1. |
Wird im Blutserum des Fahrerlaubnisinhabers Konzentration von 190 ng/ml (0,19 mg/l) Amphetamin festgestellt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Einwand des Betroffenen, das Ergebnis wäre auf die Einnahme des Schmerzmittels Novalgin zurückzuführen, das den Stoff Metamizol enthalte, kann nicht berücksichtigt werden, da er unzutreffend ist.
| 2. |
Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch das Gericht nach § 153 StPO bewirkt keine Bindung nach § 3 Abs. 4 StVG.
|
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 02.01.2017 wiederherzustellen.
|
den Antrag zurückzuweisen.
|
„Amphetamin ist eine psychostimulierende Substanz, die euphorisierend und aufputschend wirkt. Sie ermöglicht Zugriff auf geschützte Leistungsreserven des Körpers, welche eigentlich dem Notfall vorbehalten sind. Bezüglich der Fahrtüchtigkeit sind Urteils- und Kritikfähigkeitsstörungen mit erhöhtem Selbstwertgefühl, Fehleinschätzung von Situationen, gegebenenfalls auch Verwirrtheitszustände zu beobachten. Nach der zunächst psychostimulierenden Wirkung treten eine Erschöpfungsphase mit Leistungsknick sowie Störungen der Wahrnehmung und der zentralen Verarbeitung auf, ferner sind auch Verlängerungen der Reaktionszeit möglich. Diese Ausfallerscheinungen sind nach Einnahme der Substanz durch den Konsumenten in keiner Weise steuerbar.“
|
„Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.“
|
„(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft ... von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. ... (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ... das Verfahren einstellen. ...“ |