Das Verkehrslexikon

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OVG Saarlouis Beschluss vom 18.01.2017 - 5 L 38/17 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin im Blut, wenn geltend gemacht wird nur Novaminsulfon (Metamizol) genommen zu haben

OVG Saarlouis v. 18.01.2017: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin im Blut, wenn geltend gemacht wird nur Novaminsulfon (Metamizol) genommen zu haben




Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 18.01.2017 - 5 L 38/17) hat entschieden:

  1.  Wird im Blutserum des Fahrerlaubnisinhabers Konzentration von 190 ng/ml (0,19 mg/l) Amphetamin festgestellt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Einwand des Betroffenen, das Ergebnis wäre auf die Einnahme des Schmerzmittels Novalgin zurückzuführen, das den Stoff Metamizol enthalte, kann nicht berücksichtigt werden, da er unzutreffend ist.

  2.  Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch das Gericht nach § 153 StPO bewirkt keine Bindung nach § 3 Abs. 4 StVG.


Siehe auch Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verfügung der Antragsgegnerin, mit der ihm wegen Amphetaminkonsums unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

I.

Am 24.03.2016 wurde er im Rahmen einer gegen 19:05 Uhr durchgeführten Polizeikontrolle in seinem Pkw angehalten. Dabei stellten die Polizeibeamten verschiedene Ausfall- und Auffallerscheinungen fest, die auf den Konsum von psychoaktiven Substanzen hindeuteten. Auf Nachfrage erklärte er, er habe weder Alkohol noch Drogen konsumiert, müsse aber das Schmerzmittel Novalgin einnehmen. Ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest ergab ein positives Ergebnis auf Amphetamin.

Die ihm am 24.03.2016 gegen 20:15 Uhr entnommene Blutprobe wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes über Festphase extrahiert und gaschromatographisch-​massenspektrometrisch auf Drogen untersucht und ergab ausweislich des Gutachtens vom 04.05.2016 einen Konzentrationswert von 0,19 mg/l Amphetamin. Hinweise auf Alkohol oder den Wirkstoff Metamizol des angegebenen Medikaments Novalgin gab es nicht. Die Amphetamin-​Konzentration im Serum habe in einem vergleichsweise sehr hohen Bereich gelegen.

Das Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A-​Stadt vom 09.11.2016 – ...) - nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.




Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis machte der Antragsteller geltend, er habe kein Amphetamin, sondern nur das ihm verordnete Medikament gegen Schmerzen eingenommen, das im Körper Rückstände hinterlasse, die als Amphetamin nachweisbar seien. Die Antragsgegnerin forderte ihn daraufhin auf, die verordnete Medikation und eine Mitteilung des Medikamentenherstellers vorzulegen, dass das Medikament Novaminsulfon im Körper Rückstände hinterlasse, die als Amphetamin nachweisbar seien. Daraufhin übersandte der Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung vom 10.06.2016 und das Schreiben seines Bevollmächtigten an das Amtsgericht A-​Stadt vom 17.10.2016, in dem es u.a. heißt, nach telefonischer Auskunft des Herstellers Sanofi Avensis bestehe bei übermäßigem und langem Gebrauch des Medikaments Novaminsulfon die Möglichkeit der Bildung von Kristallen im Körper, die als Amphetamin nachweisbar seien. Die Auskunft habe ein Herr ... erteilt, der zur Hauptverhandlung geladen werden sollte. Daraufhin bat die Antragsgegnerin das Institut für Rechtsmedizin am 20.12.2016 um Mitteilung, ob es möglich sei, dass das Medikament Novaminsulfon CT 500 MG/ML den Amphetamin-​positiven Wert ausgelöst habe. Das Institut antwortete am 21.12.2016, dass der Wirkstoff Metamizol, der in Medikamenten verschiedener Hersteller unter den Namen Novalgin, Analgin oder Novaminsulfon gehandelt werde, mittels gaschromatographisch-​massenspektrometrischer Analysen eindeutig von Amphetamin unterschieden werden könne.

