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LVerfG Brandenburg Beschluss vom 17.02.2017 - 97/15) - Nichtzulassung von Rechtsmitteln
LVerfG Brandenburg v. 17.02.2017: Landesverfassungswidrige Nichtzulassung von Rechtsmitteln durch Fachgerichte bei Abweichung von höherrangiger Rechtsprechung
Das Landesverfassungsgericht Brandenburg (Beschluss vom 17.02.2017 - 97/15) hat entschieden:
Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssen die Urteilsgründe das Verfassungsgericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat. Darin liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht begründet werden müssen. Denn ein Gericht, das die Berufung nicht zulässt, entscheidet, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Gibt das Fachgericht keine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt eine Aufhebung durch das Verfassungsgericht dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte.
Siehe auch Urteile im Zivilprozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall und Stichwörter zum Thema Zivilprozess
Gründe:
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil.
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter) mit dem angegriffenen, der Beschwerdeführerin am 2. November 2015 zugestellten Urteil wegen der Folgen einer Fahrzeugkollision auf einem öffentlichen Parkplatz zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 109,02 €; mit ihrer weitergehenden Klage wurde die Beschwerdeführerin abgewiesen. Den Feststellungen des Amtsgerichts nach öffnete die Beschwerdeführerin die Fahrertür ihres PKW in dem Moment, in dem der Beklagte mit seinem Fahrzeug in eine unmittelbar benachbarte Parktasche einfuhr. Die Kosten des dabei durch die Kollision entstandenen Schadens wies das Amtsgericht in Höhe von 30 % dem Beklagten, im Übrigen der Beschwerdeführerin zu, die mit einem Betrag in Höhe von 550,05 € unterlag.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, gemäß § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) müsse sich der Beklagte bei der Zumessung der Verursachungsanteile des Unfalls nur die - im Verhältnis zu einem stehenden Fahrzeug auf 30 % leicht erhöhte - Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, nicht hingegen auch ein Verschulden wegen einer unangepassten Geschwindigkeit vorhalten lassen. Wenn das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) für Fallgestaltungen wie der vorliegenden von einer hälftigen Schadensteilung ausgehe, überzeuge diese Entscheidung als solche nicht: Soweit das OLG Frankfurt auf die nach § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) bestehenden Rücksichtnahmepflichten verweise, träfen diese beide Verkehrsteilnehmer gleichmäßig. Die Beschwerdeführerin habe aber auch den in § 14 Abs. 1 StVO normierten Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen genügen müssen, und § 9 Abs. 1 StVO sei, anders als vom OLG Frankfurt angenommen, auf einem öffentlichen Parkplatz für Fälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden. Dass auf einem Parkplatz generell erhöhte Anforderungen an Aufmerksamkeit und Umsichtigkeit zu stellen seien, sei unmaßgeblich; ausschlaggebend für die Beurteilung der Haftungsverteilung sei vielmehr allein die konkrete Unfallsituation. Diese sei vorliegend durch eine angemessene Geschwindigkeit des einfahrenden Fahrzeugs des Beklagten von 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit) gekennzeichnet und die Einhaltung einer Geschwindigkeit, die stets ein rechtzeitiges Stoppen des Fahrzeugs vor einer sich öffnenden Fahrzeugtür im Moment des Türöffnens ermögliche, könne von einem in eine Parkbucht einfahrenden Fahrzeugführer praktisch nicht verlangt werden. Dem Beklagten sei kein Verschuldensvorwurf zu machen.
Die Berufung ließ das Amtsgericht nicht zu, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO „ersichtlich nicht gegeben“ seien.
II.
Die Beschwerdeführerin hat unter dem 29. Dezember 2015 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie des Artikels 10 Landesverfassung (LV) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV rügt. Diese werde durch die Nichtzulassung der Berufung begründet: Das Amtsgericht sei bei der von ihm getroffenen Haftungsverteilung ausdrücklich von einer Entscheidung des OLG Frankfurt abgewichen, die der herrschenden Rechtsprechung entspreche, und habe sich dabei nicht auf besondere Umstände des Einzelfalls berufen, sondern sich auf ein grundsätzlich abweichendes Rechtsverständnis gestützt. Die Frage der in der konkreten Unfallkonstellation vorzunehmenden Haftungsverteilung trete in einer Mehrzahl von Fällen auf. Das Amtsgericht habe somit die Berufung zulassen müssen, da es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele bzw. dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
III.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens und der Direktor des Amtsgerichts Königs Wusterhausen haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Verfahrensakte ist beigezogen worden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
I.
1. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg), die Beschwerdeführerin war nicht gehalten, gegen das Urteil des Amtsgerichts Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO einzulegen. Ein Gehörsverstoß wird von ihr weder ausdrücklich noch der Sache nach geltend gemacht; die Verfassungsbeschwerde nimmt vielmehr ausschließlich die Verletzung der Rechtsschutzgarantie zum Gegenstand (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 46/09-).
