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Landgericht Neuruppin (Urteil vom 08.03.2017 - 1 O 120/14 - Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis nach niederländischem Recht

LG Neuruppin v. 08.03.2017: Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis nach niederländischem Recht


Das Landgericht Neuruppin (Urteil vom 08.03.2017 - 1 O 120/14) hat entschieden:
Nach dem niederländischen Recht ist der Neupreis eines Kfz auch dann nicht ersatzfähig, wenn ein fast neuwertiges Fahrzeug beschädigt wird. Denn eine Abrechnung auf Katalogpreis bzw. Neupreisbasis erfasst den durch Ingebrauchnahme bereits eingetretenen Wertverlust nicht. In der Rechtspraxis wird ein 15-prozentiger Abschlag vom Katalogpreis auf den Wiederbeschaffungswert eines Autos während des ersten Gebrauchsjahres als zulässiger Ausgangspunkt angesehen, da allgemein anerkannt sei, dass ein Fahrzeug unmittelbar nach der Ingebrauchnahme einen derartigen erheblichen Wertverlust erleidet.


Siehe auch Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis und Unfälle mit Auslandsberührung


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten weitergehenden Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in den Niederlanden.

Der Kläger erwarb ein Wohnmobil Fiat Ducato / 35 L, Fahrgestellnummer ZFA... als Ausstellungsstück-​Neuwagen und ließ dieses am 08.04.2013 erstmals auf sich zu.

Einen Monat später, am 08.05.2013, verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten in den Niederlanden einen Unfall mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... und dem Wohnmobil des Klägers, welches eine Laufleistung von 1.250 km aufwies. Die alleinige Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers der Beklagten für den Unfall steht zwischen den Parteien außer Streit.

Der Kläger ließ kleinere Reparaturen des Wohnmobils am 11.07.2013 bei einem Fachhändler durchführen und wendete dafür 1.057,50 € brutto auf. Die Anlage K3, Bl. 17. d.A. wird in Bezug genommen. Für eine vollständige Reparatur des Wohnmobils wären Kosten in Höhe von 21.873,33 € angefallen. Der Kläger erwarb im Juni 2014 das Nachfolgemodell des verunfallten Wohnmobils.

Die Beklagte zahlte unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswerts von 45.500 € und eines Restwerts von 31.340 € einen Betrag von 14.160 € an den Kläger.

Er beauftragte seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich spätestens im Juli 2013 mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der Beklagten und wendete hierfür 1.171,56 € auf (1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 21.029,49 €).

Der Kläger behauptet, die Reparatur beim Fachhändler sei zur Herstellung der vorübergehenden Gebrauchsfähigkeit und Abwehr von Folgeschäden erforderlich und wesentlich günstiger als die Anmietung eines Ersatzwohnmobils gewesen. Unter Bezugnahme auf ein Angebot desselben Fachhändlers vom 31.01.2014, Anlage K6, Bl. 23 d.A., betrage der Wiederbeschaffungswert des Wohnmobils 59.082 €, wovon 305 € auf den Kfz-​Brief und 1.100 € auf die Frachtkosten entfielen. Ein Gebrauchtwagenmarkt sei für vergleichbare Wohnmobile nicht vorhanden und ein Restwert des Wohnmobils lediglich in Höhe von 25.000 € erzielbar gewesen. Im Falle einer Reparatur, für welche mit einem Stundensatz von 120 € zu rechnen sei, verbliebe ein merkantiler Minderwert in Höhe von 5.000 €.

Er ist der Meinung, dass ihm - auch nach niederländischem Recht - wegen des Alters von lediglich einem Monat und einer Laufleistung von 1.250 km im Zeitpunkt des Unfalls der Neuwert des Wohnmobils zu erstatten sei, wobei ein ggf. ein „Abzug Neu-​für-​Alt“ vorzunehmen sei.

