Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 29.03.2017 - 7 A 7748/16 - Kostenerstattung für Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild

VG Hannover v. 29.03.2017: Kostenerstattung für Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild


Das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 29.03.2017 - 7 A 7748/16) hat entschieden:
Ein durch Leistungsbescheid geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch der Straßenbehörde für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die versäumte unverzügliche Straßenreinigung durch den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Fahrer gestützt werden, weil der Eintritt der Reinigungspflicht aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhängt (Berufung zugelassen).


Siehe auch Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung und Wildschaden


Tatbestand:

Der in Thüringen wohnhafte Kläger befuhr am … 2013 gegen 9.51 Uhr mit dem von ihm gehaltenen Kraftfahrzeug die im niedersächsischen Landkreis E. gelegene freie Strecke der Bundesstraße 446 zwischen F. und B-​Stadt in Fahrtrichtung B-​Stadt. In Höhe von km … kollidierte sein Fahrzeug mit einem die Fahrbahn kreuzenden Rehwild. Das Reh verendete und blieb im Straßenseitenraum liegen. Das Polizeikommissariat B-​Stadt nahm den Unfall auf und unterrichtete den Jagdpächter G. ebenso wie die Straßenmeisterei H. der Beklagten. Die Straßenmeisterei entsandte am Folgetag, dem … 2013, von 7.00 Uhr bis 7.30 Uhr einen Streckenwagen mit zwei Straßenwärtern zum Unfallort. Diese fertigten eine im Verwaltungsvorgang enthaltene „Unfallaufnahme“ mit dem Vermerk „1 Reh im Seitenraum SM gemeldet“. Im Klageverfahren nachgereicht wurde ein „Einsatzblatt Beseitigung von Fahrbahnverunreinigungen und Unfallschäden“, dem entnommen werden kann, dass von der Straßenmeisterei am 14. Juni 2013 um 8.15 Uhr die Umweltservice I-​GmbH mit der Beseitigung und Entsorgung des Kadavers beauftragt wurde. Ein Mitarbeiter der Beauftragten erschien mit einem Kleintransporter um 9.25 Uhr an der Unfallstelle und nahm das verendete Tier auf. Im Einsatzblatt ist vermerkt, dass die gereinigte Stelle mit zwei Verkehrszeichen beschildert war, die um 9.25 Uhr abgebaut wurden. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Fahrbahn durch den Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens freigegeben und der verendete Tierkörper, von dem ein Lichtbild gefertigt wurde, durch das beauftragte Unternehmen entsorgt.

Die Beklagte machte gegenüber dem Kfz-​Haftpflichtversicherer des klägerischen Fahrzeugs zunächst „Schäden an Straßenanlagen“ und sodann „Kosten für die Entsorgung des Wildes durch einen Dienstleister“ geltend. Der Kfz-​Haftpflichtversicherer lehnte eine Regulierung ab.

Hierauf verpflichtete die Beklagte den Kläger nach Anhörung mit dem streitbefangenen Bescheid vom 23. November 2016, an ihren Geschäftsbereich D. den Betrag in Höhe von 396,08 € bis zum 31. Dezember 2016 zu zahlen. Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:

Kosten der Straßenmeisterei H. am ... 2013

2 x 0,5 Wärterstd. = 1 Wärterstd. zu 45,00 € 45,00 €
1 x 0,5 Std. Kleintransporter zu 6,44 € 3,22 €


Auslagen - Rechnung der Umweltservice I-​GmbH vom ... 2013 für Dienstleistungen am ... 2013:

1,5 Std. Kleintransporter zu 60,55 € 90,82 €
1 „Verk.sich. kürzerer Dauer durchf. 2-streifigen“ 125,00 €
1 Entsorgung Tierkadaver 31,50 €
1 Dokumentation Einsatzgeschehen 45,00 €
  292,32 €
zuzügl. 19% MWSt. 55, 54 €
  347,86 €
Gesamtbetrag 396,08 €