Mit Bescheid vom 02.01.2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis, untersagte das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von 1 Woche nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Zur Begründung ist im Kern ausgeführt, die Fahrerlaubnis sei nach § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei insbesondere dann der Fall wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorlägen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehle die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes habe festgestellt, dass er am 24.03.2016 unter dem Einfluss von Amphetamin ein Fahrzeug geführt habe. Das Institut für Rechtsmedizin habe eine Konzentration von 190 ng/ml Amphetamin im Serum festgestellt. Soweit er geltend gemacht habe, „nachweislich kein Amphetamin“ konsumiert zu haben, habe eine Rückfrage beim Institut für Rechtsmedizin er geben, dass der in dem ihm verordneten Medikament Novaminsulfon enthaltene Wirkstoff Metamizol gaschromatographisch-​massenspektrometrisch eindeutig von Amphetamin unterschieden werde; für den Wirkstoff Metamizol gebe es ausweislich von Seite 2 des toxikologischen Gutachtens keinen Hinweis. Daher sei die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen, weil dies durch die Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich sei, die von ungeeigneten Fahrzeugführern ausgingen. Die aufschiebende Wirkung eine Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die durch die Nichteignung eines Fahrzeugführers begründeten Gefahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiterhin bestünden. Es sei dringend erforderlich, Fahrzeugführer, die wegen Betäubungsmittelkonsums nicht mehr in der Lage seien, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, so schnell als möglich aus dem öffentlichen Straßenverkehr zu entfernen.

Am 06.01.2017 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.01.2017 erhoben.




Bei Gericht hat der Antragsteller am 06.01.2017 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Zur Begründung macht er geltend, er sei als Polier beruflich auf den Führerschein angewiesen. Drogen konsumiere er nicht und er wisse nicht einmal, wo er solche herbekommen sollte. Da sein Vater Alkoholiker gewesen sei, sei bei ihnen auch der Alkoholkonsum verpönt. Seinen Sohn habe er vor 8 Jahren rausgeworfen, als der einmal gekifft habe. Das Amtsgericht A-​Stadt habe das Strafverfahren in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2016 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und ihm seinen Führerschein wieder ausgehändigt, weil gerade nicht habe festgestellt werden können, ob die Ausfallerscheinungen von seiner Grunderkrankung und der Medikamenteneinnahme stammten oder nicht. Auch seit der Aushändigung seines Führerscheins sei er nicht mehr auffällig geworden. Während des ärztlich angeordneten Arzneimittelkonsums habe er sich stets informiert, ob er mit dem Medikament am Straßenverkehr teilnehmen dürfe, was ihm ärztlicherseits bestätigt worden sei. Als ihm einmal ein anderes Medikament verordnet worden sei, das eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht erlaubt habe, sei er nicht gefahren. Dieses Medikament sei dann aber mangels Wirkung wieder abgesetzt worden. Die angegriffene Verfügung sei weder ermessensfehlerfrei noch verhältnismäßig. Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit komme Verfassungsrang zu. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung sowohl die Einstellung des Strafverfahrens als auch sein seit 27 Jahren beanstandungsfreies Verhalten im Straßenverkehr berücksichtigen müssen. Hanebüchen sei das Verlangen der Antragsgegnerin, vom Arzneimittelhersteller sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass das Medikament Rückstände hinterlasse, die als Amphetamin nachweisbar seien. Damit würde der Hersteller die Freigabe des Medikamentes riskieren. Das sei auch schon im Strafverfahren schwierig gewesen. Auch dort seien lediglich mündliche Aussagen mit dem Hinweis gemacht worden, dass man diese Erkenntnis gerade nicht schriftlich geben könne. Daher seien die Personen, die ihm diese Auskunft mündlich gegeben hätten, im Strafverfahren namentlich erwähnt und eine als Zeuge geladen worden. Wohl aus „firmenpolitischen Gründen“ sei der Zeuge dann aber nicht zum Prozess erschienen. Allerdings habe die Richterin nach einer telefonischen Rücksprache mit dem Zeugen die Angaben bestätigt. Der Chemiker des Arzneimittelherstellers habe mitgeteilt, dass das Medikament schon nach vier Stunden im Blut nicht mehr nachweisbar sei. Wenn dann das Gutachten den Nachweis von Metamizol nicht erbracht habe, habe das wohl am Zeitablauf gelegen. Unstreitig habe er das Medikament eingenommen. Umgekehrt habe der Chemiker des Arzneimittelherstellers auch geäußert, dass man die Rückstände des Medikaments durch entsprechende Tests als Amphetamin nachweisen könne. Das sei aber sehr zeitaufwändig und kostspielig. Dies alles habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt und es sich „einfach“ gemacht. Vorliegend liege aber ein nicht alltäglicher Fall vor, der genauerer Betrachtung bedurft hätte, die nicht erfolgt sei. Darüber hinaus wäre das „besondere öffentliche Interesse“ an der Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen gewesen. Formelhafte und nichtssagende Wendungen reichten dafür nicht aus. Die Antragsgegnerin habe das nicht getan, vielmehr allein ausgeführt, dass Fahrer wegen ihres Betäubungsmittelkonsums nicht in der Lage seien, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen und deshalb so schnell wie möglich aus dem öffentlichen Straßenverkehr zu entfernen seien. Darüber hinaus bestehe vorliegend kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse. Denn § 3 Abs. 4 StVG begründe eine weitgehende Bindungswirkung an die Erkenntnisse des abgeschlossenen Strafverfahrens. Daraus ergebe sich, dass gerade kein hinreichend konkreter Verdacht bestehe, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 vertieft der Antragsteller sein Vorbringen insbesondere zur Bedeutung der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO, die die Antragsgegnerin ignoriere. Seiner Ansicht nach habe der von der Strafrichterin telefonisch gehörte Chemiker des Arzneimittelherstellers bessere Erkenntnisse als der Toxikologe des Instituts für Gerichtsmedizin. Deshalb habe jedenfalls kein Grund für eine Anordnung des Sofortvollzugs bestanden. Außerdem wäre als ein milderes Mittel gewesen, ihm aufzugeben, ein Gutachten über seine Fahrtauglichkeit vorzulegen, wie es die Antragsgegnerin auch in anderen Fällen schon gemacht habe. Sollte er seinen Führerschein verlieren, habe sein Arbeitgeber angekündigt, dann das Arbeitsverhältnis kündigen zu müssen.




