Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Stuttgart Beschluss vom 30.03.2017 - 4 Rb 24 Ss 163/17 - Verfallsanordnung bei Umweltzonenverstoß

OLG Stuttgart v. 30.03.2017: Zur Verfallsanordnung bei Umweltzonenverstoß


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 30.03.2017 - 4 Rb 24 Ss 163/17) hat entschieden:
Das Befahren der Umweltzone mit einem hierfür nicht zugelassenen Fahrzeug kann den Verfall des durch den rechtswidrigen Einsatz des Fahrzeugs erlangten Nutzungsvorteils, nicht aber der ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung eines Partikelfilters rechtfertigen.


Siehe auch Umweltzonen - Feinstaubplaketten für emissionsarme Fahrzeuge und Die Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren


Gründe:

I.

Der Verfallsbetroffene wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2016, mit dem gegen ihn ein Verfallsbetrag von 2.500,00 € wegen ersparter Aufwendungen für die Nachrüstung eines in der Umweltzone Stuttgart mit roter Feinstaubplakette angetroffenen Lastkraftwagens festgesetzt wurde.

Dem Urteil liegen u. a. folgende Feststellungen zugrunde: Der Verfallsbetroffene ist Inhaber eines Küchen- und Möbelmontageunternehmens und Halter eines LKW Daimler Chrysler Atego mit dem Kennzeichen …. Am 22. Februar 2016 wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle beanstandet, dass ein Angestellter des Verfallsbetroffenen das Fahrzeug in der – nur für Fahrzeuge mit grüner Plakette zugelassenen – Umweltzone Stuttgart fuhr, obwohl es nur über eine rote Plakette verfügte. Eine Ausnahmegenehmigung lag für das Fahrzeug nicht vor; durch Nachrüstung eines Partikelfilters hätte der Verfallsbetroffene aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Plakette schaffen können. Gegen den Fahrer des Lastkraftwagens wurde keine Geldbuße wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 44 (Zeichen 270.1) Spalte 3, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG, Nr. 153 BKat festgesetzt, jedoch gegen den Verfallsbetroffenen mit Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 17. Mai 2016 der Verfall eines Geldbetrages von 3.739,93 € angeordnet. Bei der Bemessung des Betrages orientierte sich die Bußgeldbehörde an dem günstigeren von zwei im Internet eingeholten Angeboten eines Unternehmens in Berlin über die Nachrüstung eines Partikelfilters (inklusive Einbaukosten, jedoch abzüglich der Mehrwertsteuer).

Gegen diesen am 19. Mai 2016 zugestellten Bescheid legte der Verteidiger des Verfallsbetroffenen am 24. Mai 2016 Einspruch ein. Das Amtsgericht Stuttgart setzte mit Urteil vom 7. November 2016 einen Verfallsbetrag von 2.500,00 € fest, nachdem der Verfallsbetroffene in der Hauptverhandlung das Angebot eines Unternehmens in Schwäbisch Hall zur Nachrüstung eines Partikelfilters für den Preis von 2.500,00 € (inkl. Einbaukosten, abzgl. Mehrwertsteuer) vorgelegt hatte. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Ordnungswidrigkeit sei unmittelbar kausal für die ersparten Aufwendungen des Verfallsbetroffenen. Die Umweltzone begründe nicht lediglich ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, sondern ein repressives Verbot mit Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall. Durch die bußgeldbewehrte Handlung erlangt habe der Verfallsbetroffene die Aufwendungen, die er dadurch erspart habe, dass er den – für die Erteilung einer grünen Feinstaubplakette erforderlichen – Partikelfilter nicht eingebaut habe.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart legte der Verteidiger des Verfallsbetroffenen am 14. November 2016 Rechtsbeschwerde ein. Eine Ausfertigung des Urteils wurde ihm am 22. Dezember 2016 zugestellt. Am Montag, dem 23. Januar 2017 begründete er die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Zuschrift vom 16. Februar 2017, das Urteil des Amtsgerichts und den Verfallsbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart gemäß § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG aufzuheben und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verfallsbetroffenen der Staatskasse auferlegen. II. Die Rechtsbeschwerde hat aufgrund der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2016 ist rechtsfehlerhaft, weil der Verfallsbetroffene den für die Nachrüstung eines Rußpartikelfilters ersparten Geldbetrag nicht im Sinne des § 29a Abs. 2 OWiG durch die mit der Geldbuße bedrohte Handlung erlangt hat.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere das nach § 87 Abs. 6 i.V. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und § 79 Abs. 1 OWiG statthafte Rechtsmittel.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Zuschrift vom 16. Februar 2017 unter anderem aus:
„Die Anordnung des Verfalls gem. § 29a OWiG ist rechtsfehlerhaft.

Vorteile aus der mit Geldbuße bedrohten Handlung sind Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Hierbei ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Unmittelbarkeit. Das Erlangte muss unmittelbar aus der Tat dem Täter zugeflossen sein; zwischen Tat und Vorteil muss also eine unmittelbare Kausalbeziehung bestehen. Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen. Dabei reicht es aus, dass der Verfallsbetroffene als Drittbegünstigter durch die Tat des für ihn Handelnden den wirtschaftlichen Vorteil erzielt (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 16.12.2008 – 1 Ss 679/08, BeckRS 2009, 4684, beck-​online m.w.N.). Der wirtschaftliche Vorteil kann auch in ersparten Aufwendungen liegen (Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. A., § 29a Rdnr. 11).

