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Landgericht Dortmund Urteil vom 02.03.2017 - 2 O 155/15 - Beweislast hinsichtlich der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls "Unfall"

LG Dortmund v. 02.03.2017: Umfang der Beweislast des Versicherers hinsichtlich der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls "Unfall"


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 02.03.2017 - 2 O 155/15) hat entschieden:
Die in A.2.3.2 und A.2.3.3 AKB 01.07.2013 geregelten Versicherungsfälle "Unfall" und "mut- oder böswillige Handlungen" überlagern sich teilweise. Wird die Außenhaut eines Fahrzeugs beschädigt, liegen insbesondere bei der Zerkratzung des Lacks in der Vollkaskoversicherung ohne weiteres die Voraussetzungen des Versicherungsfalls "Unfall" vor. Der Versicherer muss die Voraussetzungen des § 81 VVG vortragen und beweisen, um leistungsfrei zu werden, wenn der Versicherungsfall "Unfall" bewiesen ist.


Siehe auch Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit 500,00 EUR Selbstbeteiligung für den erstmals am 28.12.2009 zugelassenen Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ...-​.... Grundlage waren der Versicherungsantrag vom 11.12.2013, der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 13.10.2014 und die AKB 01.07.2013 u. a. mit folgenden Regelungen:
"A. 2.3
Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
...
Unfall

A. 2.3.2
Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
...

A. 2.6.7
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müssen.
...

A. 2.6.10
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
...

A. 2.7
Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur

A. 2.7.1
Wir das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a)
...
b)
Wir das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A. 2.6.6. und A. 2.6.7).

A. 2.9
Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
... "
Eigentümerin und Leasinggeberin des Fahrzeuges war die C-​Bank GmbH.

Der Kläger zeigte der Beklagten am 31.10.2014 einen streitigen Vandalismusschaden am Fahrzeug an. Unter dem 16.11.2014 füllte er die formularmäßige Kaskoschadenanzeige (K 2, Blatt 9 bis 12 d.A.) aus. Die Fragen "Fahrzeug geleast/finanziert?" und "falls Fahrer mit Versicherungsnehmer (VN) nicht identisch:" beantwortete der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 25.11.2014 (K 4, Blatt 14 bis 16 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Fahrzeug ausweislich ihrer Unterlagen geleast sei und bat um eine Freigabeerklärung der finanzierenden Bank sowie um Beantwortung diverser Fragen. Der Kläger antwortete mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2014 (K 5, Blatt 17 und 18 d. A.) wie folgt:
"Der Schadensfall ist von Herrn T zur Anzeige gebracht worden, da dieser am Morgen des 30.10.2014 mit dem Wagen zum Bäcker fahren wollte und dabei den Schaden bemerkte. Der Pkw war in der O-​Straße geparkt, da Herr V bei Herrn T zu Besuch war.

...

Das Fahrzeug hatte auf der rechten Seite im Türbereich einen Vorschaden, der durch die T2 reguliert wurde. Ein Reparaturnachweis liegt nicht vor. ... "
Dem Schreiben lag das Schreiben der C-​Bank GmbH vom 12.11.2014 bei. Die C-​Bank GmbH erklärte sich damit einverstanden, dass die unfallbedingten Kosten an die jeweiligen Firmen bzw. gegen Vorlage von bezahlten Rechnungen an den Leasingnehmer ausbezahlt werden können.

Die Beklagte lehnte Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 06.05.2015 (K 11, Blatt 45 d. A.) ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Bezahlung der streitigen, fiktiven Reparaturkosten.

Er behauptet, dass in der O-​Straße in P abgestellte Fahrzeug sei in der Nacht vom 30.10.2014 auf den 31.10.2014 von unbekannten Tätern rundum zerkratzt worden. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich des Kostenvoranschlages der Firma I GmbH vom 18.02.2015 (K 12, Blatt 26 bis 28 d. A.) auf brutto 7.921,16 EUR. Der Vorschaden sei vollständig und fachgerecht repariert worden.

Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger 7.182,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2014 zu zahlen und die Beklagte weiter zu verurteilen, die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 376,52 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und behauptet, der Vandalismusschaden sei vorgetäuscht, weil er nicht plausibel sei und der Kläger die Versicherungsleistung für den Vorschaden nicht an die Leasinggeberin weitergeleitet habe. Dafür spreche auch die Überschreitung der im Leasingvertrag vereinbarten Laufleistung von 20.000 km jährlich um knapp das Dreifache und die Beitragsrückstände des Klägers im Jahr 2014.

