Das Verkehrslexikon
VGH München Beschluss vom 20.02.2017 11 CS 16.2605 -
VGH München v. 20.02.2017:
Der VGH München (Beschluss vom 20.02.2017 11 CS 16.2605) hat entschieden:
- Für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV reicht der bloße Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Ob ein solcher Konsum tatsächlich vorliegt, soll gerade durch das ärztliche Gutachten geklärt werden.
- Hat der Betroffene in einer Diskothek nicht nur Ecstasy angeboten, sondern auch LSD, lässt das darauf schließen, dass er Zugang zu weiteren Betäubungsmitteln hatte. Nicht selten wird der Eigenkonsum durch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen finanziert. Auch die in seiner Wohnung aufgefundenen Drogenutensilien sprechen, auch wenn es sich dabei überwiegend um Cannabisutensilien (wohl mit Ausnahme der Feinwaagen) gehandelt hat, dafür, dass der Antragsteller deutlich mehr mit Drogen zu tun hat als den behaupteten einmaliger Verkaufsversuch einer Ecstasy-Tablette.
Siehe auch Drogenkonsum-Verdacht - Beweisanzeichen für Drogenkonsum und Stichwörter zum Thema Drogen
Gründe:
I.
Der 1986 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis des Klasse B (einschließlich Unterklassen).
Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2015, im Schuldspruch rechtskräftig seit 9. Juni 2015, verurteilte ihn das Amtsgericht Kaufbeuren wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Antragsteller am 8. März 2015 mehreren Personen Ecstasy und LSD angeboten hatte, wobei er eine Ecstasy-Tablette zum Preis von fünf Euro in der Hand gehalten hatte. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion Kaufbeuren vom 13. April 2015 wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 8. März 2015 mehrere Feinwaagen, ein Aufzuchtschema (Zucht, Pflege, Düngung) von Cannabis und ca. 5 g Cannabissamen gefunden. Laut einem freiwilligen Atemalkoholtest war der Antragsteller zur Tatzeit nüchtern (0,0 mg/l). Zeugen hätten ihn als möglicherweise unter Drogeneinfluss stehend geschildert.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte vom Antragsteller mehrmals die Vorlage eines Gutachtens sowie anderer Nachweise, und entzog ihm jeweils mit Bescheiden vom 8. Januar 2016 und 13. Mai 2016 die Fahrerlaubnis, hob die Bescheide später jedoch wieder auf.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde erneut die Vorlage eines Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung mit einer Haaranalyse zur Klärung seines Konsumverhaltens bis zum 26. September 2016 an. Die Anordnung wurde auf die dem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 zugrunde liegende Tat und die bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen Gegenstände gestützt. Es sei erwiesen, dass der Antragsteller im Besitz einer Ecstasy-Tablette gewesen sei. Der Besitz von geringen Mengen stelle ein Indiz für den Eigenkonsum dar. Das Gutachten habe folgende Frage zu klären: „Nimmt der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung infrage stellen?“
Da der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an.
Über die gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. 7 K 16.1615). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat es mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 abgelehnt.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78). Dies ist hier nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Fall.
1.1 Weil § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV als Indiz für die Einnahme von Betäubungsmitteln deren Besitz genügen lässt, muss dieser Besitz konkret nachgewiesen werden (BayVGH, B.v. 22.1.2008 – 11 CS 07.2766 – juris). Hier steht aufgrund des dem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 zugrundeliegenden Sachverhalts (vgl. § 3 Abs. 4 StVG) fest, dass der Antragsteller am 8. März 2015 Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besessen hat. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV vor.
1.2 Die Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ist hier nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie hat bei dieser Entscheidung die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in der streitgegenständlichen Gutachtensbeibringungsanordnung vom 27. Juli 2016 zutreffend ausgeführt, dass der Besitz von Betäubungsmittel in geringen Mengen ein Indiz für den Eigenkonsum darstellt. Zudem hat es in den Gründen, die als Anlass für die Anordnung genannt wurden, angeführt, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 8. März 2015 mehrere Feinwaagen, ein Aufzuchtschema (Zucht, Pflege, Düngung) von Cannabis und ca. 5 g Cannabissamen gefunden worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (BA S. 11) ausgeführt, dass Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Behörde nicht bestünden, auch wenn die Ermessenserwägungen in der Gutachtensanforderung nur „äußerst sparsam“ dargestellt worden seien. Es liege aber auf der Hand, dass die Argumentation des Antragstellers, weil er nur wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei, stehe fest, dass er keine Drogen konsumiere, nicht überzeugen könne. Der Konsum von Drogen sei an sich nicht strafbar. Dass im Strafverfahren auf etwaigen Konsum nicht eingegangen worden sei, sondern sich der Strafbefehl lediglich mit der Frage des Handeltreibens befasse, erlaube daher keineswegs den Schluss, dass ein Drogenkonsum des Antragstellers ausgeschlossen sei. Nur im letzteren Fall hätte die Behörde aber Anlass gehabt, auf die Abklärung der Frage, ob Konsum besteht, durch ein ärztliches Gutachten zu verzichten.