Mit der hiesigen Klage verfolgt der Kläger im Wege der Teilklage die Zahlung eines weitergehenden Betrags für den Verlust seines Fahrzeugs durch Ersatz von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Ursprünglich hat er eine Zahlung von 21.029,40 € begehrt, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.01.2015 aufgrund eines Rechenfehlers auf den wie folgt beantragten Betrag korrigiert hat.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.922 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 16.08.2013 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 1.171,56 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte geht von einem Wiederbeschaffungswert von 45.500 € und einem Restwert von 31.340 € aus und meint, eine Neuwertregulierung sei nach niederländischem Recht nicht vorgesehen. Ein Totalschaden sei eingetreten und auf dieser Basis abzurechnen. Ein für eine Reparatur maßgeblicher Stundensatz betrage 85 €. Mit der Durchführung der Kleinreparatur habe der Kläger gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, da eine Wiederbeschaffung innerhalb von 15 Tagen möglich gewesen wäre.

Die Klage ist der Beklagten am 05.05.2014 zugestellt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen K. über die Fragen von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten laut Beweisbeschluss vom 21.01.2015 (Bl. 78 d.A.) und zwei Ergänzungsgutachten laut Beweisbeschlüssen vom 11.08.2015 (Bl. 136 d.A.) und 28.01.2016 (Bl. 213 d.A.), sowie durch Einholung eines Rechtsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. M. laut Beweisbeschluss vom 27.06.2016 (Bl. 244 d.A.) zu den Fragen, ob nach niederländischem Recht der Anschaffungspreis für ein Neufahrzeug ersatzfähig ist oder sich der Geschädigte einen Abzug „Neu-​für-​Alt“ anrechnen lassen muss. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme werden die Gutachten des Sachverständigen K. vom 11.06.2015 (Bl. 93 ff. d.A.), 30.11.2015 (Bl. 166 ff.), vom 05.04.2016 (Bl. 223 ff. d.A.) sowie des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. M. vom 23.09.2016 (Bl. 258 ff. d.A.) in Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet im Einvernehmen der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren.

Soweit der Kläger ursprünglich eine Zahlung von 21.029,49 € begehrt hat, ist in der Antragstellung in Höhe von 19.922 € eine zulässige Teilrücknahme der Klage gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zu sehen, sodass das Gericht lediglich über den noch rechtshängigen Teil zu entscheiden hat.

Die verbleibende Klage ist zulässig und im Rahmen des aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Sie ist zulässig; insbesondere ist das erkennende Gericht für die Klage des unfallgeschädigten Klägers gegen den in den Niederlanden ansässigen Haftpflichtversicherer international und örtlich zuständig gemäß Art. 11 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) der VO 44/2001/EG (EuGVVO) a.F. (seit 10.01.2015: Art. 13 Abs. 2 bzw. 11 EuGVVO, vgl. auch Erwägungsgrund 32 zur Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung). Bei Verkehrsunfällen kann der Geschädigte danach die Kfz-​Haftpflichtversicherung an seinem Wohnsitz verklagen, wenn das anzuwendende Recht einen Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung vorsieht. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall unterliegt gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Rom II-​VO niederländischem Recht. Ein Direktanspruch des Geschädigten ist dort in Art. 6 Abs. 1 S. 1 Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen vorgesehen (Gesetz über die Kfz-​Haftpflichtversicherung, im Folgenden: WAM, abrufbar unter http://wetten.overheid.nl /BWBR0002415/2016-​01-​01#Hoofdstuk1, Stand 03.03.2017; ebenso AG Geldern, Urteil vom 27.10.2010, 4C 356/10, NJW 2011, 686, 687; LG Kleve, Urteil vom 16.01.2015, 3 O 140/13, NZV 2015, 389, 390). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

II.

Die Klage ist jedoch nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Nach Art. 4 Abs. 1, 18 Rom II-​VO ist auf den vorliegenden Fall das niederländische Recht als Recht des Unfallortes anwendbar (s. soeben).

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art 6:162 Burgerlijk Wetboek (im Folgenden: BW) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 1 WAM in Höhe von insgesamt 4.483,63 € (4.037,50 € Hauptforderung [s. sogleich] + 446,13 € Rechtsanwaltskosten [s.u. 3.h.]). Verkehrsunfälle zweier Kraftfahrzeuge richten sich im niederländischen Recht nach Art 6:162 BW, der allgemeinen Vorschrift über unerlaubte Handlung (onrechtmatige daad; vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, 4. Teil, Kapitel C, Abschnitt XIX - Niederlande, Rn. 1; LG Kleve, Urteil vom 16.01.2015, 3 O 140/13, NZV 2015, 389, 391). Die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen Verkehrsunfall erfüllt den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung, weil darin ein widerrechtlicher Eingriff in ein Recht (hier: das Eigentum) im Sinne von Art 6:162 Abs. 2 BW liegt. Unstreitig wurde das klägerische Wohnmobil durch den Unfall beschädigt; ein kausaler Schaden gemäß Art. 6:98 BW ist eingetreten. Der Unfall wurde ebenso unstreitig allein von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs i.S.d. Art. 6:162 Abs. 3 BW verschuldet.

3. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach Art. 6:96 BW. Danach ist (unter anderem) der erlittene Verlust als Vermögensschaden zu ersetzen. Dieser ist nach dem Indemnitätsprinzip des niederländischen Rechts, das im Wesentlichen dem Bereicherungsverbot im deutschen Schadensrecht entspricht und sich in Art. 7:960 BW für die Schadensversicherung kodifiziert findet, und als Grundsatz im gesamten Schadensrecht gilt, im vorliegenden Fall auf die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert begrenzt. Diese beträgt vorliegend 17.140 €. Bei einem Vergleich dieser Differenz mit der Summe von Reparaturkosten und merkantilem Minderwert des Wohnmobils ist erstere der niedrigere Betrag.

a. Nach dem niederländischen Recht ist der Neupreis eines Kfz auch dann nicht ersatzfähig, wenn ein fast neuwertiges Fahrzeug beschädigt wird. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen in dem nach § 293 ZPO eingeholten Rechtsgutachten des Prof. Dr. Dr. h.c. M. an. Denn eine Abrechnung auf Katalogpreis bzw. Neupreisbasis erfasst den durch Ingebrauchnahme bereits eingetretenen Wertverlust nicht. In der Rechtspraxis wird ein 15-​prozentiger Abschlag vom Katalogpreis auf den Wiederbeschaffungswert eines Autos während des ersten Gebrauchsjahres als zulässiger Ausgangspunkt angesehen, da allgemein anerkannt sei, dass ein Fahrzeug unmittelbar nach der Ingebrauchnahme einen derartigen erheblichen Wertverlust erleidet. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Nederlands Instituut Voor Register Experts (NIVRE, Niederländisches Institut für Registersachverständige), welches auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Hoge Raad hin u.a. eine in Rechtsprechung und Praxis anerkannte Berechnungsformel zur Ermittlung merkantiler Minderwerte von Unfallwagen (Richtlijn ter bepaling van waardevermindering aan personenauto’s veroorzaakt door beschadiging) erlassen hat. Der Neupreis ist somit auch trotz eines möglicherweise fehlenden Marktes für sehr junge gebrauchte Wohnmobile nicht ersatzfähig. Um das aus dieser Beschränkung des Schadensersatzanspruchs folgende Risiko eines bei Unfällen mit Neuwagen drohenden wirtschaftlichen Verlustes zu begrenzen, bieten niederländischen Kaskoversicherungen die Möglichkeit an, den Neuwert eines Fahrzeugs für in der Regel ein, bis hin zu maximal drei Jahre zu versichern (Rechtsgutachten Prof. Dr. Dr. h.c. M., Bl. 261 f. d.A.).

Eine ergänzende Befragung des Sachverständigen zu den Fragen, ob seine Ausführungen zum niederländischen Recht auch auf Wohnmobile Anwendung fänden und im Einzelfall eine Abweichung nach oben von der Kappungsgrenze von 85% vorgenommen würde (klägerischer Schriftsatz vom 28.02.2017, Bl. 309 f. d.A.), war nicht angezeigt. Der Sachverständige hat diese Fragen entsprechend dem Beweisbeschluss vom 26.07.2016 (Bl. 244 d.A.) bereits in Kenntnis der Wohnmobileigenschaft des Fahrzeugs und den weiteren Einzelheiten des Falles umfassend und überzeugend beantwortet.

b. Die Reparaturkosten hätten vorliegend nach den überzeugenden Ausführungen des diesbezüglich herangezogenen Sachverständigen K. 21.873,33 € brutto betragen (Bl. 94 d.A.). Insbesondere - allein dies war im Streit zwischen den Parteien - ist dem Gericht der vom Sachverständigen für das Jahr 2013 im Großraum Berlin angesetzte Stundensatz für Reparaturarbeiten von 120 € ohne Weiteres nachvollziehbar. Bereits ohne Berücksichtigung eines nach der oben genannten NIVRE-​Formel zu berechnenden verbleibenden merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs (Gutachten der Prof. Dr. Dr. h.c. M., Bl. 261 d.A.), stand den Reparaturkosten ein geringerer Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) von 17.140 € (48.480 € - 31.340 €) gegenüber.