Die Beklagte beruft sich zudem auf eine Obliegenheitsverletzung, weil der Kläger die Fragen zur Repräsentanz nicht beantwortet habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. T2 vom 15.08.2016 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung von 2.861,35 EUR.

Zwischen den Parteien besteht unstreitig eine Vollkaskoversicherung.

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus dem Schreiben der C-​Bank GmbH vom 04.01.2016, Anlage K 12, Blatt 68 d. A. und aus F 2 AKB, wonach die Ausübung der Rechte der mitversicherten Person nur dem Versicherungsnehmer zusteht, soweit nichts anderes geregelt ist, was vorliegend nicht der Fall ist.

Der Versicherungsfall ist eingetreten. Versichert sind nach A. 2.3.2 AKB Unfälle des Fahrzeugs. Die in A.2.3.2 und A.2.3.3 AKB geregelten Versicherungsfälle "Unfall" und "Mut- oder böswillige Handlungen" schließen sich nicht aus, sondern überlagern sich teilweise. A.2.3.3 AKB ist keine Einschränkung von A.2.3.2 AKB sondern als zusätzliches versichertes Risiko formuliert (Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl.; 350 AKB A.2.3 Rn. 17)

Wird die Außenhaut eines Fahrzeugs beschädigt, was im vorliegenden Fall unstreitig ist, dann liegen in der Vollkaskoversicherung ohne weiteres die Voraussetzungen des Versicherungsfalls "Unfall" vor, insbesondere bei Zerkratzung des Lacks (OLG Koblenz, Urteil vom 31.10.2003, 10 U 38/13 = NJW-​RR 2004, 113, OLG Naumburg, Urteil vom 07.02.2013, 4 U 16/12 bei Juris). Ein Unfall erfordert nämlich lediglich ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug. Unerheblich ist, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben kann, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Denn die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB, da andernfalls die gegenläufige Regelung des § 81 VVG in der Schadensversicherung, um die es auch hier geht, zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgehöhlt würde (OLG Naumburg, 4 U 16/12, Rn. 33, BGH IV ZR 245/96, Urteil vom 25.06.1997).

Der Versicherer muss die Voraussetzungen des § 81 VVG vortragen und beweisen mithin die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer, um leistungsfrei zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte Umstände schlüssig vorgetragen hat, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des streitgegenständlichen Unfallschadens herleiten lässt, denn die Beklagte muss voll beweisen, wenn der Versicherungsfall "Unfall" bewiesen ist. Der Versicherungsnehmer muss aus diesem Grund auch nicht den Nachweis erbringen, dass der Unfallschaden von Fremden verursacht worden ist.

Grundsätzlich entspricht nämlich die Beweisabsenkung zu Gunsten einer Partei des Versicherungsvertrages einer ähnlichen für die andere Partei. Dem Versicherer kommen die Beweiserleichterungen zur Vortäuschung nur dann zu Gute, wenn dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls solche Beweiserleichterungen zustehen. Ist hingegen der Versicherungsfall voll bewiesen oder unstreitig, dann muss auch der Versicherer den Vollbeweis für eine Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten erbringen. Im Fall der Zerstörung oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bedarf es einer Beweisführung mittels des äußeren Bildes von vornherein nicht, weil das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden kann und im Fall vorliegenden Fall auch besichtigt worden ist (BGH IV ZR 245/96).

Zu § 81 VVG hat die Beklagte keine hinreichenden Indiztatsachen vorgetragen. Die zur erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung vorgetragenen im Tatbestand im Einzelnen dargestellten Umstände reichen dafür nicht.

Die Beklagte ist auch nicht nach § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Die Beklagte hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass der Kläger Auskunftsobliegenheiten verletzt hat. Die Frage zum Leasing hat er zunächst nicht ausgefüllt und mit Schreiben vom 11.12.2014 dann vollständig und richtig beantwortet. Die Frage 9 "falls Fahrer mit Versicherungsnehmer (VN) nicht identisch" macht vorliegend keinen Sinn, weil kein Verkehrsunfall, sondern ein Vandalismusschaden Streitgegenstand ist. Zudem wurde der Ablauf mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2014 dargestellt. Dass diese Darstellung der Wahrheit widerspricht hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Die Beklagte kann sich zudem nach § 28 Abs. 3 VVG nicht auf ihre Leistungsfreiheit wegen der Verletzung einer vertraglichen Auskunftsobliegenheit berufen, weil der Beklagten die Wahrheit vor dem Eintritt eines Feststellungsnachteiles bekannt war. Es fehlt damit an der notwendigen konkreten Kausalität (Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 28 Rn. 252 ff.).

Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Versicherungsnehmer Arglist zur Last fällt. Dafür sind keine Tatsachen ersichtlich oder vorgetragen.

Der Kläger kann nach A. 2.7 AKB die erforderlichen Reparaturkosten, die sich nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. T2 auf netto 7.182,25 EUR belaufen, nicht in voller Höhe, sondern nur bis zur Höhe des um den Restwert (9.663,86 EUR netto) verminderten Wiederbeschaffungswert (13.025,21 EUR netto) mithin 3.361,35 EUR verlangen, weil die streitgegenständlichen Schäden an dem vollkaskoversicherten Fahrzeug nicht repariert wurden. Der Versicherer leistet keinen Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB, sondern eine vertraglich begründete und beschriebene Leistung (Prölss/Martin, 350 AKB A. 2.6 Rn. 1). Verzichtet der Versicherungsnehmer, wie im vorliegenden Fall, auf die Reparatur, bezweckt A. 2.7.1 b) AKB ihn wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, sich ein gleichwertiges Gebrauchsfahrzeug anzuschaffen.

Der Wiederbeschaffungswert beträgt nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. T2 15.500,00 EUR. Maßgebend dafür sind die hohe Laufleistung, die Ausstattung, der Zeitpunkt der Erstzulassung und der unstreitige Unfallschaden, der Gegenstand des Haftpflichtgutachtens vom 16.04.2014 ist.

Dieser Unfallschaden war augenscheinlich sach- und fachgerecht, aber tatsächlich nicht vollständig fachgerecht instand gesetzt geworden. Die beschädigte rechte hintere Seitenwand wurde nicht ersetzt, sondern repariert, was deutlich weniger Kosten verursacht. Indiz dafür ist die auf dem Foto 144 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T2 vom 15.08.2016 dargestellte Messung der Dicke der Lackschicht mit einem Wert von 1.301.

Der Austausch der hinteren rechten Seitenwand war für eine fachgerechte Reparatur notwendig. Durch die Reparatur wird die Festigkeit des Stahlblechs deutlich reduziert.

Bei einer Versicherung auf fremde Rechnung ist bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes auf die Verhältnisse des Versicherten, im vorliegenden Fall also der Leasinggeberin als Eigentümerin des Pkws abzustellen (Prölss/Martin 350 AKB A 2.6 Rn. 3, Versicherungshandbuch, 3. Aufl., § 30 Rn. 150 a). Die Leasinggeberin war ausweislich des Leasingvertrages vom 07.01.2014 vorsteuerabzugsberechtigt.

In dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 15.500,00 EUR sind nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. T2 19 % Umsatzsteuer enthalten, weil das Fahrzeug zum Bewertungsstichtag im Kfz-​Handel überwiegend regelbesteuert angeboten wurde.

Es ist demnach im vorliegenden Fall von einem Wiederbeschaffungswert von 15.500,00 EUR : 1,19 = 13.025,21 EUR anzugehen.

Unterliegt der Versicherte beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer verbleibende Nettoverkaufspreis den anzurechnenden Restwert dar (BGH IV ZR 379/13, Urteil vom 10.09.2014). Der Restwert beläuft sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. T2 auf bis zu 11.500,00 EUR und vermindert sich im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht der C-​Bank GmbH auf 11.500,00 EUR : 1,19 = 9.663,86 EUR.

Die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert beläuft sich demnach auf:
13.025,91 EUR - 9.663,36 EUR = 3.361,35 EUR.

Von diesem Betrag war die unstreitig vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR nach A. 2.12 AKB abzuziehen, so dass ein versicherungsvertraglicher Zahlungsanspruch in Höhe von 2.861,35 EUR verbleibt.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 BGB.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht ersetzt verlangen, weil sich die Beklagte nicht in Verzug befand, als der Kläger seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.