Die Beklagte begründet die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -. Der Kläger sei an einem Wildunfall beteiligt gewesen. Das im Straßenraum verbliebene getötete Wild stelle eine Verschmutzung dar, die der Kläger verursacht habe. Es komme weder auf Verschulden, noch auf Vermeidbarkeit an. Die Pflicht zur Kostentragung beruhe allein auf der Verursachung. Die Höhe der Auslagen des von der Beklagten beauftragten Fachunternehmens sei den Absicherungsmaßnahmen aus Gründen der Verkehrs-​sicherheit und des Arbeitsschutzes bei Arbeiten im Verkehrsraum geschuldet. Im Rahmen des Ermessens von einer Kostentragung abzusehen sei nicht angezeigt. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Nicht erforderlich sei, dass der Beklagten ein ausdrücklicher Auftrag zur Beseitigung des Tierkadavers erteilt werde. Die Beklagte sei vielmehr zur unmittelbaren Beseitigung des Kadavers verpflichtet, weil verwesende Tiere nennenswerter Größe im Straßenraum eine abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit und Gesundheit darstellten, die unverzüglich zu beseitigen sei. Der Jagdausübungsberechtigte habe sich das verendete Wildtier nicht angeeignet. Es liege eine streikähnliche Maßnahme der Jägerschaft in der fraglichen Region vor. Der Kläger sei als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und damit als unmittelbarer Verursacher kostenpflichtig.

Mit seiner am 22. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Kostenbescheid. Zur Begründung führt er aus, das Wild habe den Unfall verursacht. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Er habe den Kadaver nicht beseitigen dürfen, weil dem Jagdausübungsberechtigten ein Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - zusteht. Andernfalls hätte er sich sogar der Jagdwilderei gemäß § 292 des Strafgesetzbuches - StGB - strafbar gemacht. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 3 FStrG trage den Kostenerstattungsanspruch nicht. Der Kläger legt mit der Klageschrift ein Schreiben der Landesjägerschaft J. e.V. - Anerkannter Naturschutzverband - Jägerschaft B-​Stadt e.V. vom 10.5.2010 an das Polizeikommissariat B-​Stadt vor, das unter der Überschrift „Empfehlung der Jägerschaften im Landkreis E. an die Revierinhaber zur Nichtentsorgung des Fallwildes von den Straßen“ auszugsweise lautet:
„Aufgrund der negativen Entscheidung des Kreistages des Landkreises E., die Jagdsteuer im Landkreis nicht zu senken bzw. ganz abzuschaffen, ist den Revierinhabern seitens der Vorstände der Jägerschaften K., E. und B-​Stadt empfohlen worden, das Fallwild von den Straßen nicht mehr zu entsorgen, auf das Aneignungsrecht zu verzichten und die ordnungsgemäße Entsorgung dem zuständigen Straßenbaulastträger zu überlassen. Die tierschutzrechtlichen und waidgerechten Belange sowie die erforderliche Meldung der Strecke über die Abschussliste an die untere Jagdbehörde durch die Revierinhaber bleiben hiervon natürlich unberührt.“
Die Beklagte müsse sich aufgrund der Selbstbindung an ihre bisherige Praxis halten, nach der die Entsorgung des Unfallwildes durch die Jagdausübungsberechtigten erfolgt sei und Kosten gegen den am Unfall beteiligten Kraftfahrer nicht festgesetzt würden. Schließlich sei der Landkreis E. und nicht die Beklagte für die Beseitigung des Tierkörpers zuständig.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und bestreitet eine Selbstbindung, weil sich die Sachlage geändert habe. Der im Seitenraum der Bundesstraße liegende Rehkadaver stelle eine Verunreinigung im Sinne von § 7 Abs. 3 FStrG dar. Der Kläger hätte den Kadaver selbst beseitigen können, nachdem der Jagdausübungsberechtigte von der Polizei verständigt worden sei. Beseitigungspflichtig sei nicht der Landkreis E., weil kein Fall aus dem Anwendungsbereich des Tierischen Nebenprodukte-​Beseitigungsgesetzes - TierNebG - vorliege. Vielmehr sei sie selbst - die Beklagte - für auf ihren Straßengrundstücken anfallende Abfälle beseitigungspflichtig.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte und der Fallakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht zur Einsicht vorgelegen haben.


Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Hannover ist gemäß § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 3 sowie Nr. 5 VwGO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in C-​Stadt und der Kläger seinen Wohnsitz in Thüringen, mithin außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten, hat.

