Das Verkehrslexikon

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Fahrstreifenbegrenzung -Leitlinien - Fahrbahnbegrenzungslinien - Sperrflächen

Fahrstreifenbegrenzung durch Leitlinien oder Fahrbahnbegrenzungslinien - Sperrflächen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Durchgezogene Linie
- Sperrflächen
- Fahrstreifen und Ampelregelung
- Abbiegen in mehreren Fahrstreifen
- Schwerlastverkehr



Einleitung:


Fahrspuren werden begrenzt durch

durchgehende Fahrbahnbegrenzungslinien (Zeichen 295 in Anlage 2 zu § 41 StVO) oder

einseitig durchgehende, auf der Gegenfahrbahn unterbrochene Fahrbahnbegrenzungslinien (Zeichen 295 in Anlage 2 zu § 41 StVO) oder

Leitlinien (Zeichen 340 in Anlage 2 zu § 41 StVO).







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Allgemeines:


Überfahren der Mittellinie

Rechtsfahrgebot

Sonderfahrstreifen - Busspur - Taxispur

Der Schutzstreifen für Radfahrer (Angebotsstreifen)




OLG Hamm v. 23.01.2007:
Bei einem Sachverhalt, der durch das Umfahren der Lichtzeichenanlage und Einfahren in den Straßenverkehr jenseits des durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich hier gekennzeichnet ist, kann dem Betroffenen ein Vorwurf der Nichtbeachtung der Wechsellichtzeichenanlage nicht gemacht werden. Statt dessen hat sich der Betroffene der Nichtbeachtung des Gebotes zur Fahrbahnbenutzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO in vorsätzlicher Begehungsweise schuldig gemacht, wenn er dabei die Fahrstreifenbegrenzung zu einem rechts daneben liegenden Sonderfahrstreifen überfährt.

OLG Stuttgart v. 04.06.2007:
Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO) überfährt, verwirklicht nicht die Tatbestände der Nr. 19.1 und 19.1.1 des Bußgeldkataloges. Ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung kommt daher in einem solchen Fall nicht in Betracht.

OLG Saarbrücken v. 31.03.2009:
Steht fest, dass ein Kfz-Führer unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO einen Fahrstreifenwechsel einleitete und im Zuge dieses Fahrmanövers die Fahrstreifenbegrenzung überfuhr, tritt hinter diesem unfallursächlichen Fahrfehler die Betriebsgefahr des vom Unfallgegner geführten Fahrzeugs bei der Abwägung der Haftungsquoten vollständig zurück.

BGH v. 11.02.2014:
Zeichen 297 der Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1 StVO) ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind. Befinden sich zwischen den Leitlinien vor einer Kreuzung Richtungspfeile, gebieten diese gemäß Zeichen 297 der StVO als verbindliche Fahrtrichtung ein Abbiegen nach rechts auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung.

AG Brandenburg v. 13.01.2017:
Streift ein Lkw beim Überfahren der Mittellinie einen auf der Nachbarspur fahrenden, jedoch für diese Nachbarspur - gemäß § 41 Zeichen 264 StVO - zu breiten Pkw, ist die Haftungsquote des Lkws in der Regel höher als die des Pkws (§§ 7 und 17 StVG i.V.m. §§ 253 und 823 BGB unter Beachtung von § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 7 Abs. 1 und Abs. 5 StVO und § 41 Abs. 2 Zeichen 264 der StVO).

OLG Schleswig v. 30.01.2017:

1.  Selbst wenn alte Fahrbahnleitlinien nach Jahren auf der Fahrbahnoberfläche wieder durchschimmern (sog. "Phantommarkierung") darf sich der Fahrzeugführer angesichts klarer und gut sichtbarer neuer Fahrbahnmarkierungen (die den Phantommarkierungen widersprechen) nicht darauf verlassen.

2.  Richtzeichen i. S. v. § 42 StVO sind nur dann verbindlich, wenn sie eindeutig, d. h. für einen durchschnittlichen Kraftfahrer auch sofort und aus sich selbst heraus verständlich sind. Das ist bei leicht durchschimmernden Phantommarkierungen nicht der Fall.

3.  Wenn durch eine vorhandene "Phantommarkierung" tatsächlich eine Irreführung des Fahrzeugführers erfolgt sein sollte, könnte gem. §§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ein Regressanspruch gegen den zuständigen Träger der Straßenbaulast in Betracht kommen.