c. Denn es steht im Anschluss an das überzeugende zweite Ergänzungsgutachten des Sachverständigen K. vom 05.04.2016 (Bl. 226 ff. d.A.) zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass das klägerische Wohnmobil im Zeitpunkt des Unfalls einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 48.480 € brutto besaß. Der Sachverständige hat seine Berechnungen nach den wiederholten Nachträgen des Klägers zu Ausstattungsmerkmalen des Wohnmobils und der Laufleistung im Zeitpunkt des Unfalls nachvollziehbar und, soweit dem Gericht ersichtlich, fachlich schlüssig dargelegt. Seine Spezialisierung auf Reisemobile und Caravan und jahrzehntelange Erfahrung lassen an seiner fachlichen Qualifikation keine Bedenken aufkommen.

Dem Beweisantritt des Klägers zur Einvernahme eines sachverständigen Zeugen zur Bewertung der durch den Sachverständigen K. vorgenommenen Abzüge vom Listenpreis (Bl. 195 d.A.) war nicht nachzugehen. Der Sachverständige hat auf Nachfrage im ersten Ergänzungsgutachten (dort Bl. 167 d.A.) und zweiten Ergänzungsgutachten (dort Bl. 224 d.A.) seinen diesbezüglichen Standpunkt nachvollziehbar erklärt. Eine Korrektur nach oben wäre nach seinen Ausführungen ohne eine Marktgängigkeit des zu bewertenden Fahrzeugs willkürlich, was den Ausführungen des Klägers, der lediglich anführt, dass ein geringerer Abzug „durchaus zulässig“ sei (Bl. 195 d.A.) auch nicht widerspricht.

Ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Klägers, eine Wertminderung des Wohnmobils wäre ohne das Unfallereignis nicht eingetreten und es hätte mit einer Laufleistung von 1.250 km zum Neukaufpreis veräußert werden können (Schriftsatz vom 28.02.2017, Bl. 309 d.A.) war nicht einzuholen, da dies lediglich wiederholend die vom Sachverständigen K. bereits genügend beantwortete Frage des Wiederbeschaffungswertes betrifft und Gründe nach § 412 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine abweichende Entscheidung vorliegend auch nicht aufgrund einer Schlechterstellung des Klägers gegenüber der Bewertung nach der deutschen Rechtslage geboten.

Von dem grundsätzlich anwendbaren ausländischen Recht abweichende Ergebnisse können im Rahmen des Internationalen Privatrechts über die Regelung der Eingriffsnormen gemäß Art. 16 Rom II-​VO bzw. des ordre public des Art. 26 Rom II-​VO/Art. 6 EGBGB erzielt werden, wobei im Rahmen des Letzteren insbesondere die Grundrechte berücksichtigt werden können. Ein weitergehender Schadensersatz besteht auch nicht unter Berücksichtigung dieser (Ausnahme-​) Vorschriften. Sie rechtfertigen es vorliegend nicht, in das anwendbare niederländischen Recht den Fremdkörper des deutschen, richterrechtlich geprägten Regulierungsumfangs einzubringen.

Eine Eingriffsnorm im Sinne des Art. 16 Rom II-​VO bzw. Art. 9 Rom I-​VO erfordert dabei einen international zwingenden Geltungsanspruch der betreffenden Norm des deutschen Rechts (BeckOK BGB/Spickhoff, 41. Ed. 1.2.2013, VO (EG) 593/2008 Art. 9 Rn. 9 m. w. N.).