Die Klage ist begründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 7 Abs. 3 FStrG, auf den die Beklagte die Heranziehung des Klägers stützt, besteht nicht. § 7 Abs. 3 FStrG lautet:
Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.
a. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein im Straßenseitenraum liegender und noch im ganzen Stück vorhandener Kadaver eines Unfallwildes eine Verunreinigung der Straße darstellt. Denn dieser Kadaver eines Unfallwildes stellt als verendetes Wild oder Fallwild nach § 1 Abs. 5 BJagdG noch eine Sache dar, die dem Jagdrecht unterliegt (s. auch § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und den sich der Jagdausübungsberechtigte aneignen darf. Andererseits kann ein stark zerstörter oder bereits verluderter Tierkörper durchaus das Vorliegen einer Straßenverunreinigung begründen. Die Klärung der Frage kann vorliegend indes dahingestellt bleiben.

b. Denn die dem Verursacher einer über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigung der Straße obliegende Reinigungspflicht besteht gemäß § 7 Abs. 3 FStrG kraft Gesetzes und tritt unverzüglich ein. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Eintritt der Reinigungspflicht von der Willensentscheidung eines Dritten abhängt, nämlich vorliegend dem Willen des Jagdausübungsberechtigten, von seinem Aneignungsrecht an der vermeintlichen Verunreinigung nach § 1 Abs. 5 BJagdG Gebrauch zu machen oder nicht. § 7 Abs. 3 FStrG enthält im Interesse der Verkehrssicherheit eine unverzügliche und keine aufschiebend bedingte Reinigungspflicht. Bereits aus diesem Grund kann ein Kostenersatzanspruch für die Beseitigung und Entsorgung von verendetem Unfallwild nicht auf § 7 Abs. 3 FStrG gestützt werden.

c. Dessen ungeachtet bestünde der Kostenerstattungsanspruch auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 3 FStrG vorliegend nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kostenerstattungsanspruch des § 7 Abs. 3 FStrG setzt die Kostenerstattungspflicht nach dieser Vorschrift voraus, dass der Schuldner seiner primären Pflicht, die Verunreinigung der Straße unverzüglich zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Wer diese Pflicht nicht verletzt hat, ist danach nicht zur Erstattung der Kosten der Straßenreinigung verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 6.9.1988 - 1 C 71/86 - BVerwGE 80, S. 158 = NJW 1989, S. 52 Rdnr. 14). Hier hat der Kläger, auch wenn er den Straßenseitenraum der Bundesstraße 446 in Höhe des km … über das übliche Maß hinaus verunreinigt haben und zur Beseitigung verpflichtet gewesen sein sollte, jedenfalls die Pflicht zur unverzüglichen Reinigung nicht verletzt. „Unverzüglich“ im Sinne der genannten straßenrechtlichen Vorschrift heißt: ohne schuldhaftes Zögern (BVerwG, aaO, Rdnr. 15 mwN; Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 7 Rdnr. 40; Müller/Schulz/Sauthoff, FStrG, § 7 Rdnr. 50; § 121 BGB). Danach fehlt es vorliegend an einem Verschulden des Klägers für die danach möglicherweise nicht rechtzeitige Erfüllung einer etwaigen Reinigungspflicht. Wenn hier das Polizeikommissariat B-​Stadt ausweislich der „Meldung über ein verendetes Wildtier“ den Jagdausübungsberechtigten G. informiert hatte, konnte der Kläger davon ausgehen, dass das für die Straßenreinigung Erforderliche schon veranlasst werde und er selbst sich um nichts kümmern brauchte (vgl. BVerwG, aaO, Rdnr. 16f. zur Straßenreinigung durch die Stadtwerke nach einem Demonstrationszug). Jedenfalls enthält der Verwaltungsvorgang keinerlei Vermerk, dass der Kläger von der Polizei oder der erst am Folgetag tätig gewordenen Straßenmeisterei darüber informiert worden sei, dass der Jagdausübungsberechtigte G. auf sein Aneignungsrecht an dem Unfallwild nach § 1 Abs. 5 BJagdG ausdrücklich verzichtet, d.h. in eine Zueignung durch Dritte eingewilligt hätte. Denn zuvor wäre die „Beseitigung“ der vermeintlichen Straßenverunreinigung in Gestalt der Zueignung eines verendeten und noch nicht vollständig verluderten Unfallwildes durch den Kläger Jagdwilderei gewesen, strafbar nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Schünemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 292 Rdnrn. 56 und 76). Zwar spricht Einiges dafür, dass das Polizeikommissariat B-​Stadt dem Kläger das an die Polizei adressierte und im Tatbestand auszugsweise zitierte Schreiben der Landesjägerschaft J. e.V. - Anerkannter Naturschutzverband - Jägerschaft B-​Stadt e.V. vom 10. Mai 2010 in Ablichtung ausgehändigt hatte, zumal der Kläger dieses Schreiben selbst in Abschrift seiner Klageschrift beigefügt hat. Gleichwohl enthält auch dieses Schreiben keinen Aneignungsverzicht des Jagdausübungsberechtigten G. im Einzelfall, sondern lediglich die Mitteilung einer entsprechenden Empfehlung eines Vereins an die Jagdausübungsberechtigten in der fraglichen Region. Der Kläger musste allein aufgrund dieses Schreibens, sofern es ihm bereits tatsächlich am Unfalltag ausgehändigt worden war, nicht zwingend zu der Erkenntnis gelangen, selbst unverzüglich zu einer etwaigen Straßenreinigung verpflichtet zu sein. Dies gilt umso mehr, als in der Empfehlung der Jägerschaft B-​Stadt e.V. davon die Rede ist, die Jägerschaft solle „die ordnungsgemäße Entsorgung [des Fallwildes von den Straßen] dem zuständigen Straßenbaulastträger überlassen“.