Die Nichtzulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO stellt keinen Gehörsverstoß dar, der mit der Anhörungsrüge gerügt werden könnte (vgl. BVerfGK 11, 203, 206 ff), es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien wird verfahrensfehlerhaft übergangen (vgl. für die Revisionszulassung BGH NJW-RR 2014, 1470, Juris Rn. 9), wofür hier aber nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin gegen das amtsgerichtliche Urteil keine Gegenvorstellung erhoben hat. Allerdings nimmt der Bundesgerichtshof an, die willkürlich versagte Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) könne in analoger Anwendung des § 321a ZPO mit der Gegenvorstellung angegriffen werden, da dies zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG)) und zur Durchsetzung des Justizgewährungsanspruch geboten sei. Die Gegenvorstellung diene der von Verfassungs wegen geforderten Abwehr der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (BGH NJW-RR 2013, 256, Juris Rn. 6; NJW-RR 2007, 1654, Juris Rn. 6; NJW 2004, 2529 f; vgl. auch BGH MDR 2013, 421, 422; BAG NJW 2011, 3532, 3533; OLG Bremen MDR 2009, 889, Juris Rn. 11). Für die Nichtzulassung der Berufung fehlt es dagegen an einer vergleichbaren Judikatur des Bundesgerichtshofes (grundsätzlich ablehnend BVerfGE 122, 190, 202 ff; BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; vgl. aber Wüstmann, in: Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 511 Rn. 4), und im Revisionsrecht wird die Zulässigkeit der Gegenvorstellung unter Verweis auf Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 107, 395, 416; BVerfG NJW 2007, 2538), wonach außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene (außerordentliche) Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen, ausdrücklich abgelehnt: Anders als im Falle der Rechtsbeschwerde, die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO (nur) statthaft sei, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt sei oder sie zugelassen werde, könne die Nichtzulassung der Revision grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, sodass es des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung nicht bedürfe (BGH NJW-RR 2014, 1470, Juris Rn. 12).
Zwar ist die Nichtzulassung der Berufung - anders als die der Revision - nicht anfechtbar, so dass sich hier eine Parallele zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde anbieten könnte; jedoch hält der Bundesgerichtshof die Gegenvorstellung auch im Falle des Nichterreichens des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für unzulässig und belässt es somit bei der fehlenden (weiteren) Rechtsschutzmöglichkeit.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
a. Das Rechtsstaatsgebot der Landesverfassung gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten (vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 33/15 -, vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 -, vom 19. November 2010 - VfGBbg 26/10 - und vom 19. November 2009 - VfGBbg 17/09 -). Es beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen, damit objektiv willkürlich, und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkend ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei ihrer Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (BVerfG, Beschl. v. 12. August 2014 - 2 BvR 176/12 -, Juris).
Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssen die Urteilsgründe das Verfassungsgericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, Juris Rn. 16 f, zu § 511 Abs. 4 ZPO, m. w. Nachw.; Beschl. v. 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, Rn. 23 f, Juris; BVerfGK 19, 364, 367; 2, 202, 204, jeweils zur Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Darin liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht begründet werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f; zu § 511 ZPO vgl. Gerken, in: Wieczoreck/Schütze, ZPO, Bd. 7, 4. Aufl., § 511 Rn. 117). Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser Konstellation aus Art. 10 LV i. V. m. dem Rechtsstaatsgebot. Denn ein Gericht, das die Berufung nicht zulässt, entscheidet, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Gibt das Fachgericht keine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt eine Aufhebung durch das Verfassungsgericht dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, BVerfGK 19, 364, 367, EuGRZ 2010, 641, 646, m. w. Nachw.). Die Voraussetzungen eines solchen verfassungsrechtlich relevanten Begründungsdefizits sind vorliegend gegeben.
b. Gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung gegen ein die Partei mit nicht mehr als 600 Euro beschwerendes Urteil zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Dieser Zulassungsgrund setzt die Abweichung von einer Entscheidung insbesondere eines höherrangigen Gerichts voraus (BerlVerfGH NJW 2008, 3420; zur Rechtsbeschwerde BGHZ 151, 42; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Bd. 6, § 511 Rn. 53; Gerken, a. a O., Rn. 112). Eine solche Abweichung liegt insbesondere dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung des höherrangigen Gerichts, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 46/09 -; BVerfG, Beschl. v. 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, zur Revisionszulassung, Juris m. w. Nachw.; BerlVerfGH NJW 2008, 3420; BGHZ 151, 42, zur Rechtsbeschwerde). Das Urteil des Amtsgerichts lässt in keiner Hinsicht erkennen, aus welchen Gründen die Berufung nicht zugelassen wurde, es wird lediglich pauschal ausgesagt, die Voraussetzungen seien ersichtlich nicht gegeben. Eine Zulassung hätte aber nahegelegen, da (erhebliche) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -) gegeben sind.
aa. Das Urteil des Amtsgerichts setzt sich bewusst und ausdrücklich in Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 9. Juni 2009 - 3 U 211/08 -, NJW 2009, 3038 ff) und erklärt den von diesem hier aufgestellten Rechtssatz für grundsätzlich nicht anwendbar, da die Begründung des Oberlandesgerichts nicht trage. Stattdessen soll die Frage der Haftungsverteilung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beantworten sein.
