Aus der Formulierung „aus den Gefahren des täglichen Lebens“ in Nr 1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung ergibt sich keine Beschränkung des Versicherungsschutzes, die über die in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen hinausgeht. Ein Selbstmordversuch fällt in den Bereich der „Gefahren des täglichen Lebens“ mit der Folge der Einstandspflicht des Privathaftpflichtversicherers für durch jenen unbeabsichtigt verursachte Schäden. |
"die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -, insbesondere ..." |