LG Saarbrücken v. 11.01.2019:
Eine Fahrstreifenbegrenzung dient dem Schutz des Gegenverkehrs, nicht aber dem des nachfolgenden, einbiegenden, kreuzenden oder querenden Verkehrs. Aus der Fahrstreifenbegrenzung lässt sich kein Überholverbot ableiten. (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 – VI ZR 66/86 – MDR 1987, 1018; OLG Hamm VRS 54, 458; zur durchgezogenen Linie auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 4 U 10/01 – 2). Eine solche Markierung schützt allenfalls dort, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt, lediglich das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen (BGH, Urteil vom 28. April 1987 – VI ZR 66/86 – MDR 1987, 1018; Kammerurteil vom 14.09.2012 -13 S 54/11 m.w.N.). Dies gilt allerdings nicht für den querenden Verkehr.

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Durchgezogene Linie:


Mittellinie

OLG Saarbrücken v. 09.10.2001:
Kollidiert ein Überholer, der die Gegenfahrbahn jenseits einer durchgezogene Linie (mit-)benutzt mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug, dessen Fahrer (ebenfalls verkehrswidrig unter Überfahren der Mittellinie) nach links abbiegen will, trifft beide Unfallbeteiligten ein gleichwertiges Mitverschulden, so dass eine hälftige Schadenteilung angemessen ist.

OLG Dresden v. 30.01.2004:
Den Fahrzeugführer, der eine langsamer fahrende Kolonne überholt und dabei eine durchgezogene Linie überfährt, trifft keine Mithaftung an einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, dass nach dem Ende der Linie ebenfalls aus der Kolonne ausschert, um zu überholen, wenn er sich selbst bereits zu diesem Zeitpunkt schon hinter dem Ende der durchgezogenen Linie befunden hat (mangelnde Kausalität des Verstoßes).

OLG Düsseldorf v. 17.02.2004:
Die Geschwindigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 1 und 3 StVO gilt nicht für Fahrzeuge des Schwerlastverkehrs. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO lässt eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t außerorts nur auf solchen Kraftfahrstraßen zu, deren Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder ähnliche bauliche Einrichtungen getrennt sind. Eine lediglich mit einer durchgezogenen Doppellinie (Zeichen 295) gekennzeichnete Trennung der Richtungsfahrbahnen reicht nicht aus.

AG Wuppertal v. 30.10.2007:
Wird ein Verkehrsunfall dadurch verursacht, dass ein Kfz-Führer sich unmittelbar im Anfahrtsvorgang vor der auf Grünlicht gewechselten Lichtzeichenanlage vor einem anderen Fahrzeug eingeordnet hat, indem er entgegen §§ 2 I, 41 III Nr.3 Zeichen 295 StVO über die durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung auf die Linksabbiegerspur gefahren ist, so ist der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis entkräftet.

OLG Naumburg v. 05.08.2010:
Wird ein Unfall dadurch verursacht, dass ein Kraftfahrzeug eine durchgehende doppelte Fahrbahnbegrenzungslinie (Zeichen 295 in Anlage 2 zu § 41 StVO) nach links überfährt und das vor ihm fahrende Auto zu überholen beginnt und der zu Überholende mit einer Lenkbewegung nach links in den Fahrweg des Überholers einfährt, wodurch es zur Kollision beider Fahrzeuge kommt, dann trägt der Überholende die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Lenkbewegung des Überholten Handlungsqualität besaß (in Abgrenzung zu einer behaupteten Schreckreaktion).

OLG München v. 13.09.2013:
Kollidiert ein Pkw-Fahrer, der aus einer Kolonne heraus unter Überfahren einer durchgezogenen Linie wendet, mit einem Rollerfahrer, der an der Kolonne links vorbeifährt, so ist eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Lasten des Halters des Pkws angemessen.

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Sperrflächen:


Sperrflächen

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Fahrstreifen und Ampelregelung:


Rotlichtverstöße bei separaten Ampeln für getrennte Fahrstreifen

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Abbiegen in mehreren Fahrstreifen:


Nebeneinander Abbiegen aus mehreren Fahrstreifen

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Schwerlastverkehr:


Die außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von LKW

OLG Düsseldorf v. 17.02.2004:
Die Geschwindigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 1 und 3 StVO gilt nicht für Fahrzeuge des Schwerlastverkehrs. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO lässt eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t außerorts nur auf solchen Kraftfahrstraßen zu, deren Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder ähnliche bauliche Einrichtungen getrennt sind. Eine lediglich mit einer durchgezogenen Doppellinie (Zeichen 295) gekennzeichnete Trennung der Richtungsfahrbahnen reicht nicht aus.

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