1. |
Selbst wenn alte Fahrbahnleitlinien nach Jahren auf der Fahrbahnoberfläche wieder durchschimmern (sog. "Phantommarkierung") darf sich der Fahrzeugführer angesichts klarer und gut sichtbarer neuer Fahrbahnmarkierungen (die den Phantommarkierungen widersprechen) nicht darauf verlassen.
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2. |
Richtzeichen i. S. v. § 42 StVO sind nur dann verbindlich, wenn sie eindeutig, d. h. für einen durchschnittlichen Kraftfahrer auch sofort und aus sich selbst heraus verständlich sind. Das ist bei leicht durchschimmernden Phantommarkierungen nicht der Fall.
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3. |
Wenn durch eine vorhandene "Phantommarkierung" tatsächlich eine Irreführung des Fahrzeugführers erfolgt sein sollte, könnte gem. §§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ein Regressanspruch gegen den zuständigen Träger der Straßenbaulast in Betracht kommen.
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