Das OLG Frankfurt hat zunächst angenommen, es existiere kein „Grundsatz“ eines alleinigen Verschuldens des in die Parklücke Einfahrenden, d.h. es gebe keinen Anscheinsbeweis, nach dem der Führer eines Fahrzeugs, welches beim Einfahren auf einen rechtwinklig zu seiner Fahrtrichtung angeordneten Parkplatz gegen eine leicht geöffnete Tür des stehenden Fahrzeugs stoße, in der Regel in einem Maße grob fahrlässig unaufmerksam gewesen sei, dass ihn das alleinige Verschulden treffe. Die Regelung des § 14 Abs. 1 StVO stehe der Annahme eines solchen Anscheinsbeweises direkt entgegen.
Das OLG Frankfurt hat weiter die seiner Entscheidung zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen der § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 StVO eingehend erörtert und festgestellt, „ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall“ seien an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken wolle, sowie an die Sorgfalt des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen „gleich hohe Anforderungen“ zu stellen, so das „in der Regel“ bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadensaufteilung angemessen erscheine. Von dieser Basis ausgehend hat es untersucht und verneint, ob besondere, den Haftungsanteil erhöhende Umstände des Einzelfalls gegeben waren.
Damit hat das Gericht für eine bestimmte, häufig auftretende Sachverhaltskonstellation den Rechtssatz (einen verallgemeinerungsfähigen Obersatz auf dem Gebiet des materiellen oder des Verfahrensrechts, nebst Beweiswürdigungs- oder Beweislastregeln; vgl. Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 511 Rn. 74 m. w. Nachw., zitiert nach Beck-online; Althammer, a. a. O.) des Bestehens prinzipiell gleichrangiger Sorgfaltspflichten und nachfolgend geteilter Verantwortlichkeit der Parteien im Falle eines Verstoßes hiergegen aufgestellt.
Das Amtsgericht stellt diesem einen eigenen Rechtssatz gegenüber, indem es annimmt, für die Schadenaufteilung komme es zuallererst („allein“) auf die konkrete Unfallsituation an, wobei zwar außer Frage stehe, dass beim Einfahren in eine Parklücke erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen seien; halte der Führer des einparkenden Fahrzeugs aber Schrittgeschwindigkeit ein, könne ihn ein Verschuldensvorwurf nicht treffen. Hiermit wird im Umkehrschluss davon ausgegangen, dass schon bei Vorliegen allein dieser Voraussetzung den die Fahrzeugtür des parkenden Fahrzeugs öffnenden Unfallbeteiligten regelmäßig ein alleiniges Verschulden und somit eine erhöhte, über die vom OLG Frankfurt angenommene 50 %-ige hinausgehende Haftungsquote treffe.
Bei dieser Aussage handelt es sich aber keinesfalls um eine bloße Subsumtionsabweichung, ebenso liegt die Divergenz auch nicht auf tatsächlichem Gebiet. Das Amtsgericht hat weder lediglich eine tatrichterliche Würdigung im Einzelfall vorgenommen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, Juris Rn. 31), noch ist es etwa aufgrund eines bloß anderen Verkehrsverständnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - I ZR 124/08 -, Juris Rn. 6) zu seinem von der Entscheidung des OLG Frankfurt abweichenden Urteil gelangt.
Anderes hat nicht deshalb zu gelten, weil auch das OLG Frankfurt die Geschwindigkeit des einparkenden Fahrzeugs als ein (wesentliches) Kriterium der Sorgfaltspflicht nennt. Die von ihm aufgestellte Regel ist nämlich nicht hierauf reduziert (zu der Konstellation eines obergerichtlich aufgestellten Kriterienkatalogs und der (fehlenden) Abweichung hiervon durch die untergerichtliche Entscheidung vgl. BerlVerfGH Beschl. v. 2. Juli 2007 - 136/02 -, Juris Rn. 18 f), sodass letztlich doch eine Gleichgerichtetheit der dargestellten Rechtssätze anzunehmen wäre. Das OLG Frankfurt hat vielmehr in seine Entscheidung neben der Geschwindigkeit des einparkenden Fahrzeugs den in § 1 StVO niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme, grundsätzlich gleichgelagerte Aufmerksamkeitspflichten der Beteiligten sowie die Frage der Erkennbarkeit der Gefahrensituation einbezogen, die besondere Umsicht der KFZ-Führer durch eine vollständige Konzentration auf die gesamte Umgebung eingefordert und weitere, eine Sorgfaltspflichtverletzung potentiell begründende Kriterien angegeben (Heranfahren an die Parklücke und Nutzung des Fahrtrichtungsanzeigers, Erkennbarkeit in dem Fahrzeug befindlicher Personen, Einsehbarkeit des Parkplatzes).
2. Das angegriffene Urteil ist danach gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg insoweit aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Königs Wusterhausen zurückzuverweisen.
III.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 10.000,00 Euro festzusetzen. Dies entspricht der ständigen Praxis des Verfassungsgerichts bei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden (vgl. nur Beschluss vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 41/15-).
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.