Die in Betracht kommenden Normen des deutschen Rechts sind vorliegend allein in § 249 bzw. § 251 BGB zu sehen. Diese sind schon bei inländischer Anwendung abdingbar, sodass sie erst recht keinen international zwingenden Geltungswillen haben können. Darüber hinaus wäre ein solcher auch wegen ihres individualschützenden Charakters zweifelhaft (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2005, XI ZR 82/05, Leitsätze 2 und 3, zu Art. 34 EGBGB a.F.; BeckOK BGB/Spickhoff, 41. Ed. 1.2.2013, VO (EG) 593/2008 Art. 9 Rn. 12-​14; MüKoBGB/Martiny, 6. Aufl. 2015, Rom I-​VO Art. 9 Rn. 58-​60), denn Eingriffsnormen müssen als entscheidend für die Wahrung des deutschen öffentlichen Interesses anzusehen sein (vgl. Art. 9 Rom I-​VO zum IPR der vertraglichen Schuldverhältnisse; MüKoBGB/Martiny, 6. Aufl. 2015, Rom I-​VO Art. 9 Rn. 60).

Dem ordre public kommt die Aufgabe zu, mit grundlegenden Rechtsprinzipien der lex fori unvereinbare Rechtsfolgen zu verhindern, die als Ergebnis der Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen fremden Rechts entstehen würden (BeckOGK/Stürner, 1.2.2017, EGBGB Art. 6 Rn. 2). Insbesondere denkbar ist dies nach Erwägungsgrund (32) der Rom II-​VO bei einer Gewährung sogenannten Strafschadensersatzes durch das ausländische Recht, der über den objektiv eingetretenen Schaden hinausgeht. Denkbar wäre ein Eingreifen des ordre public in der vorliegenden Konstellation etwa, sofern ein Schadensersatzanspruch nach niederländischem Recht überhaupt nicht oder nur in sehr geringem Umfang bestünde. Dies ist offenkundig nicht der Fall. Die Regelungen zum Schadensumfang (Art. 6:96, 103 BW) führen im Fall der Verunfallung eines Neuwagens lediglich zu einem um etwa 15% nach unten abweichenden Umfang zu ersetzender Sachschäden. Ein Extremfall, der unter Umständen eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würde, liegt daher jedenfalls nicht vor. Daher gebietet auch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG keine andere Bewertung.

d. Der Restwert betrug zur Überzeugung des Gerichts entgegen der Behauptung des Klägers nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen K. 31.340 €. Dass der Kläger, wie er behauptet, diesen entgegen einem verbindlichen Kaufangebot in dieser Höhe (Anlage 3 zum Gutachten des Sachverständigen K., Bl. 102 d.A.) nicht erzielt habe, ist der Beklagten nicht anzulasten.

e. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers durch Zahlung in Höhe von 14.160 € bereits erfüllt, sodass ein restlicher Anspruch bezüglich des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 2.980 € (17.140 € - 14.160 €) verbleibt.

f. Die Kosten der Reparatur vom 11.07.2013 in Höhe von 1.057,50 € brutto sind gemäß Art. 6:96, 6:98, 6:103 BW zu ersetzen.

Diese sind als vertretbare bzw. angemessene (redelijk) Folgekosten des Unfalls anzusehen, die nach Art. 6:96 Abs. 2 a) BW als schadensbegrenzende Kosten zu ersetzen sind. Eine Kürzung aufgrund fehlender Vertretbarkeit bzw. eines etwaigen Verstoßes gegen eine Schadensminderungsobliegenheit des Klägers ist nicht vorzunehmen. Denn ein Verstoß des Klägers gegen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit ist in der notdürftigen und relativ preisgünstigen Reparatur jedenfalls nicht zu sehen. Der Kläger hätte auch nach niederländischem Recht einen Mietwagen in Anspruch nehmen können (Feyock/ Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, 4. Teil, Kapitel C, Abschnitt XIX - Niederlande, Rn. 2; AG Borken, Urteil vom 21.01.2010, 12 C 164/08, NZV 2010, 252), und zwar selbst nach dem Vortrag der Beklagten für eine Dauer von 15 Tagen, innerhalb derer eine Ersatzbeschaffung ihrer Behauptung nach möglich gewesen wäre. Dabei geht das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO davon aus, dass auch unter Berücksichtigung dessen, dass nach der entsprechenden NIVRE-​Tabelle („Richtlijn ter bepaling van bedrijfsshade“) ein Selbstbehaltsabzug bei den Mietwagenkosten zu berücksichtigen wäre (vgl. auch AG Borken, Urteil vom 21.01.2010, 12 C 164/08, NZV 2010, 252, 253), die Anmietung eines vergleichbaren Wohnmobils die Kosten der Reparatur in Höhe von 1.057,50 € überstiegen hätte.