Der Antragsteller beantragt,

   die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 02.01.2017 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

   den Antrag zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht nach ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des nachgewiesenen Amphetaminkonsums rechtmäßig. Einen schriftlichen Nachweis für seine Behauptung, Novaminsulfon hinterlasse im Körper Rückstände, die als Amphetamin nachweisbar seien, habe er nicht vorgelegt. Das Institut für Rechtsmedizin habe demgegenüber erklärt, dass beim vorgenommenen Nachweisverfahren Amphetamin eindeutig von Metamizol unterschieden werden könne. Entsprechende Hinweise müssten sich zudem im Beipackzettel finden. Damit gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass das genannte Medikament zu einer Amphetaminkonzentration in der vorgefundenen Höhe führen könne. 1 Berufliche Nachteile seien im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung ohne rechtliche Bedeutung. Auch eine jahrelange Unfallfreiheit und der Umstand, dass der Betroffene bisher nicht verkehrsrechtlich aufgefallen sei, führten nicht zum Erfolg. 2 Die Anordnung des Sofortvollzugs entspreche den gesetzlichen Vorgaben.





II.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht erhobenen Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 3

Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Gefahr, die mit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr für die Allgemeinheit verbunden ist, und der angesichts dieser Gefahr bestehenden Notwendigkeit eines schnellen Eingreifens begründet. Diese auf die typische Interessenlage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und in Fällen der vorliegenden Art sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind. 4

Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen.

Weiter ist davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 02.01.2017 nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg hat, da der Entzug der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig erscheint.


Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Im Hinblick darauf rechtfertigt nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. 5

Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen – anders als bei Cannabis – allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme dieser Droge begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Konsument von Amphetaminen im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Zutreffend heißt es insoweit im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 04.05.2016 auf Seite 3:

   „Amphetamin ist eine psychostimulierende Substanz, die euphorisierend und aufputschend wirkt. Sie ermöglicht Zugriff auf geschützte Leistungsreserven des Körpers, welche eigentlich dem Notfall vorbehalten sind. Bezüglich der Fahrtüchtigkeit sind Urteils- und Kritikfähigkeitsstörungen mit erhöhtem Selbstwertgefühl, Fehleinschätzung von Situationen, gegebenenfalls auch Verwirrtheitszustände zu beobachten. Nach der zunächst psychostimulierenden Wirkung treten eine Erschöpfungsphase mit Leistungsknick sowie Störungen der Wahrnehmung und der zentralen Verarbeitung auf, ferner sind auch Verlängerungen der Reaktionszeit möglich. Diese Ausfallerscheinungen sind nach Einnahme der Substanz durch den Konsumenten in keiner Weise steuerbar.“

Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt. Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge, wie Amphetamin, auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis in der Regel zu entziehen. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder auch nur gelegentlichen Konsums bedarf es nicht. Ebenso wenig hängt der im Regelfall gerechtfertigte Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen davon ab, dass der Drogenkonsument im berauschten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat oder konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei diesem zu verzeichnen waren. 6

Dies zugrunde legend bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 04.05.2016, das u.a. eine Konzentration von 190 ng/ml (0,19 mg/l) Amphetamin im Serum festgestellt hatte, von einem Amphetaminkonsum des Antragstellers ausgegangen ist und ihn dementsprechend als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen hat.




Ohne Erfolg bleibt zunächst der Einwand des Antragstellers, aus § 3 Abs. 4 StVG

   „Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.“

ergebe sich im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine weitgehende Bindungswirkung an die Erkenntnisse im abgeschlossenen Strafverfahren, das vom Amtsgericht nach § 153 StPO eingestellt worden sei. Ein Urteil, Strafbefehl oder eine der anderen genannten Entscheidungen, die eine Feststellung des Sachverhalts, eine Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Bezug auf den Antragsteller enthält, gibt es nicht. Die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach § 153 StPO

   „(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft ... von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. ...

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ... das Verfahren einstellen. ...“

bewirkt keine Bindung nach § 3 Abs. 4 StVG. 7 Zudem ergibt sich aus der Einstellung nach § 153 StPO gerade, dass von einer, wenn auch geringen Schuld des Täters ausgegangen wird. Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 316 StGB eine „Besonderheit“ seines Falles sei, ist darauf hinzuweisen, dass in nahezu allen Fällen, die die Kammer in den vergangenen Jahren entschieden hat, die Strafverfahren meist noch von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO, teilweise auch nach § 154a StPO eingestellt wurden, obwohl nach Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin von Fahruntüchtigkeit auszugehen war. 8

Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragsgegnerin diesen Sachverhalt zugrunde legen und rechtlich dahingehend bewerten durfte, dass von einem Amphetaminkonsum des Antragstellers jedenfalls am bzw. bis zum 24.03.2016 auszugehen war und bereits aufgrund dessen nach Maßgabe der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht.




Für ein Abweichen von der Regelvermutung nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besteht im konkreten Fall auch ansonsten kein Anlass.

Ausnahmen von der Regelvermutung nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Drogenkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. 9

Ein solcher Umstand ist insbesondere nicht die im Widerspruchsverfahren vorgetragene Einstellung des Strafverfahrens wegen geringer Schuld nach § 153 StPO. Aus dieser lässt sich – entgegen der Einschätzung des Antragstellers - kein Rückschluss auf die Fahreignung des Antragstellers ziehen. Im Gegenteil ist daraus auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 316 StGB, wenn auch mit einer geringen Schuld zu schließen.

Die Behauptung, er habe kein Amphetamin konsumiert, stellt sich in diesem Zusammenhang als keineswegs unüblich und schon deshalb nicht als „besonderer Umstand“ in diesem Sinne dar.

Auch der Einwand, der Hauptchemiker von Sanofi Avensis habe der Strafrichterin vom Amtsgericht telefonisch versichert, dass der Wirkstoff Metamizol des Medikamentes Novaminsulfon ca. 5 Stunden nach der Einnahme nicht mehr nachweisbar sei und das Medikament bei übermäßigem und langen Gebrauch möglicherweise Kristalle im Körper bilde, die als Amphetamin nachweisbar seien, greift nicht durch. Schon wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller das Medikament fünf- bis sechsmal täglich mit 30 Tropfen einnimmt, erscheint es ausgeschlossen, dass bei der Blutabnahme um 20:15 Uhr seit der letzten Einnahme mehr als fünf Stunden zurücklagen und folglich bei der gaschromatographisch-​massenspektrometrischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf Metamizol vorlagen. Zutreffend hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auch darauf gestützt, dass eine mögliche Kristallierung von Metamizol zum Amphetamin zumindest im Beipackzettel aufgeführt sein müsste, der im Internet abrufbar ist und der einen solchen Hinweis nicht enthält. Zudem ist – entgegen der Einschätzung des Antragstellers – davon auszugehen, dass der Toxikologe des Instituts für Rechtsmedizin für die Beurteilung der Ergebnisse einer gaschromatgraphisch -​massenspektrometrischen Untersuchung in besonderem Maße sachkundig ist.

