kaserne ein Augenblicksversagen dar, da er von den übenden Rekruten angehalten und lautstark nach der Parole befragt worden sei, was er als Provokation in seinem alkoholisierten Zustand empfunden habe. Bei einer derartigen Sachlage sei die Dienstpflichtverletzung nicht so erheblich, dass er für die Zukunft als Soldat untragbar in der Bundeswehr sei. Vielmehr sei sein Vergehen ausreichend mit der Disziplinarmaßnahme geahndet worden.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Befehlshabers im Wehrbereich II und Kommandeurs der I. Panzerdivision vom 8. Januar 2001 und den Beschwerdebescheid des kommandierenden Generals des ...Korps vom 5. Juni 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

II.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage der Entlassung des Klägers ist § 55 Abs. 5 Soldatengesetz - SG - in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478). Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Hintergrund der Regelung ist, dass die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren noch nicht so gefestigt ist, dass der Soldat nur unter den besonderen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Wehrdisziplinarordnung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden könnte. Nach der Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit vor allem verfahrensmäßig unter erleichterten Bedingungen fristlos entlassen werden. Die Vorschrift dient allein dem Schutz der Bundeswehr vor künftigem Schaden. Der Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht die disziplinare Sanktion des Fehlverhaltens eines betroffenen Soldaten, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei sich die Gefahr allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung des Soldaten darstellen muss. Hieraus folgt, dass die fristlose Entlassung neben einer einfachen Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, da beide Entscheidungen Maßnahmen mit unterschiedlicher Zielsetzung sind (vgl. BVerwG , Beschluss vom 13. Januar 1994 - BVerwGE 103, 60). Daher ist es ein Irrtum, zu meinen, die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG komme nur dann in Betracht, wenn der Soldat im disziplinarrechtlichen Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hätte. Vielmehr stellt die fristlose Entlassung auf die objektiven Folgen eines Dienstvergehens ab, während es bei der Entfernung aus dem Dienstverhältnis um die Schwere der schuldhaften Dienstpflichtverletzung an sich geht. Ob also ein Verbleib des Soldat die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, ist nicht nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung, sondern nach dem Ernst der ohne seine fristlose Entlassung drohenden Gefahr für die Bundeswehr zu beurteilen. Diese in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr haben die Gerichte in einer „objektiv-​nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen, wobei die personalrechtliche Maßnahme allein dem Schutz der Streitkräfte vor künftigem Schaden dient.

Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde von der Beklagten zutreffend die fristlose Entlassung des Klägers verfügt. Er hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Zur Begründung kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im Beschwerdebescheid der Beklagten vom 5. Juni 2001 verwiesen werden. Diesen Feststellungen folgt das Gericht. Darüber hinaus steht aufgrund der vollzogenen Disziplinarmaßnahme die schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Klägers bindend fest. Dies ergibt sich aufgrund des §138 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung a.F. (= § 145 Abs. 3 WDO n.F.). Denn in diesem Sinne erstreckt sich die Bindungswirkung auf den der disziplinarrechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Sachverhalt, von dem das Verwaltungsgericht auszugehen hat (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Mai 2000 - 6 A 1971/98 - NZWehrr 2000, 215).

Zutreffend wurde daher im angefochtenen Bescheid die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr ohne ein weiteres Eingehen auf die persönliche Prognose bezüglich des Klägers bejaht. Denn es besteht die begründete Befürchtung, es könne beim Kläger ohne die Entlassung zu weiteren Dienstpflichtverletzungen durch Wiederholungsfälle kommen. Andere Unteroffiziere könnten auf den Gedanken kommen, ein derartiges Verhalten wie das des Klägers werde durch den Disziplinararrest abgegolten und sei daher nicht so schwerwiegend. Da zahlreiche Rekruten das Verhalten des Klägers mitbekommen haben, ist es für die militärische Ordnung der Bundeswehr von großer Bedeutung, dass sie durch die fristlose Entlassung zu erkennen gibt, solches Verhalten werde gegenüber Rekruten nicht geduldet. Es stellt auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr dar, wenn schwerwiegende Übergriffe auf Untergebene durch Unteroffiziere während der ersten vier Dienstjahre eines Soldaten gleichwohl nicht zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen. Denn das alkoholbedingte Schikanieren von Rekruten durch höherrangige Soldaten stellt ein typisches Verhalten dar, das nur schwer zu bekämpfen ist. Daher ist es geboten - auch wenn möglicherweise für den Kläger persönlich eine Wiederholungsgefahr nicht bestehen sollte -, zur Vermeidung derartiger Wiederholungsfälle aus generalpräventiven Gründen deutlich zu machen, dass ein derartiges Verhalten schwerwiegende Folgen hat. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung bedurfte es auch nicht einer vorausgehenden Pflichtenermahnung (vgl. Scherer/Alf, Kommentar zum SG, 7. Aufl., 2003, § 55 Rdnr. 26).

Trägt mithin das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr die angefochtene Verfügung selbstständig, so kann es im vorliegenden Fall offen bleiben, ob durch das Verhalten des Klägers auch eine Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr hervorgerufen wurde. Denn die Vorschrift verlangt nicht das kumulative Vorliegen der beiden Tatbestandsmerkmale.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Übrigen das ihr in der Vorschrift eingeräumte Ermessen bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit falsch ausgeübt hat, sind ansonsten nicht ersichtlich oder vorgetragen.