g. Weitere Nebenkosten eines Neuwagenkaufs kann der Kläger mangels zulässiger Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht verlangen. Dies gilt für die geltend gemachte Frachtkostenpauschale in Höhe von 1.100 € und eine Bereitstellungsgebühr (vom Kläger als Gebühr für den Kfz-​Brief bezeichnet) in Höhe von 305 €, da diese lediglich bei Neuwagenbestellung anfallen. Auch für eine „TÜV“-​Prüfung kann der Kläger keinen weiteren Betrag verlangen, da in dem vom Sachverständigen K. ermittelten Wiederbeschaffungswert bereits berücksichtigt ist, dass die nächste Hauptuntersuchung erst zwei Jahre nach dem Unfall angefallen wäre (s. Bl. 170 d.A. oben rechts) und eine vorzeitige Hauptuntersuchung nur im Falle eines - hier nicht abrechenbaren - Neukaufs anfällt.

h. Die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts sind gemäß Art. 6:96 Abs. 2 Burgerlijk Wetboek als Folge des eingetretenen Primärschadens erstattungsfähig (ebenso LG Kleve, Urteil vom 16.01.2015, 3 O 140/13, NZV 2015, 389, 391), soweit sie angemessen bzw. vertretbar sind (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, 4. Teil, Kapitel C, Abschnitt XIX - Niederlande, Rn. 4; Nissen, DAR 2013, 568, 570). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts seitens des Klägers war vorliegend wegen des Auslandsbezugs und des eingetretenen hohen Schadens angemessen. Der Höhe nach richten sich die Kosten wegen der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalts nach dem RVG, § 1 Abs. 1 RVG. Dabei sind als angemessene Folge des Unfalls lediglich Gebühren auf einen Streitwert von 4.037,50 €, mithin 446,13 € zu ersetzen (1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in der bis zum 31.7.2013 gültigen Fassung = 354,90 €, 20 € Pauschale Nr. 7002 VV RVG, zzgl. 19 % USt., Nr. 7008 VV RVG = 71,23 €).

i. Zinsen auf die Hauptforderung stehen dem Kläger ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts, hier des Unfalls (LG Kleve, Urteil vom 16.01.2015, 3 O 140/13, NZV 2015, 389, 391; Lemor, Zinsen bei Ansprüchen aus Verkehrsunfällen im europäischen Vergleich, DAR-​Extra 2009, 767) und damit auch ab dem beantragten Datum des 16.08.2013 zu, allerdings nur in Höhe von 3 % bis zum 31.12.2014 und 2 % ab dem 01.01.2015 und unter entsprechenden Anpassungen in der Zukunft, Art. 119, 120 BW i.V.m. der Rechtsverordnung Algemene Maatregel van Bestuur (veröffentlicht im Staatsblad 2012, 285 bzw. Staatsblad 2014, 491, abrufbar unter https://zoek.officielebekendmakingen.nl/zoeken/staatsblad, Stand 04.03.2017). Aufgrund von § 308 ZPO war der Zinssatz zugleich auf den beantragten Betrag von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, welcher als Basiszinssatz des § 247 BGB auszulegen ist, zu begrenzen.

Die Verzinsung der Nebenforderung richtet sich wie diejenige der Hauptforderung nach dem niederländischen Recht und ist daher mit 3 % bis zum 31.12.2014, 2 % seit dem 01.01.2015 und etwaigen künftigen Anpassungen, jeweils maximal 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB, auszusprechen. Das Gericht schließt sich in der umstrittenen Frage (zum Streitstand BeckOGK/Dornis, 15.12.2016, BGB § 291 Rn. 27 m. zahlr. N.), ob sich ein Anspruch auf Prozesszinsen als solcher prozessualer Natur vor deutschen Gerichten nach § 291 BGB richtet, der wohl überwiegenden Ansicht an, die den Anspruch als materiell-​rechtlichen qualifiziert und sieht daher das niederländische Sachstatut zur Anwendung berufen. Denn § 291 BGB ersetzt lediglich das Verzugserfordernis des § 286 BGB durch eine (prozessuale) Rechtshängigkeit, vermag jedoch die Einordnung des Anspruchs im System der (§ 280 i.V.m.) §§ 286 ff. BGB als materiell-​rechtliche Ansprüche nicht zu ändern.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 1 S. 2, 709 S. 1, 2 ZPO.