Danach bietet § 29a Abs. 2 OWiG hier keine Rechtsgrundlage für eine Verfallsanordnung. Der Betroffene hat aus der Tat – fahrlässige Teilnahme am Verkehr trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen gem. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG – keinen Vermögensvorteil geschöpft; eine unmittelbare Kausalität zwischen Begehung der Ordnungswidrigkeit und den ersparten Aufwendungen besteht nicht. Der Betroffene hat durch die Tat keine Aufwendungen für die Umrüstung des Fahrzeugs erspart. Vielmehr hat er durch die unterlassene Umrüstung das Fahrzeug erst in den Zustand versetzt, der bei Einfahren in die Umweltzone den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO begründete. Soweit der Mitarbeiter des Betroffenen dann innerhalb der Umweltzone eine Tätigkeit verrichtete, aus der der Betroffene einen Umsatz erzielte, stellt dies lediglich einen mittelbaren Vermögensvorteil dar. Der Betroffene hat also nicht aus dem Einfahren des Mitarbeiters in die Umweltzone einen Vermögensvorteil gezogen, sondern durch Einsparungen, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erst begründeten, einen Vermögensvorteil erzielt (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart a.a.O.).

Folgte man der Auffassung der Verwaltungsbehörde und des Amtsgerichts, würde durch die Möglichkeit der Verfallsanordnung in Fällen der vorliegenden Art letztlich die Umrüstung des Fahrzeugs erzwungen bzw. die fehlende Umrüstung pönalisiert, was der Gesetzgeber so nicht vorgesehen hat.“
3. Der Senat schließt sich der rechtlichen Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen an. Allerdings hält er es nicht für ausgeschlossen, dass Feststellungen getroffen werden können, auf die sich eine Verfallsanordnung in rechtsfehlerfreier Weise stützen lässt. Daher folgt der Senat der Generalstaatsanwaltschaft insoweit nicht, als sie eine Sachentscheidung des Senats beantragt, sondern verweist die Sache an das Amtsgericht Stuttgart zurück.

a) Die Generalstaatsanwaltschaft stellt in ihrer Zuschrift maßgeblich auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit ab. Dieses Merkmal soll mittelbare Zuflüsse unter Einsatz oder Bewirtschaftung des Erlangten vom Verfall ausnehmen (vgl. Gürtler in Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 29a Rn. 10; BGH, Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, zitiert nach juris, Rn. 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 1 Ss 730/11, StraFo 2012, 159, zitiert nach juris, Rn. 12). Diese Abgrenzung steht aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall jedoch nicht im Vordergrund. Vielmehr stellt sich primär die Frage, welcher Vorteil unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Verbotstatbestandes (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2015 – 4 Ws 283/15, NStZ 2016, 28, zitiert nach juris, Rn. 13 mwN) als durch die bußgeldbewehrte Handlung des Mitarbeiters des Verfallsbetroffenen erlangt anzusehen ist.

Für die Bemessung des Verfallsbetrages gilt das Bruttoprinzip; auch ersparte Aufwendungen können als Vermögensvorteil abgeschöpft werden (Gürtler, aaO, § 29a Rn. 11 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO, Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 2 (6) SsBs 601/14, juris, Rn. 6). Hypothetische rechtmäßige Kausalverläufe bleiben hierbei grundsätzlich außen vor (vgl. Gürtler, aaO, § 29a Rn. 10 mwN; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 2 Ss (OWi) 110/16, juris, Rn. 15 mwN). Eine Schätzung ist nach § 29a Abs. 3 OWiG möglich (vgl. Gürtler, aaO, § 29a Rn. 27 mwN).

b) Nach diesen Maßstäben hält der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass Feststellungen getroffen werden können, auf die sich eine Verfallsanordnung in rechtsfehlerfreier Weise stützen lässt. Auszugehen ist davon, dass der in Frage stehende Ordnungswidrigkeitstatbestand das Fahren eines Lastkraftwagens mit roter Feinstaubplakette nicht überall, sondern nur innerhalb der Umweltzonen verbietet. Da der Verfallsbetroffene sein Fahrzeug außerhalb der Umweltzonen fahren lassen darf, kann der erlangte Vermögensvorteil nicht schematisch mit den ersparten Aufwendungen für den Einbau eines Partikelfilters gleichgesetzt werden. Der Verfallsbetroffene hat durch die mit Bußgeld bedrohte Handlung seines Fahrers somit nur den Vorteil erlangt, dass ein Fahrzeug innerhalb einer Umweltzone eingesetzt wurde, die es nicht befahren durfte. Der Senat hält es für möglich, diesen Nutzungsvorteil – ggf. durch Schätzung nach § 29a Abs. 3 OWiG – zu beziffern, zumal sich für die Anmietung vergleichbarer Lastkraftwagen ein Marktpreis ermitteln lässt. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand des Verfallsbetroffenen, seine Mitarbeiter hätten die Kundenreklamation in Stuttgart auch mit einem für die Umweltzone zugelassenen Personenkraftwagen erledigen können, ist als hypothetischer rechtmäßiger Kausalverlauf in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Die Abschöpfung des durch die Fahrt in der Umweltzone erwirtschafteten Erlöses kommt nach dem Bruttoprinzip zwar grundsätzlich in Betracht, begegnet in der vorliegenden Konstellation nach Auffassung des Senats aber Bedenken. Eine solche Erlösabschöpfung dürfte – nach dem Schutzzweck des Verbotstatbestandes – voraussetzen, dass ein Verfallsbetroffener in der Umweltzone ausschließlich oder weit überwiegend Beförderungs- oder Transportleistungen erbringt, wie dies beispielsweise bei Taxidienstleistungen oder Paketauslieferung der Fall wäre. Aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils und des Rechtsbeschwerdevorbringens liegt zumindest nicht nahe, dass vorliegend eine solche Konstellation gegeben ist.

c) Die Sache wird gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen (vgl. hierzu Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 48).