Der Senat teilt diese Auffassung im vorliegenden Fall. Nach dem dem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Antragsteller am 8. März 2015 in einer Diskothek nicht nur Ecstasy angeboten, sondern auch LSD. Da LSD bei ihm nicht aufgefunden wurde, lässt das darauf schließen, dass der Antragsteller Zugang zu weiteren Betäubungsmitteln hatte. Nicht selten wird der Eigenkonsum durch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen finanziert. Auch die in der Wohnung des Antragstellers am 8. März 2015 aufgefundenen Drogenutensilien sprechen, auch wenn es sich dabei überwiegend um Cannabisutensilien (wohl mit Ausnahme der Feinwaagen) gehandelt hat, dafür, dass der Antragsteller deutlich mehr mit Drogen zu tun hat als den behaupteten einmaliger Verkaufsversuch einer Ecstasy-Tablette. Für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV reicht der bloße Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Ob ein solcher Konsum tatsächlich vorliegt, hätte gerade durch das ärztliche Gutachten geklärt werden können.
Dass die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid in der rechtlichen Würdigung mehrfach von Amphetaminbesitz spricht, ist unschädlich. Der Sachverhalt ist richtig wiedergegeben. Um welche Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) es sich handelt, ist rechtlich irrelevant. Im Übrigen war ausweislich des Strafbefehls in der Ecstasy-Tablette ein Wirkstoffgehalt von 60 mg MDMA enthalten. MDMA gehört zur Gruppe der Amphetamine. Es liegt insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen auch kein Anhörungsfehler vor, weil der Antragsteller „nie zum Besitz von Amphetamin“ angehört wurde. Ein solcher liegt auch nicht darin, dass der Sachvortrag des Antragstellers von der Behörde nicht beachtet worden wäre.
Auch dass der Antragsteller die Ecstasy-Tablette nicht geschluckt hat, spricht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gegen einen Konsum. Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile ihm das gebracht hätte. Das wäre weder der Annahme des Besitzes noch der Verurteilung wegen Handeltreibens entgegengestanden.
1.3 § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV sieht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens vor. Die Anordnung eines bloßen Urinscreenings oder einer Haarprobe wäre für den Nachweis, dass keine Drogen konsumiert wurden, nicht ausreichend.
1.4 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 27. Juli 2016 nicht daraus, dass der Drogenbesitz bereits am 8. März 2015 gewesen war. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs ergeben, hat die Fahrerlaubnisbehörde die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Das gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum vorher nicht oder – wie hier – mehrmals in anderer Weise ergriffen und später im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – hier wohl eher aus formellen Gründen – wieder aufgehoben worden sind. Maßgeblich ist allein, ob die Gefahr zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde noch besteht und nicht etwa durch Zeitablauf entfallen ist.
Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, der sich aus dessen Besitz ergibt, wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Besitz vor über einem Jahr festgestellt wurde. Das ist kein Zeitraum, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass die Gefahr nicht mehr besteht. Durch die zweimalige Aufhebung des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids ist auch kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden, dass die Behörde die Maßnahme – in formell und materiell ordnungsgemäßer Weise – nicht wieder ergreift. Die sicherheitsrechtlich erforderliche Maßnahme wird durch Zeitablauf auch nicht unverhältnismäßig.
1.5 Soweit der Antragsteller ausführt, die Anordnung des Sofortvollzugs sei über ein Jahr nach dem Drogenfund nicht mehr gerechtfertigt, kann dem nicht gefolgt werden. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Verdacht besteht, dass der Antragsteller Drogen konsumiert. Der Konsum von Drogen lässt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung entfallen.
2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).