Die Regelung des § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vor und erlaubt grundsätzlich nicht die vom Antragsteller als eingriffsgeringer favorisierte Anordnung der Beibringung eines Fahrtauglichkeitsgutachtens.

In jeder Hinsicht zutreffend ist die Antragsgegnerin deshalb davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist.



Im Übrigen müssten die Interessen des Antragstellers selbst dann zurücktreten, wenn auf Grund seines Vortrages im gerichtlichen Verfahren Zweifel an seinem Konsum von Amphetamin bestünden. Denn insoweit müsste im Rahmen der Interessenabwägung dem allgemeinen Interesse an der Verkehrssicherheit, dem grundsätzlich ein ganz erhebliches Gewicht zukommt, der Vorrang einzuräumen sein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, der sich auch die Kammer anschließt, dass die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den individuellen Belangen des Einzelnen in der Regel vorgeht. 10

Keine Berücksichtigung im Rahmen dieses Verfahren kann der Umstand finden, dass der Betroffene ggf. auf seinen Führerschein angewiesen ist und ohne diesen der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Eine Gefährdung der beruflichen Existenz ist im Rahmen einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Einzelnen vorgeht. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Betroffene auch die absehbaren Nachteile in Kauf zu nehmen, die insoweit in beruflicher Hinsicht entstehen. 11

Auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen ersichtlich vor.

Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.



Fußnoten:

1) VG Würzburg, Urteil vom 23.03.2011 – W 6 K 11.584 -

2) VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.07.2016 – 5 L 1017/16 – und – 5 L 2591/16 -, juris

3) vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rdnr. 158

4) Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008 - 2 B 187/8 -; VG Saarlouis, Beschlüsse vom 28.07.2011 – 10 L 558/11 –, vom 20.01.2012 – 10 L 1872/11 –, m.w.N., vom 27.10.2014 – 6 L 961/14 – und vom 08.06.2015 – 5 L 555/15 –

5) Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.06.2009 - 1 B 373/09 - und vom 29.05.2009, 1 A 31/09; ferner Beschlüsse des Gerichts vom 04.08.2011 -10 L 489/11 - und vom 02.05.2014 - 6 L 481/14 -, m.w.N.

6) Vgl. dazu OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 26.06.2009 und vom 29.05.2009, a.a.O.; Urteil des Gerichts vom 16.11.2011 - 10 K 488/11 -; ebenso VGH München, Beschluss vom 23.04.2008, 11 CS 07.2671, juris

7) Dauer in König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rdnr. 53 mit Nachweisen

8) vgl. Urteil vom 07.12.2016 – 5 K 2038/15 -; Beschlüsse vom 02.11.2016 – 5 L 2110/16 -, vom 19.10.2016 – 5 L 1759/16 -, vom 02.05.2016 – 5 L 371/16 – unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Saarbrücken vom 28.10.2010 - Ss 104/2010 -, vom 22.12.2015 – 5 L 2018/15 -, vom 13.08.2015 – 5 L 942/15 -

9) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.06.2009, a.a.O.; ferner VGH München, Beschluss vom 23.04.2009, 11 CS 07.2671, a.a.O.

10) Vgl. Beschlüsse vom 05.07.2012 – 10 L 503/12 –, vom 12.07.2013 – 10 L 789/13 –, vom 06.11.2015 – 5 L 1432/15 -, vom 27.11.2015 – 5 L 1960/15 -, vom 22.12.2015 – 5 L 2018/15 -, vom 02.05.2016 – 5 L 475/16 -, vom 19.10.2016 – 5 L 1759/16 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.09.2016 – 1 B 273/16 -

11) Vgl. dazu VG Saarlouis, Beschluss vom 6 L 1295/14; BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378; ferner OVG Mecklenburg/Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, juris



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