Gem. § 12 Abs. 1 Abschnitt I Buchst. d) werden in der Fahrzeugversicherung - egal ob Voll- oder Teilkasko - auch Schäden am Kfz ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes entstanden sind.
Die Anzahl von Kollisionen von Kfz mit verschiedenen Wildsorten - meist bei Dämmerung oder Dunkelheit - ist im ländlichen Raum nicht unbedeutend.
Hat man eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen und will sich die Möglichkeit, von dieser Ersatz von Schäden zu erlangen, nicht von vornherein selbst verbauen, muss der Unfall unverzüglich der Polizei gemeldet werden. Dies gilt auch, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem Tier gekommen ist, es jedoch beim Versuch, das Fahrzeug oder das Tier vor dem Zusammenstoß zu "retten", zu Beschädigungen am Kfz gekommen ist.
Diejenigen Schäden, die ohne tatsächlichen Zusammenstoß mit Haarwild dadurch verursacht werden, dass der Fahrzeugführer entweder durch eine Gewaltbremsung oder ein Ausweichmanöver die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verliert, werden unter dem Stichwort Rettungskosten behandelt-
BGH v. 18.12.1991:
Der Versicherungsschutz nach der Wildschadenklausel des AKB § 12 Abs 1 UAbs 1 Buchst d, wonach die Fahrzeug-Teilversicherung Beschädigungen durch einen Zusammenstoß mit Haarwild umfasst, setzt einen Ursachenzusammenhang zwischen der Berührung mit dem Wild und dem Unfallschaden voraus. Dieser Ursachenzusammenhang kann auch bestehen, wenn der Zusammenstoß mit dem Wild die adäquate Ursache für ein späteres zum Unfall führendes Verhalten des Fahrzeugführers war. Das Verhalten ist nicht mehr adäquat ursächlich, wenn es eine grob fahrlässige Überreaktion darstellt.
OLG Hamm v. 12.12.1997:
Die Wildschadenklausel erfasst über Anstoßschäden hinaus auch solche Schäden, die durch eine Fehlreaktion infolge des Aufpralls eingetreten sind. Grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers, der nicht Repräsentant ist, schadet dem Versicherungsnehmer bei einer eventuellen Fehlreaktion nicht.
KG Berlin v. 13.06.2006:
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ist in der Lage, eine Klausel in den Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung, wonach ein Wildschaden über 300 DM der Polizei anzuzeigen ist, dahin zu verstehen, dass sich die Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild, Straßenbäume, Leitplanken) bezieht.
AG Lörrach v. 02.12.2013:
§ 90 VVG erstreckt die Ersatzpflicht des Versicherers dabei auf Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer tätigt, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden. Im Fall der Wildschadensversicherung kann der Versicherer damit dem Grunde nach Ersatz derjenigen Schäden schulden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er den Eintritt des Versicherungsfalls - hier: des Zusammenstoßes mit Haarwild - durch ein Ausweichmanöver abzuwenden sucht. Der Schaden muss dabei normativ als Aufwendung gelten können, die gerade der Abwendung des Versicherungsfalls gilt, und der jeweilige Fahrer muss das Ausweichmanöver nach den Umständen objektiv für erforderlich haben halten dürfen (unvermutetes Auftauchen eines Rehs).
OLG Saarbrücken v. 08.02.2012:
Fährt ein Versicherungsnehmer nach einem nächtlichen Zusammenstoß mit einem Fuchs auf einer Bundesautobahn zum nächsten Parkplatz weiter, so führt er einen dadurch entstandenen Motorschaden nicht durch grob fahrlässige Verletzung seiner Schadenminderungsobliegenheit herbei.
VG Hannover v. 29.03.2017:
Ein durch Leistungsbescheid geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch der Straßenbehörde für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die versäumte unverzügliche Straßenreinigung durch den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Fahrer gestützt werden, weil der Eintritt der Reinigungspflicht aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhängt (Berufung zugelassen).