Auch wenn die Vorstellung des Klägers, nicht selbst zur Straßenreinigung verpflichtet zu sein, nicht zutreffen sollte, läge beim Kläger ein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang beachtlicher und unverschuldeter Rechtsirrtum vor (vgl. BVerwG, aaO, Rdnr. 17). Denn er verweist als in Thüringen wohnhafter Kfz-​Fahrer darauf, dass die Jagdrechts-​Praxis in dem Bundesland seines Wohnsitzes anders sei als in der fraglichen niedersächsischen Region.

Es fehlt mithin letztlich auch an einer durch schuldhaftes Zögern versäumten Erfüllung einer etwaigen Reinigungspflicht des Klägers und damit an einer rechtlichen Voraussetzung für den vom Beklagten geltend gemachten straßenreinigungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (BVerwG, aaO, Rdnr. 18).

2. Der streitbefangene Bescheid vom 23. November 2016 kann nicht in eine Kostenerstattung nach Tierkörperbeseitigungsrecht (TierNebG) oder allgemeinem Abfallrecht (KrWG) umgedeutet werden. Denn die Beklagte ist nicht zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften, sondern lediglich Straßenbehörde und Verkehrssicherungspflichtige.

3. Ebenso wenig besteht ein allgemeiner öffentlich-​rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, der im Wege des Leistungsbescheides geltend gemacht werden könnte. Hier verbietet bereits das komplexe Geflecht zwischen Jagdrecht, ungeklärtem Verursachungsbeitrag des Kfz-​Führers an dem Verenden des herrenlosen Tieres im öffentlichen Straßenraum und der - ggf. nach Verzicht auf das Aneignungsrecht durch den Jagdausübungsberechtigten - auf Seiten der Beklagten bestehende abfallrechtlichen Sachherrschaft über den Tierkadaver auf dem im Gemeingebrauch stehenden Grundstück (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1998 - 7 B 211/98 - NVwZ 1999, S. 421 zu kontaminiertem Erdreich auf dem Parkplatz einer Bundesfernstraße; s. auch Sassenberg NuR 2007, S. 327, 329) einen Lückenschluss im Straßenrecht durch richterliche Rechtsfortbildung.

4. Schließlich kann der Leistungsbescheid vom 23. November 2016 auch nicht in die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach den Regeln einer Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 683 Satz 1, 670 BGB umgedeutet werden. Ein solcher Anspruch wäre überhaupt nur dann gegeben, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen nicht bestehen (BGH, Urteil vom 21.6.2012 - III ZR 275/11 - NVwZ-​RR 2012, S. 707 mwN). Im Übrigen darf ein solcher Aufwendungsersatzanspruch wegen fehlender entsprechender Ermächtigung im FStrG nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Vielmehr müsste die Beklagte gegen den Kläger Leistungsklage bei dem Gericht des zulässigen Rechtsweges erheben (OVG Münster, Beschluss vom 9.12.2013 - 11 A 2226/12 - juris zur Beseitigung einer Ölverunreinigung u.a. auf einer Bundesstraße; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 13 L 4668/96 - Nds.RPfl 1999, S. 277; OVG Mecklenburg-​Vorpommern, Urteil vom 30.1.2013 - 3 L 93/09 - NordÖR 2013, S. 525).

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.

Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Frage, ob § 7 Abs. 3 FStrG für die Beseitigung und Entsorgung eines im Straßenraum liegenden Kadavers eines Unfallwildes anwendbar ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.