Das Verkehrslexikon

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OLG Schleswig Beschluss vom 30.01.2017 - 7 U 46/16 - Verbindlichkeit von Leitlinien auf der Fahrbahn

OLG Schleswig v. 30.01.2017: Verbindlichkeit von neuen und noch durchschimmernden Leitlinien auf der Fahrbahn


Das OLG Schleswig (Beschluss vom 30.01.2017 - 7 U 46/16) hat entschieden:

1.  Selbst wenn alte Fahrbahnleitlinien nach Jahren auf der Fahrbahnoberfläche wieder durchschimmern (sog. "Phantommarkierung") darf sich der Fahrzeugführer angesichts klarer und gut sichtbarer neuer Fahrbahnmarkierungen (die den Phantommarkierungen widersprechen) nicht darauf verlassen.

2.  Richtzeichen i. S. v. § 42 StVO sind nur dann verbindlich, wenn sie eindeutig, d. h. für einen durchschnittlichen Kraftfahrer auch sofort und aus sich selbst heraus verständlich sind. Das ist bei leicht durchschimmernden Phantommarkierungen nicht der Fall.

3.  Wenn durch eine vorhandene "Phantommarkierung" tatsächlich eine Irreführung des Fahrzeugführers erfolgt sein sollte, könnte gem. §§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ein Regressanspruch gegen den zuständigen Träger der Straßenbaulast in Betracht kommen.



Siehe auch

Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen

und

Fahrstreifenbegrenzung durch Leitlinien oder Fahrbahnbegrenzungslinien


Gründe:


Die Berufung hat i. S. v. § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 17. Juni 2016 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht im Rahmen der Abwägung nach §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG dem Grunde nach die volle Haftung der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden an ihrem Pkw Daimler Benz (amtl. Kz. ...) aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13. Juli 2015 am „L-​Teller“ in L zuerkannt. Soweit die Beklagten im Rahmen ihrer Berufung lediglich eine Haftungsquote von 50 % beanspruchen, gibt es dafür keine rechtliche Grundlage. Die Ausführungen der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 17. Juni 2016 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Beklagte zu 1. hat bei dem Spurwechsel von der Innenfahrbahn des Kreisverkehrs auf die äußere Fahrbahn in Richtung P-​Brücke nicht die nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO erforderliche Sorgfalt beachtet. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beklagte zu 1. mit einem Lkw unterwegs war, von dem ohnehin - im Vergleich zu dem Pkw der Klägerin - eine erhöhte Betriebsgefahr ausging. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:


1. Zu Recht ist das Landgericht von einem Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 7 Abs. 5 StVO ausgegangen. Nach den Bekundungen des Zeugen B steht fest, dass bereits in den Osterferien des Jahres 2012 die Linienführung am L-​Teller auf Anordnung der Stadt L geändert worden ist. Die früher vorhandene sog. „Turbinenausfahrt“ in Richtung P-​Brücke ist geändert worden, indem die alten gestrichelten Linien, die von der Innenfahrbahn aus dem Kreisverkehr herausführten, demarkiert wurden (mittels Fräsmaschine und schwarzer Heißplastikmasse). Außerdem wurde eine neue Markierung aufgebracht, insbesondere Mittelsteifen und die sog. Blockmarkierung an der Außenbahn (vgl. die als Anl. K 9 eingereichten Planskizze, Bl. 77 GA). Der unterbrochene Mittelstreifen und die äußere Blockmarkierung sind eindeutig auf dem als Anl. B 2 (Bl. 62 GA) eingereichten Unfallbild erkennbar. Soweit am Unfalltag (13. Juli 2015) tatsächlich die alte Fahrbahnmarkierung der ursprünglichen „Turbinenausfahrt“ im Fahrbahnbelag wieder durchschimmerte (sog. „Phantommarkierung, vgl. Lichtbild Anl. B 2, Bl. 62 GA), durfte der Beklagte zu 1. sich angesichts der klaren, im Jahr 2012 neu aufgebrachten und gut sichtbaren Mittelstreifen und Blockmarkierung nicht darauf verlassen. Die Phantommarkierung hebt sich hinsichtlich der Farbintensität auch deutlich von der regulären Fahrbahnmarkierungen ab (blasser). Die reguläre Fahrbahnmarkierung war für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei zumutbarer Aufmerksamkeit deutlich zu erkennen.

Der mit der Berufung zitierten Entscheidung des OLG Jena vom 6. Mai 2010 (DAR 2011, 37 - 39) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort ging es um eine strafrechtliche Entscheidung nach § 229 StGB im Zusammenhang mit der irreführenden Beschilderung von Vorschriftszeichen i. S. v. § 41 Abs. 1 StVO (es ging dort um das Gefahrenzeichen nach § 40 Abs. 6 StVO a. F., Zeichen 138 „Radfahrer kreuzen“) und um die Frage, ob der Angeklagte auf einem rotgepflasterten Gehweg mit dem Fahrrad fahren durfte. Hier hingegen geht es lediglich um Richtzeichen nach § 42 StVO und um die Frage, ob angesichts eindeutiger Blockmarkierungen eine im Fahrbahnbelag noch durchschimmernde „Phantommarkierung“ noch verbindlich ist.

2. Ein Mitverschulden fällt der Klägerin nicht zu Last, weil sie - wie die Beklagten offenbar meinen - die „Phantom“-​Leitlinie (Richtzeichen gem. § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Zeichen 340 der Anl. 3 StVO „Leitlinie“) nicht beachtet hat. Unstreitig war die alte „Phantommarkierung“ nämlich nicht mehr gültig, was ortskundigen Fahrern aus L bekannt gewesen sein dürfte. Richtzeichen i. S. v. § 42 StVO sind im Übrigen, wie auch andere bußgeldbewehrte Vorschriftzeichen, nur dann verbindlich, wenn sie eindeutig, d. h. für einen durchschnittlichen Kraftfahrer auch sofort und aus sich selbst heraus verständlich sind. Das ist bei der hier vorliegenden „Phantommarkierung“ (vgl. Lichtbild Anl. B 2) nicht der Fall (vgl. z.B. die deutliche Blockmarkierung an der Außenlinie). Außerdem dürfen Leitlinien (Zeichen 340 der Anl. 3 zu § 42 StVO) überfahren werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder niemand behindert wird. Die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass sich der Beklagte zu 1. an die auf der Fahrbahn sichtbar aufgebrachte „neuere“ Markierung hält.

Die Abwägung des Landgerichts i. S. v. § 17, 18 StVG ist im Ergebnis deshalb nicht zu beanstanden.




3. Wenn im Hinblick auf die zum Unfallzeitpunkt vorhandene „Phantommarkierung“ eine Irreführung des Beklagten zu 1. erfolgt sein sollte, könnte gem. §§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG dem Grunde nach ein Regressanspruch gegen die zuständige Straßenbaubehörde in Betracht kommen. Voraussetzung wäre der Nachweis, dass die Demarkierung der ursprünglich vorhandenen „Turbinenausfahrt“ durch die bauausführende Firma im Jahr 2012 nur unzureichend erfolgt ist (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 1981, 18 U 225/80, VersR 1981, 960).

Mit der Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO verliert auch die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin vom 11. Juli 2016 ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).

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